Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 3.3 Nachdem die kroatischen Behörden am 4. Januar 2024 dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers vorliegend gegeben.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9). Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien konkret geltend gemachten Vorkommnisse (Schläge, es sei ihm der Fuss gebrochen worden) sind nicht geeignet, die geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (s. a.a.O. E. 8 und E. 9.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern erfolgt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) grundsätzlich rechtmässig (vgl. statt vieler Urteil F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die grundsätzlichen Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber den in Kroatien herrschenden Verhältnissen führen zu keinem anderen Ergebnis.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Er beruft sich dazu auf die Verhältnisse in Kroatien sowie seine gesundheitlichen Probleme.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.1.2 Im Dublin-Verfahren geht es darum zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann.
E. 5.1.3 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 7. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, bei ihm sei in Litauen eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Zudem leide er an weiteren psychischen Beschwerden, ebenso an neurologischen Beschwerden. Ein Nerv klemme zwischen den (...), was auch auf das Bein ausstrahle und die ganze (...) Körperseite betreffe. Die benötigten Schmerzmittel führten zu einer Abhängigkeit. Des Weiteren leide er unter Arthrose. Er sei nicht reisefähig (vgl. Akten SEM act. 1306535-26/4 S. 3).
E. 5.1.4 Angesichts dieser Angaben bat die Vorinstanz die zuständige Strafvollzugsanstalt um Auskunft darüber, ob für den Beschwerdeführer Arztberichte oder sonstige medizinische Akten vorlägen, oder ob für ihn medizinische Abklärungen vorgesehen seien. Gemäss Auskunft der Strafvollzugsanstalt lagen weder medizinische Arztberichte noch sonstige medizinische Akten vor, aktuell seien keine Abklärungen vorgesehen (vgl. Akten SEM act. 1306535/32). Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen.
E. 5.1.5 Mit der Beschwerdeschrift wurden die Kopien einer Medikamentenkarte sowie eines Dokuments betreffend Reserve-Medikamente eingereicht. Darauf sind folgende Medikamente verzeichnet: (...), überdies bei den Reserve-Medikamenten (...).
E. 5.2 Wie bereits vom SEM festgestellt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteile des BVGer E. 787/2024 vom 27. Februar 2024 E. 8.3; F- 4385/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2).
E. 5.3 Vorliegend ist eine solche ausserordentliche Situation - auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente und der in Kroatien herrschenden Verhältnisse - nicht anzunehmen. Weder die geltend gemachten Erkrankungen noch die benötigten beziehungsweise bezogenen Medikamente stehen einer Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK (ausserordentlicher Schwere im Sinne der besagten Rechtsprechung) entgegen. In Kroatien besteht auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für psychisch erkrankte Antragsteller ein ausreichendes medizinisches und psychologisches Behandlungsangebot (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4301/2013 vom 11. Januar 2024 E. 5.4.4, D-6379/2023 vom 23. November 2023 E. 6.3, D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.4, D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 und D-5614/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 7.3.3), und der Zugang dazu ist - wie vom SEM dargelegt - grundsätzlich gewährleistet. Mit dem SEM ist darauf hinzuweisen, dass «Médecins du Monde» (MdM) die entsprechende Tätigkeit schon seit einiger Zeit wieder aufgenommen haben und das Angebot wieder im geforderten Umfang verfügbar ist. Für die psychosoziale Betreuung ist zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig. Es darf somit - entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Auffassung - davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteilwird. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Kroatien eine rasche und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte. Es liegen auch keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würde. Mit der Anmeldung des Medizinalfalls im Rahmen der Vorbereitung der Überstellung (vgl. Akten SEM act. 1306535/34) wird sichergestellt, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund besteht einerseits auch nach Einreichung der Unterlagen über den Medikamentenbezug mangels Rechtserheblichkeit keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H. zur antizipierten Beweiswürdigung), noch ist es notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 5.5 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.
E. 5.6 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, wonach das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 28. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1255/2024 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, belarussischer Staatsangehöriger, wurde am 5. Dezember 2023 von den schweizerischen Grenzbehörden kontrolliert und wegen illegaler Einreise festgehalten. Gleichentags erging ein Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise und Verwendung gefälschter Ausweise, mit welchem eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen ausgesprochen wurde. Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde in Administrativhaft (Dublinhaft) versetzt. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits in verschiedenen europäischen Ländern um Asyl ersucht hatte, zuletzt am 23. November 2023 in Kroatien. Für die früher - auch in der Schweiz - durchlaufenen Verfahren wird auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. A.c Am 8. Dezember 2023 und am 13. Dezember 2023 ersuchte das SEM die österreichischen beziehungsweise die litauischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Beide Staaten lehnten die Ersuchen ab. A.d Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein schriftliches Asylgesuch ein. A.e Am 22. Dezember 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 4. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. A.f Am 29. Dezember 2023 trat der Beschwerdeführer die unter Bst. A.a erwähnte Haftstrafe an. B. Am 7. Februar 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durch-führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 - eröffnet am 20. Februar 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 27. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Nachdem die kroatischen Behörden am 4. Januar 2024 dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers vorliegend gegeben.
4. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9). Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien konkret geltend gemachten Vorkommnisse (Schläge, es sei ihm der Fuss gebrochen worden) sind nicht geeignet, die geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (s. a.a.O. E. 8 und E. 9.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern erfolgt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) grundsätzlich rechtmässig (vgl. statt vieler Urteil F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die grundsätzlichen Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber den in Kroatien herrschenden Verhältnissen führen zu keinem anderen Ergebnis. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Er beruft sich dazu auf die Verhältnisse in Kroatien sowie seine gesundheitlichen Probleme. 5.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.1.2 Im Dublin-Verfahren geht es darum zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. 5.1.3 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 7. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, bei ihm sei in Litauen eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Zudem leide er an weiteren psychischen Beschwerden, ebenso an neurologischen Beschwerden. Ein Nerv klemme zwischen den (...), was auch auf das Bein ausstrahle und die ganze (...) Körperseite betreffe. Die benötigten Schmerzmittel führten zu einer Abhängigkeit. Des Weiteren leide er unter Arthrose. Er sei nicht reisefähig (vgl. Akten SEM act. 1306535-26/4 S. 3). 5.1.4 Angesichts dieser Angaben bat die Vorinstanz die zuständige Strafvollzugsanstalt um Auskunft darüber, ob für den Beschwerdeführer Arztberichte oder sonstige medizinische Akten vorlägen, oder ob für ihn medizinische Abklärungen vorgesehen seien. Gemäss Auskunft der Strafvollzugsanstalt lagen weder medizinische Arztberichte noch sonstige medizinische Akten vor, aktuell seien keine Abklärungen vorgesehen (vgl. Akten SEM act. 1306535/32). Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. 5.1.5 Mit der Beschwerdeschrift wurden die Kopien einer Medikamentenkarte sowie eines Dokuments betreffend Reserve-Medikamente eingereicht. Darauf sind folgende Medikamente verzeichnet: (...), überdies bei den Reserve-Medikamenten (...). 5.2 Wie bereits vom SEM festgestellt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteile des BVGer E. 787/2024 vom 27. Februar 2024 E. 8.3; F- 4385/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2). 5.3 Vorliegend ist eine solche ausserordentliche Situation - auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente und der in Kroatien herrschenden Verhältnisse - nicht anzunehmen. Weder die geltend gemachten Erkrankungen noch die benötigten beziehungsweise bezogenen Medikamente stehen einer Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK (ausserordentlicher Schwere im Sinne der besagten Rechtsprechung) entgegen. In Kroatien besteht auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für psychisch erkrankte Antragsteller ein ausreichendes medizinisches und psychologisches Behandlungsangebot (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4301/2013 vom 11. Januar 2024 E. 5.4.4, D-6379/2023 vom 23. November 2023 E. 6.3, D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.4, D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 und D-5614/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 7.3.3), und der Zugang dazu ist - wie vom SEM dargelegt - grundsätzlich gewährleistet. Mit dem SEM ist darauf hinzuweisen, dass «Médecins du Monde» (MdM) die entsprechende Tätigkeit schon seit einiger Zeit wieder aufgenommen haben und das Angebot wieder im geforderten Umfang verfügbar ist. Für die psychosoziale Betreuung ist zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig. Es darf somit - entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Auffassung - davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteilwird. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Kroatien eine rasche und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte. Es liegen auch keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würde. Mit der Anmeldung des Medizinalfalls im Rahmen der Vorbereitung der Überstellung (vgl. Akten SEM act. 1306535/34) wird sichergestellt, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). 5.4 Vor diesem Hintergrund besteht einerseits auch nach Einreichung der Unterlagen über den Medikamentenbezug mangels Rechtserheblichkeit keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H. zur antizipierten Beweiswürdigung), noch ist es notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5.5 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor. 5.6 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, wonach das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte.
6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 28. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: