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F-5520/2020

F-5520/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2007/Anfang 2008 beziehungsweise Ende 2008 und gelangte am 15. August 2020 via D._______, E._______, D._______, F._______ und Italien illegal in die Schweiz, wo er am 17. August 2020 um Asyl nachsuchte. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 in Italien aufgegriffen und dort am 29. Juli 2020 daktyloskopiert worden war. A.c. A.c.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. August 2020 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] [...]-14/2) gab der Beschwerdeführer an, er sei Ende 2008 von Afghanistan über D._______ nach E._______ gereist. Dort habe er bis im Februar 2017 gelebt, bevor er über D._______ in F._______ gereist sei, wo er sich circa drei Jahre aufgehalten habe. Im Juli 2020 habe er F._______ verlassen und sei mit einem Schiff nach Italien gereist. Die Reise habe vier Tage und vier Nächte gedauert. Nach der illegalen Einreise in Italien am 24. Juli 2020 habe er sich zunächst 14 Tage in Quarantäne befunden. Dann sei er gefragt worden, ob er in Italien bleiben oder weiterreisen wolle. Er habe in die Schweiz weiterreisen wollen, wo es sicher sei und die Menschenrechte respektiert würden. Schliesslich sei er mit dem Zug von Italien her direkt in die Schweiz gefahren. A.c.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, Italien sei kein sicheres Land. Er habe einmal auf einer Bank geschlafen, wo ihm sein Handy gestohlen worden sei. Es gebe dort Leute, die alles klauen würden. Seit er in der Schweiz sei, habe er viel mehr Ruhe und fühle sich viel wohler. Seine Gedanken seien ruhiger. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben. A.c.c. Nach dem medizinischen Sachverhalt befragt, erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm eigentlich gut. Er habe aber Probleme mit den Ohren, sei schwerhörig. Weiter habe er seit einem in F._______ erlittenen Unfall, bei dem er angefahren worden sei, Probleme mit dem Kopf. Vieles habe er vergessen. Am 2. September 2020 habe er einen Termin beim Arzt. B. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 28. August 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 - eröffnet am 30. Oktober 2020 (vgl. Empfangsbestätigung [Beilage zur Beschwerde in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts, BVGer-act. 1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. August 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 9. November 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten. H. Der Kostenvorschuss wurde am 24. November 2020 fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 in Italien aufgegriffen und dort am 29. Juli 2020 daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 28. August 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen ist.

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europä-ischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge-nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Be-stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völker-rechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbst-eintritt zwingend.

E. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine Wegweisung nach Italien sei für ihn in vielerlei Hinsicht nicht zumutbar. Gemäss jüngster bundesgerichtlicher (recte: bundesverwaltungsgerichtlicher) Rechtsprechung sei anerkannt, dass mit dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» (5. Oktober 2018) eine Umstrukturierung des italienischen Asylwesens erfolgt sei. Familien und andere verletzliche Personen, welche keinen internationalen Schutz genössen, würden nur noch in den Erstaufnahmezentren (CDA oder CARA) und Notaufnahmezentren (CAS) untergebracht. Hinsichtlich dieser Zentren existierten glaubhafte beziehungsweise ernstzunehmende Berichte, denen zufolge im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellte Personen mit mangelhaftemoder verzögertem Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer F-2751/2019 vom 17. März 2020 E. 6.1). Er sei eine alleinstehende Person und habe keinen internationalen Schutz. Er werde der direkten Gefahr ausgesetzt, mehrere Monate warten zu müssen, bis er eventuell eine Unterbringung erhalte. Es bestünden zahlreiche Berichte über die strukturellen Mängel und unwürdigen Lebensbedingungen in Erst- und Notaufnahmezentren in Italien. Die Arztberichte hätten klar ergeben, dass seine Gehörschäden so gravierend seien, dass er dringend einen chirurgischen Eingriff benötige. In Italien werde er keine medizinische Versorgung erhalten, denn das Recht auf ärztliche Hilfe zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags werde durch verschiedene Faktoren stark verzögert und verhindert. Asylsuchende benötigten für den Zugang zu den notwendigen Einrichtungen eine Gesundheitskarte. Der ganze Prozess leide unter akuten Verzögerungen. Er habe in Italien keine Garantie auf den ohrchirurgischen Eingriff, ohne den er weiterhin schwere Beschwerden haben werde. Der effektive Zugang zum Asylverfahren in Italien sei bei verletzlichen Personen nicht mehr vollständig gewährleistet. Aus Berichten gehe zudem hervor, dass die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern durch die italienischen Behörden von Unsicherheiten geprägt sei. Viele Asylbewerber müssten an Flughäfen mehrere Stunden oder sogar Tage ohne Unterstützung warten, bevor eine Aufnahme seitens der Polizei erfolge. Betreffend Erstaufnahmeeinrichtungen sei festgestellt worden, dass im Rahmen von Vorabklärungen die tatsächlichen Interessen und Absichten der Gesuchsteller gar nicht erörtert würden. Vielmehr fänden diese in manchen Fällen sogar ohne Übersetzung statt, auch wenn Antragstellende weder Englisch noch Italienisch lesen könnten. Ohne Übersetzung werde der Beschwerdeführer in Italien kaum die Informationen erhalten, welche es ihm ermöglichten, seine Rechte auszuüben. In der Schweiz sei er durch ÜbersetzerInnen unterstützt worden und er sei auch weiterhin auf diese sprachliche Hilfe angewiesen. Des Weiteren könnten hinsichtlich der Questura verschiedene Schwachstellen festgestellt werden. Bereits das Erlangen eines Termins erweise sich aufgrund der begrenzten Öffnungszeiten und Diskriminierung bestimmter Nationalitäten als eine Herausforderung. Mit diesem eingeschränkten Zugang zum Asylverfahren riskiere er eine willkürliche Verhaftung und Ausweisung. Es bestünden folglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Insbesondere leide das System in Italien an erheblichen administrativen Hindernissen. Der Beschwerdeführer werde somit der Gefahr einer Ausweisungsverfügung ausgesetzt, ohne dass sein Asylgesuch je in der Sache selbst geprüft werde. Ihm gehe es psychisch sehr schlecht. Er habe Angst davor, was in Italien auf ihn zukommen würde und wie er dort leben könnte. Er mache sich grosse Sorgen und möchte gerne in der Schweiz bleiben, wo er sich viel ruhiger und sicherer fühle.

E. 4.2 Mit seinen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 5.1 Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, ist - entgegen anderslautender Einschätzung - insbesondere nicht davon auszugehen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer in seine Heimat zurückschaffen würden, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Diese Einschätzung gilt auch, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.3; F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3 oder F-762/2020 vom 18. Februar 2020 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei allfälligen Schwierigkeiten hat er die Möglichkeit, die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Nötigenfalls kann er in Italien auch behördlichen Schutz vor Drittpersonen beanspruchen, weshalb er aus seinem Einwand, dieses Land sei nicht sicher, ebenso wenig für sich abzuleiten vermag. Für eine Änderung der erwähnten Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien keine Veranlassung.

E. 5.4 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Diesbezüglich weist er auf seine Probleme mit den Ohren und die schlechte psychische Verfassung hin. Beim Dublin-Gespräch erwähnte er zusätzlich Probleme mit dem Kopf. Gemäss dem ärztlichen Konsultationsbericht vom 22. September 2020 wurde beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen beidseitigen Trommelfelldefekt mit Hörschwäche diagnostiziert, der wahrscheinlich auf ein Explosionstrauma zurückzuführen ist (vgl. SEM-act. [...]-19/2). Dem Arztbericht vom 23. Oktober 2020 zufolge leidet er an einer beidseitigen chronisch verlaufenden Form einer Mittelohrentzündung mit praktisch inexistentem Trommelfell und sicherlich auch defekter Gehörknöchelchenkette beidseits (vgl. SEM-act. [...]-20/1).

E. 5.5.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.5.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs noch angab, es gehe ihm eigentlich gut. Vor diesem Hintergrund gilt er nicht als vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 (vgl. diesbzgl. auch das Urteil F-1268/2020 vom 12. März 2020 S. 6), sodass bei ihm keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen ist (vgl. zitiertes Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4 und 8). Desgleichen erübrigt es sich, auf das seit dem erwähnten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» einzugehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Geltung des neuen Gesetzesdekrets angemessen betreut und untergebracht würde, kann in Anbetracht der fehlenden Vulnerabilität offengelassen werden. Da er - anders als der Beschwerdeführer im VerfahrenF-2751/2019 - nicht zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen gehört, vermag er auch aus dem beschwerdeweise zitierten Urteil nichts für sich abzuleiten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die zu erbringenden medizinischen Leistungen können zugegebenermassen von Land zu Land abweichen, liegen aber dennoch innerhalb des von der Aufnahmerichtlinie vorgegebenen Standards. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die diesem Standard entsprechenden Leistungen nicht denjenigen entsprechen müssen, welche die betroffene Person für wünschenswert und erforderlich hält. Dem Beschwerdeführer, der die in Italien fehlende Garantie auf den ohrchirurgischen Eingriff, der im Arztbericht vom 23. Oktober 2020 empfohlen wird, beanstandet, ist im Übrigen entgegenzuhalten, die Behandlung seiner seit 20 Jahren bestehenden Probleme mit den Ohren (vgl. SEM-act. [...]-19/2) bis zur Ankunft in der Schweiz aufgeschoben zu haben. Es gilt darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 m.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer finde bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen Zugang zu entsprechender medizinischer Versorgung, sollte er auf solche angewiesen sein. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen auch den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat.

E. 5.6 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und insbesondere auch die dargelegten gesundheitlichen Probleme - namentlich die gemäss ärztlicher Untersuchung bestehende Behandlungsbedürftigkeit des Gehörschadens (vgl. SEM-act. [...]-20/1) - gewürdigt, aber auch auf die Möglichkeit der ausreichenden medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Italien hingewiesen (vgl. S. 4-5 der Verfügung).

E. 5.7 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall, der auf keine Vulnerabilität seiner Person schliessen lässt, sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

E. 6 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 9. November 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 24. November 2020 entrichtete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5520/2020 Urteil vom 18. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2007/Anfang 2008 beziehungsweise Ende 2008 und gelangte am 15. August 2020 via D._______, E._______, D._______, F._______ und Italien illegal in die Schweiz, wo er am 17. August 2020 um Asyl nachsuchte. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 in Italien aufgegriffen und dort am 29. Juli 2020 daktyloskopiert worden war. A.c. A.c.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. August 2020 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] [...]-14/2) gab der Beschwerdeführer an, er sei Ende 2008 von Afghanistan über D._______ nach E._______ gereist. Dort habe er bis im Februar 2017 gelebt, bevor er über D._______ in F._______ gereist sei, wo er sich circa drei Jahre aufgehalten habe. Im Juli 2020 habe er F._______ verlassen und sei mit einem Schiff nach Italien gereist. Die Reise habe vier Tage und vier Nächte gedauert. Nach der illegalen Einreise in Italien am 24. Juli 2020 habe er sich zunächst 14 Tage in Quarantäne befunden. Dann sei er gefragt worden, ob er in Italien bleiben oder weiterreisen wolle. Er habe in die Schweiz weiterreisen wollen, wo es sicher sei und die Menschenrechte respektiert würden. Schliesslich sei er mit dem Zug von Italien her direkt in die Schweiz gefahren. A.c.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, Italien sei kein sicheres Land. Er habe einmal auf einer Bank geschlafen, wo ihm sein Handy gestohlen worden sei. Es gebe dort Leute, die alles klauen würden. Seit er in der Schweiz sei, habe er viel mehr Ruhe und fühle sich viel wohler. Seine Gedanken seien ruhiger. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben. A.c.c. Nach dem medizinischen Sachverhalt befragt, erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm eigentlich gut. Er habe aber Probleme mit den Ohren, sei schwerhörig. Weiter habe er seit einem in F._______ erlittenen Unfall, bei dem er angefahren worden sei, Probleme mit dem Kopf. Vieles habe er vergessen. Am 2. September 2020 habe er einen Termin beim Arzt. B. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 28. August 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 - eröffnet am 30. Oktober 2020 (vgl. Empfangsbestätigung [Beilage zur Beschwerde in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts, BVGer-act. 1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. August 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 9. November 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten. H. Der Kostenvorschuss wurde am 24. November 2020 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 in Italien aufgegriffen und dort am 29. Juli 2020 daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 28. August 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen ist. 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europä-ischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge-nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Be-stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völker-rechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbst-eintritt zwingend. 4. 4.1. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine Wegweisung nach Italien sei für ihn in vielerlei Hinsicht nicht zumutbar. Gemäss jüngster bundesgerichtlicher (recte: bundesverwaltungsgerichtlicher) Rechtsprechung sei anerkannt, dass mit dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» (5. Oktober 2018) eine Umstrukturierung des italienischen Asylwesens erfolgt sei. Familien und andere verletzliche Personen, welche keinen internationalen Schutz genössen, würden nur noch in den Erstaufnahmezentren (CDA oder CARA) und Notaufnahmezentren (CAS) untergebracht. Hinsichtlich dieser Zentren existierten glaubhafte beziehungsweise ernstzunehmende Berichte, denen zufolge im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellte Personen mit mangelhaftemoder verzögertem Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer F-2751/2019 vom 17. März 2020 E. 6.1). Er sei eine alleinstehende Person und habe keinen internationalen Schutz. Er werde der direkten Gefahr ausgesetzt, mehrere Monate warten zu müssen, bis er eventuell eine Unterbringung erhalte. Es bestünden zahlreiche Berichte über die strukturellen Mängel und unwürdigen Lebensbedingungen in Erst- und Notaufnahmezentren in Italien. Die Arztberichte hätten klar ergeben, dass seine Gehörschäden so gravierend seien, dass er dringend einen chirurgischen Eingriff benötige. In Italien werde er keine medizinische Versorgung erhalten, denn das Recht auf ärztliche Hilfe zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags werde durch verschiedene Faktoren stark verzögert und verhindert. Asylsuchende benötigten für den Zugang zu den notwendigen Einrichtungen eine Gesundheitskarte. Der ganze Prozess leide unter akuten Verzögerungen. Er habe in Italien keine Garantie auf den ohrchirurgischen Eingriff, ohne den er weiterhin schwere Beschwerden haben werde. Der effektive Zugang zum Asylverfahren in Italien sei bei verletzlichen Personen nicht mehr vollständig gewährleistet. Aus Berichten gehe zudem hervor, dass die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern durch die italienischen Behörden von Unsicherheiten geprägt sei. Viele Asylbewerber müssten an Flughäfen mehrere Stunden oder sogar Tage ohne Unterstützung warten, bevor eine Aufnahme seitens der Polizei erfolge. Betreffend Erstaufnahmeeinrichtungen sei festgestellt worden, dass im Rahmen von Vorabklärungen die tatsächlichen Interessen und Absichten der Gesuchsteller gar nicht erörtert würden. Vielmehr fänden diese in manchen Fällen sogar ohne Übersetzung statt, auch wenn Antragstellende weder Englisch noch Italienisch lesen könnten. Ohne Übersetzung werde der Beschwerdeführer in Italien kaum die Informationen erhalten, welche es ihm ermöglichten, seine Rechte auszuüben. In der Schweiz sei er durch ÜbersetzerInnen unterstützt worden und er sei auch weiterhin auf diese sprachliche Hilfe angewiesen. Des Weiteren könnten hinsichtlich der Questura verschiedene Schwachstellen festgestellt werden. Bereits das Erlangen eines Termins erweise sich aufgrund der begrenzten Öffnungszeiten und Diskriminierung bestimmter Nationalitäten als eine Herausforderung. Mit diesem eingeschränkten Zugang zum Asylverfahren riskiere er eine willkürliche Verhaftung und Ausweisung. Es bestünden folglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Insbesondere leide das System in Italien an erheblichen administrativen Hindernissen. Der Beschwerdeführer werde somit der Gefahr einer Ausweisungsverfügung ausgesetzt, ohne dass sein Asylgesuch je in der Sache selbst geprüft werde. Ihm gehe es psychisch sehr schlecht. Er habe Angst davor, was in Italien auf ihn zukommen würde und wie er dort leben könnte. Er mache sich grosse Sorgen und möchte gerne in der Schweiz bleiben, wo er sich viel ruhiger und sicherer fühle. 4.2. Mit seinen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 5. 5.1. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, ist - entgegen anderslautender Einschätzung - insbesondere nicht davon auszugehen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer in seine Heimat zurückschaffen würden, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.). 5.3. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Diese Einschätzung gilt auch, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.3; F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3 oder F-762/2020 vom 18. Februar 2020 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei allfälligen Schwierigkeiten hat er die Möglichkeit, die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Nötigenfalls kann er in Italien auch behördlichen Schutz vor Drittpersonen beanspruchen, weshalb er aus seinem Einwand, dieses Land sei nicht sicher, ebenso wenig für sich abzuleiten vermag. Für eine Änderung der erwähnten Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien keine Veranlassung. 5.4. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 5.5. 5.5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Diesbezüglich weist er auf seine Probleme mit den Ohren und die schlechte psychische Verfassung hin. Beim Dublin-Gespräch erwähnte er zusätzlich Probleme mit dem Kopf. Gemäss dem ärztlichen Konsultationsbericht vom 22. September 2020 wurde beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen beidseitigen Trommelfelldefekt mit Hörschwäche diagnostiziert, der wahrscheinlich auf ein Explosionstrauma zurückzuführen ist (vgl. SEM-act. [...]-19/2). Dem Arztbericht vom 23. Oktober 2020 zufolge leidet er an einer beidseitigen chronisch verlaufenden Form einer Mittelohrentzündung mit praktisch inexistentem Trommelfell und sicherlich auch defekter Gehörknöchelchenkette beidseits (vgl. SEM-act. [...]-20/1). 5.5.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.5.3. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs noch angab, es gehe ihm eigentlich gut. Vor diesem Hintergrund gilt er nicht als vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 (vgl. diesbzgl. auch das Urteil F-1268/2020 vom 12. März 2020 S. 6), sodass bei ihm keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen ist (vgl. zitiertes Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4 und 8). Desgleichen erübrigt es sich, auf das seit dem erwähnten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» einzugehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Geltung des neuen Gesetzesdekrets angemessen betreut und untergebracht würde, kann in Anbetracht der fehlenden Vulnerabilität offengelassen werden. Da er - anders als der Beschwerdeführer im VerfahrenF-2751/2019 - nicht zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen gehört, vermag er auch aus dem beschwerdeweise zitierten Urteil nichts für sich abzuleiten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die zu erbringenden medizinischen Leistungen können zugegebenermassen von Land zu Land abweichen, liegen aber dennoch innerhalb des von der Aufnahmerichtlinie vorgegebenen Standards. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die diesem Standard entsprechenden Leistungen nicht denjenigen entsprechen müssen, welche die betroffene Person für wünschenswert und erforderlich hält. Dem Beschwerdeführer, der die in Italien fehlende Garantie auf den ohrchirurgischen Eingriff, der im Arztbericht vom 23. Oktober 2020 empfohlen wird, beanstandet, ist im Übrigen entgegenzuhalten, die Behandlung seiner seit 20 Jahren bestehenden Probleme mit den Ohren (vgl. SEM-act. [...]-19/2) bis zur Ankunft in der Schweiz aufgeschoben zu haben. Es gilt darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 m.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer finde bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen Zugang zu entsprechender medizinischer Versorgung, sollte er auf solche angewiesen sein. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen auch den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. 5.6. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und insbesondere auch die dargelegten gesundheitlichen Probleme - namentlich die gemäss ärztlicher Untersuchung bestehende Behandlungsbedürftigkeit des Gehörschadens (vgl. SEM-act. [...]-20/1) - gewürdigt, aber auch auf die Möglichkeit der ausreichenden medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Italien hingewiesen (vgl. S. 4-5 der Verfügung). 5.7. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall, der auf keine Vulnerabilität seiner Person schliessen lässt, sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

6. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 7. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 9. November 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 24. November 2020 entrichtete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: