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E-7155/2023

E-7155/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 In der Beschwerdeschrift wurden eine Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie "allfällig [sic] weitere Beweismittel" in Aussicht gestellt. Der relevante Sachverhalt ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage ausreichend erstellt und es ist nicht erkennbar, dass weitere Erklärungen oder (nicht spezifizierte) Belege geeignet sein könnten, einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu haben. Unter diesen Umständen kann in antizipierender Beweiswürdigung auf die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung verzichtet werden.

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in Malta, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und könne - nachdem die maltesischen Behörden ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Demnach sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten.

E. 6.1.2 Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Malta zulässig, zumutbar und möglich. Gemäss Art. 6a AsyIG bestehe bei sicheren Drittstaaten - wie dem EU-Staat Malta - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Malta habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung regle, um-gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe keine Belege für ihre Aussage ein-gereicht, sie habe in Malta keinen Zugang zu Leistungen der Sozialversicherung erhalten. Zudem stehe es ihr frei, andere Sozial- oder Nothilfeleistungen bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, ob sie diesbezüglich etwas unternommen habe.

E. 6.1.3 In Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass sie gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen wegen der bei ihr diagnostizierten fortgeschrittenen Niereninsuffizienz sowie damit einhergehenden Beschwerden in Malta bereits seit längerer Zeit in Behandlung gewesen sei. Insbesondere habe eine Dialysebehandlung durchgeführt werden können. Die in der Schweiz geplanten weiteren Abklärungen und Behandlungsmassnahmen, inklusive einer allfälligen Nierentransplantation, könnten auch in Malta durchgeführt werden. Dass der Beschwerdeführerin dort der Erhalt einer Spenderniere verweigert worden wäre und ihr dadurch gar eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte, gehe aus den Akten nicht hervor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie in Malta nicht auf eine Warteliste für Nierentransplantationen kommen könnte und die erforderliche medizinische Behandlung zwingend in der Schweiz zu erfolgen hätte.

E. 6.2 Zur Begründung der Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin namentlich daran fest, dass sie in Malta nicht auf der Warteliste der Transplantationspatienten aufgeführt gewesen sei, obwohl sie bereits seit zwei Jahren in Dialysebehandlung gewesen sei und demnach praxisgemäss automatisch in diese Liste hätte aufgenommen werden müssen. Würde ihr eine Nierentransplantation verwehrt, hätte das für sie lebensbedrohliche Folgen, da die Dialyse nur der Überbrückung diene. Sie habe sich im Übrigen nicht weiter in Malta medizinisch behandeln lassen wollen, da sie den dortigen Ärzten nicht mehr vertraue. Bei einer im Juni 2023 durchgeführten Operation sei es zu schweren, lebensbedrohlichen Blutungen gekommen. Zudem sei ihre Einwilligung nach erfolgter Aufklärung zu der eingeleiteten Behandlung nicht eingeholt worden, und es seien Akten aus ihren medizinischen Unterlagen verschwunden.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Malta wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hat und von diesem Staat als Flüchtling anerkannt wurde. Sie verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Malta, und die maltesischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Sachverhalt, Bst. A und C).

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.2 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Malta dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-hofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführerin wurde in Malta die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie kann sich somit - wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat - gegenüber den zuständigen Behörden in Malta auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfe-leistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung Malta sich als EU-Mitgliedstaat verpflichtet hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta einem ernsthaften Risiko (sog. "real risk") einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 9.3.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, insbesondere, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom Gerichtshof definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Malta gewährleistet ist. Zudem lassen die Akten darauf schliessen, dass sie sich aktuell in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder kurzfristig lebensnotwendige Behandlung erfordert.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Praxisgemäss geht das Gericht davon aus, dass Malta grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3973/2020 vom 17. August 2020 E. 7.4.2 m.w.H.). Hiervon kann auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Das Vorbringen, sie sei in Malta nicht in die Warteliste für Nierentransplantationen aufgenommen worden, wurde nicht belegt oder näher substanziiert. Es besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass ihr der Zugang zu einer solchen Operation grundsätzlich verwehrt würde. Die im Arztbericht des Stadtspitals D._______ vom 19. Dezember 2023 zitierte Aussage einer maltesischen Nephrologin, die Beschwerdeführerin werde wohl in Malta in nächster Zeit keine Transplantation erhalten ("I do not think she will be transplanted anytime soon when she returns to Malta"), lässt keineswegs darauf schliessen, dass ihr eine solche Behandlung auch längerfristig nicht zugänglich wäre. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, eine in Malta an der Beschwerdeführerin vorgenommene Operation sei nicht sachgemäss durchgeführt worden, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine generell unzureichende medizinische Versorgung, die zu einer lebensbedrohenden Situation führen würde. Einen anderen Schluss vermögen auch die eingereichten Foto-grafien und medizinischen Unterlagen aus Malta und der Schweiz nicht zu rechtfertigen.

E. 9.4.2 Wie erwähnt kann die Beschwerdeführerin gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie gegenüber den maltesischen Behörden einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geltend machen. Daher besteht auch kein Grund zur Annahme, sie könnte in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten.

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht nicht, die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Malta umzustossen. Der Vollzug ihrer Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Malta ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7155/2023 Urteil vom 16. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, c/o BAZ (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie eine maltesische Identitätskarte einreichte. B. B.a Am 10. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Malta sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. B.b Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, aufgrund ihres Flüchtlings-status sei ihr in Malta eine Anstellung im öffentlichen Sektor verweigert worden, und sie sei daher gezwungen gewesen, im privaten Sektor zu arbeiten, wo die Arbeitsbedingungen schlecht seien. Da sie sich aufgrund ihrer Niereninsuffizienz seit 2021 regelmässig einer Dialysebehandlung habe unterziehen müssen, sei sie schliesslich physisch und mental erschöpft gewesen und habe ihre Arbeitstätigkeit aufgeben müssen. Sie habe keine Hoffnung mehr, dass sie in Malta eine Nierentransplantation erhalten werde. Überdies sei ihr dort eine Anmeldung für sozialversicherungsrechtliche Leistungen verweigert worden, nachdem sie auch ein begonnenes Studium aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht aus Malta, eine Arbeitsbestätigung, einen Medienartikel sowie einen Bericht über die Arbeitsbedingungen in Malta zu den Akten. C. Am 24. November 2023 stimmten die maltesischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 22. November 2023 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführerin in Malta weiterhin einen Schutzstatus geniesse. D. Mit Eingaben vom 16. November, 17. November, 24. November und 12. Dezember 2023 wurden mehrere medizinische Berichte des Stadt-spitals B._______ und des C._______ sowie eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Beilagen eingereicht. E. E.a Am 13. Dezember 2023 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids mit Wegweisung nach Malta zur Stellungnahme. E.b In einer Eingabe vom 15. Dezember 2023 wiederholte die amtliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht die bereits zuvor geäusserten Bedenken gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Malta. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass sie in Malta keinen Zugang zu sozialversicherungsrechtlichen Leistungen gehabt habe. Im Fall einer Rückkehr wäre eine rasch fortschreitende Gesundheitsschädigung oder eine wirtschaftliche Verelendung zu erwarten, was den ihr durch Art. 3 EMRK zugesprochenen Schutz vor unmenschlicher Behandlung verletzen würde. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG auf das Asyl-gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2023 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei das SEM anzuweisen ihr eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur Berücksichtigung neuer Sachverhaltselemente an die Vor-instanz zurückzuweisen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung nach Malta auszusetzen, bis die erforderliche medizinische Behandlung durchgeführt sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurde eine ärztliche Stellungnahme des Stadtspitals D._______ vom 19. Dezember 2023, Aus-drucke von mehreren Fotografien sowie medizinische Unterlagen aus Malta eingereicht. H. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 wurde eine weitere Kopie der ärzt-lichen Stellungnahme des Stadtspitals D._______ vom 19. Dezember 2023 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. In der Beschwerdeschrift wurden eine Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie "allfällig [sic] weitere Beweismittel" in Aussicht gestellt. Der relevante Sachverhalt ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage ausreichend erstellt und es ist nicht erkennbar, dass weitere Erklärungen oder (nicht spezifizierte) Belege geeignet sein könnten, einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu haben. Unter diesen Umständen kann in antizipierender Beweiswürdigung auf die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung verzichtet werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 6.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in Malta, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und könne - nachdem die maltesischen Behörden ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Demnach sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. 6.1.2 Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Malta zulässig, zumutbar und möglich. Gemäss Art. 6a AsyIG bestehe bei sicheren Drittstaaten - wie dem EU-Staat Malta - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Malta habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung regle, um-gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe keine Belege für ihre Aussage ein-gereicht, sie habe in Malta keinen Zugang zu Leistungen der Sozialversicherung erhalten. Zudem stehe es ihr frei, andere Sozial- oder Nothilfeleistungen bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, ob sie diesbezüglich etwas unternommen habe. 6.1.3 In Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass sie gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen wegen der bei ihr diagnostizierten fortgeschrittenen Niereninsuffizienz sowie damit einhergehenden Beschwerden in Malta bereits seit längerer Zeit in Behandlung gewesen sei. Insbesondere habe eine Dialysebehandlung durchgeführt werden können. Die in der Schweiz geplanten weiteren Abklärungen und Behandlungsmassnahmen, inklusive einer allfälligen Nierentransplantation, könnten auch in Malta durchgeführt werden. Dass der Beschwerdeführerin dort der Erhalt einer Spenderniere verweigert worden wäre und ihr dadurch gar eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte, gehe aus den Akten nicht hervor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie in Malta nicht auf eine Warteliste für Nierentransplantationen kommen könnte und die erforderliche medizinische Behandlung zwingend in der Schweiz zu erfolgen hätte. 6.2 Zur Begründung der Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin namentlich daran fest, dass sie in Malta nicht auf der Warteliste der Transplantationspatienten aufgeführt gewesen sei, obwohl sie bereits seit zwei Jahren in Dialysebehandlung gewesen sei und demnach praxisgemäss automatisch in diese Liste hätte aufgenommen werden müssen. Würde ihr eine Nierentransplantation verwehrt, hätte das für sie lebensbedrohliche Folgen, da die Dialyse nur der Überbrückung diene. Sie habe sich im Übrigen nicht weiter in Malta medizinisch behandeln lassen wollen, da sie den dortigen Ärzten nicht mehr vertraue. Bei einer im Juni 2023 durchgeführten Operation sei es zu schweren, lebensbedrohlichen Blutungen gekommen. Zudem sei ihre Einwilligung nach erfolgter Aufklärung zu der eingeleiteten Behandlung nicht eingeholt worden, und es seien Akten aus ihren medizinischen Unterlagen verschwunden. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Malta wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hat und von diesem Staat als Flüchtling anerkannt wurde. Sie verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Malta, und die maltesischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Sachverhalt, Bst. A und C). 7.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Malta dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-hofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführerin wurde in Malta die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie kann sich somit - wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat - gegenüber den zuständigen Behörden in Malta auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfe-leistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung Malta sich als EU-Mitgliedstaat verpflichtet hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta einem ernsthaften Risiko (sog. "real risk") einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 9.3.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, insbesondere, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom Gerichtshof definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Malta gewährleistet ist. Zudem lassen die Akten darauf schliessen, dass sie sich aktuell in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder kurzfristig lebensnotwendige Behandlung erfordert. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Praxisgemäss geht das Gericht davon aus, dass Malta grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3973/2020 vom 17. August 2020 E. 7.4.2 m.w.H.). Hiervon kann auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Das Vorbringen, sie sei in Malta nicht in die Warteliste für Nierentransplantationen aufgenommen worden, wurde nicht belegt oder näher substanziiert. Es besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass ihr der Zugang zu einer solchen Operation grundsätzlich verwehrt würde. Die im Arztbericht des Stadtspitals D._______ vom 19. Dezember 2023 zitierte Aussage einer maltesischen Nephrologin, die Beschwerdeführerin werde wohl in Malta in nächster Zeit keine Transplantation erhalten ("I do not think she will be transplanted anytime soon when she returns to Malta"), lässt keineswegs darauf schliessen, dass ihr eine solche Behandlung auch längerfristig nicht zugänglich wäre. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, eine in Malta an der Beschwerdeführerin vorgenommene Operation sei nicht sachgemäss durchgeführt worden, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine generell unzureichende medizinische Versorgung, die zu einer lebensbedrohenden Situation führen würde. Einen anderen Schluss vermögen auch die eingereichten Foto-grafien und medizinischen Unterlagen aus Malta und der Schweiz nicht zu rechtfertigen. 9.4.2 Wie erwähnt kann die Beschwerdeführerin gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie gegenüber den maltesischen Behörden einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geltend machen. Daher besteht auch kein Grund zur Annahme, sie könnte in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. 9.4.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht nicht, die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Malta umzustossen. Der Vollzug ihrer Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Malta ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: