Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
E-425/2025 Seite 11 richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der am 22. Januar 2025 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ge- genstandslos geworden sind, da das Beschwerdeverfahren mit vorliegen- dem Urteil abgeschlossen ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amt- liche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass die Verfahrenskosten somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 2000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.32 0.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-425/2025 Seite 12
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der am 22. Januar 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
E. 4 Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der am 22. Januar 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-425/2025 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung sicherer Drittstaat (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 / N (...). Es wird festgestellt: I. dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2023 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen die Verfügung am 24. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil E-7155/2023 vom 16. Januar 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, II. dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2024 ein erstes Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. April 2024 das Wiedererwägungsgesuch abwies und feststellte, die Verfügung vom 18. Dezember 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass die dagegen am 30. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil E-3435/2024 vom 17. Juli 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, III. dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2024 ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie werde bei einer Rückkehr nach Malta keinen direkten Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung erhalten, zumal sie dreimal pro Woche zur Dialyse müsse und eine Nierentransplantation benötige und es ihr daher auch nicht möglich sei, ein Einkommen in Malta zu generieren, dass, obwohl sie in Malta einen Schutzstatus besitze, davon auszugehen sei, ihre Situation würde in Malta einer Situation für Personen im Asylverfahren ähneln, dass Malta gravierende Defizite im Asylverfahren habe und ein Land, welches schon mit den Asylverfahren überfordert sei, kaum ein besseres System für Personen mit Schutzstatus biete, diesbezüglich auf den AIDA Country Report zu Malta verwiesen werde, dass sie sodann einen gewalttätigen Ex-Partner erwähnt, welcher sich zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in Malta aufhalte, und die Gewalterfahrung und die Trennung von ihrem Sohn Elemente seien, welche bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geführt hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als zum vornherein aussichtslos erachtete und ihr unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Frist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- bis 27. Dezember 2024 setzte, dass das SEM im Wesentlichen erwog, gemäss Art. 111d AsylG sei es ermächtigt, von einer Person, die ein Wiedererwägungsgesuch stelle, einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu verlangen, dass die Befreiung vom Gebührenvorschuss nach Art. 111d Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG vorliegend nicht in Betracht komme, dass die Beschwerdeführerin in Malta als Flüchtling anerkannt worden sei und Malta die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) unterzeichnet habe, dass genannte Richtlinie unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen, Zugang zur Beschäftigung, zu Wohnraum und medizinischer Versorgung regle und die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling daher die gleichen Rechte geltend machen könne wie maltesische Staatsbürgerinnen und -bürger, dass die Vorbringen im zweiten Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen die gleichen Vorbringen seien, welche die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowie im ersten Wiederwägungsverfahren vorgebracht habe, dass die eingereichten Arztberichte die bereits zuvor erstellten Hauptdiagnosen, unter anderem eine chronische Nierenerkrankung sowie eine PTBS, bestätigen würden, dass dem Austrittsbericht des Stadtspitals B._______ vom 22. September 2024 zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Dialyse entlassen worden sei, dass dem psychologischen Befund vom 2. September 2024 entnommen werden könne, dass sie sich von suizidalen Gedanken und auch Umsetzungsideen habe distanzieren können, dass der Fokus der Therapie in der aktiven Gestaltung ihres Alltages und der Förderung von positiven Aktivitäten innerhalb der bestehenden Restriktionen liege, dass mithin aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, dass im vorliegenden Fall die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mata unwiederbringlich verschlechtern würde, zumal die Beschwerdeführerin in Malta nachweislich über mehrere Jahre in Behandlung gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin aus dem eingereichten Schreiben der SFH, wonach Abklärungen bei einem Anwalt einer Organisation in Malta ergeben hätten, dass eine lückenlose Fortführung weiterer Therapien nicht wahrscheinlich sei, da es in den staatlichen Gesundheitsstrukturen sowohl für Einheimische als auch für Migrantinnen und Migranten lange Wartezeiten gäbe, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, weil die allgemeinen Aussagen keinen Rückschluss auf ihren Einzelfall zuliessen, dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, wie dies überdies beim abgebrochenen Überstellungsversuch vom 18. November 2024 erfolgt sei, dass die Beschwerdeführerin damals unter Berücksichtigung aller medizinischen Probleme von der zuständigen medizinischen Organisation als reisefähig taxiert worden sei, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Malta Rechnung getragen werde, indem die maltesischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden, dass Malta mithin genügend Zeit habe, die Dialyse der Beschwerdeführerin aufzugleisen, sodass eine lückenlose Weiterführung der Behandlung gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführerin auch Reservemedikation für die erste Zeitspanne nach der Überstellung nach Malta mitgegeben würde, dass das BVGer in seinem Urteil E-7155/2023 vom 16. Januar 2024 ebenfalls bestätigt habe, dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Behandlungen in Malta vorhanden seien und der Zugang gewährleistet sei, dass schliesslich das BVGer in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgehe, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, dass das erstmalige Vorbingen der Beschwerdeführerin, wonach die Gewalterfahrung und die Trennung von ihrem Sohn Elemente seien, welche bei ihr zu einer PTBS geführt hätten, an der getroffenen Einschätzung nichts ändern würden, dass Malta ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass sich die Beschwerdeführerin, sollte sie sich in Malta vor Übergriffen durch Privatpersonen beziehungsweise ihren Ex-Partner fürchten oder sogar solche erleiden, sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, dass das Gleiche bezüglich der elterlichen Sorge für ihren Sohn gelte, dass damit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien, die voraussichtliche Gebühr Fr. 600.- betrage und bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innerhalb der festgelegten Frist auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass die Zwischenverfügung den Hinweis enthielt, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, die gemäss Art. 107 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei, dass die Beschwerdeführerin den Gebührenvorschuss nicht leistete, weshalb das SEM androhungsgemäss mit Verfügung vom 10. Januar 2025 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat, dass die Beschwerdeführerin handelnd durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung am 20. Januar 2025 Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien von den maltesischen Behörden einzuholen, um die Fortführung der Dialysebehandlung, eine angebrachte Unterbringung sowie psychologische Versorgung sicherzustellen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung ersucht wurde, dass sodann beantragt wurde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland (recte: Malta) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass mit der Beschwerde verschieden Beweismittel eingereicht wurden (vgl. Beschwerde, Beilagenübersicht), unter anderem ein ärztlicher Bericht der Frauenklinik des (...)spitals C._______ vom 27. Dezember 2024 (Beilage 3) und der Nephrologie des (...)spitals C._______ vom 16. Januar 2025 (Beilage 4), ein ambulanter Bericht des (...)spitals B._______ vom 20. Dezember 2024 (Beilage 11), dass im Wesentlichen argumentiert wurde, die Beschwerdeführerin sei aus medizinisch mehrfach belegter Sicht in keinem reisefähigen Zustand und befinde sich in einer extrem vulnerablen Situation, eine Rücküberstellung nach Malta bedeute eine unmittelbare und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, dass die Vorinstanz die erwähnten Beilagen noch nicht berücksichtigt habe und darüber hinaus den medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführerin nur unzureichend abgeklärt und gewürdigt habe, dass der Einschätzung des SEM, wonach das zweite Wiedererwägungsgesuch aussichtlos sei, dezidiert zu widersprechen sei, und in diesem Zusammenhang auf die massive Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu verweisen sei, dass die beim Ausschaffungsversuch erlebte Gewalterfahrung zur Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt habe, dass am 30. Januar 2025 ein neuer ärztlicher Termin anstehe, bei welchem Behandlungsschritte besprochen würden, allenfalls die Notwendigkeit einer Operation, weshalb der Verbleib der Beschwerdeführerin unabdingbar sei, dass die Beschwerdeführerin sich auch nicht klar von Suizidalität distanziert habe und durch die zeitweise ausgelassenen Dialysen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, dass mithin weitere Abklärungen durch die Vorinstanz vorzunehmen, oder zumindest Zusicherungen durch die maltesischen Behörden einzuholen seien, dass die Instruktionsrichterin am 22. Januar 2025 mit einer superprovisorischen Anordnung den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass am 28. Januar 2025 seitens der Rechtsvertretung eine Stellungnahme der (...) Psychiatriespitex vom 22. Januar 2025 eingereicht wurde, und es wird in Erwägung gezogen: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 AsylG von der Person, die ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat, einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann und zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist ansetzt, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 111d Abs. 2 AsylG auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, dass Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen über die Leistung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG entschieden wird, praxisgemäss erst mit dem Endentscheid angefochten werden können, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines kostenfreien vorinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE 2007/18), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde die Nichteintretensverfügung vom 10. Januar 2025 und implizit, indem die Beschwerdeführerin das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch beantragt, die diesem Entscheid zugrundeliegende akzessorisch anzufechtende Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 ist, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs feststellte und einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verlangte, dass die Beschwerdeführerin diesen Gebührenvorschuss unbestrittenermassen nicht innert Frist einzahlte, dass die von der Vorinstanz vorgenommene summarische Prüfung der Prozessaussichten aus den nachfolgenden Gründen nach Einschätzung des Gerichts nicht zu beanstanden ist und das SEM zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG berechtigt war, dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und nicht dazu dienen soll, Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder neu infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass das vorliegende zweite Wiedererwägungsverfahren vor allem darauf abzielt, eine neue rechtliche Würdigung der im ordentlichen und im ersten ausserordentlichen Verfahren bereits bekannt gemachten und rechtskräftig materiell beurteilten Sachumstände herbeizuführen, dass das SEM mit einlässlicher Begründung in der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 sämtliche bekannte und relevante Aspekte des Wiedererwägungsgesuchs aufgenommen und inhaltlich abgehandelt hat, mithin weder eine mangelnde Sachverhaltserstellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen ist, weshalb der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens abzuweisen ist, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Niereninsuffizienz, Zugang zu medizinischer Behandlung in Malta, Erhältlichkeit einer Spenderniere) bereits hinlänglich Gegenstand des ersten ordentlichen Nichteintretensverfahrens, abgeschlossen mit Urteil E-7155/2023 vom 16. Januar 2024, bildeten (vgl. a.a.O. E. 6, 9.3.3 ff., 9.4 ff.), dass die geltend gemachten psychischen Probleme und eine allfällige Suizidalität sowie die Frage der Einholung individueller Garantien sodann Gegenstand des Wiedererwägungsverfahren, abgeschlossen mit Urteil E-3435/2024 vom 17. Juli 2024, bildeten (vgl. a.a.O. E 4.3.3 und 4.4.2), dass diesbezüglich auf diese Verfahren zu verweisen ist, dass eine im wiedererwägungsrechtlichen Sinn relevante Gesundheitsverschlechterung der Beschwerdeführerin weder im nochmaligen Wiedererwägungsgesuch glaubhaft geltend gemacht wurde noch auf Beschwerdeebene konkrete Aspekte hinzugetreten sind, die eine andere Beurteilung aufgrund einer deutlichen Veränderung des Sachverhalts gebieten würden, dass insbesondere die in den medizinischen Kurzberichten (Beilage 3 und 4 der Beschwerde) erklärte Empfehlung zur Reisefähigkeit keine solche Veränderung im wiedererwägungsrechtlichen Sinn darstellt, ebenso wenig die anderen eingereichten Schreiben und therapeutischen Berichte, dass das SEM auch hinsichtlich der im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren erstmals geltend gemachten Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Partner und betreffend die elterliche Sorge zutreffend auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Maltas verwiesen hat, und in der Beschwerde hierzu den Erwägungen auch nichts Relevantes entgegengehalten wird, dass auf eine Auseinandersetzung mit den noch weitergehenden Beschwerdevorbringen und anderweitigen Ausführungen, insbesondere betreffend die kantonale Vollzugsbehörde und deren Massnahmen, schliesslich verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG), da sich daraus nichts ergibt, was im vorliegenden Verfahrenskontext von Belang wäre, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf das Abwarten der in Aussicht gestellten Arztberichte nach einer erneuten Konsultation, geplant am 30. Januar 2025, verzichtet werden kann, dass die angefochtenen Verfügungen vom 9. Dezember 2024 und 10. Januar 2025 Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der am 22. Januar 2025 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sind, da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass die Verfahrenskosten somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.32 0.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der am 22. Januar 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: