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D-6700/2024

D-6700/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In Bezug auf den Prozessgegenstand ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das SEM in der Verfügung vom 15. Oktober 2024 nicht über den Eintrag eines Geburtsdatums im ZEMIS entschieden hat. In der Beschwerde wird dies nicht gerügt und es wird auch kein Antrag in Bezug auf das ZEMIS gestellt. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, mit einem entsprechenden Gesuch an das SEM zu gelangen, das zur Behandlung eines solchen verpflichtet ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung in den Dublin-Staat Kroatien.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Vorab ist in Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 2) festzustellen, dass der Beschwerdeführer dazu keine Ausführungen und insbesondere nicht geltend gemacht hat, die angefochtene Verfügung weise formelle Mängel auf. Da sich das Verfahren nach Prüfung der Akten als spruchreif erweist (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Erwägungen), ist der Rückweisungsantrag als unbegründet abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, a.a.O., K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 6.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer reichte weder rechtsgenügliche Identitätspapiere noch andere Dokumente, welche Hinweise auf sein Alter geben würden, ein. Seine Identität steht nicht fest. Zu seinem Alter liegen widersprüchliche Angaben vor. Auf dem am 30. August 2024 ausgefüllten Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum an, beim erneuten Ausfüllen des Personalienblatts am 3. September 2024 trug er den (...) ein. In Kroatien, wo er nur wenige Tage zuvor aufgegriffen worden war, wurde er wiederum mit einem anderen Geburtsdatum ([...]) registriert (vgl. SEM-Akte [...]-29/1); gemäss diesem sei er im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung volljährig gewesen. Bei der EB UMA vom 18. September 2024 gab der Beschwerdeführer an, das Geburtsdatum vom (...) von seiner in Afghanistan lebenden Mutter erfahren zu haben, als er diese während seines Türkeiaufenthalts danach gefragt habe. Zur Nennung des Geburtsdatums im afghanischen Kalender war er nicht in der Lage. Auch mit seinen weiteren Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Zwar stimmen seine Angaben zum Schulbesuch in rechnerischer Hinsicht überein (Schuleintritt mit [...] Jahren, Schulaustritt nach 5 Jahren im Alter von [...] Jahren), aber daraus lassen sich keine Schlüsse auf das heutige Alter respektive das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ziehen, vermochte er doch weder das Jahr der Einschulung noch des Schulabbruchs anzugeben. Das Vorbringen, gegenüber den kroatischen Behörden ebenfalls den (...) (oder [...].) (...) als Geburtsdatum respektive das Alter von (...) Jahren angegeben zu haben, vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer in Kroatien doch mit einem gänzlichen anderen Geburtstag ([...]) registriert. Die Annahme, die kroatischen Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers ein Geburtsdatum vermerkt, erscheint nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer sich diesbezüglich in Widersprüche verstrickte, gab er doch einerseits an, er sei in Kroatien nach seinen Personalien und den Vornamen seiner Eltern gefragt worden und habe sich (vergeblich) gegen die Registrierung eines falschen Alters gewehrt, sagte aber andererseits aus, er habe dort gar nichts verstanden und nicht kommunizieren können (vgl. SEM-Akte [...]-16/9 Ziff. 2.06). Im Übrigen stimmt auch seine Aussage, in Kroatien als (...)-jährig erfasst worden zu sein, nicht, wäre er laut dem dort registrierten Geburtsdatum vom (...) doch (...)-jährig. Insgesamt betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, das behauptete Alter schlüssig darzulegen.

E. 6.2.2 Des Weiteren spricht das Ergebnis der am 23. September 2024 durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das (...) deutlich für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Laut dem Gutachten vom (...). September 2024 entspricht das bei der Schlüsselbeinanalyse ermittelte Stadium einem Mindestalter von (...) Jahren (Median [...] Jahre, Maximum [...] Jahre) und damit einem solchen von über 18 Jahren. Das Gutachten kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise und die Volljährigkeit erstellt sei (vgl. SEM-Akte [...]-20/6). Diese medizinische Altersabklärung ist damit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 30. August 2024 zu erachten. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen.

E. 6.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es ist vom Erreichen der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2).

E. 6.4 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer erklärte zwar, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, aber durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank steht fest, dass er am (...) August 2024 in Kroatien als asylsuchende Person registriert wurde. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren noch im Gange sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe dort kein Asylgesuch stellen worden, sondern die Schweiz sei sein Zielland gewesen, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Der Antrag in Kroatien ist erstellt (vgl. Eurodac-Eintrag) und im Übrigen ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

E. 7.2 Aus der Anwesenheit eines (...) hierzulande vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche abzuleiten, da dieser Verwandte nicht als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt.

E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell unzulässig machen würden. Überstellungen nach Kroatien sind sowohl bei Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch bei Wiederaufnahmeverfahren (Take back) grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5).

E. 8.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigte generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und während seines kurzen Aufenthalts in dem Land sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf - mehrheitlich vor dem zitierten Referenzurteil entstandene - Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht, wobei diesbezüglich auch auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist.

E. 8.5 Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt.

E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kroatischen Behörden hätten ihn gegen seinen Willen nach Bosnien gebracht (Push-Back) und ihn geschlagen. Es sei kein Dolmetscher beigezogen worden, wodurch sein Informationsrecht nach Art. 4 Dublin-III-VO verletzt worden sei. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in den Heimatstaat abgeschoben werden könnte. Zudem leide er an gesundheitlichen Beschwerden und sei in schlechter psychischer Verfassung. Er sehe in der Schweiz mehr Perspektiven und wünsche sich, hierzulande mit seinem (...) ein neues Leben aufzubauen.

E. 9.3 Als Familienangehörige einer antragstellenden Person gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten und nicht verheiratete, in dauerhafter Beziehung lebende Partner sowie minderjährige Kinder. Der hierzulande lebende (...) des Beschwerdeführers ist - wie bereits festgestellt (vgl. E. 7.2) - nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Abs. g Dublin-III-VO zu zählen, womit vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwecks Vermeidung der Gefährdung der Einheit der Familie nicht gegeben sind. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO darzulegen.

E. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Mit seinen Schilderungen wird nicht dargetan, er würde ernsthaft Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die kroatischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2024 ausdrücklich zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Informationsrechts durch die kroatischen Behörden bleibt unbelegt. Zudem können die Informationen gemäss Art. 4 Dublin-III-VO auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden. Durch seine unverzügliche Weiterreise in die Schweiz, wo er nur wenige Tage später ein Asylgesuch eingereicht hat, hat sich der Beschwerdeführer selbst einem Asylverfahren in Kroatien entzogen. Es ist nicht davon auszugehen, die kroatischen Behörden würden nach einer Überstellung des Beschwerdeführers dessen Informationsrechte verletzen. Zudem könnte er sich gegebenenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Asylverfahren in Kroatien würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 9.5 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnte er die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollte er deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Auch mit der Behauptung, seitens kroatischer Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er würde ernsthaft Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden.

E. 9.6 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.

E. 9.6.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 9.6.2 Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zur Nachreichung der in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2024 erwähnten, aber nicht eingereichten «Beilage 3», bei der es sich um «Arztberichte und Einladung zur Untersuchung» handle (vgl. Beschwerde S. 4), aufzufordern, zumal er keine anderen gesundheitlichen Probleme, als die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Beschwerden, angeführt hat (vgl. Beschwerde S. 3: [...]). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl. Arztberichte in SEM-Akten [...]-15/5 und 19/4 [{...}]) sind nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. In Kroatien steht eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch für psychisch erkrankte Antragsteller besteht in Kroatien ein ausreichendes medizinisches und psychologisches Behandlungsangebot, und der Zugang dazu ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-1255/2024 vom 1. März 2024 E. 5.3 und D-4301/2013 vom 11. Januar 2024 E. 5.4.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht bei Bedarf eine adäquate Behandlung und Betreuung zuteilwird.

E. 9.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 9.7 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 10.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E.7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 10.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

E. 10.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 11 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6700/2024 Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. B. Am 5. September 2024 bevollmächtige der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...). August 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. D. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 18. September 2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus B._______ in der gleichnamigen Provinz. Sein Vater sei (...) ums Leben gekommen. Seine Mutter lebe mit seinem jüngeren Bruder in Afghanistan. Er verfüge weder über eine Identitätskarte noch einen Reisepass oder andere Dokumente. Er habe Afghanistan 2022 verlassen. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Über den Iran sei er in die Türkei gelangt, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Aus Angst vor einer Deportation sei er dann über Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz weitergereist. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er seine Mutter nach seinem Geburtsdatum gefragt. Demnach sei er am (...) geboren. Wie sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender laute, wisse er nicht. Er sei im Alter von (...) Jahren eingeschult worden, sei fünf Jahre zur Schule gegangen und habe diese mit (...) Jahren verlassen. Er erinnere sich nicht an die Jahre der Einschulung und des Schulabbruchs. Zwei Jahre nach Schulaustritt sei er ausgereist, bis dahin habe er sich um den Weizenanbau gekümmert. Er habe die (...)-sprachige Schule besucht und könne (...) lesen und schreiben. Dari könne er nur sprechen. In der Türkei habe er ein wenig Türkisch gelernt. Er habe sein Heimatland aus Angst vor den Brüdern eines Mädchens, mit dem er sich getroffen habe, verlassen. In Kroatien habe er seinen Vor- und Nachnamen und sein Alter angegeben, aber es habe ihn niemand verstanden und es sei notiert worden, er sei (...) Jahre alt. Er habe zwar protestiert, aber man habe ihn nicht ernst genommen. Er leide an Kopf- und Magenschmerzen. Zudem gehe es ihm psychisch nicht gut, nachdem er unterwegs von Polizisten geschlagen worden sei. Er habe Schlafprobleme und Albträume. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der EB UMA das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Kroatien gewährt. Er gab an, nicht nach Kroatien zurückzuwollen. Er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, habe aber nicht vorgehabt, zu bleiben und auch kein Asylgesuch gestellt. Er hätte Angst, von dort deportiert zu werden. Als er die Türkei verlassen habe, sei sein Ziel die Schweiz gewesen, wo ein (...) lebe. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er eventuell zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt. E. E.a Am (...). September 2024 wurde im (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am (...). September 2024 wurde ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge wurde ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren festgestellt. Es sei damit bestätigt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Das von ihm angegebene Alter sei ausgeschlossen. E.b Mit Schreiben vom 25. September 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten und zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). E.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. September 2024 Stellung. Er erklärte sich mit der Altersanpassung nicht einverstanden. E.d Am 30. September 2024 nahm das SEM die besagte Datenänderung im ZEMIS vor. Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. Gleichentags informierte es die Rechtsvertretung über den Eintrag und teilte mit, dass die Altersanpassung im Entscheid verfügt werde. F. F.a Am 30. September 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers. F.b Am 12. Oktober 2024 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen in Anwendung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Deren Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum vom (...) registriert. G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 - eröffnet am 16. Oktober 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Mai 2024 (recte: 15. Oktober 2024) und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigefügt waren Kopien der Seiten 1 bis 8 der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung vom 17. Oktober 2024. Andere Dokumente lagen - entgegen der Angabe auf Seite 4 der Beschwerde («Beilage 3») - nicht bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In Bezug auf den Prozessgegenstand ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das SEM in der Verfügung vom 15. Oktober 2024 nicht über den Eintrag eines Geburtsdatums im ZEMIS entschieden hat. In der Beschwerde wird dies nicht gerügt und es wird auch kein Antrag in Bezug auf das ZEMIS gestellt. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, mit einem entsprechenden Gesuch an das SEM zu gelangen, das zur Behandlung eines solchen verpflichtet ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung in den Dublin-Staat Kroatien.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Vorab ist in Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 2) festzustellen, dass der Beschwerdeführer dazu keine Ausführungen und insbesondere nicht geltend gemacht hat, die angefochtene Verfügung weise formelle Mängel auf. Da sich das Verfahren nach Prüfung der Akten als spruchreif erweist (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Erwägungen), ist der Rückweisungsantrag als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.). 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20 Dublin-III-VO). 5.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, a.a.O., K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 6. 6.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer reichte weder rechtsgenügliche Identitätspapiere noch andere Dokumente, welche Hinweise auf sein Alter geben würden, ein. Seine Identität steht nicht fest. Zu seinem Alter liegen widersprüchliche Angaben vor. Auf dem am 30. August 2024 ausgefüllten Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum an, beim erneuten Ausfüllen des Personalienblatts am 3. September 2024 trug er den (...) ein. In Kroatien, wo er nur wenige Tage zuvor aufgegriffen worden war, wurde er wiederum mit einem anderen Geburtsdatum ([...]) registriert (vgl. SEM-Akte [...]-29/1); gemäss diesem sei er im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung volljährig gewesen. Bei der EB UMA vom 18. September 2024 gab der Beschwerdeführer an, das Geburtsdatum vom (...) von seiner in Afghanistan lebenden Mutter erfahren zu haben, als er diese während seines Türkeiaufenthalts danach gefragt habe. Zur Nennung des Geburtsdatums im afghanischen Kalender war er nicht in der Lage. Auch mit seinen weiteren Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Zwar stimmen seine Angaben zum Schulbesuch in rechnerischer Hinsicht überein (Schuleintritt mit [...] Jahren, Schulaustritt nach 5 Jahren im Alter von [...] Jahren), aber daraus lassen sich keine Schlüsse auf das heutige Alter respektive das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ziehen, vermochte er doch weder das Jahr der Einschulung noch des Schulabbruchs anzugeben. Das Vorbringen, gegenüber den kroatischen Behörden ebenfalls den (...) (oder [...].) (...) als Geburtsdatum respektive das Alter von (...) Jahren angegeben zu haben, vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer in Kroatien doch mit einem gänzlichen anderen Geburtstag ([...]) registriert. Die Annahme, die kroatischen Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers ein Geburtsdatum vermerkt, erscheint nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer sich diesbezüglich in Widersprüche verstrickte, gab er doch einerseits an, er sei in Kroatien nach seinen Personalien und den Vornamen seiner Eltern gefragt worden und habe sich (vergeblich) gegen die Registrierung eines falschen Alters gewehrt, sagte aber andererseits aus, er habe dort gar nichts verstanden und nicht kommunizieren können (vgl. SEM-Akte [...]-16/9 Ziff. 2.06). Im Übrigen stimmt auch seine Aussage, in Kroatien als (...)-jährig erfasst worden zu sein, nicht, wäre er laut dem dort registrierten Geburtsdatum vom (...) doch (...)-jährig. Insgesamt betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, das behauptete Alter schlüssig darzulegen. 6.2.2 Des Weiteren spricht das Ergebnis der am 23. September 2024 durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das (...) deutlich für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Laut dem Gutachten vom (...). September 2024 entspricht das bei der Schlüsselbeinanalyse ermittelte Stadium einem Mindestalter von (...) Jahren (Median [...] Jahre, Maximum [...] Jahre) und damit einem solchen von über 18 Jahren. Das Gutachten kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise und die Volljährigkeit erstellt sei (vgl. SEM-Akte [...]-20/6). Diese medizinische Altersabklärung ist damit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 30. August 2024 zu erachten. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. 6.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es ist vom Erreichen der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). 6.4 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer erklärte zwar, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, aber durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank steht fest, dass er am (...) August 2024 in Kroatien als asylsuchende Person registriert wurde. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren noch im Gange sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe dort kein Asylgesuch stellen worden, sondern die Schweiz sei sein Zielland gewesen, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Der Antrag in Kroatien ist erstellt (vgl. Eurodac-Eintrag) und im Übrigen ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7.2 Aus der Anwesenheit eines (...) hierzulande vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche abzuleiten, da dieser Verwandte nicht als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell unzulässig machen würden. Überstellungen nach Kroatien sind sowohl bei Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch bei Wiederaufnahmeverfahren (Take back) grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 8.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigte generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und während seines kurzen Aufenthalts in dem Land sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf - mehrheitlich vor dem zitierten Referenzurteil entstandene - Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht, wobei diesbezüglich auch auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist. 8.5 Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kroatischen Behörden hätten ihn gegen seinen Willen nach Bosnien gebracht (Push-Back) und ihn geschlagen. Es sei kein Dolmetscher beigezogen worden, wodurch sein Informationsrecht nach Art. 4 Dublin-III-VO verletzt worden sei. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in den Heimatstaat abgeschoben werden könnte. Zudem leide er an gesundheitlichen Beschwerden und sei in schlechter psychischer Verfassung. Er sehe in der Schweiz mehr Perspektiven und wünsche sich, hierzulande mit seinem (...) ein neues Leben aufzubauen. 9.3 Als Familienangehörige einer antragstellenden Person gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten und nicht verheiratete, in dauerhafter Beziehung lebende Partner sowie minderjährige Kinder. Der hierzulande lebende (...) des Beschwerdeführers ist - wie bereits festgestellt (vgl. E. 7.2) - nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Abs. g Dublin-III-VO zu zählen, womit vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwecks Vermeidung der Gefährdung der Einheit der Familie nicht gegeben sind. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO darzulegen. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Mit seinen Schilderungen wird nicht dargetan, er würde ernsthaft Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die kroatischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2024 ausdrücklich zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Informationsrechts durch die kroatischen Behörden bleibt unbelegt. Zudem können die Informationen gemäss Art. 4 Dublin-III-VO auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden. Durch seine unverzügliche Weiterreise in die Schweiz, wo er nur wenige Tage später ein Asylgesuch eingereicht hat, hat sich der Beschwerdeführer selbst einem Asylverfahren in Kroatien entzogen. Es ist nicht davon auszugehen, die kroatischen Behörden würden nach einer Überstellung des Beschwerdeführers dessen Informationsrechte verletzen. Zudem könnte er sich gegebenenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Asylverfahren in Kroatien würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 9.5 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnte er die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollte er deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Auch mit der Behauptung, seitens kroatischer Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er würde ernsthaft Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. 9.6 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 9.6.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 9.6.2 Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zur Nachreichung der in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2024 erwähnten, aber nicht eingereichten «Beilage 3», bei der es sich um «Arztberichte und Einladung zur Untersuchung» handle (vgl. Beschwerde S. 4), aufzufordern, zumal er keine anderen gesundheitlichen Probleme, als die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Beschwerden, angeführt hat (vgl. Beschwerde S. 3: [...]). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl. Arztberichte in SEM-Akten [...]-15/5 und 19/4 [{...}]) sind nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. In Kroatien steht eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch für psychisch erkrankte Antragsteller besteht in Kroatien ein ausreichendes medizinisches und psychologisches Behandlungsangebot, und der Zugang dazu ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-1255/2024 vom 1. März 2024 E. 5.3 und D-4301/2013 vom 11. Januar 2024 E. 5.4.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht bei Bedarf eine adäquate Behandlung und Betreuung zuteilwird. 9.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.7 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 10. 10.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E.7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 10.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. 10.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

11. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 13. 13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: