Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7471/2018 law/joc Urteil vom 8. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2017 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 17. Juli 2017 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und dort am 21. Juli 2017 zur Person befragt wurde (BzP), dass mit Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen wurden, dass das SEM am 31. August 2017 und am 15. September 2017 den Vater C._______ und am 12. September 2017 die Mutter D._______ einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM am 13. September 2017 erfolgte, dass der Beschwerdeführer in der BzP und der einlässlichen Anhörung ausführte, sein Vater, der eine Zeit lang bei der (...) und bei einer Abteilung gegen die (...) gearbeitet habe, sei über fünf Monate inhaftiert worden und die Medien hätten darüber berichtet, weshalb er mit seinen Schulkollegen Probleme gehabt habe, indem diese sich von ihm distanziert hätten, dass sich sein Vater nach der Haftentlassung zurückgezogen habe, seine Eltern ständig hätten wissen wollen, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalte und es ihm nicht mehr erlaubt gewesen sei, sich alleine aus dem Haus zu begeben, dass mit Entscheid des SEM vom 21. September 2017 der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in Anwendung von Art. 19 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) in das erweiterte Verfahren respektive dem Kanton B._______ zugewiesen wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 - eröffnet am 22. Dezember 2018 - in Anwendung von Art. 40 AsylG (SR 142.31) - feststellte, die Eltern des Beschwerdeführers würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche vom 17. Juli 2017 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügte, dass das SEM mit separater Verfügung vom 20. Dezember 2018 - eröffnet am 22. Dezember 2018 - in Anwendung von Art. 40 AsylG - feststellte, der Beschwerdeführer würde - mangels Relevanz der von ihm dargelegten Vorbringen - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und sein Asylgesuch vom 17. Juli 2017 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügte, dass der Beschwerdeführender mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 (Datum gemäss Sendungsverfolgung der schweizerischen Post) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, sowie, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihm daher die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass der postalischen Eingabe vom 31. Dezember 2018 unter anderem ein von lic. iur. Dominik Löhrer (mit-)verfasstes und von diesem und dem Beschwerdeführer unterzeichnetes Begleitschreiben beilag, in dem in formeller Hinsicht beantragt wurde, das SEM sei anzuweisen, eine neue Verfügung zu eröffnen und eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen, dass der Beschwerde ferner auch ein vom Beschwerdeführer persönlich verfasstes Schreiben vom 27. Dezember 2018 beilag, dass der Beschwerdeführer ferner beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 festhielt, lic. iur. Dominik Löhrer sei nicht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu erachten, den Antrag auf Neueröffnung der angefochtenen Verfügung und Ansetzung einer angemessenen Beschwerdefrist abwies und feststellte, das Verfahren der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers werde unter der Geschäftsnummer (...) getrennt von jenem des Beschwerdeführers, jedoch mit diesem koordiniert geführt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 31. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 verlangte Kostenvorschuss am 18. Januar 2019 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG eingehalten ist und auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass gemäss Art. 40 AsylG Asylgesuche ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden, falls aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("safe country") eingestuft hat und er auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen, er habe unter den Problemen des Vaters gelitten, indem er von Mitschülern des (...) boykottiert worden sei, handle es sich nicht um eine asylrelevante Verfolgung, dass diese Folgerung zutreffend ist, da wie mit Urteil (...) des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag betreffend die Eltern (und minderjährigen Geschwister) des Beschwerdeführers festgehalten wurde, die vom Vater des Beschwerdeführers geschilderten Asylgründe (Gerichtsverfahren infolge Verdachts der (...) und (...) sowie Drohungen seitens Dritter) seien im flüchtlingsrechtlichen Sinne offensichtlich nicht relevant, dass in der Beschwerde erneut auf die vom Vater dargelegten Probleme verwiesen wird und der Beschwerdeführer in seinem persönlich verfassten Schreiben vom 27. Dezember 2018 erstmals geltend macht, er sei wegen seiner (...) von den Dorfbewohnern ausgeschlossen, belästigt und bedroht worden, dass dieses Vorbringen nachgeschoben und deshalb unglaubhaft ist, da der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber nie davon sprach, er sei (...) beziehungsweise, er sei deswegen in seiner Heimat irgendwelchen Belästigungen ausgesetzt gewesen, sondern - wie zuvor erwähnt - einzig erklärte, er habe wegen seines Vaters Probleme gehabt, dass der Beschwerde des Vaters (und der Ehefrau sowie der Geschwister), welche durch den Beschwerdeführer mitunterzeichnet wurde, auch das vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Schreiben vom 27. Dezember 2018 beilag, worin er sich erstmals zu seiner (...) äusserte, dass aufgrund dieses Umstands auch unwahrscheinlich ist, die Eltern wüssten - wie im Schreiben vom 27. Dezember 2018 behauptet - nichts von seiner (...), dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland einer im asylrechtlichen Sinne relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder habe eine solche bei einer Rückkehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer demnach - übereinstimmend mit der Einschätzung der Vorinstanz - die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und das SEM das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass nämlich - wie vom SEM erwähnt - Albanien als sicherer Drittstaat gilt, indem keine allgemeine Situation von Krieg oder Gewalt herrscht und der Vater des Beschwerdeführers trotz Entlassung aus dem (...) im Stande war, anderswo erwerbstätig zu sein, seine Mutter ebenfalls über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, er selber eine gute Schulbildung innehat und die Familie in Albanien ein Haus und ein Beziehungsnetz besitzt (vgl. act. A56/23 S. 3 ff., act. A60/16 S. 2 ff., act. A59/7 S. 2 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und für die Begleichung der Kosten der bereits geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: