Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3194/2013 Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher als Einzerlichterin, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike sunnitischen Glaubens aus der afghanischen Provinz B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 verliess und via Iran, die Türkei und Griechenland, wo er sich jeweils mehrere Monate aufgehalten habe, am 6. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, dass er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass er in der Folge ins EVZ Basel transferiert wurde, wo am 29. Juli 2011 eine summarische Befragung (nachfolgend BzP) stattfand, dass er dabei zu Protokoll gab, er sei in B._______ geboren, habe in seiner Kindheit während (...) Jahren in Kabul gewohnt und sei dann zusammen mit seinen Eltern in den Herkunftsort zurückgekehrt, dass sein Vater im Jahr 2007 gestorben sei und seine Mutter und seine Schwester wieder nach Kabul gezogen seien, dass am 25. April 2010 zwei Taliban in ihr Haus eingedrungen seien, dass sie in einer Ecke ihres riesigen Gästezimmers hätten absitzen müssen und die Männer miteinander auf Paschtu gesprochen hätten, was sie aber nicht verstanden hätten, dass sie von diesen beiden Männern mit Waffen bedroht worden seien, dann aber in einen Bunker hätten fliehen können, weil es nach 20 Minuten draussen zu einer Explosion gekommen sei und die Männer sich deswegen entfernt hätten, dass sie im Bunker von der nationalen afghanischen Einheit entdeckt worden seien, weil die Schwester zu laut geweint habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge von den Angehörigen dieser Einheit nach weiteren versteckten Personen gefragt worden und schliesslich mit verbundenen Händen und einem Sack über dem Kopf in einem Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, dass er in der Folge während vier bis fünf Tagen befragt worden sei, weshalb er den Taliban Unterschlupf gewährt und was er dafür erhalten habe, dass er am sechsten Tag von Leuten in Zivil brutal verprügelt worden sei, dass er während zweier Tage nichts zu essen erhalten habe, dass ihm während der Haft die Zähne ausgeschlagen worden seien und ihm auch ein Arm gebrochen worden sei, wobei er dadurch bewusstlos geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen sei, dass er zwei Tage später von der Mutter Besuch erhalten und erfahren habe, dass die Taliban nochmals gekommen seien und die Mutter zusammengeschlagen hätten, dass diese ihr zudem vorgehalten hätten, ihr Sohn (der Beschwerdeführer) arbeite mit der Nationalen Einheit und den Amerikanern zusammen, und dass dies der Grund für den Angriff gewesen sei, dass die Mutter dann einen Schlepper gesucht habe, der ihm zuerst zur Flucht aus dem Krankenhaus und später zur Flucht in den Iran verholfen habe, dass der Beschwerdeführer keine Original-Identitätspapiere zu den Akten reichte und infolgedessen unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapiere nachzureichen, dass er dazu angab, nie einen Pass besessen zu haben, und dass seine Identitätskarte (Taskara) an der türkisch-griechischen Grenze ins Wasser gefallen sei, dass gegen den Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 wegen versuchten In-Umlauf-Setzens von Falschgeld bei der Staatsanwaltschaft C._______ Anzeige erhoben wurde, dass das Strafverfahren am 7. Februar 2013 wieder eingestellt wurde, da dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte, dass er sich über den Fälschungscharakter des verwendeten Geldes bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 22. April 2013 einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass er eingangs ausführte, er habe zwischenzeitliche eine neue Original-Taskara aus Afghanistan erhalten, welche seine Mutter ihm besorgt habe, und er habe diese (vermutlich) einer Rechtsberatungsstelle zwecks Weiterleitung ans BFM abgegeben, dass dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass bislang kein Ausweispapier beim BFM eingegangen sei, und er aufgefordert wurde, den Originalausweis bei der deponierten Stelle zurückzuverlangen und diesen direkt dem BFM einzureichen, dass der Beschwerdeführer in Aussicht stellte, er werde seine Taskara umgehend zurückverlangen und dem BFM einreichen, allenfalls werde er eine Kopie einreichen, sollte er das Original nicht mehr zurückerhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung vom 22. April 2013 Gelegenheit erhielt, zu den einzelnen Ereignissen ausführlich Stellung zu nehmen, dass er dabei zu diversen Punkten gegenüber der BzP abweichende Angaben machte, dass auf diese abweichenden Aussagen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2013 (bloss) eine Kopie seiner Taskara zu den Akten reichte, dass das BFM mit Entscheid vom 2. Mai 2013, eröffnet am 6. Mai 2013, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass das BFM im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und vorab die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass er weiter darum ersuchte, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass er sodann infolge Sozialhilfebedürftigkeit um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, wobei er die Nachreichung einer entsprechenden Bestätigung in Aussicht stellte, dass die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2013 mitteilte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass sie weiter verfügte, es werde unter Vorbehalt der Nachreichung der in Aussicht gestellten Sozialhilfebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, dass in genannter Verfügung sodann darauf hingewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer bei negativen Ausgang des Verfahrens die Kosten auferlegt werden können, dass der Rechtsvertreter am 24. Juni 2013 die einverlangte Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM seine Verfügung unter Hinweis auf die jeweiligen Textstellen damit begründete, der Beschwerdeführer habe in den beiden Anhörungen zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, dass er den Vorfall rund um das Eindringen der Taliban unterschiedlich geschildert habe, indem er einerseits angegeben habe, sie (die Familienmitglieder) hätten sich derweilen alle in ihrem riesigen Gästezimmer aufhalten müssen, anderseits, sie seien räumlich getrennt worden, dass er auch unterschiedlich angegeben habe, wie die Angehörigen der nationalen Einheit auf die Familie im Keller aufmerksam geworden seien, indem er einerseits ausgeführt habe, die Schwester habe sie durch ihr lautes Weinen "verraten", andererseits, die Mutter habe schliesslich auf das mehrmalige Rufen der Männer geantwortet, dass er weiter auch die Bedrohung der Mutter während seiner Haft unterschiedlich geschildert habe, indem er einerseits angegeben habe, die Mutter sei währenddessen von den Taliban zugehörigen Personen geschlagen worden, andererseits, die Mutter sei von einer einzigen Person verbal bedroht worden, dass er auch zu seinen Fluchtumständen unterschiedliche Angaben gemacht habe, indem er einerseits angegeben habe, er habe sich nach der Flucht aus dem Spital bei seiner Tante aufgehalten, andererseits, er habe sich vor der Ausreise bei seinem Schlepper versteckt, dass er sich sodann noch in weitere Widersprüche verstrickt habe (welche das BFM jedoch nicht mehr anführte), dass es ihm nicht gelungen sei, auf Konfrontation seiner Aussagen hin die erwähnten Widersprüche zu entkräften beziehungsweise plausible Erklärungen dafür zu liefern, dass der Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene zu den widersprüchlichen Angaben nun in knapper Weise ausführt, diese seien eine Folge von Verständigungsschwierigkeiten mit einem aus dem Iran stammenden Dolmetscher, dass dieser nicht näher erläuterte Erklärungsversuch als unsubstanziiert zu bezeichnen ist, dass er zudem den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht, der die Verständigung mit dem Dolmetscher an beiden Anhörungen noch als gut bezeichnet hatte (A1/1, S. 9, A13/21, S. 1), dass der Beschwerdeführer selbst - auf die Widersprüche angesprochen - anlässlich der zweiten Anhörung im Wesentlichen geltend machte, diese hätten sich daraus ergeben, dass er an der BzP nicht ausführlich habe erzählen dürfen (A13/21, S. 8 und 17), dass er zuweilen auch bestritt, die ihm vorgehaltenen Aussagen der BzP gemacht zu haben (A13/21, S. 13), dass er schliesslich seine fehlende Schulbildung sowie Probleme mit seinem Gedächtnis als Erklärung für die Widersprüche anführte (A13/31, S. 17), dass bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu bemerken ist, dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er diese bereits damals geltend gemacht hätte, wenn sie tatsächlich bestanden hätten, dass auch die übrigen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen, da es sich bei den Abweichungen weder um stimmige Ergänzungen handelt, noch eine fehlende Schulbildung die Unmöglichkeit einer übereinstimmenden Schilderung zu erklären vermag, dass in der Beschwerde nebst dem Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten keine weiteren Erklärungen für die zahlreichen Widersprüche vorgebracht werden, dass der Rechtsvertreter unter Anführung eines Zitates zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen lediglich noch geltend macht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien weder übertrieben noch dramatisiert, dass diese und die weiteren erwähnten Stellungnahmen insgesamt nicht geeignet sind, die durch die unstimmige Darstellung entstandenen Zweifel am Sachverhalt auszuräumen, dass die Aussagen sodann weitere, in der angefochtenen Verfügung nicht explizit angeführte Unstimmigkeiten aufweisen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der BzP noch anzugeben vermochte, in welcher Ortschaft sich das Spital befand (A1/11, S. 7), in welches er gebracht worden sei, bei der zweiten Anhörung dazu jedoch unter Hinweis auf seine damalige Kraftlosigkeit angab, er kenne den Ort nicht (A13/21, S. 12), dass weiter auch seine Aussagen zu den Mahlzeiten während der Haft unstimmig ausgefallen sind (A13/21, S. 12), dass der Beschwerdeführer sodann auch zum Zeitpunkt des Besuchs der Mutter im Spital unstimmige Angaben machte (A13/21, S. 13), dass dem Gericht überdies konstruiert erscheint, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Mutter für die Flucht aus dem Spital einen Schlepper organisiert haben will, nachdem er ja eigenen Angaben zufolge polizeilich nicht bewacht worden sei (A13/21, S. 14), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, dass das BFM das Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/7 verwies, welches sich ausführlich mit der Lage in Afghanistan sowie insbesondere auch mit derjenigen in Kabul auseinandergesetzt hat, dass es dazu einerseits ausführte, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan habe sich derart verschlechtert, dass weitgehend von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei, dass andererseits eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter bestimmten begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden könne, dass es dazu erwog, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, wohin eine Rückkehr aufgrund der dort herrschenden Lage als unzumutbar zu erachten sei, dass dem Beschwerdeführer jedoch eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Kabul offenstehe, dass er nämlich eigenen Angaben zufolge als Kind/Jugendlicher bereits während (...) Jahren dort gelebt habe, dass seine Mutter und seine Schwester in einer Wohnung in Kabul leben würden, dass darüber hinaus auch eine Tante samt Familie in Kabul lebe und auch ein Onkel sich zuweilen dort aufhalte, dass der Beschwerdeführer somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul verfüge, dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen gesunden jungen Mann handle, der über Berufserfahrung im Bau verfüge, dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar erweise, dass diesen Erwägungen zuzustimmen ist und das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Zumutbarkeitsfrage durch das BFM teilt, dass auf Beschwerdeebene zwar unter Hinweis auf Medienberichte sinngemäss geltend gemacht wird, der Wegweisungsvollzug sei für das gesamte afghanische Gebiet unzumutbar, dass diese Einschätzung trotz gelegentlicher Anschläge in den Grossstädten Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird (vgl. auch BVGE 2011/38 und 2011/49), dass das Gericht zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Kabul einlässlich und in Übereinstimmung mit den in BVGE 2011/7 erwähnten Kriterien geprüft hat, dass das BFM somit zu Recht befunden hat, es lägen keine Gründe vor, welche gegen eine erneute Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Kabul sprächen, dass ergänzend dazu zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer das Bestehen von gesundheitlichen Problemen ausdrücklich verneinte (A13/21, S. 17), und das BFM zu Recht auf das verwandtschaftliche Beziehungsnetz verwies, nachdem der Onkel den Beschwerdeführer bereits einmal mittels des Verkaufs eines Grundstückes unterstützte (A13/21, S. 16), dass der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar zu bezeichnen ist, dass er schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass in diesem Zusammenhang auf die unstimmigen Angaben zum Ort des Verlusts der Taskara und die wenig durchsichtigen Schilderungen zur Abgabe einer neuen Original-Taskara - angeblich an eine Art Beratungsstelle - zu verweisen ist, welche das Gericht am Verlust der Originalpapiere zweifeln lassen (A13/21, S. 2 und 16), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: