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F-762/2020

F-762/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-762/2020 Urteil vom 18. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am [...], BAZ Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom

29. Januar 2020 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass gemäss dem am 24. Dezember 2019 konsultierten zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) Italien dem Beschwerdeführer am 22. August 2019 ein vom 26. September bis 27. Oktober 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, dass Italien das Schengen-Visum am 22. Oktober 2019 widerrief, da eine fristgerechte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum nicht erwartet werde, dass der Beschwerdeführer mit dem Visum jedoch bereits rechtmässig nach Italien eingereist war, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013) diesen Sachverhalt eingestand und weiter ausführte, er sei mit dem italienischen Schengen-Visum zwecks Besuchs eines militärischen Kurses auf dem Luftweg nach Italien gelangt und von dort in die Schweiz weitergereist, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 6. Januar 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Nachreichung des erforderlichen Fingerabdruckbogens am 29. Januar 2020 zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Januar 2020 - eröffnet am 3. Februar 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass er mit Eingabe vom 10. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter seien die italienischen Behörden anzuweisen, spezifische Garantien hinsichtlich Unterkunft und Aufnahme im Asylverfahren zu machen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Februar 2020 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer von Italien ein Schengen-Visum ausgestellt wurde, prinzipiell die Zuständigkeit dieses Staates begründet (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit mit der Gutheissung des Übernahmegesuchs anerkannt haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Februar 2020 das italienische Asylsystem bemängelt und dazu im Wesentlichen ausführt, es sei schon lange überlastet; die Asylverfahren seien mit langen Wartezeiten verbunden und die Asylgesuche würden teils unzureichend geprüft werden; es mangle an einem Dienstleistungsangebot und die Betroffenen lebten oft unter prekären Bedingungen und nur mit minimalem Zugang zu medizinischer Behandlung, dass er sich hierzu auf verschiedene Quellen beruft (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Dublin Returnee Monitoring Project, borderline-europe) und geltend macht, selbst das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorinstanz jüngst aufgefordert, vertiefte Abklärungen zur Situation in Italien zu tätigen, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus zwar in der Kritik steht, das Bundesverwaltungsgericht aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im kürzlich ergangenen, als Referenzurteil publizierten Entscheid E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt ist, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei gegenwärtig das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4), dass diese Einschätzung auch gilt, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F- 373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer als relativ junge und gemäss Akten gesunde Person grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört und dass bei ihm, anders als bei jenen, keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen ist (vgl. zitiertes Urteil E- 962/2019 E. 7.4 und E. 8), dass er sich somit nicht auf dortige systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO berufen kann, und er - wie alle von Dublin-Rückführungen Betroffenen - nicht vorab, sondern erst vor Ort konkrete Massnahmen zur Aufnahme und Unterbringung erwarten darf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert und dazu im Wesentlichen geltend macht, er spreche weder Italienisch noch habe er ein soziales Netz in Italien und würde dort mit hoher Wahrscheinlichkeit im Gefängnis landen, dass er weiter ausführt, ihm drohe aufgrund eines militärischen Austauschprojekts zwischen Afghanistan und Italien eine Rückschiebung in sein Heimatland ohne grosse vorgängige Prüfung seines Asylgesuchs, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass des Weiteren nichts darauf hindeutet, Italien würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre oder in welchem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartut, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit hat, die ihm nach der Aufnahmerichtlinie zustehenden Aufnahmebedingungen gegenüber den italienischen Behörden nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten im Übrigen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die Dublin-III-VO dem Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: