Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren E-4709/2024, E-4712/2024 und E-4716/2024 wie beantragt zu vereinigen.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In den Beschwerden werden ausschliesslich formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere (sinngemäss) eine Verletzung der Begründungspflicht, und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Ihre gesundheitlichen Beschwerden hätten in einer nur sehr oberflächlichen Weise in die Sachverhaltsbeschreibung und in keiner Weise in die Erwägungen Eingang gefunden. Die Einholung von aktuellen Arztberichten, die über ihre psychischen und physischen Zustände Aufschluss gäben, erscheine unerlässlich. Die Beschwerdeführenden rügen ferner, das SEM habe sich nicht hinreichend mit den individuellen Gründen befasst, die gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprächen.
E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM in den angefochtenen Verfügungen nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt insbesondere die individuellen Gründe berücksichtigt, welche gemäss den Beschwerdeführenden gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprechen würden. Der blosse Umstand, dass sie die Auffassung des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sie wird an der entsprechenden Stelle (E. 7) behandelt.
E. 4.5.1 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 an (...) und (...) leidet. Ihre psychische Gesundheit ist durch (...), Schlafstörungen und eine (...) beeinträchtigt. Ausserdem sei sie angespannt, müde und leide unter (...). Sie hat sich in Frankreich einer (...) unterzogen, wobei eine gute Entwicklung der (...) sowie der (...) festgestellt wurde (vgl. zum Ganzen SEM act. N [...] ID-010/4, ID-011/5; [...]-21/3, [...]-26/2). Gemäss E-Mail des Pflegedienstes des BAZ H._______ vom 16. Juli 2024 seien keine Arzttermine ausstehend (vgl. SEM act. [...]-25/1). Beim Beschwerdeführer 2 wurde eine (...) mit (...) und (...) diagnostiziert. Ausserdem hat er folgende psychischen Beschwerden: eine (...) mit (...) sowie (...), eine (...) und Schlafstörungen sowie eine (...). Seine (...) ist therapiert worden. Es besteht diesbezüglich jedoch ein Verdacht auf eine (...) (vgl. zum Ganzen SEM act. N [...] ID-005/6, [...]-8/2, [...]-13/2, [...]-24/2). Dem HEKS habe am 1. Juli 2024 Medic-Help mitgeteilt, dass er suizidale Gedanken geäussert habe. In einem gleichentags erfolgten Gespräch mit Medic-Help habe er gesagt, es habe sich dabei um ein Missverständnis gehandelt. Er habe zwar psychische Probleme, habe sich aber sich von suizidalen Absichten distanziert (vgl. [...]-32/2). Gemäss dem der Replik beiliegenden Arztbericht vom 2. August 2024 besteht bei ihm ein Verdacht auf (...). Der Beschwerdeführer 3 hat ebenfalls Schlafprobleme, Ängste und (...). Er leidet an (...), wobei ein Verdacht auf einen (...) besteht, sowie (...). Im Sinne einer Nebendiagnose wurden Folgen einer (...) Behandlung am (...) im Kindesalter festgestellt (vgl. SEM act. [...]-26/1, [...]-29/1, [...]-31/1, [...]-32/2).
E. 4.5.2 Die aktenkundigen Arztberichte zeichnen demnach insgesamt ein umfassendes Bild des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden und der jeweils benötigten Behandlungen. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, in welchem es darum geht, zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Person umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person soweit geklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisierten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-3385/2024 vom 5. Juni 2024 E. 7.2.4 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb das SEM nicht gehalten war, weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen oder ein psychotherapeutisches Gutachten einzuholen. Vor diesem Hintergrund sind von allfälligen zusätzlichen medizinischen Untersuchungen betreffend die Beschwerdeführenden keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden teilweise noch keine abschliessenden Diagnosen und kein Behandlungsplan erstellt werden konnten - insbesondere betreffend den Verdacht auf (...) bei der Beschwerdeführerin 1 sowie den Verdacht auf (...) beim Beschwerdeführer 2 - ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist der Antrag, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen. Angesichts der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht ist auch nicht zu beanstanden, dass das SEM den Beschwerdeführenden keine Nachfragen zu dem Vertrag mit dem Verein «I._______» gestellt hat. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 9. August 2024 zutreffend festgehalten hat, wäre es an den vertretenen Beschwerdeführenden gelegen, ihre diesbezüglichen Vorbringen darzulegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand in den Beschwerden, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unzutreffend.
E. 4.5.3 Die Vorinstanz äussert sich in den angefochtenen Verfügungen zwar nicht einlässlich, aber im gebotenen Umfang zu den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden (vgl. dort jeweils S. 4 ff.) und führt aus, warum diese einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegenstehen. Sie weist darauf hin, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 14 der Richtlinie des Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasse, zu gewähren. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Insbesondere hat die Vorinstanz bei der Entscheidfindung sämtliche medizinischen Unterlagen berücksichtigt und die diesbezüglich relevanten Aussagen der Beschwerdeführenden aufgeführt. Der Umstand, dass die Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt in den angefochtenen Verfügungen etwas kurz ausgefallen sind, führt vorliegend nicht zur Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM hat die Angaben der Beschwerdeführenden und die vorhandenen Informationen zu ihrem jeweiligen aktuellen Gesundheitszustand in die angefochtenen Verfügungen einfliessen lassen und es hat hinreichend klar dargelegt, dass die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung auch in Frankreich möglich sei. Sodann hat es sich in der Vernehmlassung vom 9. August 2024 konkret und auf mehreren Seiten zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden geäussert und detailliert die Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich sowie den diesbezüglichen Zugang geschildert. Insbesondere hat es festgehalten, dass die medizinischen Probleme bereits über einen längeren Zeitraum regelmässig in Frankreich behandelt worden seien und keine Hinweise darauf bestehen würden, dass dies in Zukunft anders sein sollte. Es hat die wesentlichen Sachverhaltsaspekte berücksichtigt, seinen Entscheid insbesondere auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und eigene Erkenntnisse gestützt und in genügender Ausführlichkeit und Begründungsdichte dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Allein aufgrund der Verwendung von Textbausteinen kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht geschlossen werden. Die Verwendung der genannten Formulierungen wäre nur dann zu bemängeln, wenn dies dem konkret zu beurteilenden Fall nicht gerecht würde. Dies trifft vorliegend aber nicht zu, da sich die Vorinstanz mit den individuellen Erlebnissen und zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden (abgewiesene Asylgesuche und fehlende Unterkunft in Frankreich, gesundheitliche Probleme) hinreichend auseinandergesetzt hat. Der Umstand, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden anders beurteilt hat, als von diesen erhofft, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Den vertretenen Beschwerdeführenden war es sodann problemlos möglich, die vorinstanzlichen Verfügungen sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Somit ist festzustellen, dass das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist.
E. 4.6 Die formellen Rügen sind somit allesamt unbegründet, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt ist (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff. sowie Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N. 106 f.).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6 Die Beschwerdeführenden haben am 28. Juni 2018 in Frankreich Asylgesuche eingereicht. Die französischen Behörden stimmten den vom SEM gestellten Gesuchen um Rückübernahme am 4. Juli 2024 (Beschwerdeführer 2), am 5. Juli 2024 (Beschwerdeführer 3) und am 11. Juli 2024 (Beschwerdeführerin 1) zu. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten.
E. 7.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keine soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt im Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 7.1.2 Unter Verweis auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung ist festzustellen, dass bei den Beschwerdeführenden kein derart gravierendes Krankheitsbild (vgl. oben E. 4.5.1) vorliegt, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Verdacht beim Beschwerdeführer 2 auf (...) bestätigen würde (vgl. Urteil des BVGer F-5653/2023 vom 20. Oktober 2023). Auch eine mögliche (...) bei der Beschwerdeführerin 1 würde der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, womit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden auch in Frankreich behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4535/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6). Die zahlreichen medizinischen Akten aus Frankreich weisen darauf hin, dass ihnen auch in der Vergangenheit die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen nicht verwehrt worden sind. Hinweise darauf, dass Frankreich ihnen die Fortführung der notwendigen Behandlungen verweigern würde, liegen nicht vor. Der Umstand, dass die Krankenkassenkarte des Beschwerdeführers 3 bald abläuft, löst die französischen Behörden offensichtlich nicht von ihren Pflichten. Somit ist die Schweiz in Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden völkerrechtlich nicht verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihren Beschwerden die Einholung von Garantieerklärungen bei den französischen Behörden, wonach diese eine adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung und eine Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen für sie sicherstellen würden. Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4603/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.2 m.w.H.). Auch bestehen keine Gründe für die Annahme, Frankreich werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Des Weiteren liegen - wie bereits ausgeführt - keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Die von ihnen angeführten Beschwerden sind einer Behandlung in Frankreich zugänglich (vgl. oben E. 7.1.2). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für das Einholen von Garantieerklärungen bei den französischen Behörden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die notwendige medizinische Behandlung informieren werden. Das SEM hat dieses Vorgehen im vorliegenden Fall in der Vernehmlassung vom 9. August 2024 nochmals explizit festgehalten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen können (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden vermögen auch sonst nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Sie haben kein konkretes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Behauptung, sie seien in Frankreich obdachlos gewesen, wird weder substantiiert noch belegt und ist aufgrund der Akten in Zweifel zu ziehen: Einem Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 3. Juni 2024 aus Frankreich ist zu entnehmen, dass diese bei einer Freundin in D._______ untergebracht gewesen sei. Sie werde aber nach E._______ zurückkehren, wo sie bei Familienangehörigen wohne. Demzufolge ist die Ausgangslage in dem in den Beschwerden zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5698/2017 vom 6. März 2018 eine andere als im vorliegenden Verfahren. Hinzu kommt, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht angemerkt hat, dass im zitierten Urteil minderjährige Kinder betroffen waren. Die Beschwerdeführenden vermögen daher aus dem von ihnen zitierten Urteil nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. dort insbesondere E. 5.3.3). Den Akten sind keine Belege dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden sich betreffend Unterkunft an die französischen Behörden oder an Hilfsorganisationen gewendet hätten, auch wenn sie dies behaupten. Damit gelingt es ihnen nicht, aufzuzeigen, dass sie den Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft haben. Die Beschwerdeführenden haben mithin keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. An dieser Einschätzung vermögen auch die in den Beschwerden erwähnten Berichte nichts zu ändern. Bei einer allfälligen Beschränkung des Betreuungsangebots stünde es den Beschwerdeführenden weiterhin offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Selbst wenn sie von Seiten der französischen Behörden als ausreisepflichtige Ausländer erachtet werden würden, könnten sie sich hinsichtlich einer angemessenen Versorgung zumindest auf die Mindestgarantien der Rückführungsrichtlinie berufen und von den französischen Behörden die ihnen aus Art. 14 dieser Richtlinie zustehenden Leistungen einfordern. Ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Frankreich mittellos und ohne Unterkunft dazustehen, erweist sich demnach als unbegründet.
E. 7.4 Den Akten sind auch sonst keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswidrig ausgeübt hätte. Inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen sei, zum Selbsteintritt der Schweiz führen sollte, wird in den Beschwerden nicht ausgeführt. Auch in den Befragungen wurde diesbezüglich nichts geltend gemacht. Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass das SEM sich zu dieser vorgebrachten zusätzlichen Belastung der Beschwerdeführenden nicht geäussert hat beziehungsweise die Beziehung der drei Beschwerdeführenden untereinander nicht erfragt hat. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen unter Hinweis auf die Beschränkung seiner Kognition (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1) weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung dieser Bestimmung. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Frankreich bleibt der für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die beantragte Rückweisung der Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdevorbringen aber nicht von vornherein aussichtslos waren und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4709/2024, E-4712/2024, E-4716/2024 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 3, alle Russland, alle vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 18. Juli 2024 / N (...), N (...), N (...) (vereinigtes Verfahren). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (eine Mutter mit zwei erwachsenen Söhnen) reisten am (...) Juni 2024 gemeinsam in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin 1 am (...) Juli 2017 in Polen und am 28. Juni 2018 sowie am 6. Februar 2024 in Frankreich Asylgesuche gestellt hat. Der Beschwerdeführer 3 hat am (...) August 2017 in Polen, am 13. September 2017 in Deutschland, am 28. Juni 2018 sowie am 14. Dezember 2023 in Frankreich um Asyl nachgesucht. Der Beschwerdeführer 2 hat am (...) Juli 2017 in Polen, am 5. Oktober 2017 in Deutschland, am 28. Juni 2018 in Frankreich und am 24. Oktober 2023 in Belgien Asylgesuche gestellt. B. Im Rahmen der Befragungen vom 20. Juni 2024 (Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführer 3) beziehungsweise vom 26. Juni 2024 (Beschwerdeführerin 1) wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, ihr Ehemann sei von Frankreich ausgewiesen worden und wohne nun mit ihrem (...) Sohn in Georgien. Ihre anderen zwei Söhne (Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführer 3) lebten mit ihr im BAZ. Sie habe einige Jahre in Frankreich gelebt und dort zwei negative Asylentscheide erhalten. Sie habe in Frankreich weder eine Unterkunft noch Sozialhilfe erhalten. Übernachtet habe sie jeweils in Zügen, bei Freunden oder in Notunterkünften. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie habe vor Kurzem eine (...) gehabt und müsse deshalb nun Schmerzmittel einnehmen. Ausserdem leide sie an einem (...) und (...). In Frankreich sei sie deshalb in medizinischer Behandlung gewesen und habe (...) sowie andere Medikamente erhalten, welche sie immer noch einnehme. Sie leide auch unter Alarmzuständen, Unruhe, sei niedergeschlagen und könne nicht schlafen. Das Schlafmittel, welches sie in Frankreich erhalten habe, sei sehr schwach und nütze nichts. Der Beschwerdeführer 3 gab zu Protokoll, in Frankreich ebenfalls einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben. Seine Mutter (Beschwerdeführerin 1) sei gesundheitlich beeinträchtigt gewesen, weshalb er - im Gegensatz zu seinem Vater und (...) Bruder - zu ihrer Unterstützung in Frankreich geblieben sei. Als er im Dezember 2023 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe beantragen wollen, sei ihm gesagt worden, dass er ausreisepflichtig sei. In Frankreich habe er vom Roten Kreuz Lebensmittel erhalten, jedoch keine Unterkunft. Er habe deshalb in Bussen übernachten müssen. Seine Mutter habe bei einer Bekannten übernachten können, die Flüchtling sei. Sie habe aber tagsüber nicht bei dieser Bekannten bleiben können, weil diese ansonsten Probleme mit den Sozialarbeitern hätte bekommen können. Sein Bruder (Beschwerdeführer 2) habe in D._______ gelebt, seine Mutter in E._______ und er selbst in F._______. Sie seien alle drei in psychiatrischen Einrichtungen gewesen, aber jeweils zu verschiedenen Zeiten. Er sei verzweifelt gewesen und habe ein solches Leben nicht mehr ausgehalten. Er habe viel abgenommen und daher in Frankreich Medikamente erhalten, welche Appetit auslösen sollten. Er leide unter (...), (...) und es entwickle sich bei ihm eine (...). Der Beschwerdeführer 2 gab an, zwei (...) zu haben. (...) lebe in Weissrussland bei (...) Mutter. (...) andere (...) habe die französische Staatsbürgerschaft und lebe ebenfalls bei (...) Mutter in Frankreich. Er habe in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, welches ungefähr Ende 2022 abgelehnt worden sei. Danach seien ihm sämtliche Leistungen entzogen worden. Er habe gegen den Entscheid Beschwerde erhoben, welche Ende Herbst 2023 abgewiesen worden sei. Danach sei er nach Belgien gereist und von dort wieder nach Frankreich zurückgeschickt worden. Nach den Gründen befragt, welche gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprächen, gab er an, es gebe diesbezüglich Vor- und Nachteile. Ein Vorteil sei, dass (...) dort lebe und er Französisch spreche. Jedoch habe man ihm dort gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Er vermute, dass die französischen Behörden ihn nach Russland deportieren würden. Seit dem Winter 2023 bis zu seiner Reise in die Schweiz habe er jeweils in Notunterkünften übernachtet. Seit vier Jahren verbringe er jeweils einen Monat pro Jahr (normalerweise [...] bis [...]) in einer psychiatrischen Klinik. Der Arzt habe ihm dies empfohlen, weil er unter sich wiederholenden seltsamen Träumen und Schlaflosigkeit leide. Er habe (...) gehabt, welches inzwischen geheilt sei. Jedoch habe sich eine (...) entwickelt. Er fühle sich schwach und könne nicht schlafen, weil er ständig an die Krankheit denke. C. Am 20. Juni 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um (...)übernahme des Beschwerdeführers 2 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 4. Juli 2024 entsprochen. Betreffend den Beschwerdeführer 3 unterbreitete das SEM den französischen Behörden am 21. Juni 2024 ein Gesuch um Rückübernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, welches am 5. Juli 2024 gutgeheissen wurde. Am 28. Juni 2024 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden schliesslich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. Juli 2024 stattgegeben. D. Mit drei separaten Verfügungen vom 18. Juli 2024 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Frankreich. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte jeweils die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit drei separaten undatierten Beschwerden (Postaufgabe: 25. Juli 2024) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügungen vom 18. Juli 2024 seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben, die Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den französischen Behörden individuelle Garantieerklärungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie jeweils die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragten sie die Vereinigung der drei vorliegenden Beschwerdeverfahren oder zumindest deren koordinierte Behandlung. F. Am 26. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung in allen drei Verfahren gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Die Vorinstanz liess sich am 9. August 2024 vernehmen und hielt an den angefochtenen Verfügungen fest. H. In ihrer Replik vom 20. August 2024 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Anträgen fest. Sie legten der Replik einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 2 vom 2. August 2024 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren E-4709/2024, E-4712/2024 und E-4716/2024 wie beantragt zu vereinigen. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In den Beschwerden werden ausschliesslich formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere (sinngemäss) eine Verletzung der Begründungspflicht, und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Ihre gesundheitlichen Beschwerden hätten in einer nur sehr oberflächlichen Weise in die Sachverhaltsbeschreibung und in keiner Weise in die Erwägungen Eingang gefunden. Die Einholung von aktuellen Arztberichten, die über ihre psychischen und physischen Zustände Aufschluss gäben, erscheine unerlässlich. Die Beschwerdeführenden rügen ferner, das SEM habe sich nicht hinreichend mit den individuellen Gründen befasst, die gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprächen. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM in den angefochtenen Verfügungen nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt insbesondere die individuellen Gründe berücksichtigt, welche gemäss den Beschwerdeführenden gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprechen würden. Der blosse Umstand, dass sie die Auffassung des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sie wird an der entsprechenden Stelle (E. 7) behandelt. 4.5 4.5.1 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 an (...) und (...) leidet. Ihre psychische Gesundheit ist durch (...), Schlafstörungen und eine (...) beeinträchtigt. Ausserdem sei sie angespannt, müde und leide unter (...). Sie hat sich in Frankreich einer (...) unterzogen, wobei eine gute Entwicklung der (...) sowie der (...) festgestellt wurde (vgl. zum Ganzen SEM act. N [...] ID-010/4, ID-011/5; [...]-21/3, [...]-26/2). Gemäss E-Mail des Pflegedienstes des BAZ H._______ vom 16. Juli 2024 seien keine Arzttermine ausstehend (vgl. SEM act. [...]-25/1). Beim Beschwerdeführer 2 wurde eine (...) mit (...) und (...) diagnostiziert. Ausserdem hat er folgende psychischen Beschwerden: eine (...) mit (...) sowie (...), eine (...) und Schlafstörungen sowie eine (...). Seine (...) ist therapiert worden. Es besteht diesbezüglich jedoch ein Verdacht auf eine (...) (vgl. zum Ganzen SEM act. N [...] ID-005/6, [...]-8/2, [...]-13/2, [...]-24/2). Dem HEKS habe am 1. Juli 2024 Medic-Help mitgeteilt, dass er suizidale Gedanken geäussert habe. In einem gleichentags erfolgten Gespräch mit Medic-Help habe er gesagt, es habe sich dabei um ein Missverständnis gehandelt. Er habe zwar psychische Probleme, habe sich aber sich von suizidalen Absichten distanziert (vgl. [...]-32/2). Gemäss dem der Replik beiliegenden Arztbericht vom 2. August 2024 besteht bei ihm ein Verdacht auf (...). Der Beschwerdeführer 3 hat ebenfalls Schlafprobleme, Ängste und (...). Er leidet an (...), wobei ein Verdacht auf einen (...) besteht, sowie (...). Im Sinne einer Nebendiagnose wurden Folgen einer (...) Behandlung am (...) im Kindesalter festgestellt (vgl. SEM act. [...]-26/1, [...]-29/1, [...]-31/1, [...]-32/2). 4.5.2 Die aktenkundigen Arztberichte zeichnen demnach insgesamt ein umfassendes Bild des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden und der jeweils benötigten Behandlungen. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, in welchem es darum geht, zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Person umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person soweit geklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisierten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-3385/2024 vom 5. Juni 2024 E. 7.2.4 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb das SEM nicht gehalten war, weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen oder ein psychotherapeutisches Gutachten einzuholen. Vor diesem Hintergrund sind von allfälligen zusätzlichen medizinischen Untersuchungen betreffend die Beschwerdeführenden keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden teilweise noch keine abschliessenden Diagnosen und kein Behandlungsplan erstellt werden konnten - insbesondere betreffend den Verdacht auf (...) bei der Beschwerdeführerin 1 sowie den Verdacht auf (...) beim Beschwerdeführer 2 - ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist der Antrag, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen. Angesichts der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht ist auch nicht zu beanstanden, dass das SEM den Beschwerdeführenden keine Nachfragen zu dem Vertrag mit dem Verein «I._______» gestellt hat. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 9. August 2024 zutreffend festgehalten hat, wäre es an den vertretenen Beschwerdeführenden gelegen, ihre diesbezüglichen Vorbringen darzulegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand in den Beschwerden, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unzutreffend. 4.5.3 Die Vorinstanz äussert sich in den angefochtenen Verfügungen zwar nicht einlässlich, aber im gebotenen Umfang zu den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden (vgl. dort jeweils S. 4 ff.) und führt aus, warum diese einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegenstehen. Sie weist darauf hin, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 14 der Richtlinie des Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasse, zu gewähren. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Insbesondere hat die Vorinstanz bei der Entscheidfindung sämtliche medizinischen Unterlagen berücksichtigt und die diesbezüglich relevanten Aussagen der Beschwerdeführenden aufgeführt. Der Umstand, dass die Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt in den angefochtenen Verfügungen etwas kurz ausgefallen sind, führt vorliegend nicht zur Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM hat die Angaben der Beschwerdeführenden und die vorhandenen Informationen zu ihrem jeweiligen aktuellen Gesundheitszustand in die angefochtenen Verfügungen einfliessen lassen und es hat hinreichend klar dargelegt, dass die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung auch in Frankreich möglich sei. Sodann hat es sich in der Vernehmlassung vom 9. August 2024 konkret und auf mehreren Seiten zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden geäussert und detailliert die Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich sowie den diesbezüglichen Zugang geschildert. Insbesondere hat es festgehalten, dass die medizinischen Probleme bereits über einen längeren Zeitraum regelmässig in Frankreich behandelt worden seien und keine Hinweise darauf bestehen würden, dass dies in Zukunft anders sein sollte. Es hat die wesentlichen Sachverhaltsaspekte berücksichtigt, seinen Entscheid insbesondere auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und eigene Erkenntnisse gestützt und in genügender Ausführlichkeit und Begründungsdichte dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Allein aufgrund der Verwendung von Textbausteinen kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht geschlossen werden. Die Verwendung der genannten Formulierungen wäre nur dann zu bemängeln, wenn dies dem konkret zu beurteilenden Fall nicht gerecht würde. Dies trifft vorliegend aber nicht zu, da sich die Vorinstanz mit den individuellen Erlebnissen und zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden (abgewiesene Asylgesuche und fehlende Unterkunft in Frankreich, gesundheitliche Probleme) hinreichend auseinandergesetzt hat. Der Umstand, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden anders beurteilt hat, als von diesen erhofft, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Den vertretenen Beschwerdeführenden war es sodann problemlos möglich, die vorinstanzlichen Verfügungen sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Somit ist festzustellen, dass das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. 4.6 Die formellen Rügen sind somit allesamt unbegründet, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt ist (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff. sowie Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N. 106 f.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Die Beschwerdeführenden haben am 28. Juni 2018 in Frankreich Asylgesuche eingereicht. Die französischen Behörden stimmten den vom SEM gestellten Gesuchen um Rückübernahme am 4. Juli 2024 (Beschwerdeführer 2), am 5. Juli 2024 (Beschwerdeführer 3) und am 11. Juli 2024 (Beschwerdeführerin 1) zu. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. 7. 7.1 7.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keine soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt im Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 7.1.2 Unter Verweis auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung ist festzustellen, dass bei den Beschwerdeführenden kein derart gravierendes Krankheitsbild (vgl. oben E. 4.5.1) vorliegt, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Verdacht beim Beschwerdeführer 2 auf (...) bestätigen würde (vgl. Urteil des BVGer F-5653/2023 vom 20. Oktober 2023). Auch eine mögliche (...) bei der Beschwerdeführerin 1 würde der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, womit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden auch in Frankreich behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4535/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6). Die zahlreichen medizinischen Akten aus Frankreich weisen darauf hin, dass ihnen auch in der Vergangenheit die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen nicht verwehrt worden sind. Hinweise darauf, dass Frankreich ihnen die Fortführung der notwendigen Behandlungen verweigern würde, liegen nicht vor. Der Umstand, dass die Krankenkassenkarte des Beschwerdeführers 3 bald abläuft, löst die französischen Behörden offensichtlich nicht von ihren Pflichten. Somit ist die Schweiz in Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden völkerrechtlich nicht verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. 7.2 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihren Beschwerden die Einholung von Garantieerklärungen bei den französischen Behörden, wonach diese eine adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung und eine Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen für sie sicherstellen würden. Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4603/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.2 m.w.H.). Auch bestehen keine Gründe für die Annahme, Frankreich werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Des Weiteren liegen - wie bereits ausgeführt - keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Die von ihnen angeführten Beschwerden sind einer Behandlung in Frankreich zugänglich (vgl. oben E. 7.1.2). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für das Einholen von Garantieerklärungen bei den französischen Behörden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die notwendige medizinische Behandlung informieren werden. Das SEM hat dieses Vorgehen im vorliegenden Fall in der Vernehmlassung vom 9. August 2024 nochmals explizit festgehalten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen können (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). 7.3 Die Beschwerdeführenden vermögen auch sonst nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Sie haben kein konkretes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Behauptung, sie seien in Frankreich obdachlos gewesen, wird weder substantiiert noch belegt und ist aufgrund der Akten in Zweifel zu ziehen: Einem Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 3. Juni 2024 aus Frankreich ist zu entnehmen, dass diese bei einer Freundin in D._______ untergebracht gewesen sei. Sie werde aber nach E._______ zurückkehren, wo sie bei Familienangehörigen wohne. Demzufolge ist die Ausgangslage in dem in den Beschwerden zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5698/2017 vom 6. März 2018 eine andere als im vorliegenden Verfahren. Hinzu kommt, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht angemerkt hat, dass im zitierten Urteil minderjährige Kinder betroffen waren. Die Beschwerdeführenden vermögen daher aus dem von ihnen zitierten Urteil nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. dort insbesondere E. 5.3.3). Den Akten sind keine Belege dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden sich betreffend Unterkunft an die französischen Behörden oder an Hilfsorganisationen gewendet hätten, auch wenn sie dies behaupten. Damit gelingt es ihnen nicht, aufzuzeigen, dass sie den Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft haben. Die Beschwerdeführenden haben mithin keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. An dieser Einschätzung vermögen auch die in den Beschwerden erwähnten Berichte nichts zu ändern. Bei einer allfälligen Beschränkung des Betreuungsangebots stünde es den Beschwerdeführenden weiterhin offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Selbst wenn sie von Seiten der französischen Behörden als ausreisepflichtige Ausländer erachtet werden würden, könnten sie sich hinsichtlich einer angemessenen Versorgung zumindest auf die Mindestgarantien der Rückführungsrichtlinie berufen und von den französischen Behörden die ihnen aus Art. 14 dieser Richtlinie zustehenden Leistungen einfordern. Ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Frankreich mittellos und ohne Unterkunft dazustehen, erweist sich demnach als unbegründet. 7.4 Den Akten sind auch sonst keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswidrig ausgeübt hätte. Inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen sei, zum Selbsteintritt der Schweiz führen sollte, wird in den Beschwerden nicht ausgeführt. Auch in den Befragungen wurde diesbezüglich nichts geltend gemacht. Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass das SEM sich zu dieser vorgebrachten zusätzlichen Belastung der Beschwerdeführenden nicht geäussert hat beziehungsweise die Beziehung der drei Beschwerdeführenden untereinander nicht erfragt hat. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen unter Hinweis auf die Beschränkung seiner Kognition (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1) weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung dieser Bestimmung. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Frankreich bleibt der für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die beantragte Rückweisung der Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Beschwerden sind abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdevorbringen aber nicht von vornherein aussichtslos waren und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: