opencaselaw.ch

F-1268/2020

F-1268/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1268/2020 Urteil vom 12. März 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Ägypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ägyptischer Staatsangehöriger - am 15. November 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 3. November 2019 wegen illegaler Einreise in Italien daktyloskopiert wurde, dass das SEM ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 28. November 2019 das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens gewährte, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, die Behandlung in (...) sei nicht gut gewesen, dass andere Flüchtlinge ihm gesagt hätten, ein Asylgesuch einzureichen sei in der Schweiz viel einfacher als in Italien, dass es keine weiteren Gründe gebe, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustands geltend machte, seit er sich in der Schweiz befinde, könne er nicht mehr normal schlafen, dass er in letzter Zeit auch Kopfschmerzen bekomme, dass er keine weiteren gesundheitlichen Probleme habe, dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer am 5. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, dass diese innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2020 - eröffnet am 18. Februar 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit an das SEM adressierter Eingabe vom 25. Februar 2020 gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend macht, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil die Polizei die Leute und die Menschenrechte nicht achte, dass der erste Tag im Flüchtlingslager sehr schmutzig gewesen sei und es weder sauberes Wasser noch saubere Nahrung gegeben habe, dass sein Leben in Italien in Gefahr sei, dass dort ausserdem viele Menschen am Corona-Virus sterben würden, dass das SEM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingangsstempel vom 5. März 2020), dass der zuständige Instruktionsrichter am 5. März 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 5. Dezember 2019 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass denn auch die frühere Rechtsvertretung ihr Mandat gestützt auf Art. 102h Abs. 4 AsylG wegen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde niedergelegt hat (vgl. Akten der Vorinstanz 1056923-28/1), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Italien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, Italien würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass hinsichtlich der in Italien zur Verfügung stehenden Erstaufnahmestrukturen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. a.a.O., S. 5), dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich in Italien bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass auch sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben und dem Land zu dienen, nicht zum Eintreten auf sein Asylgesuch führen kann, weil die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Depression, Schlafstörungen, Kopfschmerzen) nicht schwerwiegend erscheinen, sodass er nicht als vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3), dass vor diesem Hintergrund auch die Verbreitung des Corona-Virus einer Überstellung nicht entgegensteht, dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 5. März 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: