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F-623/2022

F-623/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – suchte am

25. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 5. November 2021 aufgegriffen und am 10. November 2021 daktyloskopiert worden war. C. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 30. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. D.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. Dezember 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 15/2) gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland vor circa vier Monaten verlassen und sei über B._______, C._______, D._______ und Italien in die Schweiz gelangt. In der EU sei er zuerst in D._______ eingereist. Er sei vor einem Monat angekommen, dann sei er 15 Tage unterwegs gewesen. Von D._______ sei er auf direk- tem Weg nach Italien gereist. Dort habe er kein Asylgesuch gestellt, ihm sei jedoch gesagt worden, er müsse seine Fingerabdrücke abgeben. Er habe sich geweigert, denn er habe in die Schweiz reisen wollen, was ihm nicht erlaubt worden sei. Anschliessend sei er in ein Camp gebracht wor- den, wo er sich acht oder zehn Tage aufgehalten habe. Schlussendlich habe er seine Fingerabdrücke abgegeben, weil er dazu gezwungen wor- den sei. Er sei mit dem Zug in die Schweiz gereist. Ausser hier habe er nirgends in der EU um Asyl nachgesucht. D.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten recht- lichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er wolle nicht nach Ita-

F-623/2022 Seite 3 lien gehen. Dort sei er in einem Camp gewesen, wo es Hunderte von Kur- den, wenige Afghanen und ein paar Afrikaner gegeben habe. Die Kurden hätten die anderen Leute und die Afghanen geschlagen. Ausserdem habe es kein Essen gegeben. Er habe von Anfang an in die Schweiz reisen wol- len. Auf die Nachfrage der damaligen Rechtsvertretung, welche Folgen es für ihn hätte, wenn er nach Italien gehen müsste, erklärte der Beschwerde- führer, dass seine Situation schlechter werden würde. Italien sei kein Ort zum Leben. Sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen. Im Camp hätten die Iraker die Leute geschlagen, niemand habe sich eingemischt. Er habe im- mer in einer Ecke gesessen und zugeschaut. Das Camp habe aus 4-5 Containern bestanden. Zudem habe es überall Polizisten gehabt. Es sei nicht wie in der Schweiz gewesen. E. Nach der Durchführung des Dublin-Gesprächs übermittelte die Vorinstanz den italienischen Behörden am 9. Dezember 2021 ergänzende Informatio- nen zum Reiseweg. F. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 30. November 2021 innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO). G. Die damalige Rechtsvertretung reichte dem SEM eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers, diverse Arztberichte sowie Kopien von ihn betref- fenden Wegweisungsverfügungen der italienischen Behörden vom 17. No- vember 2021 ein. In Bezug auf Letztere wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit der Zusendung der Beweismittel abermals er- klärt habe, in Italien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein. H. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 – eröffnet gleichentags (vgl. Empfangs- bestätigung [SEM-act. 26/13]) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom

25. November 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, for- derte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Un- terlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der

F-623/2022 Seite 4 Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Be- schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (Poststempel vom 8. Februar 2022) er- hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorin- stanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen. J. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 9. Februar 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

9. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie- gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

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E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) wie das vorliegende sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dub- lin-III-VO).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

E. 4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei mit dem Entscheid des SEM vom 1. Februar 2022 nicht einverstanden und möchte dagegen Beschwerde erheben. In Italien habe er niemanden. Er

F-623/2022 Seite 7 sei dort von den Behörden schlecht behandelt und verhaftet worden. Die Zustände seien menschenunwürdig gewesen. Hier in der Schweiz warte er auf einen ärztlichen Bericht, der über seinen schlechten psychischen und physischen Zustand Aufschluss gebe. Er möchte das Gericht um die Mög- lichkeit bitten, diesen Bericht nachzureichen. Es sei ihm aufgrund seines Zustandes nicht möglich, zurück nach Italien zu gehen. Dort bekomme er nicht die angemessene gesundheitliche Versorgung, welche er dringend benötige. Er bitte deshalb um Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz.

E. 5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 5. November 2021 aufgegriffen und am 10. November 2021 daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 30. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Nach der Durchführung des Dublin-Gesprächs liess das SEM den italienischen Behörden am 9. Dezember 2021 ergänzende Infor- mationen zukommen. Es teilte ihnen mit, dass der Beschwerdeführer an- gegeben habe, er sei vor rund einem Monat in D._______ eingereist und von dort innert 15 Tagen über Italien in die Schweiz weitergereist. Die Aus- sagen des Beschwerdeführers seien durch keinerlei Dokumente belegt. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 30. November 2021 innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO), dies in Kenntnis der Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg. Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, sind die Aussagen zum Reiseweg unbelegt geblieben und es gibt keine Hinweise auf eine Einreise in D._______. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbrin- gen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begrün- den auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 6.1 Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens

F-623/2022 Seite 8 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen dem- nach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Be- schwerdeführer hat ebenso wenig geltend gemacht, die ihn bei einer Rück- führung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent- halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor- dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhalts- punkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Über- stellung nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Bei allfälligen Schwierigkeiten, insbesondere auch für den Fall, dass er sich von den italienischen Behörden oder Privatperso- nen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte, kann er die hierfür zuständigen Stellen kontaktieren.

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E. 6.3 Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Auf- nahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmun- gen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» geherrscht hat. Die Asylsuchenden werden für den Identifikationsprozess und die Ge- sundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentren oder CAS untergebracht. Für das weitere Asylver- fahren werden sie in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt. Das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione in- ternazionale e minori stranieri non accompagnati) ablöst, bedeutet eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwal- teten, dezentralisierten und flächendeckenden Aufnahmesystem, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugi- ati). Das SAI steht wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen und hat zum Ziel, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asyl- suchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 er- möglicht den Asylsuchenden des Weiteren wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung er- halten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regiona- len Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5).

E. 6.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seinen Aus- führungen zur Situation in Italien und seiner Befürchtung, dort nicht ange- messen medizinisch versorgt zu werden, nichts für sich abzuleiten. Die An- wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

E. 6.5.1 Als der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 9. Dezember 2021 zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte er, es gehe ihm allgemein gut, er habe jedoch Zahnschmerzen. Dagegen habe er Me- dikamente bekommen. Ausserdem sei er gegen die Kälte empfindlich. Er

F-623/2022 Seite 10 habe sich stark erkältet, weil er vier Tage in der Kälte auf einer Insel gewe- sen sei. Gemäss dem Arztbericht vom 20. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer bei der ambulanten Behandlung vom selben Tag auf der Notfallstation des Kantonsspitals F._______ an, er sehe im Schlaf jeweils, wie sein Bruder getötet werde. Diese Träume führten zu grosser Unruhe und Traurigkeit. Er habe jedoch keine Gedanken, sich selbst etwas anzutun oder lieber ster- ben zu wollen. Weiter hält der Bericht fest, dass der Beschwerdeführer an- sonsten gesund sei und nicht regelmässig Medikamente einnehme. Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer Posttraumatischen Be- lastungsstörung zu sehen. Der Beschwerdeführer erhielt das Medikament Temesta und wurde bei fehlenden Hinweisen auf Selbstgefährdung ins Bundesasylzentrum entlassen. Zudem wurde ein Termin bei den Psychiat- rischen Diensten in G._______ vereinbart (vgl. SEM-act. 21/4). Wie dem Bericht vom 21. Januar 2022 der Psychiatrischen Dienste zu ent- nehmen ist, bestehen beim Beschwerdeführer Hinweise auf Schlafstörun- gen sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, Hy- pervigilanz, Albträume und Flashbacks. Für eine akute Selbst- oder Fremd- gefährdung sind keine Hinweise gegeben. Der Patient konnte in die ge- wohnten Verhältnisse zurückkehren. Dem Pflegepersonal im Bundesasyl- zentrum wurde mitgeteilt, dass bei starker innerer Unruhe Temesta verab- reicht werden könne. Im Rahmen des Notfallplans wurde besprochen, dass bei einer akuten Exazerbation des psychischen Zustandsbildes eine Wie- dervorstellung auf dem psychiatrischen Notfall jederzeit möglich sei (vgl. SEM-act. 24/2). Aus dem Bericht vom 27. Januar 2022 betreffend einen internen Arztbe- such im Bundesasylzentrum geht hervor, dass die Situation des Beschwer- deführers stabil sei, er weniger Flashbacks und Panikattacken habe und der Schlaf nur noch gering gestört sei. Als Therapie/Prozedere wurden die weitere Beobachtung des Beschwerdeführers, bei Bedarf die Einnahme von Temesta sowie ein Kontrolltermin in einer Woche vorgesehen (vgl. SEM-act. 23/3).

E. 6.5.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-

F-623/2022 Seite 11 ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 6.5.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizi- nischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe- dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah- merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor- derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie). Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende me- dizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5520/2020 vom

18. Februar 2021 E. 5.5.3 m.H.), weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann. Wie be- reits erwähnt, kann er sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren lassen, was ihm unter anderem den Zugang zur medizinischen Versorgung erleichtern wird (vgl. E. 6.3). Die in der Schweiz vorgesehen gewesene Kontrolle dürfte inzwischen stattgefunden haben.

Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus- schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird.

F-623/2022 Seite 12 Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Voll- zugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Be- schwerdeführers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Ver- sorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik – berücksichtigen wür- den, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde- führers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die not- wendige medizinische Behandlung zu informieren hat.

Da sich die Situation des Beschwerdeführers gemäss dem jüngsten Arzt- bericht vom 27. Januar 2022 wieder stabilisiert hat (vgl. E. 6.5.1), erübrigt es sich, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht abzuwarten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt.

E. 6.6 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestün- den keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveräni- tätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen – auch was die ge- sundheitliche Verfassung anbelangt – Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Be- gründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih- ren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbst- eintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

E. 6.8 In der Beschwerde wird nicht näher begründet, inwiefern die Vorin- stanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, und eine Gehörsverlet- zung ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht damit kein Anlass und der entspre- chende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung verfügt

F-623/2022 Seite 13 (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 9. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

E. 9.1 Die Beschwerde war – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.3 Aufgrund seines Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Par- teientschädigung ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

F-623/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-623/2022 Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 25. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 5. November 2021 aufgegriffen und am 10. November 2021 daktyloskopiert worden war. C. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 30. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. D.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. Dezember 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 15/2) gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland vor circa vier Monaten verlassen und sei über B._______, C._______, D._______ und Italien in die Schweiz gelangt. In der EU sei er zuerst in D._______ eingereist. Er sei vor einem Monat angekommen, dann sei er 15 Tage unterwegs gewesen. Von D._______ sei er auf direktem Weg nach Italien gereist. Dort habe er kein Asylgesuch gestellt, ihm sei jedoch gesagt worden, er müsse seine Fingerabdrücke abgeben. Er habe sich geweigert, denn er habe in die Schweiz reisen wollen, was ihm nicht erlaubt worden sei. Anschliessend sei er in ein Camp gebracht worden, wo er sich acht oder zehn Tage aufgehalten habe. Schlussendlich habe er seine Fingerabdrücke abgegeben, weil er dazu gezwungen worden sei. Er sei mit dem Zug in die Schweiz gereist. Ausser hier habe er nirgends in der EU um Asyl nachgesucht. D.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er wolle nicht nach Italien gehen. Dort sei er in einem Camp gewesen, wo es Hunderte von Kurden, wenige Afghanen und ein paar Afrikaner gegeben habe. Die Kurden hätten die anderen Leute und die Afghanen geschlagen. Ausserdem habe es kein Essen gegeben. Er habe von Anfang an in die Schweiz reisen wollen. Auf die Nachfrage der damaligen Rechtsvertretung, welche Folgen es für ihn hätte, wenn er nach Italien gehen müsste, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Situation schlechter werden würde. Italien sei kein Ort zum Leben. Sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen. Im Camp hätten die Iraker die Leute geschlagen, niemand habe sich eingemischt. Er habe immer in einer Ecke gesessen und zugeschaut. Das Camp habe aus 4-5 Containern bestanden. Zudem habe es überall Polizisten gehabt. Es sei nicht wie in der Schweiz gewesen. E. Nach der Durchführung des Dublin-Gesprächs übermittelte die Vorinstanz den italienischen Behörden am 9. Dezember 2021 ergänzende Informationen zum Reiseweg. F. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 30. November 2021 innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). G. Die damalige Rechtsvertretung reichte dem SEM eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers, diverse Arztberichte sowie Kopien von ihn betreffenden Wegweisungsverfügungen der italienischen Behörden vom 17. November 2021 ein. In Bezug auf Letztere wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit der Zusendung der Beweismittel abermals erklärt habe, in Italien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein. H. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 - eröffnet gleichentags (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 26/13]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (Poststempel vom 8. Februar 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorin-stanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. J. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 9. Februar 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) wie das vorliegende sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

4. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei mit dem Entscheid des SEM vom 1. Februar 2022 nicht einverstanden und möchte dagegen Beschwerde erheben. In Italien habe er niemanden. Er sei dort von den Behörden schlecht behandelt und verhaftet worden. Die Zustände seien menschenunwürdig gewesen. Hier in der Schweiz warte er auf einen ärztlichen Bericht, der über seinen schlechten psychischen und physischen Zustand Aufschluss gebe. Er möchte das Gericht um die Möglichkeit bitten, diesen Bericht nachzureichen. Es sei ihm aufgrund seines Zustandes nicht möglich, zurück nach Italien zu gehen. Dort bekomme er nicht die angemessene gesundheitliche Versorgung, welche er dringend benötige. Er bitte deshalb um Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz.

5. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 5. November 2021 aufgegriffen und am 10. November 2021 daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 30. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Nach der Durchführung des Dublin-Gesprächs liess das SEM den italienischen Behörden am 9. Dezember 2021 ergänzende Informationen zukommen. Es teilte ihnen mit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei vor rund einem Monat in D._______ eingereist und von dort innert 15 Tagen über Italien in die Schweiz weitergereist. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien durch keinerlei Dokumente belegt. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 30. November 2021 innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dies in Kenntnis der Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg. Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, sind die Aussagen zum Reiseweg unbelegt geblieben und es gibt keine Hinweise auf eine Einreise in D._______. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6. 6.1. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGerF-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). 6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRKoder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Bei allfälligen Schwierigkeiten, insbesondere auch für den Fall, dass er sich von den italienischen Behörden oder Privatpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte, kann er die hierfür zuständigen Stellen kontaktieren. 6.3. Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» geherrscht hat. Die Asylsuchenden werden für den Identifikationsprozess und die Gesundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentren oder CAS untergebracht. Für das weitere Asylverfahren werden sie in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt. Das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) ablöst, bedeutet eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und flächendeckenden Aufnahmesystem, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Das SAI steht wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen und hat zum Ziel, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 ermöglicht den Asylsuchenden des Weiteren wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). 6.4. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zur Situation in Italien und seiner Befürchtung, dort nicht angemessen medizinisch versorgt zu werden, nichts für sich abzuleiten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 6.5. 6.5.1. Als der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 9. Dezember 2021 zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte er, es gehe ihm allgemein gut, er habe jedoch Zahnschmerzen. Dagegen habe er Medikamente bekommen. Ausserdem sei er gegen die Kälte empfindlich. Er habe sich stark erkältet, weil er vier Tage in der Kälte auf einer Insel gewesen sei. Gemäss dem Arztbericht vom 20. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer bei der ambulanten Behandlung vom selben Tag auf der Notfallstation des Kantonsspitals F._______ an, er sehe im Schlaf jeweils, wie sein Bruder getötet werde. Diese Träume führten zu grosser Unruhe und Traurigkeit. Er habe jedoch keine Gedanken, sich selbst etwas anzutun oder lieber sterben zu wollen. Weiter hält der Bericht fest, dass der Beschwerdeführer ansonsten gesund sei und nicht regelmässig Medikamente einnehme. Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen. Der Beschwerdeführer erhielt das Medikament Temesta und wurde bei fehlenden Hinweisen auf Selbstgefährdung ins Bundesasylzentrum entlassen. Zudem wurde ein Termin bei den Psychiatrischen Diensten in G._______ vereinbart (vgl. SEM-act. 21/4). Wie dem Bericht vom 21. Januar 2022 der Psychiatrischen Dienste zu entnehmen ist, bestehen beim Beschwerdeführer Hinweise auf Schlafstörungen sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, Hypervigilanz, Albträume und Flashbacks. Für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sind keine Hinweise gegeben. Der Patient konnte in die gewohnten Verhältnisse zurückkehren. Dem Pflegepersonal im Bundesasylzentrum wurde mitgeteilt, dass bei starker innerer Unruhe Temesta verabreicht werden könne. Im Rahmen des Notfallplans wurde besprochen, dass bei einer akuten Exazerbation des psychischen Zustandsbildes eine Wiedervorstellung auf dem psychiatrischen Notfall jederzeit möglich sei (vgl. SEM-act. 24/2). Aus dem Bericht vom 27. Januar 2022 betreffend einen internen Arztbesuch im Bundesasylzentrum geht hervor, dass die Situation des Beschwerdeführers stabil sei, er weniger Flashbacks und Panikattacken habe und der Schlaf nur noch gering gestört sei. Als Therapie/Prozedere wurden die weitere Beobachtung des Beschwerdeführers, bei Bedarf die Einnahme von Temesta sowie ein Kontrolltermin in einer Woche vorgesehen (vgl. SEM-act. 23/3). 6.5.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.5.3 m.H.), weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann. Wie bereits erwähnt, kann er sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren lassen, was ihm unter anderem den Zugang zur medizinischen Versorgung erleichtern wird (vgl. E. 6.3). Die in der Schweiz vorgesehen gewesene Kontrolle dürfte inzwischen stattgefunden haben. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Da sich die Situation des Beschwerdeführers gemäss dem jüngsten Arztbericht vom 27. Januar 2022 wieder stabilisiert hat (vgl. E. 6.5.1), erübrigt es sich, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht abzuwarten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt. 6.6. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen - auch was die gesundheitliche Verfassung anbelangt - Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt. 6.7. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können. 6.8. In der Beschwerde wird nicht näher begründet, inwiefern die Vorin-stanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, und eine Gehörsverletzung ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht damit kein Anlass und der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 9. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 9. 9.1. Die Beschwerde war - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3. Aufgrund seines Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: