Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie eine maltesische Identitätskarte einreichte. B. Am 10. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Ge- sprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Malta sowie zum medizinischen Sachverhalt ge- währt. C. Am 24. November 2023 stimmten die maltesischen Behörden einem Rück- übernahmeersuchen des SEM vom 22. November 2023 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführerin in Malta weiterhin einen Schutzstatus geniesse. D. Mit Eingaben vom 16. November, 17. November, 24. November und
12. Dezember 2023 wurden mehrere medizinische Berichte eingereicht. E. Am 13. Dezember 2023 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids mit Wegweisung nach Malta zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 nahm diese dazu Stellung. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte gleichzeitig eine ärztliche Stellungnahme des (…) vom 19. Dezember 2023 zu den Ak- ten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E- 7155/2023 vom 16. Januar 2024 ab.
E-3435/2024 Seite 3 H. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. I. Mit Verfügung vom 29. April 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 18. Dezember sei rechts- kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von CHF 600.–, wies das Ge- such um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei- lage von Arztberichten vom 12. April, 25. April und 22. Mai 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfü- gung vom 29. April 2024 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch (recte: Asylgesuch) einzutreten und das Asylver- fahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vor- instanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen, von den zuständigen maltesischen Behörden Zusicherungen einzu- holen bezüglich Obdach, Nahrung sowie adäquater und regelmässiger me- dizinischer und psychologischer Behandlung ab Ankunft in Malta. In pro- zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde aufschiebende Wir- kung zu erteilen und die Vollzugsbehörden umgehend anzuweisen, von ei- ner Überstellung nach Malta abzusehen, bis das Gericht über die vorlie- gende Beschwerde entschieden habe.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
E-3435/2024 Seite 4 (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) – unter Aus- schluss des Antrages, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asyl- verfahren in der Schweiz durchzuführen (s. E.3).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Die klassische Konstellation der Wiedererwägung beschlägt nach gefestigter Praxis, wie auch vorliegend, die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfü- gung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 18. Dezember 2023 festgehal- ten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Ur- teilszeitpunkt massgebend ist. Streitgegenstand bildet vorliegend somit die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Malta entge- genstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–
E. 4 AIG [SR 142.20]). Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe beantragt, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, nimmt sie eine unzulässige Erweiterung des Streitgegen- standes vor, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-3435/2024 Seite 5 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Bei Malta handelt es sich um einen Mitgliedstaat der EU und somit um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die maltesischen Be- hörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermu- tung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzu- stossen.
E. 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür- gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 4.3.2 Als Schutzberechtigte kann sich die Beschwerdeführerin gegenüber den zuständigen Behörden in Malta auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen (insbesondere die Regeln be- treffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu So- zialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung Malta sich als EU-Mitgliedstaat verpflichtet hat. Wie von der Vorinstanz mit Verweis auf das vorangehende Urteil E-7155/2023 vom 16. Januar 2024 festgestellt, gibt es nach wie vor keine
E-3435/2024 Seite 6 hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich Malta nicht an seine völker- rechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es ist somit nicht davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta einem ernsthaften Risiko (sog. "real risk") einer menschenrechtswidrigen Be- handlung ausgesetzt wäre.
E. 4.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, insbesondere, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes- nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere, vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezem- ber 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend weiterhin nicht gegeben. Eine adäquate Behandlung der physischen Probleme der Beschwerdeführerin ist in Malta in der Vergangenheit erfolgt und weiterhin gewährleistet. Zu- dem lassen die Akten – insbesondere die mit dem Wiedererwägungsge- such und mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte – darauf schlies- sen, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt des Wiederer- wägungsgesuchs als auch aktuell in einer ausreichend stabilen physischen und psychischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder kurz- fristig lebensnotwendige Behandlung erfordert. Somit lag im vorinstanzli- chen Verfahren kein wiedererwägungsweise relevanter Sachverhalt vor, der die Vorinstanz verpflichtet hätte, aufgrund der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs auf ihren Entscheid zurückzukommen und es kann auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden. Sodann steht auch eine mögliche Suizidalität – welche überdies gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 22. Mai 2024 von der Beschwerdeführerin glaubhaft verneint wurde – für sich genommen
E-3435/2024 Seite 7 einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2).
E. 4.3.4 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin auch im vor- liegenden Wiedererwägungsverfahren nicht, die gesetzliche Vermutung der Zulässigkeit einer Rückkehr nach Malta umzustossen. Der Vollzug ihrer Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 4.4.1 Sodann ist die Wegweisung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation weiterhin auch zumutbar. Praxisgemäss geht das Gericht davon aus, dass Malta grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa das Urteil des BVGer E- 3973/2020 vom 17. August 2020 E. 7.4.2 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis ist aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin hatte in Malta Zugang zur Dialyse, was auch aus dem Arztbericht vom 12. April 2024 hervorgeht. Das Vorbringen, die Be- schwerdeführerin sei in Malta nicht in die Warteliste für Nierentransplanta- tionen aufgenommen worden, ist weiterhin nicht belegt oder näher sub- stantiiert. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz auf die Erwägungen im vo- rangegangenen Urteil E-7155/2023 vom 16. Januar 2024 zu verweisen (dort E. 9.4.1). Die im Arztbericht vom 19. Dezember 2023 zitierte Aussage einer maltesischen Nephrologin, die Beschwerdeführerin werde wohl in Malta in nächster Zeit keine Transplantation erhalten ("I do not think she will be transplanted anytime soon when she returns to Malta"), lässt kei- neswegs darauf schliessen, dass ihr eine solche Behandlung auch länger- fristig nicht zugänglich wäre. Laut dem Arztbericht vom 19. Dezember 2023 habe die maltesische Nephrologin zudem gesagt, die Beschwerdeführerin
E-3435/2024 Seite 8 sei auf der Warteliste, aber wegen einer (gemäss Arztbericht vom 12. April 2024 zwischenzeitlich therapierten) Tuberkuloseerkrankung nicht aktiviert worden. Es besteht somit kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass ihr der Zugang zu einer solchen Operation grundsätzlich verwehrt würde. Der Arztbericht vom 25. April 2024 ändert an dieser Sachlage nichts. Das Gericht geht davon aus, dass die medizinische Versorgung in Malta auch den Zugang zu notwendiger psychiatrischer und psychologischer Be- treuung umfasst.
E. 4.4.2 Wie erwähnt stehen der Beschwerdeführerin als Schutzberechtigte in Malta die Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie zu. Gemäss Art. 30 die- ser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu medizini- scher Versorgung erhalten. Bei dieser Sachlage besteht denn auch kein Anlass zur Einholung indivi- dueller Garantien bezüglich adäquater materieller und medizinischer Ver- sorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Der diesbezügliche Subsubeventualantrag ist abzuweisen.
E. 4.4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragten schweizerischen Behörden die maltesischen Behör- den vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizini- schen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren und den zum Vollzugszeitpunkt vorherrschenden massgeblichen gesundheitlichen Um- ständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 4.4.4 Gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie kann die Beschwerdeführerin gegenüber den maltesischen Behörden wie erwähnt auch einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geltend machen. Daher besteht auch in wirt- schaftlicher Hinsicht kein Grund zur Annahme, sie könnte in eine existenz- bedrohende Situation geraten.
E-3435/2024 Seite 9
E. 4.4.5 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin auch im vor- liegenden Wiedererwägungsverfahren nicht, die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Malta umzustossen. Der Vollzug ih- rer Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die maltesischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerde- führerin zugestimmt haben.
E. 5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nach Malta zulässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Die ärztlichen Berichte geben umfassend Auskunft über den medizinischen und psychi- schen Zustand der Beschwerdeführerin. Weitere Abklärungen diesbezüg- lich waren und sind daher nicht angezeigt. Für eine Aufhebung der Verfü- gung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mit- hin kein Grund. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wie- dererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Damit ist der Antrag betreffend superprovisorische Massnahmen mit ent- sprechender Anweisung an die Vollzugsbehörden und Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E. 9.2 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstands- los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3435/2024 Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie eine maltesische Identitätskarte einreichte. B. Am 10. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Malta sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C. Am 24. November 2023 stimmten die maltesischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 22. November 2023 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführerin in Malta weiterhin einen Schutzstatus geniesse. D. Mit Eingaben vom 16. November, 17. November, 24. November und 12. Dezember 2023 wurden mehrere medizinische Berichte eingereicht. E. Am 13. Dezember 2023 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids mit Wegweisung nach Malta zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 nahm diese dazu Stellung. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte gleichzeitig eine ärztliche Stellungnahme des (...) vom 19. Dezember 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-7155/2023 vom 16. Januar 2024 ab. H. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. I. Mit Verfügung vom 29. April 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 18. Dezember sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von CHF 600.-, wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage von Arztberichten vom 12. April, 25. April und 22. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung vom 29. April 2024 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch (recte: Asylgesuch) einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen maltesischen Behörden Zusicherungen einzuholen bezüglich Obdach, Nahrung sowie adäquater und regelmässiger medizinischer und psychologischer Behandlung ab Ankunft in Malta. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden umgehend anzuweisen, von einer Überstellung nach Malta abzusehen, bis das Gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) - unter Ausschluss des Antrages, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (s. E.3). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Die klassische Konstellation der Wiedererwägung beschlägt nach gefestigter Praxis, wie auch vorliegend, die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 18. Dezember 2023 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. Streitgegenstand bildet vorliegend somit die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Malta entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe beantragt, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, nimmt sie eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Bei Malta handelt es sich um einen Mitgliedstaat der EU und somit um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die maltesischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. 4.3 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.2 Als Schutzberechtigte kann sich die Beschwerdeführerin gegenüber den zuständigen Behörden in Malta auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung Malta sich als EU-Mitgliedstaat verpflichtet hat. Wie von der Vorinstanz mit Verweis auf das vorangehende Urteil E-7155/2023 vom 16. Januar 2024 festgestellt, gibt es nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich Malta nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta einem ernsthaften Risiko (sog. "real risk") einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 4.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, insbesondere, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere, vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend weiterhin nicht gegeben. Eine adäquate Behandlung der physischen Probleme der Beschwerdeführerin ist in Malta in der Vergangenheit erfolgt und weiterhin gewährleistet. Zudem lassen die Akten - insbesondere die mit dem Wiedererwägungsgesuch und mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte - darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs als auch aktuell in einer ausreichend stabilen physischen und psychischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder kurzfristig lebensnotwendige Behandlung erfordert. Somit lag im vorinstanzlichen Verfahren kein wiedererwägungsweise relevanter Sachverhalt vor, der die Vorinstanz verpflichtet hätte, aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf ihren Entscheid zurückzukommen und es kann auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden. Sodann steht auch eine mögliche Suizidalität - welche überdies gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 22. Mai 2024 von der Beschwerdeführerin glaubhaft verneint wurde - für sich genommen einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). 4.3.4 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht, die gesetzliche Vermutung der Zulässigkeit einer Rückkehr nach Malta umzustossen. Der Vollzug ihrer Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 4.4 4.4.1 Sodann ist die Wegweisung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation weiterhin auch zumutbar. Praxisgemäss geht das Gericht davon aus, dass Malta grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3973/2020 vom 17. August 2020 E. 7.4.2 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis ist aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin hatte in Malta Zugang zur Dialyse, was auch aus dem Arztbericht vom 12. April 2024 hervorgeht. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Malta nicht in die Warteliste für Nierentransplantationen aufgenommen worden, ist weiterhin nicht belegt oder näher substantiiert. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz auf die Erwägungen im vorangegangenen Urteil E-7155/2023 vom 16. Januar 2024 zu verweisen (dort E. 9.4.1). Die im Arztbericht vom 19. Dezember 2023 zitierte Aussage einer maltesischen Nephrologin, die Beschwerdeführerin werde wohl in Malta in nächster Zeit keine Transplantation erhalten ("I do not think she will be transplanted anytime soon when she returns to Malta"), lässt keineswegs darauf schliessen, dass ihr eine solche Behandlung auch längerfristig nicht zugänglich wäre. Laut dem Arztbericht vom 19. Dezember 2023 habe die maltesische Nephrologin zudem gesagt, die Beschwerdeführerin sei auf der Warteliste, aber wegen einer (gemäss Arztbericht vom 12. April 2024 zwischenzeitlich therapierten) Tuberkuloseerkrankung nicht aktiviert worden. Es besteht somit kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass ihr der Zugang zu einer solchen Operation grundsätzlich verwehrt würde. Der Arztbericht vom 25. April 2024 ändert an dieser Sachlage nichts. Das Gericht geht davon aus, dass die medizinische Versorgung in Malta auch den Zugang zu notwendiger psychiatrischer und psychologischer Betreuung umfasst. 4.4.2 Wie erwähnt stehen der Beschwerdeführerin als Schutzberechtigte in Malta die Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie zu. Gemäss Art. 30 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Bei dieser Sachlage besteht denn auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bezüglich adäquater materieller und medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Der diesbezügliche Subsubeventualantrag ist abzuweisen. 4.4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden die maltesischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren und den zum Vollzugszeitpunkt vorherrschenden massgeblichen gesundheitlichen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 4.4.4 Gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie kann die Beschwerdeführerin gegenüber den maltesischen Behörden wie erwähnt auch einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geltend machen. Daher besteht auch in wirtschaftlicher Hinsicht kein Grund zur Annahme, sie könnte in eine existenzbedrohende Situation geraten. 4.4.5 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht, die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Malta umzustossen. Der Vollzug ihrer Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die maltesischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben.
5. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nach Malta zulässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Die ärztlichen Berichte geben umfassend Auskunft über den medizinischen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Weitere Abklärungen diesbezüglich waren und sind daher nicht angezeigt. Für eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mithin kein Grund. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Damit ist der Antrag betreffend superprovisorische Massnahmen mit entsprechender Anweisung an die Vollzugsbehörden und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: