Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2016 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 3. Mai 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 16. Mai 2024 zu.
E. 4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Dublin-Raums erstmals in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurde und dass die französischen Behörden die Zuständigkeit Frankreichs bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs zu ändern.
E. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Frankreich im Jahr 2020 wieder verlassen und mehr als drei Monate in Kongo (Kinshasa) verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Frankreichs sei erloschen.
E. 5.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).
E. 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Frankreichs im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist und ob somit das am (...) April 2024 in der Schweiz gestellte Asylgesuch ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auszulösen vermag.
E. 6.1 Das SEM vertrat gegenüber den französischen Behörden die Auffassung, die Behauptung des Beschwerdeführers, von Frankreich aus für drei Jahre nach Kongo (Kinshasa) zurückgekehrt zu sein, sei unglaubhaft. Er habe für seinen behaupteten dreijährigen Aufenthalt in seinem Heimatland keine Belege eingereicht. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass er den Dublin-Raum nicht verlassen habe. Es erachte daher Frankreich als zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers (SEM act. [...]-[nachfolgend: A]21/6).
E. 6.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.
E. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indizien (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung).
E. 6.4 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente (Wählerkarte und Wählerliste vom 13. Dezember 2023) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass seine Schilderung, er habe im Mai 2023 Kongo (Kinshasa) wieder verlassen, nicht zu vereinbaren ist mit dem Ausstellungsdatum der Wählerkarte. Die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe «Probleme im Kopf» und der Einwand in der Beschwerde, die Inkohärenz in seinen Aussagen sei offenkundig und er sei nicht urteilsfähig, vermögen daran nichts zu ändern. Weder der Beschwerdeführer noch seine an der Befragung anwesende (damalige) Rechtsvertretung äusserten irgendwelche Bedenken bezüglich der Fähigkeit des Beschwerdeführers, die Fragen zu verstehen und sachgerecht zu beantworten (vgl. A12/3). Sodann gab er an, den Dolmetscher zu verstehen und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei (vgl. a.a.O.). Für die auf Beschwerdeebene behauptete fehlende Urteilsfähigkeit reichte der Beschwerdeführer keinerlei Belege ein. Nach dem Gesagten muss er sich seine Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs entgegenhalten lassen, welche im Widerspruch zum Ausstellungsdatum der eingereichten Wählerkarte (sowie der auf Beschwerdeebene eingereichten Wählerliste) stehen. Der Beweiswert der Wählerliste vom 13. Dezember 2023 ist ohnehin als gering einzustufen, zumal es sich um eine Kopie ohne jegliche Sicherheitsmerkmale handelt. Die Frage nach dem Beweiswert muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, da die eingereichten Unterlagen auch im Falle der Echtheit keinen Nachweis für einen längerfristigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums darstellen könnten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den obengenannten Unterlagen und trotz seiner behaupteten psychischen Probleme - weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er wie von ihm behauptet länger als drei Monate in Kongo (Kinshasa) gelebt hätte. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) schliessen liessen, fehlen vollständig. Seit der Befragung vom 17. April 2024 hatte der Beschwerdeführer über ein Monat und somit genügend Zeit, um - beispielsweise auf elektronischem Wege oder über Bekannte - Nachweise dafür zu beschaffen, dass er sich zwischen 2020 und 2023 in Kongo (Kinshasa) und somit ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung dazu aufgefordert, solche Belege einzureichen und hat ihm diesbezüglich eine beantragte Fristerstreckung gewährt (vgl. A12/3 S. 2; A20/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen es hätte tätigen sollen. Es hat sodann nachvollziehbar begründet, weshalb die sich unter den Beweismitteln befindende Wählerkarte nicht zu belegen vermag, dass er sich über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Sodann konnte der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten. Somit ist das SEM seiner Untersuchungs- und seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der Kassationsantrag ist abzuweisen.
E. 6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege sowie deren fehlender Eignung, die Präsenz des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) über einen längeren Zeitraum zu belegen, festzuhalten, dass es diesem - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 16. Mai 2024 zugestimmt hat und somit ebenfalls nicht vom Erlöschen seiner Zuständigkeit ausging.
E. 6.6 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am (...) April 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch löst kein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aus (vgl. Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, er benötige eine medizinische Behandlung und müsse eventuell operiert werden, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. In seiner Beschwerde stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz könne nicht dem Kanton auftragen, seine Reisefähigkeit zu prüfen, da dies in der Kompetenz des SEM liege.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom 24. April 2024 leidet er aufgrund einer (...) an einer (...) (vgl. A27/1). Es besteht ein (...) nach einer (...) (vgl. A25/6 S. 2). Sodann leidet er gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ an einer arteriellen Hypertonie und ist auf die Einnahme von (...), (...) und (...) angewiesen (vgl. A25/6). Ausstehend ist gemäss den Akten eine (...) am 12. Juni 2024, bei welcher weitergehende Abklärungen betreffend das Bein des Gesuchstellers gemacht werden sollen (vgl. A25/6 S. 3, A28/1). Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 24. Mai 2024 sind bezüglich des (...) sowie der arteriellen Hypertonie weitere Kontrollen notwendig. Die Notwendigkeit einer orthopädischen Behandlung werde momentan noch geprüft.
E. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keine soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt im Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff).
E. 7.2.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der gesundheitlichen Situation und den ärztlichen Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers befasst (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Zum ausstehenden Termin am 12. Juni 2024 hält es fest, es sei nicht davon auszugehen, dass dabei derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Einschätzung des SEM hinsichtlich Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit seiner Wegweisung nach Frankreich beziehungsweise der Anwendung der Souveränitätsklausel etwas zu ändern vermögen würden. Eine weitere Abklärung seiner Beschwerden sei auch in Frankreich möglich. Er benötige nicht eine derart spezifische Behandlung, dass diese nur in der Schweiz durchgeführt werden könne. Es weist weiter darauf hin, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 14 der Richtlinie des Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasse, zu gewähren. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt.
E. 7.2.4 Angesichts dieser Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweist sich der sinngemässe Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unzutreffend. Das SEM hat die Angaben des Beschwerdeführers und die vorhandenen Informationen zu seinem Gesundheitszustand in die angefochtene Verfügung einfliessen lassen und es hat hinreichend klar dargelegt, dass eine weitere Abklärung seiner Beschwerden sowie die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung auch in Frankreich möglich sei. Der Umstand, dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden noch keine abschliessenden Diagnosen und kein Behandlungsplan erstellt werden konnten, ist vor dem Hintergrund der vor-instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, in welchem es darum geht, zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Person umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person soweit geklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6548/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 5.2.5). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss Art. 45 Abs. 1 AsylG ist sodann der Zuweisungskanton verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Im Dublin-Verfahren führt der Kanton - oder ausnahmsweise das SEM - nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch, in welchem unter anderem der Gesundheitszustand im Hinblick auf die Reisefähigkeit abzuklären ist (vgl. auch Art. 2a Abs. 2 und Abs. 3 Bst. c der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des SEM betreffend die Reisefähigkeit nicht zu beanstanden und es liegt auch bezüglich des medizinischen Sachverhalts keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
E. 7.2.5 Unter Verweis auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung E. 7.2.2 ist sodann festzustellen, dass kein derart gravierendes Krankheitsbild vorliegt, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind auch in Frankreich behandelbar. Somit ist die Schweiz in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers völkerrechtlich nicht verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer vermag im Übrigen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Frankreich werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. An dieser Einschätzung vermag auch der unbegründete Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Gesprächs, in Frankreich erhalte er keinen Schutz, nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.4 Den Akten ist schliesslich nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswidrig ausgeübt hätte. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen unter Hinweis auf die Beschränkung seiner Kognition (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1) weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung dieser Bestimmung.
E. 7.5 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 8.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 8.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Mai 2024 verfügte Vollzugs-stopp dahin.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3385/2024 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Guillaume Kasongo, Migrant Consulting,Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (...) 2016 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat. B. Anlässlich der Befragung vom 17. April 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben und dann - nach ungefähr drei Jahren Aufenthalt in Frankreich - zurück in seinen Heimatstaat gereist zu sein. Im Jahr 2020 sei er nach einer Reise durch verschiedene Länder, welche er teilweise zu Fuss hinter sich gelegt habe, in Kongo (Kinshasa) angekommen und habe das Land im Mai 2023 wieder verlassen. Von Kinshasa sei er mit einem Boot nach Brazzaville gereist, wo er sich ungefähr sieben Monate aufgehalten habe. Am (...) April 2024 sei er von Brazzaville mit einem Flugzeug nach Italien gereist. Im Rahmen derselben Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Diesbezüglich machte er geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da man dort ohne Aufenthaltsbewilligung keine Rechte habe und keinen Schutz erhalte. Die Lage sei katastrophal und man könne dort eine psychische Störung bekommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, er habe Probleme mit dem Kopf und würde über das Erlebte im Heimatland nachdenken. Die Leute würden von ihm denken, dass er gestört sei. Ausserdem habe er ein gebrochenes Bein, welches ihm Schwierigkeiten bereite. Des Weiteren habe er Allergien, Bauchprobleme, Probleme mit der Nase und leide manchmal unter Husten. C. Am 3. Mai 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 16. Mai 2024 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Der Beschwerde legte er einen ärztlichen Bericht vom 24. Mai 2024 sowie die Kopie einer Wählerliste der «Commission électorale nationale indépendante» von Kongo (Kinshasa) vom 13. Dezember 2023 bei, welche ein Foto von ihm sowie seine Personalien enthält. F. Am 29. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2016 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 3. Mai 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 16. Mai 2024 zu. 4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Dublin-Raums erstmals in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurde und dass die französischen Behörden die Zuständigkeit Frankreichs bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs zu ändern. 5. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Frankreich im Jahr 2020 wieder verlassen und mehr als drei Monate in Kongo (Kinshasa) verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Frankreichs sei erloschen. 5.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Frankreichs im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist und ob somit das am (...) April 2024 in der Schweiz gestellte Asylgesuch ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auszulösen vermag. 6. 6.1 Das SEM vertrat gegenüber den französischen Behörden die Auffassung, die Behauptung des Beschwerdeführers, von Frankreich aus für drei Jahre nach Kongo (Kinshasa) zurückgekehrt zu sein, sei unglaubhaft. Er habe für seinen behaupteten dreijährigen Aufenthalt in seinem Heimatland keine Belege eingereicht. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass er den Dublin-Raum nicht verlassen habe. Es erachte daher Frankreich als zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers (SEM act. [...]-[nachfolgend: A]21/6). 6.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indizien (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 6.4 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente (Wählerkarte und Wählerliste vom 13. Dezember 2023) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass seine Schilderung, er habe im Mai 2023 Kongo (Kinshasa) wieder verlassen, nicht zu vereinbaren ist mit dem Ausstellungsdatum der Wählerkarte. Die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe «Probleme im Kopf» und der Einwand in der Beschwerde, die Inkohärenz in seinen Aussagen sei offenkundig und er sei nicht urteilsfähig, vermögen daran nichts zu ändern. Weder der Beschwerdeführer noch seine an der Befragung anwesende (damalige) Rechtsvertretung äusserten irgendwelche Bedenken bezüglich der Fähigkeit des Beschwerdeführers, die Fragen zu verstehen und sachgerecht zu beantworten (vgl. A12/3). Sodann gab er an, den Dolmetscher zu verstehen und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei (vgl. a.a.O.). Für die auf Beschwerdeebene behauptete fehlende Urteilsfähigkeit reichte der Beschwerdeführer keinerlei Belege ein. Nach dem Gesagten muss er sich seine Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs entgegenhalten lassen, welche im Widerspruch zum Ausstellungsdatum der eingereichten Wählerkarte (sowie der auf Beschwerdeebene eingereichten Wählerliste) stehen. Der Beweiswert der Wählerliste vom 13. Dezember 2023 ist ohnehin als gering einzustufen, zumal es sich um eine Kopie ohne jegliche Sicherheitsmerkmale handelt. Die Frage nach dem Beweiswert muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, da die eingereichten Unterlagen auch im Falle der Echtheit keinen Nachweis für einen längerfristigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums darstellen könnten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den obengenannten Unterlagen und trotz seiner behaupteten psychischen Probleme - weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er wie von ihm behauptet länger als drei Monate in Kongo (Kinshasa) gelebt hätte. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) schliessen liessen, fehlen vollständig. Seit der Befragung vom 17. April 2024 hatte der Beschwerdeführer über ein Monat und somit genügend Zeit, um - beispielsweise auf elektronischem Wege oder über Bekannte - Nachweise dafür zu beschaffen, dass er sich zwischen 2020 und 2023 in Kongo (Kinshasa) und somit ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung dazu aufgefordert, solche Belege einzureichen und hat ihm diesbezüglich eine beantragte Fristerstreckung gewährt (vgl. A12/3 S. 2; A20/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen es hätte tätigen sollen. Es hat sodann nachvollziehbar begründet, weshalb die sich unter den Beweismitteln befindende Wählerkarte nicht zu belegen vermag, dass er sich über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Sodann konnte der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten. Somit ist das SEM seiner Untersuchungs- und seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der Kassationsantrag ist abzuweisen. 6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege sowie deren fehlender Eignung, die Präsenz des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) über einen längeren Zeitraum zu belegen, festzuhalten, dass es diesem - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 16. Mai 2024 zugestimmt hat und somit ebenfalls nicht vom Erlöschen seiner Zuständigkeit ausging. 6.6 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am (...) April 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch löst kein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aus (vgl. Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, er benötige eine medizinische Behandlung und müsse eventuell operiert werden, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. In seiner Beschwerde stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz könne nicht dem Kanton auftragen, seine Reisefähigkeit zu prüfen, da dies in der Kompetenz des SEM liege. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom 24. April 2024 leidet er aufgrund einer (...) an einer (...) (vgl. A27/1). Es besteht ein (...) nach einer (...) (vgl. A25/6 S. 2). Sodann leidet er gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ an einer arteriellen Hypertonie und ist auf die Einnahme von (...), (...) und (...) angewiesen (vgl. A25/6). Ausstehend ist gemäss den Akten eine (...) am 12. Juni 2024, bei welcher weitergehende Abklärungen betreffend das Bein des Gesuchstellers gemacht werden sollen (vgl. A25/6 S. 3, A28/1). Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 24. Mai 2024 sind bezüglich des (...) sowie der arteriellen Hypertonie weitere Kontrollen notwendig. Die Notwendigkeit einer orthopädischen Behandlung werde momentan noch geprüft. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keine soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt im Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). 7.2.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der gesundheitlichen Situation und den ärztlichen Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers befasst (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Zum ausstehenden Termin am 12. Juni 2024 hält es fest, es sei nicht davon auszugehen, dass dabei derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Einschätzung des SEM hinsichtlich Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit seiner Wegweisung nach Frankreich beziehungsweise der Anwendung der Souveränitätsklausel etwas zu ändern vermögen würden. Eine weitere Abklärung seiner Beschwerden sei auch in Frankreich möglich. Er benötige nicht eine derart spezifische Behandlung, dass diese nur in der Schweiz durchgeführt werden könne. Es weist weiter darauf hin, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 14 der Richtlinie des Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasse, zu gewähren. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. 7.2.4 Angesichts dieser Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweist sich der sinngemässe Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unzutreffend. Das SEM hat die Angaben des Beschwerdeführers und die vorhandenen Informationen zu seinem Gesundheitszustand in die angefochtene Verfügung einfliessen lassen und es hat hinreichend klar dargelegt, dass eine weitere Abklärung seiner Beschwerden sowie die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung auch in Frankreich möglich sei. Der Umstand, dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden noch keine abschliessenden Diagnosen und kein Behandlungsplan erstellt werden konnten, ist vor dem Hintergrund der vor-instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, in welchem es darum geht, zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Person umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person soweit geklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6548/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 5.2.5). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss Art. 45 Abs. 1 AsylG ist sodann der Zuweisungskanton verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Im Dublin-Verfahren führt der Kanton - oder ausnahmsweise das SEM - nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch, in welchem unter anderem der Gesundheitszustand im Hinblick auf die Reisefähigkeit abzuklären ist (vgl. auch Art. 2a Abs. 2 und Abs. 3 Bst. c der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des SEM betreffend die Reisefähigkeit nicht zu beanstanden und es liegt auch bezüglich des medizinischen Sachverhalts keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 7.2.5 Unter Verweis auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung E. 7.2.2 ist sodann festzustellen, dass kein derart gravierendes Krankheitsbild vorliegt, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind auch in Frankreich behandelbar. Somit ist die Schweiz in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers völkerrechtlich nicht verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.3 Der Beschwerdeführer vermag im Übrigen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Frankreich werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. An dieser Einschätzung vermag auch der unbegründete Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Gesprächs, in Frankreich erhalte er keinen Schutz, nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4 Den Akten ist schliesslich nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswidrig ausgeübt hätte. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen unter Hinweis auf die Beschränkung seiner Kognition (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1) weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung dieser Bestimmung. 7.5 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 8. 8.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Mai 2024 verfügte Vollzugs-stopp dahin. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: