Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess- lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
D-6548/2023 Seite 4 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grund- sätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III- VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederauf- nahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO; das gilt im Weiteren aber auch für die vorliegend von Kroatien angerufene Konstellation gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO.
E. 4.3 Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen
D-6548/2023 Seite 5 Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz ge- stellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Ab- schluss zu bringen. Diese Bestimmung findet demgemäss im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. ferner CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssys- tem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20).
E. 4.4 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zu- ständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich brin- gen. In dem Fall ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitä- ren Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen in- dividuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbstein- tritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
D-6548/2023 Seite 6
E. 5.1 Gemäss den Angaben in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat der Beschwerdeführer am 9. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersu- chen des SEM am 5. Oktober 2023 verbindlich zu. Daran ändert entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch der Umstand nichts, dass die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme mit dem Hinweis «in order to continue to determine responsibility for the person mentioned above» zustimmten. Der Hinweis besagt lediglich, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh- rers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen ist und nach der Überstellung fortgesetzt wird. Wie erwähnt findet Art. 25 Abs. 5 Dublin-III- VO auch in dieser Konstellation Anwendung (vgl. E. 4.3; Urteile des BVGer E-4734/2023 und E-4828/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 7.3, D-4160/2023 vom 10. August 2023 E. 6.1, E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 7, D-1748/2023 vom 12. April 2023 E. 5.1.2). Stellen die dortigen Behörden nach der Überstellung des Beschwerdeführers fest, dass Kroatien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist, wird er Zugang zum or- dentlichen Asylverfahren erhalten (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom
22. März 2023 E. 9.5). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, das SEM anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Antrag des Beschwerdeführers im Falle einer Dublin-Überstellung – ohne eine weitere Zuständigkeitsprüfung durch Kroatien – materiell behandelt werde. Das Eventualbegehren ist insoweit abzuweisen.
E. 5.2.1 In der Eingabe vom 27. November 2023 werden sodann die gesund- heitlichen Beschwerden den Beschwerdeführer betreffend und die bisher erfolgten Behandlungen derselben beschrieben und alsdann geltend ge- macht, das SEM gehe im vorliegenden Fall von einem vollständig abge- klärten medizinischen Sachverhalt aus. Das sei nicht der Fall. Es sei keine Diagnose zu den Kopfschmerzen gestellt worden. Dasselbe gelte für die Knie-, Lendenwirbel- und Magenbeschwerden des Beschwerdeführers. Auch hier sei keine richtige Abklärung durchgeführt worden und der Be- schwerdeführer stehe ohne Diagnose da. Das SEM habe wesentliche As- pekte des rechtserheblichen Sachverhalts nicht aufgegriffen, womit eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliege, da nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden seien. Damit sei auch die rechtliche Würdigung unvollständig, da entscheidende Elemente der Begründung im Entscheid nicht vorhanden seien. Eine
D-6548/2023 Seite 7 sachgerechte materielle Beurteilung und damit auch eine Anfechtung des Entscheides sei im vorliegenden Fall verunmöglicht, da der Beschwerde- führer aufgrund der unvollständigen Informationen über den Gesundheits- zustand nicht alle Elemente besitze, die für eine erfolgreiche Wahrung sei- ner Rechte notwendig wären. Aus diesen Gründen sei die Verfügung des SEM vom 20. November 2023 vollständig aufzuheben und zur richtigen so- wie vollständigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers sowie zur Wahrnehmung der Begrün- dungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.2.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Un- tersuchungsgrundsatz, vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid- riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un- vollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zü- rich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49).
E. 5.2.3 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu kön- nen, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma- chen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver- langt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 5.2.4 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der gesundheitlichen Situation (chronische Kopfschmerzen, Rücken- schmerzen, Magenschmerzen, Schmerzen am Knie und an der Lenden- wirbelsäule, psychische Beschwerden) und den ärztlichen Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers befasst. Es hält zusammenfas- send fest, dass bisher keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden aufgetreten seien. Bis zur Überstellung nach Kroatien notwendige
D-6548/2023 Seite 8 Arzttermine könnten zudem noch in der Schweiz wahrgenommen werden. Es weist weiter darauf hin, dass Kroatien über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur verfügt und Kroatien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtli- nie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in- ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu ge- währen. Bei besonderen Bedürfnissen sei gemäss Art. 19 Abs. 2 der Auf- nahmerichtlinie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein- schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Auch hätten Asylsuchende in Kroatien einen gesetzlich veran- kerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen. Die Kosten wür- den vom kroatischen Staat übernommen. Alle Asylsuchenden hätten ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen An- spruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Ge- sundheitseinrichtungen. Nebst den staatlichen Einrichtungen würden auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreu- ung bestehen, womit von einem genügenden psychologischen Behand- lungsangebot auszugehen sei. In diesem Kontext weist das SEM zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR), insbesondere auf das Urteil Paposhvili gegen Belgien
13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., hin, die besage, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann vorliege, wenn nach einer Überstellung wegen fehlender Behandlung oder fehlendem Zu- gang zu medizinischer Betreuung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die zu überstellende Person einer schwerwiegenden, raschen und unum- kehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenser- wartung zur Folge hätte (vgl. a.a.O. § 183). Es führt weiter aus, gestützt auf die medizinischen Akten sei es der Ansicht, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spe- zifisch seien, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Er befinde sich seit rund zwei Monaten in der Schweiz. In diesem Zeitraum seien bei ihm keine schwerwiegenden psychischen oder somatischen Erkrankungen festgestellt worden, welche ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne der EGMR-Rechtsprechung darstellen könnten. Für das weitere Dublin- Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst
D-6548/2023 Seite 9 kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisa- tion der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem es die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III- VO vor der Überstel- lung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung S. 5 ff).
E. 5.2.5 ist sodann festzustellen, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Si- tuation des Beschwerdeführers die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflich- tet ist, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Ge- brauch zu machen. Der Beschwerdeführer vermag im Übrigen nicht darzu- tun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Be- dingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Einzelnen auf die ausführlichen und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts in Einklang stehenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3 Unter Verweis auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägungen
E. 5.4 Den Akten ist schliesslich nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Er- messen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswidrig ausgeübt hätte. Das Gericht ent- hält sich unter diesen Umständen unter Hinweis auf die Beschränkung sei- ner Kognition (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1) weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung dieser Bestimmung.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. November 2023 aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, oder – wie eventu- aliter beantragt – das SEM anzuweisen, eine individuelle und konkrete Ga- rantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaf- tiert, angemessen untergebracht, angemessen medizinisch behandelt so- wie sein Antrag auf internationalen Schutz im kroatischen Asylverfahren – ohne eine weitere Zuständigkeitsprüfung durch Kroatien – materiell behan- delt werde. Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht eingetreten und es hat ebenso zu Recht seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch, es sei der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es seien im Sinne einer
D-6548/2023 Seite 11 superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden un- verzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren als aus- sichtslos erwiesen haben. Die Verfahrenskosten sind folglich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6548/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6548/2023 law/blp Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Patrick Blumer, Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer ersuchte 15. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), dass er am 9. September 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 5. Oktober 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Kroatien. Ferner gab es ihm die Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. C. Gestützt auf das im Eurodac verzeichnete Asylgesuch in Kroatien ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 20. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die kroatischen Behörden hiessen am 4. Oktober 2023 das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Bst. b Dublin-III-VO gut. E. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 20. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM beauftragte den zuständigen Kanton (B._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. November 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 20. November 2023 vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, angemessen untergebracht, angemessen medizinisch behandelt sowie sein Antrag auf internationalen Schutz im kroatischen Asylverfahren - ohne eine weitere Zuständigkeitsprüfung durch Kroatien - materiell behandelt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO; das gilt im Weiteren aber auch für die vorliegend von Kroatien angerufene Konstellation gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. 4.3 Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Bestimmung findet demgemäss im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. ferner Christian filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20). 4.4 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen. In dem Fall ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Gemäss den Angaben in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat der Beschwerdeführer am 9. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 5. Oktober 2023 verbindlich zu. Daran ändert entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch der Umstand nichts, dass die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme mit dem Hinweis «in order to continue to determine responsibility for the person mentioned above» zustimmten. Der Hinweis besagt lediglich, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen ist und nach der Überstellung fortgesetzt wird. Wie erwähnt findet Art. 25 Abs. 5 Dublin-III-VO auch in dieser Konstellation Anwendung (vgl. E. 4.3; Urteile des BVGer E-4734/2023 und E-4828/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 7.3, D-4160/2023 vom 10. August 2023 E. 6.1, E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 7, D-1748/2023 vom 12. April 2023 E. 5.1.2). Stellen die dortigen Behörden nach der Überstellung des Beschwerdeführers fest, dass Kroatien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist, wird er Zugang zum ordentlichen Asylverfahren erhalten (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, das SEM anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Antrag des Beschwerdeführers im Falle einer Dublin-Überstellung - ohne eine weitere Zuständigkeitsprüfung durch Kroatien - materiell behandelt werde. Das Eventualbegehren ist insoweit abzuweisen. 5.2 5.2.1 In der Eingabe vom 27. November 2023 werden sodann die gesundheitlichen Beschwerden den Beschwerdeführer betreffend und die bisher erfolgten Behandlungen derselben beschrieben und alsdann geltend gemacht, das SEM gehe im vorliegenden Fall von einem vollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt aus. Das sei nicht der Fall. Es sei keine Diagnose zu den Kopfschmerzen gestellt worden. Dasselbe gelte für die Knie-, Lendenwirbel- und Magenbeschwerden des Beschwerdeführers. Auch hier sei keine richtige Abklärung durchgeführt worden und der Beschwerdeführer stehe ohne Diagnose da. Das SEM habe wesentliche Aspekte des rechtserheblichen Sachverhalts nicht aufgegriffen, womit eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliege, da nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden seien. Damit sei auch die rechtliche Würdigung unvollständig, da entscheidende Elemente der Begründung im Entscheid nicht vorhanden seien. Eine sachgerechte materielle Beurteilung und damit auch eine Anfechtung des Entscheides sei im vorliegenden Fall verunmöglicht, da der Beschwerdeführer aufgrund der unvollständigen Informationen über den Gesundheitszustand nicht alle Elemente besitze, die für eine erfolgreiche Wahrung seiner Rechte notwendig wären. Aus diesen Gründen sei die Verfügung des SEM vom 20. November 2023 vollständig aufzuheben und zur richtigen sowie vollständigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie zur Wahrnehmung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 5.2.3 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.2.4 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der gesundheitlichen Situation (chronische Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Magenschmerzen, Schmerzen am Knie und an der Lendenwirbelsäule, psychische Beschwerden) und den ärztlichen Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers befasst. Es hält zusammenfassend fest, dass bisher keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden aufgetreten seien. Bis zur Überstellung nach Kroatien notwendige Arzttermine könnten zudem noch in der Schweiz wahrgenommen werden. Es weist weiter darauf hin, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und Kroatien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Bei besonderen Bedürfnissen sei gemäss Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Auch hätten Asylsuchende in Kroatien einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen. Die Kosten würden vom kroatischen Staat übernommen. Alle Asylsuchenden hätten ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Nebst den staatlichen Einrichtungen würden auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung bestehen, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen sei. In diesem Kontext weist das SEM zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), insbesondere auf das Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., hin, die besage, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann vorliege, wenn nach einer Überstellung wegen fehlender Behandlung oder fehlendem Zugang zu medizinischer Betreuung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die zu überstellende Person einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. a.a.O. § 183). Es führt weiter aus, gestützt auf die medizinischen Akten sei es der Ansicht, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Er befinde sich seit rund zwei Monaten in der Schweiz. In diesem Zeitraum seien bei ihm keine schwerwiegenden psychischen oder somatischen Erkrankungen festgestellt worden, welche ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne der EGMR-Rechtsprechung darstellen könnten. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem es die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III- VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung S. 5 ff). 5.2.5 Angesichts dieser Erwägungen in der angefochtenen Verfügung trifft der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, offensichtlich nicht zu. Das SEM hat die Angaben des Beschwerdeführers und die vorhandenen Informationen zu seinem Gesundheitszustand in die angefochtene Verfügung einfliessen lassen und es hat hinreichend klar dargelegt, es würden bei ihm keine derart schwerwiegenden medizinische Probleme vorliegen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung nach Kroatien führen würden. Es hat sodann - dies im Übrigen in Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt etwa die Urteile D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 und D-5614/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 7.3.3 je m.w.H.) - ausführlich dargelegt, weshalb es davon ausgehe, in Kroatien bestehe ein genügendes medizinisches und psychologisches Behandlungsangebot, und weshalb der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien grundsätzlich gewährleistet sei. Der Umstand, dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden noch keine abschliessenden Diagnosen erstellt werden konnten, ist vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, in welchem es darum geht, zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist, ist es nicht erforderlich, die medizinische Situation der asylsuchenden Person umfassend und erschöpfend abzuklären. Es genügt, wenn allfällige gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person soweit geklärt sind, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Weder hat das SEM in Verletzung seines Untersuchungsgrundsatzes den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt noch hat es seine Begründungspflicht verletzt. 5.3 Unter Verweis auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägungen 5.2.5 ist sodann festzustellen, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer vermag im Übrigen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Einzelnen auf die ausführlichen und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Den Akten ist schliesslich nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswidrig ausgeübt hätte. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen unter Hinweis auf die Beschränkung seiner Kognition (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1) weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung dieser Bestimmung.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. November 2023 aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, oder - wie eventualiter beantragt - das SEM anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, angemessen untergebracht, angemessen medizinisch behandelt sowie sein Antrag auf internationalen Schutz im kroatischen Asylverfahren - ohne eine weitere Zuständigkeitsprüfung durch Kroatien - materiell behandelt werde. Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und es hat ebenso zu Recht seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. Die Verfahrenskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: