Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2023 zusammen mit seinem Va- ter, B._______ (N […]), in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 17. Mai 2023 in Kroatien daktyloskopiert und als Asylsuchender registriert worden war. B. Am 1. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub- lin-III-VO. C. C.a Am 6. Juni 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte und am 9. Juni 2023 führte das SEM mit ihm ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. C.b Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er habe die Türkei zusammen mit seinem Vater verlassen und sei von Schleppern versehentlich nach Kroatien gebracht worden. Die Polizei habe ihn eine Stunde lang warten lassen. Daraufhin habe man ihn in ein Camp gebracht. Dort habe man ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen. Man habe ihm gesagt, dass man ihn in die Türkei zurückschicken könne. Deshalb habe er eine Anzeige bei den Vereinten Nationen gemacht. In der Türkei habe er wäh- rend vier Monaten psychische Folter erlebt. Deshalb habe er Angst vor der Polizei und möchte nicht nach Kroatien zurückkehren. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, erklärte der Beschwer- deführer, dass es ihm aktuell sehr gut gehe. In Kroatien sei es ihm psy- chisch schlecht gegangen. Sein Vater sei krebskrank. Die Rechtsvertretung merkte an, dass er gemäss den Angaben seines Va- ters unter Angstzuständen und Depressionen leide. Deshalb könne er sich nicht gut ausdrücken. Wegen den Medikamenten spreche er undeutlich.
D-5614/2023 Seite 3 Der Beschwerdeführer fügte an, dass er Medikamente genommen habe, aber jetzt nicht mehr. Die Rechtsvertretung reichte ein unübersetztes Arzt- zeugnis aus der Türkei vom 5. Juni 2023 zu den Akten. D. Am 15. Juni 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Wiederaufnah- meersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. E. Am 23. Juni 2023, 12. und 26. Juli 2023, 20. September 2023 und 2. Ok- tober 2023 wurden medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. SEM- act. […]-16/7,17/6, 23/3, 24/4 und 27/2). F. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 – eröffnet am 6. Oktober 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstel- lung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zu- ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushän- digung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsver- tretung das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerde- führer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung. In seiner Eingabe be- antragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das ma- terielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hin- sicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung seines Rechtsvertre- ters als amtlicher Rechtsbeistand, wie auch darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der Anordnung voll- zugshemmender Massnahmen. Zudem sei das Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater festzustellen und das Beschwer- deverfahren mit demjenigen des Vaters zu koordinieren.
D-5614/2023 Seite 4 Der Beschwerde lag eine Kopie des Erstbeurteilungsberichts vom 30. Sep- tember 2023 bei (vgl. Bst. D.). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
16. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Mass- nahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Be- schwerde des Vaters des Beschwerdeführers (vgl. D-5610/2023). Die Ak- ten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten – und hier inte- ressierenden – sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka- pitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mit- gliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom
2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47– 50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
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E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zu- nächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es we- sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitglied- staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prü- fende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zustän- dige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 15. Juni 2023 zugestimmt.
E. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs wird vom Beschwerdeführer – abgesehen vom Einwand, er sei von den kroatischen Behörden zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden – denn auch zu Recht nicht bestritten. Im Übrigen ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwer- deführer sei ein ehemaliger politischer Gefangener und leide an (...). Seine Krankheit sei fortgeschritten. Aufgrund seiner sozialen Phobie vermeide er Gespräche und Kontakte mit anderen Menschen und habe nur Kontakt zu seinem Vater. Er sei ständig auf dessen Betreuung angewiesen. Aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkung der sozialen Kontaktfähigkeit sei der Vater die einzige Person, welche die notwendige Betreuung leisten könne. Die Behandlung der Krankheit erfordere einen intensiven Thera- pieprozess. Dieser sei nur in Ländern möglich, welche über eine gute me- dizinische Infrastruktur verfügten und in denen der Zugang zur Gesund- heitsversorgung für Asylsuchende nicht zu schlecht sei. Dieser sei in
D-5614/2023 Seite 7 Kroatien nicht ausreichend. Laut Amnesty International Schweiz hätten Asylsuchende in Kroatien keinen angemessenen Zugang zur Gesundheits- versorgung. Gemäss Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestünden dort diverse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu psy- chiatrischer Behandlung für Asylsuchende. Es sei zweifelhaft, ob der Be- schwerdeführer in Kroatien angemessen behandelt werden könnte. Das SEM habe die kroatischen Behörden im Übernahmeersuchen nicht dar- über informiert, dass der Beschwerdeführer an (...) leide. Ihm sei nicht ein- mal eine minimale Garantie gegeben worden, dass Kroatien ihm die für die medizinische Behandlung erforderliche medizinische Versorgung anbieten würde. Zusammenfassend habe die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO verletzt. Beim Dublin-Gespräch habe der Beschwerdeführer beschrieben, wie schlecht er in Kroatien behandelt worden sei, und dass er grosse Angst habe, dorthin zurückzukehren. Tausende von Zeugenaussagen und Unter- suchungen von Menschenrechtsorganisationen zeigten, dass Kroatien grobe Menschenrechtsverletzungen gegen Asylsuchende begehe. Der Be- schwerdeführer und sein Vater hätten sich bei den Vereinten Nationen über die systematische unmenschliche Behandlung durch kroatische Beamten beschwert und dies auch in den Dublin-Anhörungen bei der Vorinstanz zum Ausdruck gebracht. Da die Vorinstanz die von Kroatien begangenen Men- schenrechtsverletzungen gegen den Beschwerdeführer und seinen Vater nicht berücksichtigt habe, sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben.
E. 6.1 Zunächst ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte- charta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 6.3 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom
22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstel- lung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen wür- den (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 6.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in wel- chen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen kön- nen, dass diese generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das geschilderte Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ist in keiner Weise zu rechtfertigen. Jedoch ist selbst unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten traumati- schen Ereignisse während seines Aufenthaltes in Kroatien nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch ge- gen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitglied- staat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. So ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grund- rechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse – insbesondere die Misshandlungen – scheinen im Zusammenhang mit einem widerrechtlichen Verhalten einzel- ner kroatischer Grenz- und Polizeibeamter zu stehen. Bezüglich solcher und ähnlicher Vorkommnisse an der kroatischen Grenze sieht sich Kroa- tien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Damit ist aber nichts zur vorliegend interes- sierenden Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gesagt. Bei einer Rücküber- stellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in
D-5614/2023 Seite 9 die Hauptstadt Zagreb überstellt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhän- gig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens überstellt wird. Insbesondere be- steht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessen- den Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestim- mung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzu- nehmen und – bei entsprechendem Ausgang des gemäss Wiederaufnah- mebestätigung fortzuführenden Verfahrens zur Bestimmung der Zustän- digkeit – seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re- geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh- rung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine kon- kreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft
D-5614/2023 Seite 10 die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin- gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er gegebenenfalls gehalten, sich nötigenfalls an die kroatischen Behör- den zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, Asylsuchende hätten in Kroatien keinen angemessenen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Zudem bestünden dort diverse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung. Es sei zweifelhaft, ob er in Kroatien ange- messen behandelt werden könnte. Damit macht er sinngemäss geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 7.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.3.2 Im Erstbeurteilungsbericht vom 30. September 2023 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren an (...) (ICD-10: F[…]) leide. Die Medikation beinhaltet (…), (…), (…), (…) und (…). Das Procedere um- fasst regelmässige psychiatrische Sitzungen zur Überwindung des Krank- heitsverlaufs und zur Anpassung der Medikation, psychotherapeutische In- terventionen zur Bewältigung der Symptome und zur Förderung des Rea- litätsbezugs, Unterstützung bei der Bewältigung von Stress und der Ent- wicklung von Bewältigungsstrategien sowie die Einbeziehung des Vaters in den Therapieprozess, um das Verständnis und die Unterstützung des Patienten zu fördern. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die gesundheitlichen Prob- leme des Beschwerdeführers nicht. Sie sind jedoch nicht von einer derar- tigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Aufgrund der Aktenlage ist
D-5614/2023 Seite 11 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer reisefähig ist und eine Überstellung seine Gesundheit nicht ernsthaft gefährden würde. Sein Ge- sundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die do- kumentierte psychische Krankheit des Beschwerdeführers ist grundsätz- lich auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Inf- rastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Die Mitgliedstaaten sind verpflich- tet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versor- gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be- handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstel- lenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi- zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli- nie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Umset- zung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzel- staatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21). Überdies ist im Jahre 2020 in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche insbesondere Personen mit physischen sowie psy- chischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Solche Personen haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom
16. Mai 2023 E. 6.2.4). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate psychiatrische Behandlung verweigern würde. Die schwei- zerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige Behandlung informieren. Aufgrund der be- sonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere, dass der Vater des Beschwerdeführers in den Therapieprozess einzubeziehen ist, ist die Überstellung mit derjenigen des Vaters in dem Sinne zu koordinie- ren, dass sie gemeinsam mit jener zu erfolgen hat.
D-5614/2023 Seite 12 7.4 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der Frage der Vertretbarkeit ei- ner Überstellung nach Kroatien aus humanitären Gründen festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getra- gen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 7.6 Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7.7 Für das Einholen von Garantien, dass Kroatien dem Beschwerdeführer die für die Behandlung seiner Krankheit erforderliche medizinische Versor- gung anbiete, besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 8. Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Be- schwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. Der superprovisorisch angeord- nete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und - bei entsprechendem Ausgang des gemäss Wiederaufnahmebestätigung fortzuführenden Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit - seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er gegebenenfalls gehalten, sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, Asylsuchende hätten in Kroatien keinen angemessenen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Zudem bestünden dort diverse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung. Es sei zweifelhaft, ob er in Kroatien angemessen behandelt werden könnte. Damit macht er sinngemäss geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
E. 7.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3.2 Im Erstbeurteilungsbericht vom 30. September 2023 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren an (...) (ICD-10: F[...]) leide. Die Medikation beinhaltet (...), (...), (...), (...) und (...). Das Procedere umfasst regelmässige psychiatrische Sitzungen zur Überwindung des Krankheitsverlaufs und zur Anpassung der Medikation, psychotherapeutische Interventionen zur Bewältigung der Symptome und zur Förderung des Realitätsbezugs, Unterstützung bei der Bewältigung von Stress und der Entwicklung von Bewältigungsstrategien sowie die Einbeziehung des Vaters in den Therapieprozess, um das Verständnis und die Unterstützung des Patienten zu fördern.
E. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht. Sie sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer reisefähig ist und eine Überstellung seine Gesundheit nicht ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die dokumentierte psychische Krankheit des Beschwerdeführers ist grundsätzlich auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21). Überdies ist im Jahre 2020 in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche insbesondere Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Solche Personen haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate psychiatrische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige Behandlung informieren. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere, dass der Vater des Beschwerdeführers in den Therapieprozess einzubeziehen ist, ist die Überstellung mit derjenigen des Vaters in dem Sinne zu koordinieren, dass sie gemeinsam mit jener zu erfolgen hat.
E. 7.4 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der Frage der Vertretbarkeit einer Überstellung nach Kroatien aus humanitären Gründen festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 7.6 Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 7.7 Für das Einholen von Garantien, dass Kroatien dem Beschwerdeführer die für die Behandlung seiner Krankheit erforderliche medizinische Versorgung anbiete, besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
E. 8 Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
D-5614/2023 Seite 8 und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er- geben.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
D-5614/2023 Seite 13 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können – zum Zeitpunkt der Ein- gabe – nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet wer- den. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzich- ten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstands- los geworden.
E. 10.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheis- sen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1. MLaw Saban Murat Özten wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt.
E. 10.3 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein entsprechendes Honorar aus- zurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre- tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amt- licher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 600.– festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5614/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Überstellung des Be- schwerdeführers nach Kroatien mit derjenigen seines Vaters, B._______, geboren (…), Türkei (N […] beziehungsweise D-5610/2023), zu koordinie- ren.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5614/2023 Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2023 zusammen mit seinem Vater, B._______ (N [...]), in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 17. Mai 2023 in Kroatien daktyloskopiert und als Asylsuchender registriert worden war. B. Am 1. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. C. C.a Am 6. Juni 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte und am 9. Juni 2023 führte das SEM mit ihm ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. C.b Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er habe die Türkei zusammen mit seinem Vater verlassen und sei von Schleppern versehentlich nach Kroatien gebracht worden. Die Polizei habe ihn eine Stunde lang warten lassen. Daraufhin habe man ihn in ein Camp gebracht. Dort habe man ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen. Man habe ihm gesagt, dass man ihn in die Türkei zurückschicken könne. Deshalb habe er eine Anzeige bei den Vereinten Nationen gemacht. In der Türkei habe er während vier Monaten psychische Folter erlebt. Deshalb habe er Angst vor der Polizei und möchte nicht nach Kroatien zurückkehren. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm aktuell sehr gut gehe. In Kroatien sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Sein Vater sei krebskrank. Die Rechtsvertretung merkte an, dass er gemäss den Angaben seines Vaters unter Angstzuständen und Depressionen leide. Deshalb könne er sich nicht gut ausdrücken. Wegen den Medikamenten spreche er undeutlich. Der Beschwerdeführer fügte an, dass er Medikamente genommen habe, aber jetzt nicht mehr. Die Rechtsvertretung reichte ein unübersetztes Arztzeugnis aus der Türkei vom 5. Juni 2023 zu den Akten. D. Am 15. Juni 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. E. Am 23. Juni 2023, 12. und 26. Juli 2023, 20. September 2023 und 2. Oktober 2023 wurden medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. SEM-act. [...]-16/7,17/6, 23/3, 24/4 und 27/2). F. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 - eröffnet am 6. Oktober 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand, wie auch darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen. Zudem sei das Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater festzustellen und das Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Vaters zu koordinieren. Der Beschwerde lag eine Kopie des Erstbeurteilungsberichts vom 30. September 2023 bei (vgl. Bst. D.). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers (vgl. D-5610/2023). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 15. Juni 2023 zugestimmt. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, er sei von den kroatischen Behörden zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden - denn auch zu Recht nicht bestritten. Im Übrigen ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
5. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein ehemaliger politischer Gefangener und leide an (...). Seine Krankheit sei fortgeschritten. Aufgrund seiner sozialen Phobie vermeide er Gespräche und Kontakte mit anderen Menschen und habe nur Kontakt zu seinem Vater. Er sei ständig auf dessen Betreuung angewiesen. Aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkung der sozialen Kontaktfähigkeit sei der Vater die einzige Person, welche die notwendige Betreuung leisten könne. Die Behandlung der Krankheit erfordere einen intensiven Therapieprozess. Dieser sei nur in Ländern möglich, welche über eine gute medizinische Infrastruktur verfügten und in denen der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende nicht zu schlecht sei. Dieser sei in Kroatien nicht ausreichend. Laut Amnesty International Schweiz hätten Asylsuchende in Kroatien keinen angemessenen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Gemäss Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestünden dort diverse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung für Asylsuchende. Es sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer in Kroatien angemessen behandelt werden könnte. Das SEM habe die kroatischen Behörden im Übernahmeersuchen nicht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer an (...) leide. Ihm sei nicht einmal eine minimale Garantie gegeben worden, dass Kroatien ihm die für die medizinische Behandlung erforderliche medizinische Versorgung anbieten würde. Zusammenfassend habe die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO verletzt. Beim Dublin-Gespräch habe der Beschwerdeführer beschrieben, wie schlecht er in Kroatien behandelt worden sei, und dass er grosse Angst habe, dorthin zurückzukehren. Tausende von Zeugenaussagen und Untersuchungen von Menschenrechtsorganisationen zeigten, dass Kroatien grobe Menschenrechtsverletzungen gegen Asylsuchende begehe. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten sich bei den Vereinten Nationen über die systematische unmenschliche Behandlung durch kroatische Beamten beschwert und dies auch in den Dublin-Anhörungen bei der Vorinstanz zum Ausdruck gebracht. Da die Vorinstanz die von Kroatien begangenen Menschenrechtsverletzungen gegen den Beschwerdeführer und seinen Vater nicht berücksichtigt habe, sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben. 6. 6.1 Zunächst ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 6.3 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass diese generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das geschilderte Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ist in keiner Weise zu rechtfertigen. Jedoch ist selbst unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten traumatischen Ereignisse während seines Aufenthaltes in Kroatien nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. So ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse - insbesondere die Misshandlungen - scheinen im Zusammenhang mit einem widerrechtlichen Verhalten einzelner kroatischer Grenz- und Polizeibeamter zu stehen. Bezüglich solcher und ähnlicher Vorkommnisse an der kroatischen Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens überstellt wird. Insbesondere besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und - bei entsprechendem Ausgang des gemäss Wiederaufnahmebestätigung fortzuführenden Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit - seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er gegebenenfalls gehalten, sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, Asylsuchende hätten in Kroatien keinen angemessenen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Zudem bestünden dort diverse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung. Es sei zweifelhaft, ob er in Kroatien angemessen behandelt werden könnte. Damit macht er sinngemäss geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 7.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Im Erstbeurteilungsbericht vom 30. September 2023 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren an (...) (ICD-10: F[...]) leide. Die Medikation beinhaltet (...), (...), (...), (...) und (...). Das Procedere umfasst regelmässige psychiatrische Sitzungen zur Überwindung des Krankheitsverlaufs und zur Anpassung der Medikation, psychotherapeutische Interventionen zur Bewältigung der Symptome und zur Förderung des Realitätsbezugs, Unterstützung bei der Bewältigung von Stress und der Entwicklung von Bewältigungsstrategien sowie die Einbeziehung des Vaters in den Therapieprozess, um das Verständnis und die Unterstützung des Patienten zu fördern. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht. Sie sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer reisefähig ist und eine Überstellung seine Gesundheit nicht ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die dokumentierte psychische Krankheit des Beschwerdeführers ist grundsätzlich auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21). Überdies ist im Jahre 2020 in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche insbesondere Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Solche Personen haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate psychiatrische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige Behandlung informieren. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere, dass der Vater des Beschwerdeführers in den Therapieprozess einzubeziehen ist, ist die Überstellung mit derjenigen des Vaters in dem Sinne zu koordinieren, dass sie gemeinsam mit jener zu erfolgen hat. 7.4 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der Frage der Vertretbarkeit einer Überstellung nach Kroatien aus humanitären Gründen festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 7.6 Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7.7 Für das Einholen von Garantien, dass Kroatien dem Beschwerdeführer die für die Behandlung seiner Krankheit erforderliche medizinische Versorgung anbiete, besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
8. Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können - zum Zeitpunkt der Eingabe - nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1. MLaw Saban Murat Özten wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt. 10.3 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein entsprechendes Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 600.- festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien mit derjenigen seines Vaters, B._______, geboren (...), Türkei (N [...] beziehungsweise D-5610/2023), zu koordinieren.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: