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E-2049/2021

E-2049/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Dezember 2020 zusammen mit ihrer Tochter (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 7. Dezember 2020 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dies nachdem sie mit einem Visum, ausgestellt durch die französische Botschaft in Colombo, gemeinsam mit ihrer Tochter nach Europa gekommen war. A.c Am 8. Dezember 2020 fand die Personalienaufnahme statt. A.d Am 18. Dezember 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin beziehungsweise der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Deutschland. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 23. Dezember 2020 wies die Rechtsvertretung darauf hin, die Beschwerdeführerin leide an (...) und sei auf die Pflege ihrer Tochter angewiesen. Da sie geistig nicht in der Lage sei, die ihr gestellten Fragen zu beantworten, würde sich die Stellungnahme auf die Aussagen ihrer Tochter stützen. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland zusehen müssen, wie diese durch ihren Ex-Verlobten misshandelt worden sei, was ihren psychischen Zustand verschlimmert habe. Es sei bei ihr bereits in Deutschland eine (...) diagnostiziert worden. Diesbezüglich wurde ein ärztlicher Bericht des Ambulanten Zentrums des (...) Krankenhaus (Deutschland) vom 17. Juni 2020 zu den Akten gereicht. A.e Am 29. Dezember 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 7. Januar 2021 zu. A.f Die Tochter übernahm während des gesamten Dublin-Verfahrens die gesetzliche Vertretung der an (...) erkrankten Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 22. April 2021 - eröffnet am 23. April 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Deutschland, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 23. April 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit gemeinsam mit ihrer Tochter (E-2047/2021) eingereichtem Rechtsmittel vom 30. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin - gesetzlich durch ihre Tochter vertreten - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen persönliche Erläuterungen der Tochter der Beschwerdeführerin, ein (...)-Ausweis und ein Brief an das Amt für (...) vom 29. April 2021 zwecks Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die offensichtlich urteilsunfähige (vgl. fachärztliche Bescheinigung vom 17. Juni 2020; Akte A32), durch ihre Tochter gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie das vorliegende - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 29. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dieses Rückübernahmeersuchen hiessen die deutschen Behörden am 7. Januar 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, Deutschland bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bis zu einem allfälIigen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus weiterhin zuständig. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Sollte die Beschwerdeführerin mit einem allfällig erneuten Entscheid der deutschen Behörden nicht einverstanden sein, könne sie den Beschwerdeweg beschreiten. Es gebe keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Deutschland sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner bestünden weder Gründe, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen, noch die Souveränitätsklausel anzuwenden. Betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Dazu würden auch die von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen, einschliesslich der schweren (...) Erkrankung gehören. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihr Deutschland eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Ihr Asylgesuch sei zwar bereits rechtskräftig abgeschlossen, und selbst wenn sie deswegen keinen Anspruch mehr auf eine Unterbringung oder eine weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, sei Deutschland weiterhin für ihr Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zuständig. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Zudem werde das SEM der Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich der Überstellung nach Deutschland die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz und in angemessener Menge die ärztlich verschriebenen Medikamente mitgeben. Die Überstellung nach Deutschland begründe keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Deutschland sei für das weitere Verfahren zuständig, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie leide an einer schweren (...) Erkrankung und sei rund um die Uhr auf Pflege angewiesen. Sie und ihre Tochter seien vulnerable Personen, weshalb die Souveränitätsklausel anzuwenden sei. Es sei aus humanitären Gründen auf eine Wegweisung nach Deutschland zu verzichten.

E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermögen. Deutschland hat denn auch der Wiederaufnahme zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

E. 7.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie deren Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellt. Es ist zudem davon auszugehen, Deutschland verhalte sich auch bei einer allfälligen Abschiebung von Antragstellern mit rechtskräftig abgewiesenen Gesuchen in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform. Diesbezüglich gelangt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint.

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und einen allfälligen neuen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die ihr bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, welche gemäss den medizinischen Abklärungen an einer schweren (...) leidet, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Erkrankung handelt, die unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert wird. Jedenfalls stellen sich diese nicht derart gravierend dar, als dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrer Tochter zu erfolgen hat, Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Vorliegend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 7.4 Zusammenfassend ist Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.

E. 8 Das SEM hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt erhoben und ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 11 Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, werden die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da dieses Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war.

E. 12.2 Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2049/2021 Urteil vom 6. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Dezember 2020 zusammen mit ihrer Tochter (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 7. Dezember 2020 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dies nachdem sie mit einem Visum, ausgestellt durch die französische Botschaft in Colombo, gemeinsam mit ihrer Tochter nach Europa gekommen war. A.c Am 8. Dezember 2020 fand die Personalienaufnahme statt. A.d Am 18. Dezember 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin beziehungsweise der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Deutschland. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 23. Dezember 2020 wies die Rechtsvertretung darauf hin, die Beschwerdeführerin leide an (...) und sei auf die Pflege ihrer Tochter angewiesen. Da sie geistig nicht in der Lage sei, die ihr gestellten Fragen zu beantworten, würde sich die Stellungnahme auf die Aussagen ihrer Tochter stützen. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland zusehen müssen, wie diese durch ihren Ex-Verlobten misshandelt worden sei, was ihren psychischen Zustand verschlimmert habe. Es sei bei ihr bereits in Deutschland eine (...) diagnostiziert worden. Diesbezüglich wurde ein ärztlicher Bericht des Ambulanten Zentrums des (...) Krankenhaus (Deutschland) vom 17. Juni 2020 zu den Akten gereicht. A.e Am 29. Dezember 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 7. Januar 2021 zu. A.f Die Tochter übernahm während des gesamten Dublin-Verfahrens die gesetzliche Vertretung der an (...) erkrankten Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 22. April 2021 - eröffnet am 23. April 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Deutschland, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 23. April 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit gemeinsam mit ihrer Tochter (E-2047/2021) eingereichtem Rechtsmittel vom 30. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin - gesetzlich durch ihre Tochter vertreten - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen persönliche Erläuterungen der Tochter der Beschwerdeführerin, ein (...)-Ausweis und ein Brief an das Amt für (...) vom 29. April 2021 zwecks Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die offensichtlich urteilsunfähige (vgl. fachärztliche Bescheinigung vom 17. Juni 2020; Akte A32), durch ihre Tochter gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie das vorliegende - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

5. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 29. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dieses Rückübernahmeersuchen hiessen die deutschen Behörden am 7. Januar 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, Deutschland bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bis zu einem allfälIigen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus weiterhin zuständig. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Sollte die Beschwerdeführerin mit einem allfällig erneuten Entscheid der deutschen Behörden nicht einverstanden sein, könne sie den Beschwerdeweg beschreiten. Es gebe keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Deutschland sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner bestünden weder Gründe, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen, noch die Souveränitätsklausel anzuwenden. Betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Dazu würden auch die von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen, einschliesslich der schweren (...) Erkrankung gehören. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihr Deutschland eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Ihr Asylgesuch sei zwar bereits rechtskräftig abgeschlossen, und selbst wenn sie deswegen keinen Anspruch mehr auf eine Unterbringung oder eine weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, sei Deutschland weiterhin für ihr Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zuständig. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Zudem werde das SEM der Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich der Überstellung nach Deutschland die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz und in angemessener Menge die ärztlich verschriebenen Medikamente mitgeben. Die Überstellung nach Deutschland begründe keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Deutschland sei für das weitere Verfahren zuständig, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie leide an einer schweren (...) Erkrankung und sei rund um die Uhr auf Pflege angewiesen. Sie und ihre Tochter seien vulnerable Personen, weshalb die Souveränitätsklausel anzuwenden sei. Es sei aus humanitären Gründen auf eine Wegweisung nach Deutschland zu verzichten. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermögen. Deutschland hat denn auch der Wiederaufnahme zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 7.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie deren Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellt. Es ist zudem davon auszugehen, Deutschland verhalte sich auch bei einer allfälligen Abschiebung von Antragstellern mit rechtskräftig abgewiesenen Gesuchen in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform. Diesbezüglich gelangt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht. 7.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und einen allfälligen neuen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die ihr bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, welche gemäss den medizinischen Abklärungen an einer schweren (...) leidet, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Erkrankung handelt, die unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert wird. Jedenfalls stellen sich diese nicht derart gravierend dar, als dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrer Tochter zu erfolgen hat, Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Vorliegend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7.4 Zusammenfassend ist Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.

8. Das SEM hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt erhoben und ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

11. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, werden die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da dieses Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war. 12.2 Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: