Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Juli 2020 in der Schweiz um Asyl, nachdem seine Ehefrau B._______ und sein Sohn C._______ (beide N [...]) am (...) 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden waren. Abklärungen ergaben, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden war. Am 5. August 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen hiessen die italienischen Behörden am 10. Mai 2021 gut. A.b Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Das SEM berücksichtigte hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachten Beschwerden (u.a. [...]). Es kam zum Schluss, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Überstellung nach Italien nicht entgegenstünden. Betreffend seine Familienangehörigen in der Schweiz liege keine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor und seine Ehefrau sowie sein Sohn würden nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Die am 8. Juni 2021 gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2702/2021 vom 29. Juni 2021 ab. II. B. Mit Eingabe beim SEM vom 11. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Juni 2021. Das Gesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten (...) einen Tag nach der Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in die psychiatrische Klinik D._______ eingewiesen worden sei. Er sei angesichts der Wegweisung nach Italien und der bevorstehenden Trennung von seiner Familie völlig verzweifelt und leide auch nach seiner Entlassung aus der Klinik an (...). Die ihn behandelnde Ärztin habe ihn nur ungern entlassen. Er brauche aber die Nähe zu seiner Familie. Auch für die Rechtsvertreterin sei ersichtlich gewesen, wie schlecht es dem Beschwerdeführer und seiner Familie gehe. Folglich sei seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten beziehungsweise revisionsrechtlich relevante und erhebliche Beweismittel eingebracht worden. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Zum einen wäre es wahrscheinlich, dass er die dringend benötigte nahtlose medizinische Weiterbehandlung nicht erhalte beziehungsweise sich der Zugang zu der psychiatrischen Behandlung verzögere. Zum anderen bestehe die konkrete Gefahr, dass er obdachlos werde. Er sei aufgrund seines massiv beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustands nicht im Stande, selbständig seine ihm eigentlich zustehenden Rechte einzufordern. Es würde daher in eine existenzbedrohende Situation geraten. Dabei sei auch zu beachten, dass sein subsidiärer Schutzstatus in Italien abgelaufen sei, er im Moment in Italien keinen gültigen Aufenthaltstitel besitze und die italienischen Behörden bisher nicht über seine zwischenzeitliche Rückkehr nach Afghanistan informiert worden seien. Er sei folglich unklar, inwiefern und innert welcher Zeitspanne er überhaupt einen neuen Aufenthaltstitel ausstellen lassen könnte, was den Zugang zur dringend benötigten medizinischen Behandlung und angemessenen Unterbringung zusätzlich erschwere. Eine Rückkehr nach Italien würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Destabilisierung und schwerwiegende Gefährdung seiner psychischen und physischen Integrität beziehungsweise sogar seinen Tod aufgrund von Suizid zur Folge haben. Im Übrigen werde die gelebte und gemäss Art. 8 EMRK geschützte Familienbeziehung - deren Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen worden sei - nun sowohl durch die aufgebotene Notfallpsychiaterin als auch durch die behandelnde Psychiaterin bestätigt. Der Wegweisungsvollzug sei folglich aus den genannten Gründen und auch aufgrund des Kindeswohls sowie der faktisch quasi unmöglichen Familienzusammenführung in Italien als unzumutbar zu betrachten. Als Beweismittel wurden das ärztliche Schreiben von Frau Dr. med. E._______ vom 8. Juli 2021 betreffend die Fürsorgerische Unterbringung (FU) und der Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D._______ vom 27. Juli 2021 zu den Akten gelegt. C. Das SEM nahm die Eingabe vom 11. August 2021 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 25. August 2021 ab und erklärte die Verfügung vom 1. Juni 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. Letztlich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 17. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021 sowie die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 1. Juni 2021. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen superprovisorischer Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. E. Am 20. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug mittels einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden und verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache werden die prozessualen Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2021 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid mit der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der zwangsweisen Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen. Die neuen Diagnosen betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, welche im Rahmen der Hospitalisierung vom (...) 2021 festgestellt worden seien, seien als Reaktion auf den Wegweisungsentscheid beziehungsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Sie vermöchten nichts am Entscheid des SEM zu ändern. Bei einer reaktiven Verschlechterung des psychischen Zustandes, wie vorliegend, handle es sich nicht um eine dauerhafte und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer könne im Rahmen einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auch in Italien stabilisiert und begleitet werden, zumal Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei. Die Vorinstanz hielt ausserdem fest, dass sie sich zur Behauptung, es liege bei der Ehefrau und dem Sohn des Beschwerdeführers de facto ein Anwesenheitsrecht vor, bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheids geäussert habe. An dieser Sachlage habe sich seit dem Eintritt der Rechtskraft des ursprünglichen Entscheids nichts verändert, weshalb darauf verwiesen werden könne. Es sei noch einmal ausdrücklich festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, bei den italienischen Behörden einen Familiennachzug zu beantragen. Zudem könne die Beziehung zur Familie bis zu einem allfälligen Familiennachzug auch grenzüberschreitend aufrechterhalten werden. Basierend auf diese Ausführungen halte das SEM daran fest, dass eine Wegweisung nach Italien nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstosse. Im Übrigen verwies es auf die ursprüngliche Verfügung sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte auf Beschwerdeebene im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen.
E. 6.1 Dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D._______ vom 27. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom (...) 2021 aufgrund akuter Suizidalität hospitalisiert worden war. Beim Eintritt habe aus psychopathologischer Sicht ein (...) bei drohender Trennung von der Familie im Vordergrund gestanden. Die (...) sei medikamentös behandelt worden und es hätten supportive Gespräche stattgefunden, um das Wiedererleben eines Trennungstraumas von der Familie zu thematisieren. Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand. Die Suizidgedanken hätten aufgrund der Sorge, von seiner Familie getrennt zu werden, bestanden. Heute distanziere er sich davon, er betone jedoch, dass er ohne seine Familie nicht leben wolle. Um ein Bild über die soziale Gesamtsituation des Beschwerdeführers zu gewinnen und das Helfer-/Helferinnennetzwerk zu aktivieren, habe man mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen. Auf eigenen Wunsch sei der Beschwerdeführer frühzeitig entlassen worden, um bei seiner Familie sein zu können. Es werde eine Fortführung der etablierten Medikation sowie eine regelmässige ambulante, psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung zur Unterstützung des Beschwerdeführers hinsichtlich der aktuell bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren empfohlen.
E. 6.2 Gemäss diesem medizinischen Bericht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der kurzen Zeit seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich jedoch der Auffassung der Vorinstanz an, wonach weiterhin kein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen vorliege:
E. 6.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der bedauerliche aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Gemäss Praxis des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suizid-drohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4126/2021 vom 20. September 2021 E. 6.5, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Italien wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern.
E. 6.2.2 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist aus medizinischen Gründen dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Es ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schutzes in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zustehen. Gemäss Art. 30 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Hinzu kommen Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien mit gewissen Mängeln behaftet sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, E. 6 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021, E. 5.3 m.w.H.), liegen keine erhärteten Hinweise vor, nach denen sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Der Beschwerdeführer ist gehalten, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und allenfalls an die dort tätigen privaten Hilfsorganisationen - auch für rechtliche Unterstützung - zu wenden. Es ist ihm schliesslich unbenommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4). Es sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 6.2.3 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Italien einer allfälligen - und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die italienischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was seine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Italien zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
E. 6.2.4 Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist gemäss konstanter Praxis festzustellen, wenn sich voraussichtlich die freiwillige Ausreise für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen würde (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 1995 Nr. 14). Den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers - mithin die Frage, ob er aus medizinischer Sicht in der Lage ist, von der Schweiz nach Italien zu gelangen - für die Dauer eines Jahres auszuschliessen wäre.
E. 7 Hinsichtlich des Schutzes der Familienbeziehung nach Art. 8 EMRK sowie der Aktualität der Aufenthaltsbewilligung kann auf den ursprünglichen Nichteintretensentscheid des SEM und das Urteil E-2702/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2021 verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung. Ziff. II, S. 3, vgl. auch Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021, E. 6). Betreffend die Vereinbarkeit der Wartezeit beim Familiennachzug mit dem in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist. Sie ist allenfalls Gegenstand im erwähnten Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt in Zürich. Anzumerken bleibt, dass der Familiennachzug in Italien weniger strengen Anforderungen zu unterliegen scheint als in der Schweiz (vgl. Art. 28 ff. Decreto Legislativo vom 25. Juli 1998, 286/98). Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal es sich dabei lediglich um eine Wiederholung des Wiedererwägungsgesuchs mit angepassten Anträgen handelt.
E. 8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist. Das SEM hat zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass die Beschwerde aussichtlos war, weshalb das Gesuch ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 20. September 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der mit Verfügung vom 20. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4160/2021 Urteil vom 27. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. August 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Juli 2020 in der Schweiz um Asyl, nachdem seine Ehefrau B._______ und sein Sohn C._______ (beide N [...]) am (...) 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden waren. Abklärungen ergaben, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden war. Am 5. August 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen hiessen die italienischen Behörden am 10. Mai 2021 gut. A.b Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Das SEM berücksichtigte hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachten Beschwerden (u.a. [...]). Es kam zum Schluss, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Überstellung nach Italien nicht entgegenstünden. Betreffend seine Familienangehörigen in der Schweiz liege keine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor und seine Ehefrau sowie sein Sohn würden nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Die am 8. Juni 2021 gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2702/2021 vom 29. Juni 2021 ab. II. B. Mit Eingabe beim SEM vom 11. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Juni 2021. Das Gesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten (...) einen Tag nach der Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in die psychiatrische Klinik D._______ eingewiesen worden sei. Er sei angesichts der Wegweisung nach Italien und der bevorstehenden Trennung von seiner Familie völlig verzweifelt und leide auch nach seiner Entlassung aus der Klinik an (...). Die ihn behandelnde Ärztin habe ihn nur ungern entlassen. Er brauche aber die Nähe zu seiner Familie. Auch für die Rechtsvertreterin sei ersichtlich gewesen, wie schlecht es dem Beschwerdeführer und seiner Familie gehe. Folglich sei seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten beziehungsweise revisionsrechtlich relevante und erhebliche Beweismittel eingebracht worden. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Zum einen wäre es wahrscheinlich, dass er die dringend benötigte nahtlose medizinische Weiterbehandlung nicht erhalte beziehungsweise sich der Zugang zu der psychiatrischen Behandlung verzögere. Zum anderen bestehe die konkrete Gefahr, dass er obdachlos werde. Er sei aufgrund seines massiv beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustands nicht im Stande, selbständig seine ihm eigentlich zustehenden Rechte einzufordern. Es würde daher in eine existenzbedrohende Situation geraten. Dabei sei auch zu beachten, dass sein subsidiärer Schutzstatus in Italien abgelaufen sei, er im Moment in Italien keinen gültigen Aufenthaltstitel besitze und die italienischen Behörden bisher nicht über seine zwischenzeitliche Rückkehr nach Afghanistan informiert worden seien. Er sei folglich unklar, inwiefern und innert welcher Zeitspanne er überhaupt einen neuen Aufenthaltstitel ausstellen lassen könnte, was den Zugang zur dringend benötigten medizinischen Behandlung und angemessenen Unterbringung zusätzlich erschwere. Eine Rückkehr nach Italien würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Destabilisierung und schwerwiegende Gefährdung seiner psychischen und physischen Integrität beziehungsweise sogar seinen Tod aufgrund von Suizid zur Folge haben. Im Übrigen werde die gelebte und gemäss Art. 8 EMRK geschützte Familienbeziehung - deren Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen worden sei - nun sowohl durch die aufgebotene Notfallpsychiaterin als auch durch die behandelnde Psychiaterin bestätigt. Der Wegweisungsvollzug sei folglich aus den genannten Gründen und auch aufgrund des Kindeswohls sowie der faktisch quasi unmöglichen Familienzusammenführung in Italien als unzumutbar zu betrachten. Als Beweismittel wurden das ärztliche Schreiben von Frau Dr. med. E._______ vom 8. Juli 2021 betreffend die Fürsorgerische Unterbringung (FU) und der Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D._______ vom 27. Juli 2021 zu den Akten gelegt. C. Das SEM nahm die Eingabe vom 11. August 2021 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 25. August 2021 ab und erklärte die Verfügung vom 1. Juni 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. Letztlich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 17. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021 sowie die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 1. Juni 2021. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen superprovisorischer Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. E. Am 20. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug mittels einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden und verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache werden die prozessualen Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2021 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid mit der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der zwangsweisen Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen. Die neuen Diagnosen betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, welche im Rahmen der Hospitalisierung vom (...) 2021 festgestellt worden seien, seien als Reaktion auf den Wegweisungsentscheid beziehungsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Sie vermöchten nichts am Entscheid des SEM zu ändern. Bei einer reaktiven Verschlechterung des psychischen Zustandes, wie vorliegend, handle es sich nicht um eine dauerhafte und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer könne im Rahmen einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auch in Italien stabilisiert und begleitet werden, zumal Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei. Die Vorinstanz hielt ausserdem fest, dass sie sich zur Behauptung, es liege bei der Ehefrau und dem Sohn des Beschwerdeführers de facto ein Anwesenheitsrecht vor, bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheids geäussert habe. An dieser Sachlage habe sich seit dem Eintritt der Rechtskraft des ursprünglichen Entscheids nichts verändert, weshalb darauf verwiesen werden könne. Es sei noch einmal ausdrücklich festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, bei den italienischen Behörden einen Familiennachzug zu beantragen. Zudem könne die Beziehung zur Familie bis zu einem allfälligen Familiennachzug auch grenzüberschreitend aufrechterhalten werden. Basierend auf diese Ausführungen halte das SEM daran fest, dass eine Wegweisung nach Italien nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstosse. Im Übrigen verwies es auf die ursprüngliche Verfügung sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte auf Beschwerdeebene im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen. 6. 6.1 Dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D._______ vom 27. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom (...) 2021 aufgrund akuter Suizidalität hospitalisiert worden war. Beim Eintritt habe aus psychopathologischer Sicht ein (...) bei drohender Trennung von der Familie im Vordergrund gestanden. Die (...) sei medikamentös behandelt worden und es hätten supportive Gespräche stattgefunden, um das Wiedererleben eines Trennungstraumas von der Familie zu thematisieren. Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand. Die Suizidgedanken hätten aufgrund der Sorge, von seiner Familie getrennt zu werden, bestanden. Heute distanziere er sich davon, er betone jedoch, dass er ohne seine Familie nicht leben wolle. Um ein Bild über die soziale Gesamtsituation des Beschwerdeführers zu gewinnen und das Helfer-/Helferinnennetzwerk zu aktivieren, habe man mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen. Auf eigenen Wunsch sei der Beschwerdeführer frühzeitig entlassen worden, um bei seiner Familie sein zu können. Es werde eine Fortführung der etablierten Medikation sowie eine regelmässige ambulante, psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung zur Unterstützung des Beschwerdeführers hinsichtlich der aktuell bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren empfohlen. 6.2 Gemäss diesem medizinischen Bericht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der kurzen Zeit seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich jedoch der Auffassung der Vorinstanz an, wonach weiterhin kein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen vorliege: 6.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der bedauerliche aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Gemäss Praxis des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suizid-drohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4126/2021 vom 20. September 2021 E. 6.5, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Italien wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. 6.2.2 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist aus medizinischen Gründen dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Es ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schutzes in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zustehen. Gemäss Art. 30 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Hinzu kommen Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien mit gewissen Mängeln behaftet sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, E. 6 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021, E. 5.3 m.w.H.), liegen keine erhärteten Hinweise vor, nach denen sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Der Beschwerdeführer ist gehalten, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und allenfalls an die dort tätigen privaten Hilfsorganisationen - auch für rechtliche Unterstützung - zu wenden. Es ist ihm schliesslich unbenommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4). Es sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.2.3 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Italien einer allfälligen - und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die italienischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was seine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Italien zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 6.2.4 Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist gemäss konstanter Praxis festzustellen, wenn sich voraussichtlich die freiwillige Ausreise für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen würde (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 1995 Nr. 14). Den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers - mithin die Frage, ob er aus medizinischer Sicht in der Lage ist, von der Schweiz nach Italien zu gelangen - für die Dauer eines Jahres auszuschliessen wäre.
7. Hinsichtlich des Schutzes der Familienbeziehung nach Art. 8 EMRK sowie der Aktualität der Aufenthaltsbewilligung kann auf den ursprünglichen Nichteintretensentscheid des SEM und das Urteil E-2702/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2021 verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung. Ziff. II, S. 3, vgl. auch Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021, E. 6). Betreffend die Vereinbarkeit der Wartezeit beim Familiennachzug mit dem in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist. Sie ist allenfalls Gegenstand im erwähnten Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt in Zürich. Anzumerken bleibt, dass der Familiennachzug in Italien weniger strengen Anforderungen zu unterliegen scheint als in der Schweiz (vgl. Art. 28 ff. Decreto Legislativo vom 25. Juli 1998, 286/98). Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal es sich dabei lediglich um eine Wiederholung des Wiedererwägungsgesuchs mit angepassten Anträgen handelt.
8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist. Das SEM hat zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass die Beschwerde aussichtlos war, weshalb das Gesuch ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 20. September 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der mit Verfügung vom 20. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: