Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 28. Oktober 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2020 in Italien aufgegriffen und dort am 4. September 2020 daktyloskopisch erfasst worden war. C. Gleichentags ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wobei die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen. D. D.a Am 30. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 5. November 2020 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (nachfolgend: Dublin-Gespräch) statt. D.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs im Wesentlichen geltend, dass er vor einem Jahr - an das genaue Datum erinnere er sich nicht - seinen Heimatstaat verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Danach sei er in den Iran gegangen, wo er drei Monate geblieben sei, und anschliessend in die Türkei, wo er aufgrund der «Quarantänezeit steckengeblieben» sei. Auf dem Seeweg sei er dann von der Türkei aus nach Italien gereist, wo er sich 52 Tage lang aufgehalten habe. Er habe in Italien um Hilfe gebeten und sei in ein Camp in B._______ gebracht worden. Ein Asylgesuch habe er keines eingereicht. Vor 10 bis 11 Tagen sei er schliesslich in die Schweiz gekommen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens erklärte der Beschwerdeführer insbesondere, dass er nicht in Italien geblieben sei, weil er sich dort nicht wohlgefühlt habe. Er und andere seien wie Kriminelle behandelt worden. Migranten seien nicht als Menschen respektiert worden. Personen, die sich geweigert hätten, ihre Fingerabdrücke abzugeben, weil sie Angst vor einer Abschiebung gehabt hätten, habe man dort geschlagen. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Im Camp in Italien sei der Umgang unmenschlich gewesen. Er möchte in einem Land leben, wo er sich glücklich und wohl fühle. Dies sei in Italien nicht möglich gewesen. Es sei dort wie im Gefängnis zugegangen. Wenn er Kopfschmerzen gehabt habe, habe ihm niemand geholfen. Er habe eine Fotografie von sich, als er seinen Kopf verbunden habe, da er vor Schmerzen nicht mehr weitergewusst habe. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm im Moment gut gehe. Gestern habe er allerdings vier verschiedene Bluttests gemacht, wobei er vermute, dass er an Hepatitis leide. Er wolle aber erst einmal die Resultate abwarten. Er habe auch starke Kopfschmerzen, welche zu Augenschmerzen führten. Der Schmerz wandere von der linken Seite nach rechts. Er sei sonst sehr depressiv, zurückgezogen und traurig. Deswegen sei er noch nicht beim Arzt gewesen. Gegenwärtig nehme er Schmerzmittel, die er vom Arzt für seine psychischen Probleme erhalten habe. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 - eröffnet am 12. Februar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er zwei Fotografien von sich, eine E-Mail Nachricht der Vorinstanz vom 16. Februar 2021 sowie ein medizinisches Datenblatt mit Eintrag vom 11. Februar 2021 zu den Akten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2020 in Italien aufgegriffen und dort am 4. September 2020 daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 28. Oktober 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen ist.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit der Möglichkeit eines allfälligen Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auseinandergesetzt. Auch sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. Es handle sich bei ihm angesichts seiner diversen gesundheitlichen Beschwerden um eine vulnerable Person, weshalb die Vorinstanz von den italienischen Behörden hätte individuelle Zusicherungen einholen müssen.
E. 5.2 Mit seinen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein.
E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer in seine Heimat zurückschaffen würden, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.).
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann mit seinen Angaben nicht, substanziiert darzulegen, dass ihm in Italien die adäquate Unterstützung und Unterbringung verweigert worden wäre. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Diese Einschätzung gilt, auch wenn die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.3; F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3 oder F-762/2020 vom 18. Februar 2020 S. 5).
E. 6.4 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind in diesem Zusammenhang auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Der medizinische Sachverhalt stellt sich in casu aufgrund der Akten wie folgt dar: Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Hepatitis B mit hoher Viruslast, weshalb diverse medizinische Abklärungen erfolgt sind. Zuletzt wurde eine Leberbiopsie in Erwägung gezogen. Laut Bericht der (...) vom 26. Januar 2021 beziehungsweise Arztbericht der (...) vom 27./28. Januar 2021 (unklare Datierung) besteht beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf (vgl. das "V.a." in den vorgängig genannten Arztberichten) eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit erhöhter Anspannung und Impulskontrollstörung und ihm wurden deswegen Medikamente verschrieben, wobei die Medikation zuletzt angepasst wurde. Betreffend Kopfschmerzen, die im Zusammenhang mit den psychischen Problemen stehen könnten, sowie (...)-, (...)- und (...)schmerzen sowie (...), (...) und (...) hat sich der Beschwerdeführer ebenfalls an die Pflege gewandt, wurde deswegen untersucht und (medikamentös) behandelt. Schliesslich führte eine Infektion mit (...) zu einem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers, wobei auch eine (...) festgestellt und behandelt worden ist. Sowohl von der (...)-Infektion wie auch von der (...) ist der Beschwerdeführer inzwischen wieder genesen (vgl. zum gesamten medizinischen Sachverhalt die SEM-Akten (...) sowie die Beschwerdebeilage Nr.[...])
E. 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen und aus den Akten geht ebenfalls nicht hervor, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits erwähnten Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen festgelegt, diese gelten jedoch nur für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. In diesem Sinne wurde das SEM verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt nicht in diese Kategorie, zumal er anlässlich des Dublin-Gespräches angegeben hat, die psychischen Probleme würden seit ungefähr drei Jahren bestehen und im Moment gehe es ihm gut [...]). Die psychischen Probleme werden gegenwärtig ambulant und mehrheitlich medikamentös behandelt ([...]). Auch die Hepatitis soll laut anamnestischen Angaben bereits seit längerer Zeit bestehen (vgl. die Beschwerdebeilage Nr. [...]). Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorliegenden Akten offensichtlich nicht beeinträchtigt. Schliesslich geht aus den medizinischen Akten insbesondere nicht hervor, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden, abgesehen von der Einnahme von Medikamenten, auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund gilt der Beschwerdeführer nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 E. 7.4.3 (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des BVGer E-269/2021 vom 27. Januar 2021 E. 8.2 sowie F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 6.2 und 6.4). Desgleichen erübrigt es sich, auf das seit dem erwähnten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» einzugehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Geltung des neuen Gesetzesdekrets angemessen betreut und untergebracht würde, kann in Anbetracht der fehlenden Vulnerabilität offengelassen werden. Da der Beschwerdeführer nicht zur besonderen Gruppe der besonders vulnerablen Personen gehört, vermag er aus dem beschwerdeweisen zitierten Urteil F-6225/2020 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal jenes Verfahren eine andere Konstellation (Familie bzw. Garantie betreffend familiengerechte Unterbringung) betraf. Die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die zu erbringenden medizinischen Leistungen können zugegebenermassen von Land zu Land abweichen, liegen aber dennoch innerhalb des von der Aufnahmerichtlinie vorgegebenen Standards. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die diesem Standard entsprechenden Leistungen nicht denjenigen entsprechen müssen, welche die betroffene Person für wünschenswert und erforderlich hält. Es gilt darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 m.H.) Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde respektive verweigert worden wäre. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Fotografien nicht geeignet sind, diesen Umstand zu belegen, zumal sich nicht verifizieren lässt, wann und wo diese entstanden sind. Auch wurde durch den Beschwerdeführer nicht dargetan, er hätte sich (erfolglos) darum bemüht, die ihm angeblich verweigerte Behandlung auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. dazu bereits vorgängig E. 6.3). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7). Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer finde bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen Zugang zu entsprechender medizinischer Versorgung, sollte er auf solche angewiesen sein. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen auch den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat.
E. 7.4 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat den entsprechenden Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt. Namentlich hat sie im Hinblick auf die Hepatitiserkrankung gewürdigt, dass die behandelnden Ärzte eine (...) in Erwägung ziehen würden, wobei der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe entsprechende Abklärungen verhindert, in den Akten keinen Rückhalt findet. Schliesslich hat das SEM auch auf die Möglichkeit der ausreichenden medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Italien hingewiesen (vgl. a.a.O. [...]). Auf weitere medizinische Abklärungen durfte daher berechtigterweise verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall, der auf keine Vulnerabilität seiner Person schliessen lässt, sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können. Die Vorinstanz hat ferner auch ihr Ermessen betätigt. Abschliessend ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die den schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Selbsteintritt vom 11. Februar 2021 ablehnende E-Mail-Nachricht der Vorinstanz vom 16. Februar 2021 ebenfalls nicht zu beanstanden ist, da der entsprechende Antrag der Vorinstanz erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung, am 12. Februar 2021, zugegangen ist und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, per Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorgängigen Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-754/2021 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Veronica Chindamo, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 28. Oktober 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2020 in Italien aufgegriffen und dort am 4. September 2020 daktyloskopisch erfasst worden war. C. Gleichentags ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wobei die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen. D. D.a Am 30. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 5. November 2020 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (nachfolgend: Dublin-Gespräch) statt. D.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs im Wesentlichen geltend, dass er vor einem Jahr - an das genaue Datum erinnere er sich nicht - seinen Heimatstaat verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Danach sei er in den Iran gegangen, wo er drei Monate geblieben sei, und anschliessend in die Türkei, wo er aufgrund der «Quarantänezeit steckengeblieben» sei. Auf dem Seeweg sei er dann von der Türkei aus nach Italien gereist, wo er sich 52 Tage lang aufgehalten habe. Er habe in Italien um Hilfe gebeten und sei in ein Camp in B._______ gebracht worden. Ein Asylgesuch habe er keines eingereicht. Vor 10 bis 11 Tagen sei er schliesslich in die Schweiz gekommen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens erklärte der Beschwerdeführer insbesondere, dass er nicht in Italien geblieben sei, weil er sich dort nicht wohlgefühlt habe. Er und andere seien wie Kriminelle behandelt worden. Migranten seien nicht als Menschen respektiert worden. Personen, die sich geweigert hätten, ihre Fingerabdrücke abzugeben, weil sie Angst vor einer Abschiebung gehabt hätten, habe man dort geschlagen. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Im Camp in Italien sei der Umgang unmenschlich gewesen. Er möchte in einem Land leben, wo er sich glücklich und wohl fühle. Dies sei in Italien nicht möglich gewesen. Es sei dort wie im Gefängnis zugegangen. Wenn er Kopfschmerzen gehabt habe, habe ihm niemand geholfen. Er habe eine Fotografie von sich, als er seinen Kopf verbunden habe, da er vor Schmerzen nicht mehr weitergewusst habe. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm im Moment gut gehe. Gestern habe er allerdings vier verschiedene Bluttests gemacht, wobei er vermute, dass er an Hepatitis leide. Er wolle aber erst einmal die Resultate abwarten. Er habe auch starke Kopfschmerzen, welche zu Augenschmerzen führten. Der Schmerz wandere von der linken Seite nach rechts. Er sei sonst sehr depressiv, zurückgezogen und traurig. Deswegen sei er noch nicht beim Arzt gewesen. Gegenwärtig nehme er Schmerzmittel, die er vom Arzt für seine psychischen Probleme erhalten habe. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 - eröffnet am 12. Februar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er zwei Fotografien von sich, eine E-Mail Nachricht der Vorinstanz vom 16. Februar 2021 sowie ein medizinisches Datenblatt mit Eintrag vom 11. Februar 2021 zu den Akten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2020 in Italien aufgegriffen und dort am 4. September 2020 daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 28. Oktober 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen ist. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 5. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit der Möglichkeit eines allfälligen Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auseinandergesetzt. Auch sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. Es handle sich bei ihm angesichts seiner diversen gesundheitlichen Beschwerden um eine vulnerable Person, weshalb die Vorinstanz von den italienischen Behörden hätte individuelle Zusicherungen einholen müssen. 5.2 Mit seinen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein. 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer in seine Heimat zurückschaffen würden, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.). 6.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann mit seinen Angaben nicht, substanziiert darzulegen, dass ihm in Italien die adäquate Unterstützung und Unterbringung verweigert worden wäre. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Diese Einschätzung gilt, auch wenn die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.3; F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3 oder F-762/2020 vom 18. Februar 2020 S. 5). 6.4 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind in diesem Zusammenhang auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Der medizinische Sachverhalt stellt sich in casu aufgrund der Akten wie folgt dar: Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Hepatitis B mit hoher Viruslast, weshalb diverse medizinische Abklärungen erfolgt sind. Zuletzt wurde eine Leberbiopsie in Erwägung gezogen. Laut Bericht der (...) vom 26. Januar 2021 beziehungsweise Arztbericht der (...) vom 27./28. Januar 2021 (unklare Datierung) besteht beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf (vgl. das "V.a." in den vorgängig genannten Arztberichten) eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit erhöhter Anspannung und Impulskontrollstörung und ihm wurden deswegen Medikamente verschrieben, wobei die Medikation zuletzt angepasst wurde. Betreffend Kopfschmerzen, die im Zusammenhang mit den psychischen Problemen stehen könnten, sowie (...)-, (...)- und (...)schmerzen sowie (...), (...) und (...) hat sich der Beschwerdeführer ebenfalls an die Pflege gewandt, wurde deswegen untersucht und (medikamentös) behandelt. Schliesslich führte eine Infektion mit (...) zu einem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers, wobei auch eine (...) festgestellt und behandelt worden ist. Sowohl von der (...)-Infektion wie auch von der (...) ist der Beschwerdeführer inzwischen wieder genesen (vgl. zum gesamten medizinischen Sachverhalt die SEM-Akten (...) sowie die Beschwerdebeilage Nr.[...]) 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen und aus den Akten geht ebenfalls nicht hervor, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits erwähnten Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen festgelegt, diese gelten jedoch nur für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. In diesem Sinne wurde das SEM verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt nicht in diese Kategorie, zumal er anlässlich des Dublin-Gespräches angegeben hat, die psychischen Probleme würden seit ungefähr drei Jahren bestehen und im Moment gehe es ihm gut [...]). Die psychischen Probleme werden gegenwärtig ambulant und mehrheitlich medikamentös behandelt ([...]). Auch die Hepatitis soll laut anamnestischen Angaben bereits seit längerer Zeit bestehen (vgl. die Beschwerdebeilage Nr. [...]). Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorliegenden Akten offensichtlich nicht beeinträchtigt. Schliesslich geht aus den medizinischen Akten insbesondere nicht hervor, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden, abgesehen von der Einnahme von Medikamenten, auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund gilt der Beschwerdeführer nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 E. 7.4.3 (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des BVGer E-269/2021 vom 27. Januar 2021 E. 8.2 sowie F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 6.2 und 6.4). Desgleichen erübrigt es sich, auf das seit dem erwähnten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» einzugehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Geltung des neuen Gesetzesdekrets angemessen betreut und untergebracht würde, kann in Anbetracht der fehlenden Vulnerabilität offengelassen werden. Da der Beschwerdeführer nicht zur besonderen Gruppe der besonders vulnerablen Personen gehört, vermag er aus dem beschwerdeweisen zitierten Urteil F-6225/2020 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal jenes Verfahren eine andere Konstellation (Familie bzw. Garantie betreffend familiengerechte Unterbringung) betraf. Die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die zu erbringenden medizinischen Leistungen können zugegebenermassen von Land zu Land abweichen, liegen aber dennoch innerhalb des von der Aufnahmerichtlinie vorgegebenen Standards. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die diesem Standard entsprechenden Leistungen nicht denjenigen entsprechen müssen, welche die betroffene Person für wünschenswert und erforderlich hält. Es gilt darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 m.H.) Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde respektive verweigert worden wäre. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Fotografien nicht geeignet sind, diesen Umstand zu belegen, zumal sich nicht verifizieren lässt, wann und wo diese entstanden sind. Auch wurde durch den Beschwerdeführer nicht dargetan, er hätte sich (erfolglos) darum bemüht, die ihm angeblich verweigerte Behandlung auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. dazu bereits vorgängig E. 6.3). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7). Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer finde bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen Zugang zu entsprechender medizinischer Versorgung, sollte er auf solche angewiesen sein. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen auch den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. 7.4 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat den entsprechenden Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt. Namentlich hat sie im Hinblick auf die Hepatitiserkrankung gewürdigt, dass die behandelnden Ärzte eine (...) in Erwägung ziehen würden, wobei der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe entsprechende Abklärungen verhindert, in den Akten keinen Rückhalt findet. Schliesslich hat das SEM auch auf die Möglichkeit der ausreichenden medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Italien hingewiesen (vgl. a.a.O. [...]). Auf weitere medizinische Abklärungen durfte daher berechtigterweise verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7.5 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall, der auf keine Vulnerabilität seiner Person schliessen lässt, sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können. Die Vorinstanz hat ferner auch ihr Ermessen betätigt. Abschliessend ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die den schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Selbsteintritt vom 11. Februar 2021 ablehnende E-Mail-Nachricht der Vorinstanz vom 16. Februar 2021 ebenfalls nicht zu beanstanden ist, da der entsprechende Antrag der Vorinstanz erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung, am 12. Februar 2021, zugegangen ist und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, per Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorgängigen Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: