Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Familiengemeinschaft sowie ihres physischen Gesundheitszustandes ungenügend abgeklärt. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Zudem sei ihr die Beurteilung ihrer Heiratsurkunde durch den Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft nicht zugänglich gemacht worden, was - wie auch die auf dieser Einschätzung beruhende Trennung ihres Verfahrens von demjenigen ihres Partners - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Nennung der im Zeitpunkt des Dublin-Entscheids vorliegenden Unterlagen die wesentlichen Sachumstände des vorliegenden Falles geprüft. Insbesondere nahm es in einlässlicher Weise auf die geltend gemachte Ehe mit einem in der Schweiz lebenden (Nennung Person) und die damit zusammenhängende Frage des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Stellung; dabei verwies es explizit auf die der Beschwerdeführerin abgenommenen Dokumente (vgl. SEM act. 34/19, S. 4-6). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Das Gleiche gilt für die angebliche Nichtberücksichtigung des physischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. So sind der angefochtenen Verfügung zahlreiche Hinweise auf die im vorinstanzlichen Verfahren erstellten medizinischen Unterlagen - gerade auch zum physischen Gesundheitszustand - und die diesbezüglich relevanten Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen (vgl. SEM act. 34/19). Aus diesen ergibt sich ein aktuelles Bild ihrer gesundheitlichen Verfassung, weshalb das SEM nicht gehalten war, weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) ist ferner der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Beschwerdeführerin gab bei der Einreichung ihres Asylgesuchs einen vom Migrationsamt des Kantons H._______ an ihren Partner gerichteten Brief vom (...) ab, worin der wesentliche Inhalt der Abklärung des Vertrauensanwalts im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer Heiratsurkunde offengelegt wurde (vgl. SEM act. 1/35 ID-008); mithin war ihr der wesentliche Inhalt dieser Abklärung im damaligen Zeitpunkt bereits bekannt. Zudem wurde ihr zu Beginn des Dublin-Gesprächs zum Umstand, dass die Verfahrensdossiers aufgrund der Tatsache, dass ihre Heirat in der Schweiz nicht anerkannt sei - unter Hinweis auf die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom (...) betreffend Familiennachzug - das rechtliche Gehör eingeräumt (vgl. SEM act. 15/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin äusserte sich denn auch dazu. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht zu erkennen. Überdies hat das SEM auch die Begründungspflicht nicht verletzt, zumal es in seinem Entscheid hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. SEM act. 34/19 S. 3 ff.); ausserdem war es der Beschwerdeführerin möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Der Beschwerdeführerin wurde durch die französischen Behörden am 25. Januar 2024 ein Schengen-Visum, gültig vom (...) bis (...), ausgestellt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte sie dies. Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 24. Juni 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben.
E. 5.2 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründen könnten. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang an, sie wolle mit ihrem Partner in der Schweiz leben; dieser verfügt hierzulande über einen (Nennung Aufenthaltstitel). Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten und die minderjährigen Kinder (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Die faktischen eheähnlichen Lebensbeziehungen fallen auch unter den Schutz des Art. 8 EMRK, soweit sie seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das gemeinsame Wohnen respektive den gemeinsamen Haushalt, die Dauer und Stabilität der Beziehung, die finanzielle Verflochtenheit und die Bindung der Partner aneinander an (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer D-1344/2022 vom 25. März 2022 6.2.1 m.H.). Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin an, sie habe ihren Partner im Jahr 2019 online kennengelernt und ihn im Jahr 2020 geheiratet. Er habe sich zur Heirat während sieben Tagen bei ihr und ihren Eltern in Pakistan aufgehalten. Vor der Heirat hätten sie sich infolge der Pandemie nie treffen können. Nach der Heirat habe er sie zehnmal besucht, wobei er jeweils zwischen ein bis vier Wochen in Pakistan geblieben sei und im Haushalt ihrer Eltern gewohnt habe. Ansonsten hätten sie lediglich online Kontakt (vgl. SEM act. 15/5 S. 2). Angesichts dieser Ausführungen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und leben. Sodann wurde das geltend gemachte starke finanzielle Abhängigkeitsverhältnis (vgl. SEM act. 15/5 S. 3) von der Beschwerdeführerin nicht belegt. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht vom Bestehen einer gefestigten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen, wie dies das SEM richtig festgestellt hat. Der Partner der Beschwerdeführerin stellt somit kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs (vgl. auch E. 5.1 hievor) bleibt deshalb bestehen.
E. 6 Die Vorinstanz hat sodann korrekt und mit zutreffender Begründung erwogen, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin, so namentlich hinsichtlich ihres dokumentierten Gesundheitszustandes berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin in Frankreich der Zugang zur benötigten medizinischen (Weiter-)Behandlung offensteht. Frankreich verfügt über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme zukommen zu lassen. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass sie gemäss dem am (...) eingereichten ärztlichen Zeugnis gleichen Datums am (...) operiert werde und bis am (Nennung Zeitpunkt) Schonung und Ruhe brauche, nichts zu ändern. Im Übrigen hat das SEM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO Rechnung zu tragen. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich des Dublin-Gesprächs ausser dem Hinweis, sie habe ihren Partner in der Schweiz und möchte mit ihm leben, keine Gründe anführte, die gegen eine Wegweisung nach Frankreich sprechen würden, und sie sich auch in ihrer Beschwerdeschrift dazu nicht weiter äussert, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 7 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 18. Juli 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4535/2024 Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Esther Potztal, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS vom 19. April 2014 ergab, dass ihr durch die französischen Behörden am 25. Januar 2024 ein Schengen-Visum, gültig vom (...) bis (...), ausgestellt worden war. A.b Am 22. April 2024 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.c Am 23. April 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 24. April 2024 das persönliche Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin führte dabei zu ihrem Reiseweg an, sie habe ihr Heimatland Pakistan am (...) verlassen und sei nach Frankreich geflogen. Sie sei zusammen mit ihrem Partner einen Tag in Paris geblieben, bevor sie mit dem Auto in die Schweiz gefahren seien. Hier habe sie bis zur Einreichung ihres Asylgesuches bei ihrem Partner in dessen Haus gewohnt. Sie wolle nicht nach Frankreich zurück, sondern hier in der Schweiz mit ihrem Partner zusammenleben. Sie möchte keinen Asylantrag stellen. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens habe sie während (...) Jahren darauf gewartet, dass das Visumsprozedere weitergehe, was aber nicht geschehen sei. Ihren Partner habe sie im November 2019 auf Facebook kennengelernt und im Jahr 2020 im Kreise ihrer Familie, von Freunden ihres Vaters und ihrer Mutter in Pakistan "geheiratet". Sie habe mit ihm jeden zweiten Tag online Kontakt gehabt, und er habe sie seit der Heirat zehnmal in Pakistan besucht, wo er jeweils bei ihr und ihren Eltern gewohnt habe. Aufgrund der Pandemie hätten sie sich vor der Heirat nie treffen können. Er habe ein Kind aus erster Ehe, welches bei der Mutter in der Schweiz lebe; seine erste Ehe habe von (...) bis (...) gedauert. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, seit dem Verlust ihres Kindes an (Nennung Leiden) zu leiden. Zudem habe sie in den vergangenen (...) Jahren (Nennung weiteres Leiden) gehabt. Sie habe Medikamente aus Pakistan mitgebracht, welche sie zweimal täglich einnehme. (...) Seit der Einnahme der Medikamente hätten sich (Nennung Leiden) verringert. In Pakistan seien ihr keine psychischen Erkrankungen diagnostiziert worden. Sie habe aus Angst vor Diskriminierung dort auch keinen Arzt konsultiert. Sie werde alle paar Tage ohnmächtig. Bei Nichteinnahme der Medikamente oder zu viel Stress würden ihre (Nennung Werte) sinken. Das wisse sie seit einer Erkrankung im (Nennung Zeitpunkt) und einer damals durchgeführten Blutuntersuchung; da seien die niedrigen Werte und auch der Umstand, dass sie ein Kind verloren habe, festgestellt worden. Sie habe ihre gesundheitlichen Probleme in der Unterkunft gemeldet; ein Arztbesuch sei nicht nötig gewesen, da sie ja die Medikamente einnehme. A.d Am 26. April 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Am 24. Juni 2024 stimmten die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. A.e Am 28. Mai, 24. Juni, 2. und 5. Juli 2024 gingen bei der Vorinstanz Informationen und medizinische Unterlagen respektive das Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung Medic-Help zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 16. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; die Vollzugsbehörden seien vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Frankreich abzusehen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach. E. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Familiengemeinschaft sowie ihres physischen Gesundheitszustandes ungenügend abgeklärt. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Zudem sei ihr die Beurteilung ihrer Heiratsurkunde durch den Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft nicht zugänglich gemacht worden, was - wie auch die auf dieser Einschätzung beruhende Trennung ihres Verfahrens von demjenigen ihres Partners - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Nennung der im Zeitpunkt des Dublin-Entscheids vorliegenden Unterlagen die wesentlichen Sachumstände des vorliegenden Falles geprüft. Insbesondere nahm es in einlässlicher Weise auf die geltend gemachte Ehe mit einem in der Schweiz lebenden (Nennung Person) und die damit zusammenhängende Frage des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Stellung; dabei verwies es explizit auf die der Beschwerdeführerin abgenommenen Dokumente (vgl. SEM act. 34/19, S. 4-6). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Das Gleiche gilt für die angebliche Nichtberücksichtigung des physischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. So sind der angefochtenen Verfügung zahlreiche Hinweise auf die im vorinstanzlichen Verfahren erstellten medizinischen Unterlagen - gerade auch zum physischen Gesundheitszustand - und die diesbezüglich relevanten Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen (vgl. SEM act. 34/19). Aus diesen ergibt sich ein aktuelles Bild ihrer gesundheitlichen Verfassung, weshalb das SEM nicht gehalten war, weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) ist ferner der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Beschwerdeführerin gab bei der Einreichung ihres Asylgesuchs einen vom Migrationsamt des Kantons H._______ an ihren Partner gerichteten Brief vom (...) ab, worin der wesentliche Inhalt der Abklärung des Vertrauensanwalts im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer Heiratsurkunde offengelegt wurde (vgl. SEM act. 1/35 ID-008); mithin war ihr der wesentliche Inhalt dieser Abklärung im damaligen Zeitpunkt bereits bekannt. Zudem wurde ihr zu Beginn des Dublin-Gesprächs zum Umstand, dass die Verfahrensdossiers aufgrund der Tatsache, dass ihre Heirat in der Schweiz nicht anerkannt sei - unter Hinweis auf die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom (...) betreffend Familiennachzug - das rechtliche Gehör eingeräumt (vgl. SEM act. 15/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin äusserte sich denn auch dazu. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht zu erkennen. Überdies hat das SEM auch die Begründungspflicht nicht verletzt, zumal es in seinem Entscheid hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. SEM act. 34/19 S. 3 ff.); ausserdem war es der Beschwerdeführerin möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführerin wurde durch die französischen Behörden am 25. Januar 2024 ein Schengen-Visum, gültig vom (...) bis (...), ausgestellt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte sie dies. Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 24. Juni 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben. 5.2 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründen könnten. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang an, sie wolle mit ihrem Partner in der Schweiz leben; dieser verfügt hierzulande über einen (Nennung Aufenthaltstitel). Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten und die minderjährigen Kinder (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Die faktischen eheähnlichen Lebensbeziehungen fallen auch unter den Schutz des Art. 8 EMRK, soweit sie seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das gemeinsame Wohnen respektive den gemeinsamen Haushalt, die Dauer und Stabilität der Beziehung, die finanzielle Verflochtenheit und die Bindung der Partner aneinander an (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer D-1344/2022 vom 25. März 2022 6.2.1 m.H.). Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin an, sie habe ihren Partner im Jahr 2019 online kennengelernt und ihn im Jahr 2020 geheiratet. Er habe sich zur Heirat während sieben Tagen bei ihr und ihren Eltern in Pakistan aufgehalten. Vor der Heirat hätten sie sich infolge der Pandemie nie treffen können. Nach der Heirat habe er sie zehnmal besucht, wobei er jeweils zwischen ein bis vier Wochen in Pakistan geblieben sei und im Haushalt ihrer Eltern gewohnt habe. Ansonsten hätten sie lediglich online Kontakt (vgl. SEM act. 15/5 S. 2). Angesichts dieser Ausführungen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und leben. Sodann wurde das geltend gemachte starke finanzielle Abhängigkeitsverhältnis (vgl. SEM act. 15/5 S. 3) von der Beschwerdeführerin nicht belegt. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht vom Bestehen einer gefestigten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen, wie dies das SEM richtig festgestellt hat. Der Partner der Beschwerdeführerin stellt somit kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs (vgl. auch E. 5.1 hievor) bleibt deshalb bestehen.
6. Die Vorinstanz hat sodann korrekt und mit zutreffender Begründung erwogen, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin, so namentlich hinsichtlich ihres dokumentierten Gesundheitszustandes berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin in Frankreich der Zugang zur benötigten medizinischen (Weiter-)Behandlung offensteht. Frankreich verfügt über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme zukommen zu lassen. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass sie gemäss dem am (...) eingereichten ärztlichen Zeugnis gleichen Datums am (...) operiert werde und bis am (Nennung Zeitpunkt) Schonung und Ruhe brauche, nichts zu ändern. Im Übrigen hat das SEM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO Rechnung zu tragen. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich des Dublin-Gesprächs ausser dem Hinweis, sie habe ihren Partner in der Schweiz und möchte mit ihm leben, keine Gründe anführte, die gegen eine Wegweisung nach Frankreich sprechen würden, und sie sich auch in ihrer Beschwerdeschrift dazu nicht weiter äussert, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
7. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
8. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 18. Juli 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: