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E-3703/2020

E-3703/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2011 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 2. Mai 2013 lehnte das SEM dieses ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Juni 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3194/2013 vom 13. August 2013 ab. Den für den 24. Februar 2015 geplanten Rückflug in sein Heimatland trat er nicht an. In der Folge galt er seit dem 13. Mai 2015 als verschwunden. A.b. Am 20. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer in Deutschland um Asyl. Am 15. Juni 2015 stellte Deutschland daraufhin im Rahmen des Dublin-Abkommens gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Übernahmeersuchen an die Schweiz, welchem das SEM am 17. Juni 2015 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmte. Seine Überstellung in die Schweiz erfolgte indes bis zum 7. März 2016 nicht. B. Am 25. Juni 2020 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und reichte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Das Gespräch zur Personalienaufnahme (PA) fand am 30. Juni 2020 statt. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) vom 30. Juni 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Juli 2011 in C._______ und am 20. April 2015 in Hermsdorf (Deutschland) registriert worden war. D. Eine ärztliche Abklärung erfolgte am 2. Juli 2020 durch Dr. med. D._______, B._______. E. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, da gemäss der Dublin-III-VO Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Im Rahmen dieses Gesprächs machte er geltend, er habe nach dem Verlassen der Schweiz in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und nun seit fünf Jahren in E._______ in (...)deutschland gelebt. Er habe in Deutschland zwar ein Interview gehabt, sei geduldet gewesen, habe indessen keinen Asylentscheid erhalten. Erst eine Woche vor dem Dublin-Gespräch sei er mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz gereist. Er habe dort seine Arbeit verloren. Infolge der rassistischen Haltung der deutschen Behörden habe er dort keine Ausbildung absolvieren können. Nachdem er erfahren habe, dass seine Familie in Afghanistan ums Leben gekommen sei, habe er einen Suizidversuch unternommen. Aufgrund seines labilen psychischen Gesundheitszustands sei er drei, vier Monate in ambulanter Behandlung gewesen. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er leide unter Angstzuständen, Vergesslichkeit und schlaflosen Nächten aufgrund seiner ungewissen Situation in Europa. Seine Schmerzen am Knie würden zudem eine weitere Operation nötig machen. Er nehme deswegen auch Medikamente. In E._______ gebe es jeden Tag Demonstrationen gegen ausländische Personen und die Leute würden diese verprügeln. Er sei auch mehrfach verprügelt worden. Manchmal habe er versucht, Anzeige zu erstatten, indessen jeweils lediglich die Mitteilung erhalten, die Angelegenheit sei abgeschlossen. Seine Anzeigen seien nie richtig abgeklärt worden. Vor drei bis vier Monaten sei er von der Polizei kontrolliert und verprügelt beziehungsweise im Halsbereich und am Ohr verletzt worden. Er sei dann ins Spital in F._______, E._______, eingeliefert worden und habe wegen einer Kieferverletzung eine Woche lang nichts essen können. Am nächsten Tag habe er in Begleitung seiner deutschen Freundin Anzeige gegen diese Polizisten erstattet. Er reichte dem SEM zwei weitere Arztberichte von G._______, Diplom-Psychologe, H._______ (Deutschland), vom 5. Dezember 2018 und einen Arztbericht von Dr. med. I._______, Facharzt für Orthopädie, H._______, vom 19. Dezember 2018 ein. F. Ebenfalls am 8. Juli 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) ergeben habe, dass dieser am 20. April 2015 in Deutschland um Asyl ersucht habe. Diesem Gesuch wurde am 13. Juli 2020 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (eröffnet am 16. Juli 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Überstellung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 13. Juli 2020 sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Beschwerdeanträge führte er im Wesentlichen aus, seit der ersten Ablehnung leide er unter akuten psychischen Beschwerden. Angesichts der drohenden Abschiebung und der damit verbundenen Perspektivenlosigkeit habe er am 25. Juni 2020 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er könne nicht schlafen und halte die Situation nicht mehr aus, wie er im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend gemacht habe. In Deutschland sei er fast wahnsinnig geworden und habe bereits einen Suizidversuch hinter sich, was durch den Befundbericht vom 5. Dezember 2018 bestätigt werde. Der Beschwerde wurden die bereits der Vorinstanz vorgelegten Arztberichte vom 5. Dezember 2018 und vom 19. Dezember 2018 (siehe oben Bst. E in fine), das Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)», datierend vom 29. Juni 2020, und die beiden Berichte der ärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. D._______, B._______, vom 2. Juli 2020 und vom 13. Juli 2020 beigelegt. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Juli 2020 verfügte die Instruktionsrichterin einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Auf Beschwerdeebene werden nur formelle Rügen erhoben.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil Letztere ihren Abklärungspflichten in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nicht nachgekommen sei. So habe sie weder den Arztbericht vom 13. Juli 2020 in ihrer Entscheidung berücksichtigt noch die psychologische Abklärung vom 20. Juli 2020 abgewartet. Der bereits erfolgte Suizidversuch in Deutschland und seine Schilderungen im Dublin-Gespräch, wonach er die Ungewissheit nicht mehr aushalte und noch wahnsinnig werde, zeigten jedoch die Ernsthaftigkeit der psychischen Beschwerden und erforderten eine abschliessende psychologische Abklärung. Eine aktuelle Einschätzung der schweizerischen Ärzte, wonach die Anzeichen für Selbst- oder Fremdgefährdung untersucht und das psychiatrische Krankheitsbild erfasst worden sei, liege indessen nicht vor. Das SEM habe in medizinischer Hinsicht bloss Mutmassungen ausgesprochen. Selbst das Bundesverwaltungsgericht habe das Formular F2 als zu rudimentär eingestuft, so dass damit keine vollständige Sachverhaltsfeststellung möglich sei. In Ermangelung eines ausführlichen ärztlichen Berichts sei das SEM daher nicht in der Lage, eine abschliessende Bewertung des Gesundheitszustands und der notwendigen therapeutischen Massnahmen vorzunehmen. Ein Nichteintretensentscheid müsse sich indessen mit dem aktuellen gesundheitlichen Zustand auseinandersetzen, andernfalls nicht zuverlässig beurteilt werden könne, ob bei einer zwangsweisen Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Insbesondere könne die bevorstehende Überstellung enorme Auswirkungen haben auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers. Ob er in Zukunft eine angemessene medizinische Behandlung in Deutschland erhalte, ändere nichts an der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Abklärung.

E. 4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von der Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland zweimal und sodann in der Schweiz vom Zentrumsarzt in B._______ untersucht worden ist. Gemäss dem deutschen Bericht vom 5. Dezember 2018 (vgl. oben Bst. E in fine) liege das «sichtbare Syndrom einer posttraumatischen Belastungsstörung, sowie Angst- und depressiver Störung und chronischem Schmerz seines operierten (...)» vor. «Es bestehe weiterhin für ihn die Sorge um eine mögliche Abschiebung in sein Heimatland und für diese Angstanspannung eine suizidale Gefahr». Im weiteren deutschen ärztlichen Attest vom 19. Dezember 2018 (vgl. a.a.O.) werden eine Instabilität am (...) und die Notwendigkeit einer diesbezüglichen weiteren Therapie aufgeführt. Gemäss dem schweizerischen ärztlichen Kurzbericht der Untersuchung vom 2. Juli 2020 von Dr. med. D._______, B._______, wurde beim Beschwerdeführer eine Depression und der Verdacht auf eine Verletzung des (...) diagnostiziert und Medikamente gegen Schlafstörung, Unruhe und Angstzustände beziehungsweise Depressionen und Angsterkrankungen sowie ein Schmerzmittel und ein Spray gegen Schmerzen verschrieben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ans psychosoziale Zentrum verwiesen. Eine Suizidalität wurde im Bericht nicht mehr explizit festgehalten. Aufgrund dieser Aktenlage ist der medizinische Sachverhalt als abgeklärt zu erachten, zumal die schweizerischen Abklärungen die deutschen Arztberichte weitgehend bestätigen. Daran ändert auch der Umstand, dass die Vorinstanz den Bericht von Dr. med. D._______, B._______, betreffend die weitere Untersuchung vom 13. Juli 2020 nicht abgewartet hat, nichts, zumal inhaltlich im auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht nichts Neues aufgeführt wird. Dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt einen weiteren Termin (betreffend psychosoziales Zentrum) ausstehend hatte, vermag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt gilt und aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass zusätzliche Unterlagen zu einer wesentlich anderen Beurteilung des Sachverhalts führen könnten. Inwiefern die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt haben soll, ist somit nicht ersichtlich. Es besteht folglich kein Anlass, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, so dass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

E. 4.3 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die antragstellende Person in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.

E. 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise eine drittstaatsangehörige oder staatenlose Person, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 6 Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 8. Juli 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 13. Juli 2020 stimmten die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist dem Gesuch um Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

E. 7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der soeben erläuterten Bestimmung Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sacherhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.).

E. 7.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.1.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Den in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen sich keine Hinweise auf derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen entnehmen. Gleichermassen ist in casu nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es bestehen auch keine gesundheitlichen Probleme, die von einer derartigen Schwere wären, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer hat weder dargetan noch ergibt sich aus den Akten, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ferner liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die ausländische Person mit Suizid droht. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es wird daher an den mit der Überstellung betrauten Behörden sein, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die deutschen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.1.3 Was die geltend gemachte Angst vor Übergriffen seitens Dritter in Deutschland beziehungsweise die angebliche Nichtanhandnahme seiner Anzeigen bei der Polizei anbelangt, so ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Deutschland ist ein Rechtsstaat, welcher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollte sich der Beschwerdeführer in Deutschland vor weiteren Übergriffen fürchten, kann er sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden. Auch betreffend seine Rügen, in Deutschland habe er seine Arbeit verloren und kein Ausbildung absolvieren können, sind ebenfalls die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen, wonach sich Art und Umfang der Unterstützung in Deutschland nach der nationalen Gesetzgebung (mitunter rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren) richten.

E. 7.2 Nach dem Gesagten besteht für eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich sowohl der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als auch derjenige auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3703/2020 Urteil vom 29. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Tamara Mathis, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2011 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 2. Mai 2013 lehnte das SEM dieses ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Juni 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3194/2013 vom 13. August 2013 ab. Den für den 24. Februar 2015 geplanten Rückflug in sein Heimatland trat er nicht an. In der Folge galt er seit dem 13. Mai 2015 als verschwunden. A.b. Am 20. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer in Deutschland um Asyl. Am 15. Juni 2015 stellte Deutschland daraufhin im Rahmen des Dublin-Abkommens gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Übernahmeersuchen an die Schweiz, welchem das SEM am 17. Juni 2015 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmte. Seine Überstellung in die Schweiz erfolgte indes bis zum 7. März 2016 nicht. B. Am 25. Juni 2020 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und reichte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Das Gespräch zur Personalienaufnahme (PA) fand am 30. Juni 2020 statt. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) vom 30. Juni 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Juli 2011 in C._______ und am 20. April 2015 in Hermsdorf (Deutschland) registriert worden war. D. Eine ärztliche Abklärung erfolgte am 2. Juli 2020 durch Dr. med. D._______, B._______. E. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, da gemäss der Dublin-III-VO Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Im Rahmen dieses Gesprächs machte er geltend, er habe nach dem Verlassen der Schweiz in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und nun seit fünf Jahren in E._______ in (...)deutschland gelebt. Er habe in Deutschland zwar ein Interview gehabt, sei geduldet gewesen, habe indessen keinen Asylentscheid erhalten. Erst eine Woche vor dem Dublin-Gespräch sei er mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz gereist. Er habe dort seine Arbeit verloren. Infolge der rassistischen Haltung der deutschen Behörden habe er dort keine Ausbildung absolvieren können. Nachdem er erfahren habe, dass seine Familie in Afghanistan ums Leben gekommen sei, habe er einen Suizidversuch unternommen. Aufgrund seines labilen psychischen Gesundheitszustands sei er drei, vier Monate in ambulanter Behandlung gewesen. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er leide unter Angstzuständen, Vergesslichkeit und schlaflosen Nächten aufgrund seiner ungewissen Situation in Europa. Seine Schmerzen am Knie würden zudem eine weitere Operation nötig machen. Er nehme deswegen auch Medikamente. In E._______ gebe es jeden Tag Demonstrationen gegen ausländische Personen und die Leute würden diese verprügeln. Er sei auch mehrfach verprügelt worden. Manchmal habe er versucht, Anzeige zu erstatten, indessen jeweils lediglich die Mitteilung erhalten, die Angelegenheit sei abgeschlossen. Seine Anzeigen seien nie richtig abgeklärt worden. Vor drei bis vier Monaten sei er von der Polizei kontrolliert und verprügelt beziehungsweise im Halsbereich und am Ohr verletzt worden. Er sei dann ins Spital in F._______, E._______, eingeliefert worden und habe wegen einer Kieferverletzung eine Woche lang nichts essen können. Am nächsten Tag habe er in Begleitung seiner deutschen Freundin Anzeige gegen diese Polizisten erstattet. Er reichte dem SEM zwei weitere Arztberichte von G._______, Diplom-Psychologe, H._______ (Deutschland), vom 5. Dezember 2018 und einen Arztbericht von Dr. med. I._______, Facharzt für Orthopädie, H._______, vom 19. Dezember 2018 ein. F. Ebenfalls am 8. Juli 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) ergeben habe, dass dieser am 20. April 2015 in Deutschland um Asyl ersucht habe. Diesem Gesuch wurde am 13. Juli 2020 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (eröffnet am 16. Juli 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Überstellung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 13. Juli 2020 sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Beschwerdeanträge führte er im Wesentlichen aus, seit der ersten Ablehnung leide er unter akuten psychischen Beschwerden. Angesichts der drohenden Abschiebung und der damit verbundenen Perspektivenlosigkeit habe er am 25. Juni 2020 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er könne nicht schlafen und halte die Situation nicht mehr aus, wie er im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend gemacht habe. In Deutschland sei er fast wahnsinnig geworden und habe bereits einen Suizidversuch hinter sich, was durch den Befundbericht vom 5. Dezember 2018 bestätigt werde. Der Beschwerde wurden die bereits der Vorinstanz vorgelegten Arztberichte vom 5. Dezember 2018 und vom 19. Dezember 2018 (siehe oben Bst. E in fine), das Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)», datierend vom 29. Juni 2020, und die beiden Berichte der ärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. D._______, B._______, vom 2. Juli 2020 und vom 13. Juli 2020 beigelegt. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Juli 2020 verfügte die Instruktionsrichterin einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Auf Beschwerdeebene werden nur formelle Rügen erhoben. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil Letztere ihren Abklärungspflichten in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nicht nachgekommen sei. So habe sie weder den Arztbericht vom 13. Juli 2020 in ihrer Entscheidung berücksichtigt noch die psychologische Abklärung vom 20. Juli 2020 abgewartet. Der bereits erfolgte Suizidversuch in Deutschland und seine Schilderungen im Dublin-Gespräch, wonach er die Ungewissheit nicht mehr aushalte und noch wahnsinnig werde, zeigten jedoch die Ernsthaftigkeit der psychischen Beschwerden und erforderten eine abschliessende psychologische Abklärung. Eine aktuelle Einschätzung der schweizerischen Ärzte, wonach die Anzeichen für Selbst- oder Fremdgefährdung untersucht und das psychiatrische Krankheitsbild erfasst worden sei, liege indessen nicht vor. Das SEM habe in medizinischer Hinsicht bloss Mutmassungen ausgesprochen. Selbst das Bundesverwaltungsgericht habe das Formular F2 als zu rudimentär eingestuft, so dass damit keine vollständige Sachverhaltsfeststellung möglich sei. In Ermangelung eines ausführlichen ärztlichen Berichts sei das SEM daher nicht in der Lage, eine abschliessende Bewertung des Gesundheitszustands und der notwendigen therapeutischen Massnahmen vorzunehmen. Ein Nichteintretensentscheid müsse sich indessen mit dem aktuellen gesundheitlichen Zustand auseinandersetzen, andernfalls nicht zuverlässig beurteilt werden könne, ob bei einer zwangsweisen Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Insbesondere könne die bevorstehende Überstellung enorme Auswirkungen haben auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers. Ob er in Zukunft eine angemessene medizinische Behandlung in Deutschland erhalte, ändere nichts an der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Abklärung. 4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von der Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland zweimal und sodann in der Schweiz vom Zentrumsarzt in B._______ untersucht worden ist. Gemäss dem deutschen Bericht vom 5. Dezember 2018 (vgl. oben Bst. E in fine) liege das «sichtbare Syndrom einer posttraumatischen Belastungsstörung, sowie Angst- und depressiver Störung und chronischem Schmerz seines operierten (...)» vor. «Es bestehe weiterhin für ihn die Sorge um eine mögliche Abschiebung in sein Heimatland und für diese Angstanspannung eine suizidale Gefahr». Im weiteren deutschen ärztlichen Attest vom 19. Dezember 2018 (vgl. a.a.O.) werden eine Instabilität am (...) und die Notwendigkeit einer diesbezüglichen weiteren Therapie aufgeführt. Gemäss dem schweizerischen ärztlichen Kurzbericht der Untersuchung vom 2. Juli 2020 von Dr. med. D._______, B._______, wurde beim Beschwerdeführer eine Depression und der Verdacht auf eine Verletzung des (...) diagnostiziert und Medikamente gegen Schlafstörung, Unruhe und Angstzustände beziehungsweise Depressionen und Angsterkrankungen sowie ein Schmerzmittel und ein Spray gegen Schmerzen verschrieben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ans psychosoziale Zentrum verwiesen. Eine Suizidalität wurde im Bericht nicht mehr explizit festgehalten. Aufgrund dieser Aktenlage ist der medizinische Sachverhalt als abgeklärt zu erachten, zumal die schweizerischen Abklärungen die deutschen Arztberichte weitgehend bestätigen. Daran ändert auch der Umstand, dass die Vorinstanz den Bericht von Dr. med. D._______, B._______, betreffend die weitere Untersuchung vom 13. Juli 2020 nicht abgewartet hat, nichts, zumal inhaltlich im auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht nichts Neues aufgeführt wird. Dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt einen weiteren Termin (betreffend psychosoziales Zentrum) ausstehend hatte, vermag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt gilt und aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass zusätzliche Unterlagen zu einer wesentlich anderen Beurteilung des Sachverhalts führen könnten. Inwiefern die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt haben soll, ist somit nicht ersichtlich. Es besteht folglich kein Anlass, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, so dass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 4.3 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die antragstellende Person in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise eine drittstaatsangehörige oder staatenlose Person, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 6. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 8. Juli 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 13. Juli 2020 stimmten die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist dem Gesuch um Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

7. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der soeben erläuterten Bestimmung Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sacherhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.). 7.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.1.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Den in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen sich keine Hinweise auf derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen entnehmen. Gleichermassen ist in casu nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es bestehen auch keine gesundheitlichen Probleme, die von einer derartigen Schwere wären, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer hat weder dargetan noch ergibt sich aus den Akten, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ferner liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die ausländische Person mit Suizid droht. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es wird daher an den mit der Überstellung betrauten Behörden sein, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die deutschen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.1.3 Was die geltend gemachte Angst vor Übergriffen seitens Dritter in Deutschland beziehungsweise die angebliche Nichtanhandnahme seiner Anzeigen bei der Polizei anbelangt, so ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Deutschland ist ein Rechtsstaat, welcher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollte sich der Beschwerdeführer in Deutschland vor weiteren Übergriffen fürchten, kann er sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden. Auch betreffend seine Rügen, in Deutschland habe er seine Arbeit verloren und kein Ausbildung absolvieren können, sind ebenfalls die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen, wonach sich Art und Umfang der Unterstützung in Deutschland nach der nationalen Gesetzgebung (mitunter rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren) richten. 7.2 Nach dem Gesagten besteht für eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich sowohl der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als auch derjenige auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: