Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5424/2022 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer von Norwegen herkommend am 2. September 2022 in die Schweiz gelangte, wo er am 4. September 2022 um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen des Dublin Gesprächs vom 19. September 2022 ausführte, er habe seit zehn Jahren in Norwegen gelebt, sei dort als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine permanente Aufenthaltsbewilligung, dass er in Norwegen viele Jahre auf seinen Reisepass habe warten müssen und er seine Familie während fünf Jahren nicht habe besuchen können - Norwegen sei ein Polizeistaat, wo keine Gerechtigkeit herrsche, dass er für die Vereinten Nationen gearbeitet und einen Abschluss in Politikwissenschaften habe und seit dem Jahr 2019 Mitglied der sudanesischen Opposition sei, was die norwegischen Behörden verärgert habe, dass er in Norwegen einen Antrag auf Verzicht seines Flüchtlingsstatus gestellt habe und sein Flüchtlingsstatus sowie die entsprechenden Dokumente abgelaufen seien, dass er das Recht habe auf seinen Flüchtlingsstatus zu verzichten und in einem anderen Land, in dem seine Rechte respektiert würden, Asyl zu beantragen, dass er in der Schweiz bleiben wolle, weil hier Freiheit, Gerechtigkeit und echte Demokratie herrschen würden, dass er sein norwegisches Reisedokument (abgelaufen am 13. Mai 2020, im Original) sowie seine norwegische Aufenthaltsbewilligung (gültig bis am 15. März 2023, im Original) zu den Akten reichte, dass das SEM am 20. September 2022 die norwegischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 16. Juni 2005 (SR 0.142.115.989) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und sich bezüglich seines Schutzstatus erkundigte, dass die norwegischen Behörden am 24. September 2022 dem Rückübernahmeersuchen des SEM ausdrücklich zustimmten, sich aber nicht zum Schutzstatus des Beschwerdeführers äusserten, dass das SEM am 26. September 2022 mit seinem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) an Norwegen gelangte, dass die norwegischen Behörden dieses Gesuch am 12. Oktober 2022 ablehnten, weil der Beschwerdeführer über einen internationalen Schutzstatus in Norwegen verfüge, weshalb die Dublin-III-VO nicht anwendbar sei, dass das SEM am 18. Oktober 2022 erneut an die norwegischen Behörden gelangte, um sich bezüglich des internationalen Schutzstatus (vorläufige Aufnahme oder Flüchtlingsstatus) des Beschwerdeführers zu erkundigen, dass die norwegischen Behörden am 20. Oktober 2022 darüber informierten, dass der Beschwerdeführer in Norwegen als Flüchtling anerkannt sei, sein Status jedoch derzeit überprüft werde, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 16. November 2022 einen Ent-scheidentwurf zur Stellungnahme zukommen liess, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. November 2022 vorbrachte, es bestehe die Gefahr des Widerrufs seiner Flüchtlingseigenschaft und er trotz seiner Asylgründe und seiner guten Integration aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nie eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2022 - eröffnet am 22. November 2022 - in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 22. November 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2022 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht in eigenem Namen Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), dass mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet wurden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung demnach zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei Norwegen um einen sicheren Drittstaat handelt, dass der Beschwerdeführer in Norwegen derzeit als Flüchtling anerkannt ist (vgl. Information der norwegischen Behörden vom 20. Oktober 2022), er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die norwegischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung nach Norwegen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass, nachdem der Beschwerdeführer in Norwegen als Flüchtling anerkannt wurde, kein Anlass zur Annahme besteht, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung, dass Norwegen Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und es keine Anhaltspunkte gibt, wonach Norwegen seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde, dass auch die aktuelle Überprüfung seines Schutzstatus in Norwegen und ein allfälliges Verfahren betreffend Verzicht oder Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft nichts an diesem Umstand ändert (vgl. dazu Urteil des BVGer E-3973/2020 vom 17. August 2022 E. 5.3.2), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig ist, dass weder die allgemeine Lage in Norwegen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (Wunsch des Verbleibs in der Schweiz, Freiwilligenaktivitäten und das Bedürfnis nach einem stabilen Umfeld) diese Einschätzung nicht zu entkräften vermögen, dass er sich bezüglich der Verlängerung seines Reisepasses an die norwegischen Behörden zu wenden hat, wobei diesbezüglich keine Anhaltspunkte betreffend Diskriminierung des Beschwerdeführers ersichtlich sind, dass er schliesslich über ein gültiges norwegisches Reisedokument verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Norwegen auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: