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F-14/2022

F-14/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem demnach keine systemischen Mängel aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil

F-14/2022 Seite 8 des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn- ten, dass es im Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gibt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen- den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen- steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor- dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass am 20. Dezember 2020 das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, dass das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 eine umfassende Reform des Auf- nahmesystems für Asylsuchende in Italien vorsieht, indem zentrale Be- stimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Auf- nahme- und Integrationssystem implementiert wurde, dass das neue Aufnahmesystem vergleichbar mit jenem ist, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» geherrscht hat, dass die Asylsuchenden für den Identifikationsprozess und die Gesund- heitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erst- aufnahmezentren oder CAS untergebracht werden,

F-14/2022 Seite 9 dass sie für das weitere Asylverfahren in das Aufnahme- und Integrations- system SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt werden, dass das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non ac- compagnati) ablöst, eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicher- heitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und flächendecken- den Aufnahmesystem bedeutet, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati), dass das SAI wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offensteht und zum Ziel hat, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asyl- suchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, dass das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden des Weiteren wieder ermöglicht, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3), dass sie mit der Registrierung einen Ausländerausweis erhalten, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5), dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände aus den in der Beschwerde zitierten Quellen und seinen Ausführungen zur Situation Asyl- suchender in Italien nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass das Zweitaufnahmesystem SAI auch ihm offensteht, weshalb sich seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Italien keinen Zugang zu ei- nem fairen Asylverfahren und einer Unterbringung zu haben, als unbegrün- det erweist, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Über- stellungshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 23. November 2021, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, es gehe ihm gut, er fühle sich aber psychisch schwach,

F-14/2022 Seite 10 dass er auf Nachfrage hin angab, er sei in Afghanistan zur Schule gegan- gen und habe Zukunftspläne gehabt, dass er nun in der Schweiz sei, all seine Zukunftspläne zerstört seien und er nur ein Flüchtling sei, dass er die medizinische Beratung im Bundesasylzentrum noch nicht be- sucht habe, dass die Befragerin den Beschwerdeführer aufforderte, sich bei Behand- lungsbedarf beim Gesundheitsdienst des Zentrums zu melden, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene me- dizinische Unterlagen eingereicht wurden, dass keine medizinischen Probleme bekannt sind, weshalb davon auszu- gehen ist, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass es der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen gilt, dass Ita- lien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver- fügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.5.3 m.H.), weshalb sich der Beschwerdeführer bei allenfalls auftreten- den gesundheitlichen Beeinträchtigungen an das zuständige Fachpersonal wenden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz keinerlei Verwandte in der Schweiz erwähnte (vgl. SEM-act. 2/1; SEM-act. 11/5, S. 4 Ziff. 3.01) und insbesondere beim Dublin-Gespräch nicht angab, solche würden einer Wegweisung nach Italien entgegenstehen, dass vor diesem Hintergrund der erst auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis auf Verwandte in der Schweiz als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass im Übrigen hinsichtlich dieser angeblichen Verwandten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter der N-Nr. des Beschwerde- führers bei Beziehungen keine Einträge zu finden sind, dass in der Beschwerde nicht näher begründet wird, inwiefern die Vorin- stanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, und eine Gehörsverlet- zung denn auch aus den Akten nicht ersichtlich ist,

F-14/2022 Seite 11 dass damit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass in seinem Fall ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor- instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungs- weise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 4. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund seines Unterliegens dem Beschwerdeführer keine Partei- entschädigung ausgerichtet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

F-14/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-14/2022 Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - am 11. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am (...) vom Schweizer Grenzwachtkorps (GWK) kontrolliert wurde, als er illegal mit dem Zug von Italien in die Schweiz einreisen wollte, dass das GWK ihm Unterlagen abnahm, welche belegen, dass er am 1. November 2021 bei der zuständigen Behörde in B._______ ein Asylgesuch eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer damit anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. November 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14/2) konfrontiert wurde, wobei er erklärte, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und kenne den Stand des Verfahrens nicht, dass er im Weiteren angab, er habe Italien vor etwa fünfzehn Tagen verlassen und sei direkt in die Schweiz gereist, dass er nirgendwo sonst um Asyl nachgesucht und auch keine Aufenthaltserlaubnis von einem anderen Land habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) geltend machte, er wolle nicht in Italien bleiben, sonst wäre er dort geblieben, dass er keine Gründe habe, aber nicht zurückgehen wolle, dass es in Italien für ihn weder Ausbildungsmöglichkeiten noch Arbeit gebe und er dort keine Zukunftsperspektiven habe, dass er in der Schweiz die Schule besuchen und arbeiten wolle, dass die Vorinstanz am 23. November 2021 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen am 22. Dezember 2021 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 - eröffnet am 27. Dezember 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 22/12]) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2021 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 (Poststempel vom 3. Januar 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter am 4. Januar 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Januar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Selbsteintritt zwingend ist, wenn völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er könne unter den momentanen Umständen nicht nach Italien zurückkehren, dass er zwei Cousins in (...) und einen Onkel in (...) habe, bei denen er bleiben wolle, da es ihm hier besser gehe, dass er in Italien auf der Strasse gelebt und sich niemand um ihn gekümmert habe, dass unter den momentanen Umständen nicht klar sei, ob er dort überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben werde, dass Asylsuchende in Italien grundsätzlich nur noch Zugang zu den Notunterkünften (teilweise jedoch nicht mal mehr das) hätten, wo es weder genügend medizinische noch psychologische Betreuung noch angemessene sanitäre Anlagen gebe und die hygienischen Zustände sehr schlecht seien, dass in diesem Zusammenhang auch auf verschiedene Berichte zu verweisen sei, die anprangerten, dass Italien Menschen aus den Asylstrukturen - unabhängig von Aufenthaltstitel und Verfahrensstand - auf Schiffen in Quarantäne unterbringe, dass die Erlebnisberichte von Augenzeugen erschütternd seien, dass zudem die Menschen nach dem Aufenthalt auf den Schiffen nicht automatisch in die angestammten Unterkünfte zurückgebracht würden und nicht einmal garantiert werde, dass sie wieder ins Asylverfahren aufgenommen würden, dass das GWK dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom (...) Unterlagen abnahm, welche belegen, dass er am 1. November 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 23. November 2021 am 22. Dezember 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass somit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass Italien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem demnach keine systemischen Mängel aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGerF-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass es im Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gibt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass am 20. Dezember 2020 das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, dass das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vorsieht, indem zentrale Be-stimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde, dass das neue Aufnahmesystem vergleichbar mit jenem ist, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» geherrscht hat, dass die Asylsuchenden für den Identifikationsprozess und die Gesundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentren oder CAS untergebracht werden, dass sie für das weitere Asylverfahren in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt werden, dass das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) ablöst, eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und flächendeckenden Aufnahmesystem bedeutet, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati), dass das SAI wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offensteht und zum Ziel hat, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, dass das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden des Weiteren wieder ermöglicht, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3), dass sie mit der Registrierung einen Ausländerausweis erhalten, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich ReferenzurteilF-6330/2020 E. 10.5), dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände aus den in der Beschwerde zitierten Quellen und seinen Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass das Zweitaufnahmesystem SAI auch ihm offensteht, weshalb sich seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Italien keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren und einer Unterbringung zu haben, als unbegründet erweist, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 23. November 2021, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, es gehe ihm gut, er fühle sich aber psychisch schwach, dass er auf Nachfrage hin angab, er sei in Afghanistan zur Schule gegangen und habe Zukunftspläne gehabt, dass er nun in der Schweiz sei, all seine Zukunftspläne zerstört seien und er nur ein Flüchtling sei, dass er die medizinische Beratung im Bundesasylzentrum noch nicht besucht habe, dass die Befragerin den Beschwerdeführer aufforderte, sich bei Behandlungsbedarf beim Gesundheitsdienst des Zentrums zu melden, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen eingereicht wurden, dass keine medizinischen Probleme bekannt sind, weshalb davon auszugehen ist, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass es der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen gilt, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.5.3 m.H.), weshalb sich der Beschwerdeführer bei allenfalls auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen an das zuständige Fachpersonal wenden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz keinerlei Verwandte in der Schweiz erwähnte (vgl. SEM-act. 2/1; SEM-act. 11/5, S. 4 Ziff. 3.01) und insbesondere beim Dublin-Gespräch nicht angab, solche würden einer Wegweisung nach Italien entgegenstehen, dass vor diesem Hintergrund der erst auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis auf Verwandte in der Schweiz als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass im Übrigen hinsichtlich dieser angeblichen Verwandten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter der N-Nr. des Beschwerdeführers bei Beziehungen keine Einträge zu finden sind, dass in der Beschwerde nicht näher begründet wird, inwiefern die Vorin-stanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, und eine Gehörsverletzung denn auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass damit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass in seinem Fall ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor-instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 4. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund seines Unterliegens dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: