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F-1159/2021

F-1159/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 17. September 2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war (Vorakten act. 8/1 und 19/12). B. Dem Beschwerdeführer wurde eine Rechtsvertretung mit Bevollmächtigung vom 13. Januar 2021 zugewiesen (Vorakten act. 9/1). C. Anlässlich der Befragung vom 20. Januar 2021 im Rahmen des Dublin-Gesprächs (Vorakten act. 29/4) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)). Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, dass er in Italien eine Befragung zu seinen Asylgründen gehabt und danach eine sechs Monate gültige Bewilligung erhalten habe. Er habe wegen seinen gesundheitlichen Problemen nicht arbeiten können. Seine Bewilligung sei nicht verlängert worden, weil er kein Geld gehabt habe. Danach habe er in B._______ bei einem Freund gelebt. In Italien habe man ihn medizinisch nicht korrekt behandelt und ihm nicht geholfen. 2016 habe er einen Fahrradunfall gehabt und sein Bein gebrochen, sodass der Knochen herausgeschaut habe. Man habe ihm zunächst aber lediglich eine Salbe gegeben. Erst zwei Wochen später habe man ihn dann auf Initiative eines befreundeten ltalieners behandelt und er habe deswegen beinahe sein Bein verloren. Deshalb sei er in die Schweiz gekommen, um medizinische Hilfe zu erhalten, da er keine Behandlung in Italien erhalten würde. Ausserdem könne er nicht nach Italien zurückkehren, weil sein Vater ihn 2014 in Nigeria angeschossen habe. Sein Vater sei Ogboni-Mann und habe zwei seiner Brüder geopfert. In Italien sei er danach von einer Gruppe «Boys» persönlich bedroht worden und er wisse nicht, wer diese geschickt habe, weswegen er Italien verlassen habe. Befragt nach gesundheitlichen Problemen gab er an, sein Rücken sei von einem Schlag mit dem Gewehr geschwollen und er leide seit 2014 an einer Schusswunde in seinem Magen. Überdies weise er Brandwunden aus Nigeria am linken Bein auf. Er habe Schmerzen am Anus beim Stuhlgang und würde nur alle 3 bis 4 Tage auf die Toilette gehen können. Er habe bereits einen Arzttermin im BAZ Basel gehabt. Der Arzt habe ihm Tabletten gegeben und gesagt, dass er eine Behandlung am Bein und am Rücken benötige. Er sei sehr besorgt um seine Gesundheit, weswegen er auch weinen müsse (Vorakten act. 29/4). D. Am 21. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers (Vorakten act. 16/5). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (Vorakten act. 26/3). E. Mit Verfügung vom 9. März 2021, eröffnet am 10. März 2021 (Vorakten act. 19/12 sowie 32/1), trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die zugewiesene und per 13. Januar 2021 bevollmächtigte Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 10. März 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an (Vorakten act. 33/1). G. Mit Beschwerde vom 15. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (SR 142.311), für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (BVGer act. 1). Er begründete die Verfahrensanträge mit seiner Fürsorgeabhängigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und der Unmöglichkeit sich juristisch beraten und vertreten zu lassen, ihm zur Begründung der Beschwerde eine Nachfrist anzusetzen. Als materielle Begründung brachte er vor, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, weil er krank sei und Italien alle Asylsuchenden sehr schlecht behandeln würde (BVGer act. 1). H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. März 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags trafen die elektronischen Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Am 16. März 2021, eingegangen am 17. März 2021, reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Beschwerdeergänzung zu den Akten (BVGer act. 3), hielt im Übrigen an seinen bereits gestellten Anträgen fest und rügte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben und insbesondere eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, seinen Gesundheitszustand und den Zugang zu medizinischer Betreuung in Italien und seine Vulnerabilität als Opfer von Folter nicht berücksichtigt habe. Zudem brachte er erstmals vor, in der Schweiz eine Tochter zu haben (BVGer act. 3 S. 10). Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeergänzung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zu dessen Bestimmung wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. September 2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war (Vorakten act. 8/1). Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 21. Januar 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. In seiner ergänzenden Beschwerdeschrift führte er mit Verweis auf die Arztberichte aus (BVGer act. 3 S. 1 f.), dass er unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide (Obstipation, starke Schmerzen beim Stuhlgang wegen innerer Hämorrhoiden, Lipom am Rücken, Beinschmerzen aufgrund eines Velounfalls in Italien, Beckenschiefstand ausgelöst durch die Beinlängenverkürzung, Verbrennungen an den Beinen und Bauchschüsse als Opfer von Folter). Bezüglich des Lipoms sei anzumerken, dass nicht klar sei, ob es auch ein Tumor oder eine Zyste sein könne, wovon der Arzt nicht ausgehe (Vorakten act. 25/2), aber die Vorinstanz eine Behandlung mit dem Verweis, dass kein medizinischer Notfall vorliege, ablehne. Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, dass die Gesundheitsversorgung in Italien nicht zureichend sei und nach kurzer Zeit die Patienten ihre Medikamente selbst bezahlen müssten, obwohl sie im Gesundheitssystem registriert seien (BVGer act. 3 S. 2 f.). Aufgrund der Pandemie sei im italienischen Gesundheitssystem einiges im Argen. Überdies würden gestützt auf das Salvini-Dekret nur lückenhafte Personenregistrationen aufgrund sich widersprechender Ansichten über den Aufenthaltstitel zum Erhalt einer Gesundheitskarte vorgenommen und das Anrecht auf einen Hausarzt bestritten. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGer D-2097/2019 vom 11. Oktober 2019 versäumt, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen zum Zugang zu medizinischen Behandlungen einzuholen. Es sei daher in seinem Fall davon auszugehen, dass er in Italien die von ihm benötigten Medikamente Laxoberon und Elektrolyten nicht und auch keine Behandlung erhalten werde. Die ihm in der Schweiz verschriebenen Schmerzmedikamente nehme er nicht ein, weil sie nichts nützen würden. Seine medizinischen Probleme würden zwar derzeit keinen Notfall darstellen, aber was würde geschehen, wenn diese in Italien schlimmer werden würden. Daher seien weitere Abklärungen notwendig. Den beiliegenden Arztberichten sei zu entnehmen, dass er wegen erlittener Folter in seinem Heimatland psychische Probleme habe (BVGer act. 3 S. 3 f.). Die Vorinstanz habe diesen Umstand betreffend allfälliger Behandlungsmöglichkeiten nicht weiter abgeklärt und in ihrer Verfügung auch nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer verwies bezüglich Umgang mit Folteropfern auf die Empfehlungen der nationalen Kommission zur Verhütung von Folter und auf ein Urteil des UNO-Komitees gegen Folter (engl. Committee Against Torture, kurz CAT) (CAT/C/65/D/758/2016) vom 6. Dezember 2018, woraus sich ergebe, dass eine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 der UNO-Antifolterkonvention verstosse. Des Weiteren habe die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen, ob er seinen Aufenthaltsstatus, welchen er mit Verweis auf das Salvini-Dekret wegen fehlender Arbeit verloren habe, wiedererhalten würde. Könne er keine neuen Sachverhaltselemente geltend machen, werde ihm kein Aufenthaltstitel ausgestellt und er würde in einem nicht rechtsstaatlich strukturierten Asylverfahren weggewiesen und müsste mit einer grundlosen Inhaftierung sowie einer Kettenabschiebung in sein Heimatland rechnen, was gegen Art. 3 der UNO-Antifolterkonvention verstosse (BVGer act. 3 S. 4 f.). Zur allgemeinen Situation in Italien führte der Beschwerdeführer mit diversen Hinweisen auf Stellungnahmen von Flüchtlingshilfsorganisationen aus, dass ein Zugang zum Asylverfahren, zu sanitarischen Einrichtungen und Unterkünften sowie medizinischen Institutionen nicht gegeben sei. Es sei sogar so, dass man in Italien nur für eine bestimmte Zeit in einem Asylcamp wohnen dürfe und erst nach fünf Jahren Zugang zu Sozialwohnungen habe und vorher, wie er, auf der Strasse leben müsse und auch der Zugang zum Arbeitsmarkt und der Sozialhilfe eingeschränkt sei (BVGer act. 3 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeergänzung erstmals offen, dass er in der Schweiz eine Tochter namens C._______ habe. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er dies nicht erwähnt, weil er keinen Beweis dafür gehabt habe und nicht sicher gewesen sei, ob die Tochter und deren Mutter namens D._______ noch in der Schweiz weilen würden und sie damit einverstanden wären, im vorliegenden Verfahren erwähnt zu werden. Dank der Hilfe eines Freundes habe er zumindest telefonisch wieder Kontakt aufnehmen können. Es sei ihm sehr wichtig, bei seiner Tochter zu sein und sie beim Aufwachsen begleiten zu können. Dahingehend sei Art. 8 EMRK zu beachten (BVGer act. 3 S. 5 f.).

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach [(vgl. Urteil F-19/2021 vom 12. Januar 2021 sowie die Urteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 sowie D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteile publiziert)) mit Hinweis auf die bisherige publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts]. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht hinreichend darlegen können, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er hat sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.3 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.3; F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2 und Referenzurteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Diese Einschätzung gilt auch, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.3; F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3 oder F-762/2020 vom 18. Februar 2020 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei allfälligen Schwierigkeiten hat er die Möglichkeit, die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Nötigenfalls kann er in Italien auch behördlichen Schutz vor Drittpersonen beanspruchen, weshalb er aus seinem Einwand, dieses Land sei nicht sicher, ebenso wenig für sich abzuleiten vermag.

E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. auch BVGer Urteil F-5843/2019 vom 13. Mai 2020 E. 6.3.1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe selbst angab, er stelle keinen medizinischen Notfall dar (BVGer act. 3 S. 3), was die sich in den Vorakten befindlichen medizinischen Berichte bestätigen und er für seine gesundheitlichen Beschwerden (Vorakten act. 15/2) auch Medikamente erhielt (Vorakten act. 11/1, 12/2 und 31/1). So konnte der behandelnde Arzt denn auch keine Beinfrakturen feststellen und weitere Untersuchungen betreffend das Lipom seien nicht notwendig (Vorakten act. 14/1 und 23/2). Vor diesem Hintergrund gilt er nicht als vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 (vgl. diesbzgl. auch das Urteil F-1268/2020 vom 12. März 2020 S. 6), sodass bei ihm keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen ist (vgl. zitiertes Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4 und 8). Desgleichen erübrigt es sich, auf das seit dem erwähnten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» einzugehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Geltung des neuen Gesetzesdekrets angemessen betreut und untergebracht würde, kann in Anbetracht der fehlenden Vulnerabilität offengelassen werden (vgl. BVGer F-5520/2020, Urteil vom 18. Februar 2021 E. 5.5.3). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz weder ihre Untersuchungspflicht noch ihre Begründungspflicht verletzt. Was die Berufung auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) aufgrund eines behaupteten Vaterschaftsverhältnis betrifft, bringt der Beschwerdeführer keinerlei Beweis vor. So verneinte der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme vom 14. Januar 2021 die gestellte Frage nach Kindern (Vorakten act. 10/7). Auch ergab eine Abfrage im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keinen Hinweis auf die behauptete Vaterschaft beziehungsweise Beziehung zu einer in der Schweiz mit Anspruch auf Aufenthalt wohnenden Partnerin. Somit erweist sich die Anrufung von Art. 8 EMRK als unbehelflich.

E. 6.6 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung seitens des SEM in seiner Verfügung vom 9. März 2021 liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.7 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

E. 7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und der Bedarf an Medikationen stellen kein Hindernis für seine Überstellung nach Italien dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 10 Mit dem Urteil in der Sache fällt der am 16. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) respektive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Helbling Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1159/2021 Urteil vom 23. März 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Michael Helbling. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2021 / [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 17. September 2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war (Vorakten act. 8/1 und 19/12). B. Dem Beschwerdeführer wurde eine Rechtsvertretung mit Bevollmächtigung vom 13. Januar 2021 zugewiesen (Vorakten act. 9/1). C. Anlässlich der Befragung vom 20. Januar 2021 im Rahmen des Dublin-Gesprächs (Vorakten act. 29/4) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)). Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, dass er in Italien eine Befragung zu seinen Asylgründen gehabt und danach eine sechs Monate gültige Bewilligung erhalten habe. Er habe wegen seinen gesundheitlichen Problemen nicht arbeiten können. Seine Bewilligung sei nicht verlängert worden, weil er kein Geld gehabt habe. Danach habe er in B._______ bei einem Freund gelebt. In Italien habe man ihn medizinisch nicht korrekt behandelt und ihm nicht geholfen. 2016 habe er einen Fahrradunfall gehabt und sein Bein gebrochen, sodass der Knochen herausgeschaut habe. Man habe ihm zunächst aber lediglich eine Salbe gegeben. Erst zwei Wochen später habe man ihn dann auf Initiative eines befreundeten ltalieners behandelt und er habe deswegen beinahe sein Bein verloren. Deshalb sei er in die Schweiz gekommen, um medizinische Hilfe zu erhalten, da er keine Behandlung in Italien erhalten würde. Ausserdem könne er nicht nach Italien zurückkehren, weil sein Vater ihn 2014 in Nigeria angeschossen habe. Sein Vater sei Ogboni-Mann und habe zwei seiner Brüder geopfert. In Italien sei er danach von einer Gruppe «Boys» persönlich bedroht worden und er wisse nicht, wer diese geschickt habe, weswegen er Italien verlassen habe. Befragt nach gesundheitlichen Problemen gab er an, sein Rücken sei von einem Schlag mit dem Gewehr geschwollen und er leide seit 2014 an einer Schusswunde in seinem Magen. Überdies weise er Brandwunden aus Nigeria am linken Bein auf. Er habe Schmerzen am Anus beim Stuhlgang und würde nur alle 3 bis 4 Tage auf die Toilette gehen können. Er habe bereits einen Arzttermin im BAZ Basel gehabt. Der Arzt habe ihm Tabletten gegeben und gesagt, dass er eine Behandlung am Bein und am Rücken benötige. Er sei sehr besorgt um seine Gesundheit, weswegen er auch weinen müsse (Vorakten act. 29/4). D. Am 21. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers (Vorakten act. 16/5). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (Vorakten act. 26/3). E. Mit Verfügung vom 9. März 2021, eröffnet am 10. März 2021 (Vorakten act. 19/12 sowie 32/1), trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die zugewiesene und per 13. Januar 2021 bevollmächtigte Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 10. März 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an (Vorakten act. 33/1). G. Mit Beschwerde vom 15. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (SR 142.311), für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (BVGer act. 1). Er begründete die Verfahrensanträge mit seiner Fürsorgeabhängigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und der Unmöglichkeit sich juristisch beraten und vertreten zu lassen, ihm zur Begründung der Beschwerde eine Nachfrist anzusetzen. Als materielle Begründung brachte er vor, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, weil er krank sei und Italien alle Asylsuchenden sehr schlecht behandeln würde (BVGer act. 1). H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. März 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags trafen die elektronischen Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Am 16. März 2021, eingegangen am 17. März 2021, reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Beschwerdeergänzung zu den Akten (BVGer act. 3), hielt im Übrigen an seinen bereits gestellten Anträgen fest und rügte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben und insbesondere eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, seinen Gesundheitszustand und den Zugang zu medizinischer Betreuung in Italien und seine Vulnerabilität als Opfer von Folter nicht berücksichtigt habe. Zudem brachte er erstmals vor, in der Schweiz eine Tochter zu haben (BVGer act. 3 S. 10). Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeergänzung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zu dessen Bestimmung wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.4. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. September 2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war (Vorakten act. 8/1). Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 21. Januar 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. In seiner ergänzenden Beschwerdeschrift führte er mit Verweis auf die Arztberichte aus (BVGer act. 3 S. 1 f.), dass er unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide (Obstipation, starke Schmerzen beim Stuhlgang wegen innerer Hämorrhoiden, Lipom am Rücken, Beinschmerzen aufgrund eines Velounfalls in Italien, Beckenschiefstand ausgelöst durch die Beinlängenverkürzung, Verbrennungen an den Beinen und Bauchschüsse als Opfer von Folter). Bezüglich des Lipoms sei anzumerken, dass nicht klar sei, ob es auch ein Tumor oder eine Zyste sein könne, wovon der Arzt nicht ausgehe (Vorakten act. 25/2), aber die Vorinstanz eine Behandlung mit dem Verweis, dass kein medizinischer Notfall vorliege, ablehne. Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, dass die Gesundheitsversorgung in Italien nicht zureichend sei und nach kurzer Zeit die Patienten ihre Medikamente selbst bezahlen müssten, obwohl sie im Gesundheitssystem registriert seien (BVGer act. 3 S. 2 f.). Aufgrund der Pandemie sei im italienischen Gesundheitssystem einiges im Argen. Überdies würden gestützt auf das Salvini-Dekret nur lückenhafte Personenregistrationen aufgrund sich widersprechender Ansichten über den Aufenthaltstitel zum Erhalt einer Gesundheitskarte vorgenommen und das Anrecht auf einen Hausarzt bestritten. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGer D-2097/2019 vom 11. Oktober 2019 versäumt, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen zum Zugang zu medizinischen Behandlungen einzuholen. Es sei daher in seinem Fall davon auszugehen, dass er in Italien die von ihm benötigten Medikamente Laxoberon und Elektrolyten nicht und auch keine Behandlung erhalten werde. Die ihm in der Schweiz verschriebenen Schmerzmedikamente nehme er nicht ein, weil sie nichts nützen würden. Seine medizinischen Probleme würden zwar derzeit keinen Notfall darstellen, aber was würde geschehen, wenn diese in Italien schlimmer werden würden. Daher seien weitere Abklärungen notwendig. Den beiliegenden Arztberichten sei zu entnehmen, dass er wegen erlittener Folter in seinem Heimatland psychische Probleme habe (BVGer act. 3 S. 3 f.). Die Vorinstanz habe diesen Umstand betreffend allfälliger Behandlungsmöglichkeiten nicht weiter abgeklärt und in ihrer Verfügung auch nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer verwies bezüglich Umgang mit Folteropfern auf die Empfehlungen der nationalen Kommission zur Verhütung von Folter und auf ein Urteil des UNO-Komitees gegen Folter (engl. Committee Against Torture, kurz CAT) (CAT/C/65/D/758/2016) vom 6. Dezember 2018, woraus sich ergebe, dass eine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 der UNO-Antifolterkonvention verstosse. Des Weiteren habe die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen, ob er seinen Aufenthaltsstatus, welchen er mit Verweis auf das Salvini-Dekret wegen fehlender Arbeit verloren habe, wiedererhalten würde. Könne er keine neuen Sachverhaltselemente geltend machen, werde ihm kein Aufenthaltstitel ausgestellt und er würde in einem nicht rechtsstaatlich strukturierten Asylverfahren weggewiesen und müsste mit einer grundlosen Inhaftierung sowie einer Kettenabschiebung in sein Heimatland rechnen, was gegen Art. 3 der UNO-Antifolterkonvention verstosse (BVGer act. 3 S. 4 f.). Zur allgemeinen Situation in Italien führte der Beschwerdeführer mit diversen Hinweisen auf Stellungnahmen von Flüchtlingshilfsorganisationen aus, dass ein Zugang zum Asylverfahren, zu sanitarischen Einrichtungen und Unterkünften sowie medizinischen Institutionen nicht gegeben sei. Es sei sogar so, dass man in Italien nur für eine bestimmte Zeit in einem Asylcamp wohnen dürfe und erst nach fünf Jahren Zugang zu Sozialwohnungen habe und vorher, wie er, auf der Strasse leben müsse und auch der Zugang zum Arbeitsmarkt und der Sozialhilfe eingeschränkt sei (BVGer act. 3 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeergänzung erstmals offen, dass er in der Schweiz eine Tochter namens C._______ habe. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er dies nicht erwähnt, weil er keinen Beweis dafür gehabt habe und nicht sicher gewesen sei, ob die Tochter und deren Mutter namens D._______ noch in der Schweiz weilen würden und sie damit einverstanden wären, im vorliegenden Verfahren erwähnt zu werden. Dank der Hilfe eines Freundes habe er zumindest telefonisch wieder Kontakt aufnehmen können. Es sei ihm sehr wichtig, bei seiner Tochter zu sein und sie beim Aufwachsen begleiten zu können. Dahingehend sei Art. 8 EMRK zu beachten (BVGer act. 3 S. 5 f.). 5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach [(vgl. Urteil F-19/2021 vom 12. Januar 2021 sowie die Urteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 sowie D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteile publiziert)) mit Hinweis auf die bisherige publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts]. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht hinreichend darlegen können, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er hat sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.3; F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2 und Referenzurteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Diese Einschätzung gilt auch, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.3; F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3 oder F-762/2020 vom 18. Februar 2020 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei allfälligen Schwierigkeiten hat er die Möglichkeit, die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Nötigenfalls kann er in Italien auch behördlichen Schutz vor Drittpersonen beanspruchen, weshalb er aus seinem Einwand, dieses Land sei nicht sicher, ebenso wenig für sich abzuleiten vermag. 6.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.5. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. auch BVGer Urteil F-5843/2019 vom 13. Mai 2020 E. 6.3.1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe selbst angab, er stelle keinen medizinischen Notfall dar (BVGer act. 3 S. 3), was die sich in den Vorakten befindlichen medizinischen Berichte bestätigen und er für seine gesundheitlichen Beschwerden (Vorakten act. 15/2) auch Medikamente erhielt (Vorakten act. 11/1, 12/2 und 31/1). So konnte der behandelnde Arzt denn auch keine Beinfrakturen feststellen und weitere Untersuchungen betreffend das Lipom seien nicht notwendig (Vorakten act. 14/1 und 23/2). Vor diesem Hintergrund gilt er nicht als vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 (vgl. diesbzgl. auch das Urteil F-1268/2020 vom 12. März 2020 S. 6), sodass bei ihm keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen ist (vgl. zitiertes Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4 und 8). Desgleichen erübrigt es sich, auf das seit dem erwähnten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» einzugehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Geltung des neuen Gesetzesdekrets angemessen betreut und untergebracht würde, kann in Anbetracht der fehlenden Vulnerabilität offengelassen werden (vgl. BVGer F-5520/2020, Urteil vom 18. Februar 2021 E. 5.5.3). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz weder ihre Untersuchungspflicht noch ihre Begründungspflicht verletzt. Was die Berufung auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) aufgrund eines behaupteten Vaterschaftsverhältnis betrifft, bringt der Beschwerdeführer keinerlei Beweis vor. So verneinte der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme vom 14. Januar 2021 die gestellte Frage nach Kindern (Vorakten act. 10/7). Auch ergab eine Abfrage im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keinen Hinweis auf die behauptete Vaterschaft beziehungsweise Beziehung zu einer in der Schweiz mit Anspruch auf Aufenthalt wohnenden Partnerin. Somit erweist sich die Anrufung von Art. 8 EMRK als unbehelflich. 6.6. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung seitens des SEM in seiner Verfügung vom 9. März 2021 liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.7. Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

7. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und der Bedarf an Medikationen stellen kein Hindernis für seine Überstellung nach Italien dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

10. Mit dem Urteil in der Sache fällt der am 16. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) respektive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Helbling Versand: