Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung.
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.6 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Wie vorliegend kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 [e contrario] VwVG).
E. 3.1 In der Beschwerde werden die Verletzung der Begründungspflicht, die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die formellen Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.5.1 In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung der angefochtenen Verfügung zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt und damit begründet, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt, insbesondere denjenigen der Tochter, ungenügend abgeklärt sowie nicht geprüft habe, ob ein humanitärer Selbsteintritt der Schweiz angezeigt wäre. Es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs vor.
E. 3.5.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zum medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung ausführlich mit ihrem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass weder ihr physischer noch ihr psychischer Gesundheitszustand einer Wegweisung nach Kroatien entgegenstehen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des physischen Gesundheitszustandes der Tochter. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierzu vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 [SEM-Akte A54/20 S. 9 f.]). Hingegen trifft es zu, dass der Abschlussbericht der KJPP der Tochter nicht abgewartet wurde und entsprechend unberücksichtigt blieb. Dennoch hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zur psychischen Gesundheit der Tochter genügend erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie den Abschlussbericht nicht abgewartet hat. Auch geht aus der diesbezüglichen Argumentation hervor, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegt und ein humanitärer Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht angezeigt erscheint. Die antizipierte Beweiswürdigung ist insofern nicht zu beanstanden, als dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der fragliche Abschlussbericht keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 11.4 hiernach). Diese Einschätzung ist nach Konsultation des nachgereichten Verlaufsberichts vom 15. Juni 2023 zu bestätigen.
E. 3.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen und der Eventualantrag, die Verfügung sei zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 4.1 In materieller Hinsicht ist in einem ersten Schritt über die Berichtigung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS zu befinden.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihr diese nicht geglaubt werden könne und deshalb von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei. Sie habe versucht, die schweizerischen Behörden über ihr wahres Alter zu täuschen. In Kroatien sei sie unter dem Namen C._______ sowie mit dem Geburtsdatum (...) und somit als volljährige Person registriert worden. Ihre Ausführungen, wonach sie in der Schweiz und in Kroatien dieselben Angaben gemacht habe, jedoch die Registrierung ihrer Personalien in Kroatien nicht habe überprüfen können respektive sie nicht wisse, weshalb die kroatischen Behörden ein anderes Geburtsdatum eingetragen hätten, überzeugten nicht. Es sei davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden bei der Registrierung von asylsuchenden Personen sorgfältig vorgehen und insbesondere Geburtsdaten - als zentrales Element der Identität - korrekt erfassen würden. Zudem seien ihnen, eigenen Angaben zufolge, auch die Reisepässe abgenommen worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie sich in Kroatien als volljährige Person ausgegeben habe. Sodann stelle die eingereichte Kopie ihrer Geburtsurkunde kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar; es handle sich dabei um ein Dokument, welchem aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit lediglich äusserst geringe Beweiskraft zukomme. Ferner würden die Angaben auf dem Dokument bezüglich des Ausstellungszeitpunkts nicht mit denjenigen ihrer Aussagen übereinstimmen. Die Schilderungen zu ihren Familienverhältnissen seien zwar widerspruchslos, jedoch vage und insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen.
E. 4.2.2 Ferner habe die durchgeführte Altersbegutachtung ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Mindestalter von 21.6 Jahren vorliege. Ihre diesbezügliche Erklärung, dass sie in Kroatien ihre Angaben nicht habe überprüfen dürfen und, dass das Gutachten ein Resultat von Maschinen sei, dem nicht geglaubt werden könne, halte nicht stand. Auch das Argument der Rechtsvertretung, wonach nur bei der Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 21.1 Jahren festgestellt worden sei, die Messung der Mineralisation der Zähne hingegen eine Altersspanne vom 15.1 bis 21.1 Jahren ergeben habe, weshalb weder auf eine Minder- noch auf eine Volljährigkeit geschlossen werden könne, greife nicht, zumal gemäss dem Methodendokument der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) vom Juni 2022 einzig die Schlüsselbeinanalyse eine verlässliche Methode der Alterseinschätzung darstelle und nach Kellinghaus und Schmeling ab dem Ossifikationsstadium 3c von der Volljährigkeit ausgegangen werden könne. In ihrem Fall habe die Schlüsselbeinanalyse das Ossifikationsstadium 4 ergeben, welches einem Mindestalter von 21.1 Jahren entspreche. Angesichts dieser Ergebnisse und wegen ihrer unglaubhaften Schilderungen zu ihrer Minderjährigkeit, sei ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst worden.
E. 4.3.1 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Untersuchungen im Rahmen der Altersfeststellung des Altersgutachten (Untersuchungen des Handgelenks, der Schlüsselbeinfugen und der Zahnanalyse) ergeben hätten, dass bei der Beschwerdeführerin von einer Altersspanne zwischen 15.1 bis 21.1 Jahren auszugehen sei. Gemäss Rechtsprechung stelle das Altersgutachten lediglich ein Indiz dar und sei im Ergebnis unterschiedlich zu werten. Aus diesem Grund dürfe vorliegend nicht nur auf das des Schlüsselbeins gestützten Mindestalters von 21.1 Jahren abgestellt werden, zumal ihre Aussagen zum Alter insgesamt glaubhaft und zusammen mit der eingereichten Kopie der Geburtsurkunde vielmehr für die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen würden. Ausserdem falle die falsche Registrierung in Kroatien unter den geschilderten Umständen nicht stark ins Gewicht. Insgesamt erweise sich das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz eingetragene, weshalb im ZEMIS das Geburtsdatum vom (...) zu registrieren sei.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin monierte weiter, dass ihre Aussagen zu ihrer Minderjährigkeit entgegen der Argumentation der Vorinstanz, wonach diese insgesamt ungenau, vage und teilweise gegensätzlich ausgefallen seien, widerspruchsfrei ausgefallen seien. Sie habe ihr Geburtsdatum genannt und nachvollziehbar erklärt, dass sie ihr Alter von ihren Eltern erfahren habe, als sie in der Schule nach ihrem Geburtsdatum gefragt worden sei. Ausserdem habe sie das genaue Todesdatum ihrer Eltern nennen können und habe angegeben, dass sie in diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt gewesen sei. Sodann habe sie glaubhaft ausgeführt, am 7. Oktober 2022 Burundi verlassen zu haben und zu diesem Zeitpunkt (...)jährig gewesen zu sein. Insgesamt seien ihre Schilderungen glaubhaft ausgefallen und würden dementsprechend ein starkes Indiz für das von ihr angegebene Alter darstellen. Auch den Umstand, dass die kroatischen Behörden sie mit einem anderen respektive falschen Geburtsdatum registriert hätten, habe sie äusserst detailliert erklären können; sie habe geschildert, wie die Registrierung abgelaufen sei und dass sie ihre Personalien in Kroatien nicht habe überprüfen können. Der vorinstanzlichen Annahme, dass die kroatischen Behörden bei der Registrierung sorgfältig und korrekt vorgehen würden, könne nicht gefolgt werden; es sei allgemein bekannt, dass das kroatische Asylsystem und somit auch die dortigen Registrierungen erhebliche Mängel aufwiesen. Zudem seien ihnen die Reisepässe weggenommen und diese nicht korrekt zu den Akten genommen worden, auch dieser Umstand dürfe ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Ebenso könne der fehlerhaften Registrierung der kroatischen Behörden kein Beweiswert zukommen. Schliesslich sei festzuhalten, dass aus der eingereichten Geburtsurkunde ihr Geburtsdatum hervorgehe.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.).
E. 5.5 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ([...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (Vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3).
E. 5.6 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, die für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es der beschwerdeführenden Person nicht, ihre Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1).
E. 5.7 Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Laut Gutachten vom 17. Februar 2023 liegt bei der Beschwerdeführerin nach der zahnärztlichen Untersuchung ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums (Mineralisationsstadium) vor, weshalb nur ein Mindestalter angegeben werden könne. Nach Olze liege dieses bei 17 Jahren, laut Timme et al. bei 16.7 Jahren und in der Studie von Cavric et al. sei ein Mindestalter von 15.1 Jahren festgestellt worden. Die als nicht zuverlässig geltende Methode der Handknochenanalyse entspreche vorliegend einem Mindestalter von 18 Jahren bei Mädchen. Die medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) weisen das Ossifikationsstadium 4 auf, welches laut Studien einem mittleren Alter von 27.2 mit einer möglichen Differenz von 4.2 Jahren entspricht. Gemäss Gutachten liegt das ermittelte Mindestalter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung bei 21.1 Jahren. Gestützt auf das vorliegende Gutachten konnte bei der zahnärztlichen Untersuchung lediglich ein Mindestalter angegeben werden, welches vorliegend keinen Aufschluss auf die Minder- respektive Volljährigkeit der Beschwerdeführerin gibt. Hingegen weist das Ergebnis der Schüsselbeinanalyse darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Volljährigkeit erreicht hat. Gemäss Rechtsprechung kann in dieser Konstellation jedoch weder auf ihre Volljährigkeit noch auf ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden und es vermag somit auch kein Indiz für ihre Minder- beziehungsweise Volljährigkeit darzustellen.
E. 5.8 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie ihrer Geburtsurkunde ist - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt hat - aufgrund fehlender Überprüfbarkeit auf deren Echtheit ungeeignet, ihr tatsächliches Alter zu belegen. Ausserdem ergeben sich zum Ausstellungszeitpunkt des Dokuments grundlegende Differenzen; während der Anhörung führte die Beschwerdeführerin bezüglich des Ausstellzeitpunkts der Geburtsurkunde aus, dass diese einige Monate vor ihrer Ausreise am 7. Oktober 2022 erfolgt sei. Hingegen figuriert auf dem betreffenden Dokument das Ausstellungsdatum vom 15. Dezember 2022 und somit nach der Ausreise (vgl. SEM-Akten A22/16, F4.02; A26/1). Sodann fällt auf, dass die Geburtsdaten ihrer Eltern auf der Geburtsurkunde nicht vorhanden, sondern lediglich mit einer Altersangabe vermerkt sind und der Vater als arbeitslos (sans emploi) registriert wurde. Dieser Eintrag erscheint angesichts des geltend gemachten Todes der Eltern im Jahr 2015 als fragwürdig. Ausserdem erstaunt es, weshalb nicht zeitglich auch die Geburtsurkunde der Tochter eingereicht wurde, obwohl ein solches Dokument vorhanden sein müsste. Insgesamt legen die diversen Ungereimtheiten den Schluss nahe, dass es sich bei der vorliegenden Geburtsurkunde um ein gefälschtes Dokument handelt. Des Weiteren kann der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Tochter während des Aufenthalts in der Moschee durch die Hilfe einer älteren Dame, welche sich um alle Formalitäten für den Erhalt ihrer Pässe gekümmert haben soll, nicht geglaubt werden. Einerseits erscheint es kaum realistisch, dass eine fremde Person lediglich aus Mitleid die Organisation und sämtliche Kosten für die Reisepässe von zwei ihr völlig unbekannten Personen übernommen haben soll. Anderseits kann der Beschwerdeführerin ihre Ausführung, wie sie den Pass erhalten haben soll, nicht geglaubt werden (vgl. SEM-Akte A22/16, F4.02). Gemäss offizieller Webseite des Commissariat Général des Migrations (CGM), Ministère de la Sécurité Publique et de la Gestion des Catastrophes zum Erhalt eines burundischen Passes ist auch bei minderjährigen Personen neben einem Passfoto, einer Identitätskarte, einer Wohnsitzbescheinigung, einem Auszug aus dem Geburtsregister und einer notariellen Beglaubigung der Eltern oder Beiständin respektive Beistand das persönliche Erscheinen auf dem Amt notwendig (vgl. <https://www.mae.gov.bi/passeport-ordinaire/>, zuletzt abgerufen am 1. November 2023), womit ihre Aussage, dass sie lediglich der fremden Dame ihr Geburtsdatum habe angeben müssen, als unrealistisch zu werten ist. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die registrierten Geburtsdaten aus Kroatien nicht vollständig korrekt aufgenommen worden sind. Jedoch sind ihre vagen Angaben zu ihrem Alter sowie dem Erhalt der Pässe ebenso als weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu werten wie die widersprüchliche Angabe, dass die kroatischen Behörden ihre Pässe abgenommen hätten, obwohl dem kroatischen Schreiben zu entnehmen ist, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich mit keinem Identitätsdokument in Kroatien habe ausweisen können (vgl. SEM-Akte A22/16, F4.02; A14/1). Schliesslich erhärten sich die bereits bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt hinsichtlich ihrer Minderjährigkeit durch ihre insgesamt äusserst undetaillierten Aussagen sowie einem widersprüchlichen Vorbringen zu ihrer Biographie. An einer Stelle liess sie protokollieren, zwei Jahre (von 2015 bis 2017) auf der Strasse gelebt und danach zwei Jahre beim Vater ihrer Tochter gewohnt zu haben, bevor sie vor ihm geflohen und einige Monate später aus Burundi ausgereist sei. An anderer Stelle führte sie aus, dass sie bis einige Monate vor ihrer Ausreise respektive im Alter von (...) Jahren während fünf Jahren beim Vater der Tochter gelebt habe und wäre diesen Aussagen zufolge im Zeitpunkt der Ausreise am 7. Oktober 2022 achtzehn Jahre alt respektive volljährig gewesen (vgl. SEM-Akte A22/16, F1.17.04 S: 6, F2.01, F5.01).
E. 5.9 Bei der Einschätzung des Alters der Beschwerdeführerin ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für ihre Volljährigkeit sprechen, überwiegen und ihr nicht geglaubt werden kann, dass sie minderjährig ist, zumal ihre dürftigen und teilweise lebensfremden Aussagen nicht überzeugen. Überdies hat sie sich in Kroatien als volljährige Person registriert, wobei es ihr nicht gelungen ist, eine nachvollziehbare Erklärung dafür darzubringen, dass die kroatischen Behörden einzig ihr Geburtsdatum, jedoch nicht dasjenige ihrer Tochter, falsch registriert haben sollen.
E. 5.10 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die im ZEMIS erfasste Angabe zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher ist als das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum. Demzufolge ist der Antrag auf Änderung des Eintrages im ZEMIS abzuweisen.
E. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist.
E. 6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 6.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.5 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.6 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.7 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 6.8 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7 Nach dem unter E. 5.7 ff. Gesagten ist Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) im vorliegenden Fall nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats heranzuziehen, da die Indizien, die für einer Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen und die Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde.
E. 8.1.1 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens zum Schluss, dass die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahe der Beschwerdeführerinnen zugestimmt hätten und somit für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig seien. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das dortige System Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-VO-III aufweise oder die Gefahr einer Verletzung der Art. 4 EU-Grundrechtscharta oder Art. 3 der EMRK bestehe, zumal dieser Staat die Verfahrens-, Qualifikations- und Aufnahmerichtlinien ohne Beanstandungen der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Ihren Vorbringen, sie seien in Kroatien sehr schlecht behandelt worden, worunter insbesondere ihre Tochter gelitten habe, sei entgegenzusetzen, dass nach aktuellen Erkenntnissen die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden könne, zumal von den sogenannten Push-backs nur Personen betroffen seien, welche illegal in Kroatien einreisen, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten sowie nicht an einem Asylverfahren in Kroatien interessiert seien, sondern in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, reisten ausnahmslos legal nach Zagreb ein und erhielten gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung dort Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und würden regelkonform gemäss dem Völkerrecht behandelt. Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erlittene schlechten Behandlung durch die kroatischen Behörden beziehe sich ausschliesslich auf die Registrierung im Zusammenhang mit illegaler Migration und auf einzelne fehlbare Beamte. Sie hätten die Möglichkeit, ihre Rechte einzufordern und könnten nötigenfalls den Rechtsweg zur deren Durchsetzung beschreiten. Der kroatische Staat halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen insgesamt ein.
E. 8.1.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass der diesbezügliche Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Ihre psychischen Beschwerden seien nicht derart gravierend, dass sich die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertige. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zwar indiziert sei, die Behandlung aufgrund langer Wartezeiten jedoch nicht durchgeführt, sondern lediglich bei Kriseninterventionen in Anspruch genommen werden könne. Den Arztberichten die Tochter betreffend sei zu entnehmen, dass bei ihr ein Verdacht auf eine Traumafolgestörung bestehe und weitere Termine bei der KJPP ausstehend seien. Die geltend gemachten Traumatisierung aufgrund der schlechten Behandlung durch die kroatischen Behörden verletze Art. 3 EMRK nicht und eine Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht angezeigt. Zudem gehe das SEM nicht davon aus, dass der noch ausstehende Abschlussbericht der KJPP eine derart schwerwiegende Diagnose aufweisen würde, die eine Zulässigkeit des Vollzugs nach Kroatien umzustossen vermöge. Ferner verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und biete angemessene Behandlungsmöglichkeiten auch bei psychischen Beschwerden an; diese Rechte seien durch die Aufnahmerichtlinie gewährleistet. Auch hätten die Erlebnisse in Kroatien nicht zu einer Langzeittraumatisierung geführt, die gemäss Rechtsprechung einen möglichen Hinweis für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellten. Es würden zudem keine Hinweise darauf vorliegen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkomme, den Beschwerdeführerinnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung könne auch in Kroatien in Anspruch genommen werden, nachdem sie dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Ihren psychischen Beschwerden werde jedoch im Rahmen der Rücküberstellung Rechnung getragen.
E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerinnen hielten den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, dass sich eine Rückkehr nach Kroatien aufgrund der dort erlebten traumatischen Erlebnisse als unzumutbar und unzulässig erweise, ein Selbsteintritt der Schweiz sei vorliegend angezeigt. Zahlreiche Berichte zum Vorgehen der kroatischen Behörden würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin bestätigen. Nach den erlittenen Übergriffen seien sie und die Tochter traumatisiert, eine Wegweisung dorthin würde zu einer Retraumatisierung führen und ihren Gesundheitszustand verschlechtern. Eine Wegweisung an den Ort der Übergriffe durch staatliche Akteure würde gegen übergeordnetes Recht verstossen.
E. 8.2.2 Schliesslich müsse die Kinderrechtskonvention vorrangig berücksichtigt werden. Bereits die Tatsache, dass die Tochter als Kleinkind in einen Raum gesperrt, ihr Nahrung vorenthalten worden sei und sie habe mit ansehen müssen, wie ihrer Mutter Gewalt angetan worden sei, widerspreche dem Kindeswohl. Ausserdem seien ihre psychischen Symptome offensichtlich auf die Ereignisse in Kroatien zurückzuführen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Kroatien eine adäquate, dringend benötigte Behandlung erhalten würden, ausserdem sei die Tochter in der Schweiz in Behandlung und ein Abschlussbericht sei ausstehend. Zumindest müssten individuelle Zusicherungen zum Zugang von adäquater medizinischer Behandlung und Unterbringung bei den kroatischen Behörden eingeholt werden.
E. 9.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 15. Oktober 2022 in Kroatien (J._______) aufgegriffen und registriert worden war. Das SEM stellte am 31. Oktober 2022 ein Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO an die kroatischen Behörden. Diese hielten in ihrem Schreiben vom 11. November 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 als illegal eingereiste Person registriert worden war, jedoch nicht um internationalen Schutz ersucht habe. Nachdem das SEM am 23. Dezember 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um die Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ersuchte, verweigerten die kroatischen Behörden die Übernahme gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährigkeit der zu überstellenden Person) (vgl. SEM-Akten A7/1; A8/1; A12/4; A14/1; A19/8; A36/1). Am 9. März 2023 wurde ein Remonstrationsverfahren eingeleitet, am 23. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A41/3; A45/2).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der EB UMA aus, sie sei in Kroatien zwar mittels Abgabe ihrer Fingerabdrücke registriert worden, habe aber kein Asylgesuch eingereicht (vgl. SEM-Akte 22/16, F2.06f.). Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Dementsprechend steht es der Beschwerdeführerin nicht frei, sich auszusuchen, ob und wann ihre Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der kroatischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden, zumal gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist.
E. 9.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 10.1 Weiter stellt sich die Frage, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden.
E. 10.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem kroatischen Asylsystem und der Push-Back-Problematik in Kroatien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen; es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien und hat die im Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Hervorgehoben wurde, dass sich Probleme vorwiegend bei migrierenden Personen ergeben würden, die Kroatien lediglich als Transitland betreten würden; gesuchstellende Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, hätten grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum dortigen Asylverfahren. Dennoch sei davon auszugehen, dass in Kroatien unzulässige Abschiebungen an die Grenze sowie unmittelbare Abschiebungen ohne individuelle Prüfung direkt an der Grenze und exzessive Gewaltanwendungen regelmässig vorkommen und sich der Zugang zum kroatischen Asylverfahren als schwierig erweisen könne. Diese Pushbacks seien jedoch nicht mit einer gleichartigen Gefährdung für Dublin-Rückkehrende gleichzusetzen. Es gebe bisher keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus denen hervorgehe, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien in rechtswidriger Weise abgeschoben worden wären. Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, würden unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt würden, Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Insbesondere bestehe in solchen Fällen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. Von einer Überstellung sei bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen könnten, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.).
E. 10.3 Kroatien kommt insgesamt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 m.w.H.).
E. 10.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie und ihre Tochter seien anlässlich ihrer illegalen Einreise von der kroatischen Polizei angehalten, in einem Wald eingesperrt und anlässlich der Registrierung sehr schlecht behandelt sowie geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei mit Gewalt gezogen worden und die Tochter habe während ihres sechstägigen dortigen Aufenthalts unter Hunger leiden müssen. Ausserdem hätten die Beamten alle Sachen, auch ihre Pässe, konfisziert und ihnen nicht zurückgegeben (vgl. SEM-Akte A22/16, F2.06, F4.02 und F8.01).
E. 10.5 Auch wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Kroatien eher undetailliert ausgefallen sind, ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass sie und ihre Tochter dort schwierigen Verhältnissen ausgesetzt waren. Jedoch bezogen sich diese Erlebnisse ausschliesslich auf ihre Festnahme nach der illegalen Einreise aus Serbien und nicht auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen. Ihre Erlebnisse bei der ersten Einreise nach Kroatien können keine Rückschlüsse auf die Bedingungen im Rahmen der Asylverfahren geben und es kann nicht davon ausgegangen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer Überstellung nach Kroatien werden sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss der Dublin-III-VO aufgenommen und nicht wie bei ihrer ersten Einreise als illegale Migranten betrachtet (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 m.w.H.).
E. 11.1 Die Beschwerdeführerinnen machen sodann geltend, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen.
E. 11.2 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen kann dann angezeigt sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 11.3.1 Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([...]) mittels Medikamenten respektive Vitaminpräparaten behandelt wurden (vgl. SEM-Akten A24/3; A28/3; A33/4; A34/4). Weiter geht aus den Akten hervor, dass eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Behandlung bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für traumaassoziierte psychische Folgestörungen angezeigt erscheine, jedoch aktuell wegen des schwer zugänglichen ambulanten Behandlungsangebotes nicht umsetzbar sei, da die aktuelle Wartezeit für einen Therapieplatz im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (AFK) des Universitätsspitals K._______ bis zu zehn Monate betragen könne (vgl. SEM-Akte A34/4; A46/3).
E. 11.3.2 Den medizinischen Akten zufolge sind auch die physischen Beschwerden der Tochter ([...]) medikamentös behandelt worden. Des Weiteren leide sie unter (...). Aufgrund des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung respektive Traumafolgestörung wurde sie ausserdem für eine psychotherapeutische Behandlung angemeldet (vgl. SEM-Akten A27/3; A40/3, A46/3; A52/2). Dem Verlaufsbericht der KJPP vom 15. Juni 2023 zufolge leidet sie unter Angst, Schreckhaftigkeit, Appetitlosigkeit, Flashback und Gedankenkreisen, welche mutmasslich die Folgen der erlebten Ereignisse und der anzunehmenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin geschuldet seien. Eine Weiterführung der Psychotherapie von Mutter und Kind wurde während mindestens sechs Monaten sowie eine Beratung der Mutter zum Ess- und Schlafverhalten der Tochter dringend empfohlen.
E. 11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerinnen psychisch angeschlagen sind. Jedoch sind diese Beschwerden nicht von einer solchen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abzusehen wäre. Die psychischen Leiden der Tochter sind ernst zu nehmen, stellen jedoch keine gravierende Erkrankung dar, die nicht auch in Kroatien behandelt werden könnte. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen neben den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2). Überdies ist im Jahr 2020 in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche insbesondere Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Solche Personen haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2019, Aktualisierung 2021, S. 92). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Kroatien der Tochter und der Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung verweigern würde. Auch unter der Annahme, dass der Standard der benötigten Unterstützung in Kroatien nicht demjenigen in der Schweiz entsprechen sollte, führt einzig deshalb eine Überstellung in dieses Land nicht zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch die in der Beschwerde geltend gemachte mögliche Retraumatisierung der Beschwerdeführerinnen und einer potentiell damit einhergehenden Gesundheitsverschlechterung steht einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht entgegen.
E. 11.4.2 Sodann steht auch das Kindeswohl der Tochter einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Die (...)jährige Tochter wird zusammen mit ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort voneinander getrennt werden könnten. Hinweise auf unmittelbar behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Tochter liegen nicht vor, so dass eine Überstellung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht (vgl. E. 11.4.1 hiervor). Den kroatischen Behörden ist indessen vor der Überstellung mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird.
E. 11.5 Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Aufgrund des aktuellen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien dafür einzuholen, sondern davon auszugehen, dass diese sich an die völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive einer nahtlosen Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.4; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Schliesslich besteht für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5 m.w.H.).
E. 11.5.1 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen informieren.
E. 11.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 12.1 Weiter stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 12.2 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 12.3 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 12.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 13 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 14 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 15 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 gutgeheissen wurde, sind den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2991/2023 Urteil vom 3. November 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______ geboren am (...) alias C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alias E._______ geboren am (...), beide Burundi, beide vertreten durch Stefan Frost, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und D._______ (nachfolgend: die Tochter), beide burundische Staatsangehörige, ersuchten am 21. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 25. Oktober 2022 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war. B. Mit Vollmacht vom 26. Oktober 2022 zeigte die den Beschwerdeführerinnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region F._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 31. Oktober 2022 stellte das SEM ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die kroatischen Behörden. C.b Am 11. November 2022 setzten die kroatischen Behörden das SEM darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 illegal nach Kroatien eingereist sei, jedoch nicht um internationalen Schutz ersucht habe. Sie sei unter dem Namen C._______ sowie mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden und sei in Begleitung ihrer Tochter E._______ (registriert mit Geburtsdatum vom [...]) gewesen. Es sei eine Wegweisungsverfügung erlassen worden. D. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 23. Dezember 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. E. E.a Am 30. Dezember 2022 fand die Erstbefragung für minderjährige unbegleitete Asylsuchende (EB UMA) statt. E.b Darin machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, sie sei in G._______ in Burundi geboren und habe bis zu ihrer Ausreise in dieser Stadt gelebt. Sie habe die Schule bis zur vierten Klasse respektive bis zum Alter von (...) Jahren respektive bis 2015 besucht. Am (...) 2015 sei ihr Vater und am (...) 2015 ihre Mutter gestorben. In diesem Zeitpunkt sei sie (...) Jahre alt gewesen. Da sie keine Verwandten gehabt habe, sei sie auf der Strasse gelandet, wo sie während ungefähr zweieinhalb Jahren gelebt habe, bis der (zukünftige) Vater ihrer Tochter sie (...) von der Strasse weggeholt habe und sie bei sich, im Quartier H._______ (in G._______) habe wohnen lassen. Er habe sie jedoch zunehmend schlecht behandelt und sie schliesslich vergewaltigt. Sie sei schwanger von ihm geworden und sei nach ungefähr zwei respektive fünf Jahren des Zusammenlebens respektive einige Monate vor ihrer Ausreise gemeinsam mit der Tochter vor ihm geflüchtet, da er sie habe töten wollen. Gemeinsam mit der Tochter sei sie in einer Moschee in derselben Stadt untergekommen. Dort habe sie eine ältere Dame kennengelernt, welche ihr bei der Organisation der Ausreise und dem Erhalt der Pässe für sich und die Tochter geholfen habe. Danach seien sie legal ohne Visum nach Serbien geflogen und weiter nach Kroatien gereist. E.c Zur Zuständigkeit Kroatiens führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und ihre Tochter von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt worden seien und insbesondere die Tochter unter starkem Hunger gelitten habe. Zum medizinischen Sachverhalt führte sie aus, unter (...) und Nachwirkungen einer Angina zu leiden. Ihre Tochter sei seit den Ereignissen in Kroatien traumatisiert und leide unter Albträumen, eine psychologische Beratung sei angezeigt. Sie könnten unter diesen Umständen nicht nach Kroatien zurückkehren. F. F.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Kurzbericht die Beschwerdeführerin betreffend (vom 4. Januar 2023) und am 9. Januar 2023 eine Kopie ihres Geburtsregisterauszuges zu den Akten. F.b Am 20. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung einen ambulanten Bericht vom 13. Januar 2023 die Tochter betreffend zu den Akten. F.c Am 3. Februar 2023 und 13. Februar 2023 wurde ein weiterer ärztlicher Kurzbericht (vom 1. Februar 2023) die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht. G. Am 17. Februar 2023 wurde eine forensische Altersschätzung der Beschwerdeführerin am Institut für Rechtsmedizin der Universität I._______ durchgeführt. Das Gutachten ergab im Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit des 18. Lebensjahr vollendet habe und ein Mindestalter von 21.1 Jahren aufweise. Das von ihr angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne demnach nicht zutreffen. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 wurden zwei weitere ärztliche Kurzberichte (vom 10. Februar 2023 und 16. Februar 2023) die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten gereicht. I. Am 23. Februar 2023 lehnten die kroatischen Behörden die Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO respektive aufgrund ihrer Minderjährigkeit ab. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 ersuchte die Rechtsvertretung das SEM um einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und eventualiter darum, die Ergebnisse des psychiatrischen Termins der Tochter abzuwarten. K. K.a Am 2. März 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung. K.b Mit Eingabe vom 6. März 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung, und hielt an ihrer Minderjährigkeit fest. L. Mit Eingabe vom 7. März 2023 wurde ein ambulanter Bericht (vom 20. Februar 2023) die Tochter betreffend eingereicht. M. Am 9. März 2023 stellte das SEM ein Rückübernahmeersuchen an die kroatischen Behörden. N. Am 10. März 2023 wurde das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) angepasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht. O. Am 23. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerinnen zu. P. Mit Eingabe vom 31. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (vom 9. Februar 2023, 27. März 2023 und 29. März 2023) sie und ihre Tochter betreffend ein. Q. Telefonische Abklärungen des SEM vom 21. April 2023 beim Gesundheitsdienst des BAZ ergaben, dass der nächste Termin der Tochter in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) am 27. April 2023 vorgesehen sei. Ein Bericht werde erst nach Abschluss der Behandlung bei der KJPP erstellt. In den Akten befinden sich weitere ambulante Berichte des Kinderspitals (...) vom 3. April 2023 und vom 10. Mai 2023 die Tochter betreffend. R. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (eröffnet am 15. Mai 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnten. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk geändert. S. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung vom 12. Mai 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf ihre Asylgesuche einzutreten sowie das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Verfahren von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. T. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). U. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, dem Gericht innert der ihnen gesetzten Frist den in Aussicht gestellten Arztbericht die Tochter betreffend einzureichen. V. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht vom 20. April 2023 und einen Verlaufsbericht vom 15. Juni 2023 über die vier bereits erfolgten Therapiesitzungen bei der KJPP die Tochter betreffend ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.6 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Wie vorliegend kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 [e contrario] VwVG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden die Verletzung der Begründungspflicht, die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die formellen Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.5 3.5.1 In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung der angefochtenen Verfügung zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt und damit begründet, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt, insbesondere denjenigen der Tochter, ungenügend abgeklärt sowie nicht geprüft habe, ob ein humanitärer Selbsteintritt der Schweiz angezeigt wäre. Es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs vor. 3.5.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zum medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung ausführlich mit ihrem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass weder ihr physischer noch ihr psychischer Gesundheitszustand einer Wegweisung nach Kroatien entgegenstehen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des physischen Gesundheitszustandes der Tochter. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierzu vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 [SEM-Akte A54/20 S. 9 f.]). Hingegen trifft es zu, dass der Abschlussbericht der KJPP der Tochter nicht abgewartet wurde und entsprechend unberücksichtigt blieb. Dennoch hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zur psychischen Gesundheit der Tochter genügend erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie den Abschlussbericht nicht abgewartet hat. Auch geht aus der diesbezüglichen Argumentation hervor, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegt und ein humanitärer Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht angezeigt erscheint. Die antizipierte Beweiswürdigung ist insofern nicht zu beanstanden, als dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der fragliche Abschlussbericht keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 11.4 hiernach). Diese Einschätzung ist nach Konsultation des nachgereichten Verlaufsberichts vom 15. Juni 2023 zu bestätigen. 3.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen und der Eventualantrag, die Verfügung sei zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 In materieller Hinsicht ist in einem ersten Schritt über die Berichtigung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS zu befinden. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihr diese nicht geglaubt werden könne und deshalb von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei. Sie habe versucht, die schweizerischen Behörden über ihr wahres Alter zu täuschen. In Kroatien sei sie unter dem Namen C._______ sowie mit dem Geburtsdatum (...) und somit als volljährige Person registriert worden. Ihre Ausführungen, wonach sie in der Schweiz und in Kroatien dieselben Angaben gemacht habe, jedoch die Registrierung ihrer Personalien in Kroatien nicht habe überprüfen können respektive sie nicht wisse, weshalb die kroatischen Behörden ein anderes Geburtsdatum eingetragen hätten, überzeugten nicht. Es sei davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden bei der Registrierung von asylsuchenden Personen sorgfältig vorgehen und insbesondere Geburtsdaten - als zentrales Element der Identität - korrekt erfassen würden. Zudem seien ihnen, eigenen Angaben zufolge, auch die Reisepässe abgenommen worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie sich in Kroatien als volljährige Person ausgegeben habe. Sodann stelle die eingereichte Kopie ihrer Geburtsurkunde kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar; es handle sich dabei um ein Dokument, welchem aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit lediglich äusserst geringe Beweiskraft zukomme. Ferner würden die Angaben auf dem Dokument bezüglich des Ausstellungszeitpunkts nicht mit denjenigen ihrer Aussagen übereinstimmen. Die Schilderungen zu ihren Familienverhältnissen seien zwar widerspruchslos, jedoch vage und insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen. 4.2.2 Ferner habe die durchgeführte Altersbegutachtung ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Mindestalter von 21.6 Jahren vorliege. Ihre diesbezügliche Erklärung, dass sie in Kroatien ihre Angaben nicht habe überprüfen dürfen und, dass das Gutachten ein Resultat von Maschinen sei, dem nicht geglaubt werden könne, halte nicht stand. Auch das Argument der Rechtsvertretung, wonach nur bei der Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 21.1 Jahren festgestellt worden sei, die Messung der Mineralisation der Zähne hingegen eine Altersspanne vom 15.1 bis 21.1 Jahren ergeben habe, weshalb weder auf eine Minder- noch auf eine Volljährigkeit geschlossen werden könne, greife nicht, zumal gemäss dem Methodendokument der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) vom Juni 2022 einzig die Schlüsselbeinanalyse eine verlässliche Methode der Alterseinschätzung darstelle und nach Kellinghaus und Schmeling ab dem Ossifikationsstadium 3c von der Volljährigkeit ausgegangen werden könne. In ihrem Fall habe die Schlüsselbeinanalyse das Ossifikationsstadium 4 ergeben, welches einem Mindestalter von 21.1 Jahren entspreche. Angesichts dieser Ergebnisse und wegen ihrer unglaubhaften Schilderungen zu ihrer Minderjährigkeit, sei ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst worden. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Untersuchungen im Rahmen der Altersfeststellung des Altersgutachten (Untersuchungen des Handgelenks, der Schlüsselbeinfugen und der Zahnanalyse) ergeben hätten, dass bei der Beschwerdeführerin von einer Altersspanne zwischen 15.1 bis 21.1 Jahren auszugehen sei. Gemäss Rechtsprechung stelle das Altersgutachten lediglich ein Indiz dar und sei im Ergebnis unterschiedlich zu werten. Aus diesem Grund dürfe vorliegend nicht nur auf das des Schlüsselbeins gestützten Mindestalters von 21.1 Jahren abgestellt werden, zumal ihre Aussagen zum Alter insgesamt glaubhaft und zusammen mit der eingereichten Kopie der Geburtsurkunde vielmehr für die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen würden. Ausserdem falle die falsche Registrierung in Kroatien unter den geschilderten Umständen nicht stark ins Gewicht. Insgesamt erweise sich das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz eingetragene, weshalb im ZEMIS das Geburtsdatum vom (...) zu registrieren sei. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin monierte weiter, dass ihre Aussagen zu ihrer Minderjährigkeit entgegen der Argumentation der Vorinstanz, wonach diese insgesamt ungenau, vage und teilweise gegensätzlich ausgefallen seien, widerspruchsfrei ausgefallen seien. Sie habe ihr Geburtsdatum genannt und nachvollziehbar erklärt, dass sie ihr Alter von ihren Eltern erfahren habe, als sie in der Schule nach ihrem Geburtsdatum gefragt worden sei. Ausserdem habe sie das genaue Todesdatum ihrer Eltern nennen können und habe angegeben, dass sie in diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt gewesen sei. Sodann habe sie glaubhaft ausgeführt, am 7. Oktober 2022 Burundi verlassen zu haben und zu diesem Zeitpunkt (...)jährig gewesen zu sein. Insgesamt seien ihre Schilderungen glaubhaft ausgefallen und würden dementsprechend ein starkes Indiz für das von ihr angegebene Alter darstellen. Auch den Umstand, dass die kroatischen Behörden sie mit einem anderen respektive falschen Geburtsdatum registriert hätten, habe sie äusserst detailliert erklären können; sie habe geschildert, wie die Registrierung abgelaufen sei und dass sie ihre Personalien in Kroatien nicht habe überprüfen können. Der vorinstanzlichen Annahme, dass die kroatischen Behörden bei der Registrierung sorgfältig und korrekt vorgehen würden, könne nicht gefolgt werden; es sei allgemein bekannt, dass das kroatische Asylsystem und somit auch die dortigen Registrierungen erhebliche Mängel aufwiesen. Zudem seien ihnen die Reisepässe weggenommen und diese nicht korrekt zu den Akten genommen worden, auch dieser Umstand dürfe ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Ebenso könne der fehlerhaften Registrierung der kroatischen Behörden kein Beweiswert zukommen. Schliesslich sei festzuhalten, dass aus der eingereichten Geburtsurkunde ihr Geburtsdatum hervorgehe. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.). 5.5 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ([...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (Vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3). 5.6 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, die für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es der beschwerdeführenden Person nicht, ihre Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). 5.7 Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Laut Gutachten vom 17. Februar 2023 liegt bei der Beschwerdeführerin nach der zahnärztlichen Untersuchung ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums (Mineralisationsstadium) vor, weshalb nur ein Mindestalter angegeben werden könne. Nach Olze liege dieses bei 17 Jahren, laut Timme et al. bei 16.7 Jahren und in der Studie von Cavric et al. sei ein Mindestalter von 15.1 Jahren festgestellt worden. Die als nicht zuverlässig geltende Methode der Handknochenanalyse entspreche vorliegend einem Mindestalter von 18 Jahren bei Mädchen. Die medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) weisen das Ossifikationsstadium 4 auf, welches laut Studien einem mittleren Alter von 27.2 mit einer möglichen Differenz von 4.2 Jahren entspricht. Gemäss Gutachten liegt das ermittelte Mindestalter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung bei 21.1 Jahren. Gestützt auf das vorliegende Gutachten konnte bei der zahnärztlichen Untersuchung lediglich ein Mindestalter angegeben werden, welches vorliegend keinen Aufschluss auf die Minder- respektive Volljährigkeit der Beschwerdeführerin gibt. Hingegen weist das Ergebnis der Schüsselbeinanalyse darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Volljährigkeit erreicht hat. Gemäss Rechtsprechung kann in dieser Konstellation jedoch weder auf ihre Volljährigkeit noch auf ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden und es vermag somit auch kein Indiz für ihre Minder- beziehungsweise Volljährigkeit darzustellen. 5.8 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie ihrer Geburtsurkunde ist - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt hat - aufgrund fehlender Überprüfbarkeit auf deren Echtheit ungeeignet, ihr tatsächliches Alter zu belegen. Ausserdem ergeben sich zum Ausstellungszeitpunkt des Dokuments grundlegende Differenzen; während der Anhörung führte die Beschwerdeführerin bezüglich des Ausstellzeitpunkts der Geburtsurkunde aus, dass diese einige Monate vor ihrer Ausreise am 7. Oktober 2022 erfolgt sei. Hingegen figuriert auf dem betreffenden Dokument das Ausstellungsdatum vom 15. Dezember 2022 und somit nach der Ausreise (vgl. SEM-Akten A22/16, F4.02; A26/1). Sodann fällt auf, dass die Geburtsdaten ihrer Eltern auf der Geburtsurkunde nicht vorhanden, sondern lediglich mit einer Altersangabe vermerkt sind und der Vater als arbeitslos (sans emploi) registriert wurde. Dieser Eintrag erscheint angesichts des geltend gemachten Todes der Eltern im Jahr 2015 als fragwürdig. Ausserdem erstaunt es, weshalb nicht zeitglich auch die Geburtsurkunde der Tochter eingereicht wurde, obwohl ein solches Dokument vorhanden sein müsste. Insgesamt legen die diversen Ungereimtheiten den Schluss nahe, dass es sich bei der vorliegenden Geburtsurkunde um ein gefälschtes Dokument handelt. Des Weiteren kann der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Tochter während des Aufenthalts in der Moschee durch die Hilfe einer älteren Dame, welche sich um alle Formalitäten für den Erhalt ihrer Pässe gekümmert haben soll, nicht geglaubt werden. Einerseits erscheint es kaum realistisch, dass eine fremde Person lediglich aus Mitleid die Organisation und sämtliche Kosten für die Reisepässe von zwei ihr völlig unbekannten Personen übernommen haben soll. Anderseits kann der Beschwerdeführerin ihre Ausführung, wie sie den Pass erhalten haben soll, nicht geglaubt werden (vgl. SEM-Akte A22/16, F4.02). Gemäss offizieller Webseite des Commissariat Général des Migrations (CGM), Ministère de la Sécurité Publique et de la Gestion des Catastrophes zum Erhalt eines burundischen Passes ist auch bei minderjährigen Personen neben einem Passfoto, einer Identitätskarte, einer Wohnsitzbescheinigung, einem Auszug aus dem Geburtsregister und einer notariellen Beglaubigung der Eltern oder Beiständin respektive Beistand das persönliche Erscheinen auf dem Amt notwendig (vgl. , zuletzt abgerufen am 1. November 2023), womit ihre Aussage, dass sie lediglich der fremden Dame ihr Geburtsdatum habe angeben müssen, als unrealistisch zu werten ist. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die registrierten Geburtsdaten aus Kroatien nicht vollständig korrekt aufgenommen worden sind. Jedoch sind ihre vagen Angaben zu ihrem Alter sowie dem Erhalt der Pässe ebenso als weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu werten wie die widersprüchliche Angabe, dass die kroatischen Behörden ihre Pässe abgenommen hätten, obwohl dem kroatischen Schreiben zu entnehmen ist, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich mit keinem Identitätsdokument in Kroatien habe ausweisen können (vgl. SEM-Akte A22/16, F4.02; A14/1). Schliesslich erhärten sich die bereits bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt hinsichtlich ihrer Minderjährigkeit durch ihre insgesamt äusserst undetaillierten Aussagen sowie einem widersprüchlichen Vorbringen zu ihrer Biographie. An einer Stelle liess sie protokollieren, zwei Jahre (von 2015 bis 2017) auf der Strasse gelebt und danach zwei Jahre beim Vater ihrer Tochter gewohnt zu haben, bevor sie vor ihm geflohen und einige Monate später aus Burundi ausgereist sei. An anderer Stelle führte sie aus, dass sie bis einige Monate vor ihrer Ausreise respektive im Alter von (...) Jahren während fünf Jahren beim Vater der Tochter gelebt habe und wäre diesen Aussagen zufolge im Zeitpunkt der Ausreise am 7. Oktober 2022 achtzehn Jahre alt respektive volljährig gewesen (vgl. SEM-Akte A22/16, F1.17.04 S: 6, F2.01, F5.01). 5.9 Bei der Einschätzung des Alters der Beschwerdeführerin ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für ihre Volljährigkeit sprechen, überwiegen und ihr nicht geglaubt werden kann, dass sie minderjährig ist, zumal ihre dürftigen und teilweise lebensfremden Aussagen nicht überzeugen. Überdies hat sie sich in Kroatien als volljährige Person registriert, wobei es ihr nicht gelungen ist, eine nachvollziehbare Erklärung dafür darzubringen, dass die kroatischen Behörden einzig ihr Geburtsdatum, jedoch nicht dasjenige ihrer Tochter, falsch registriert haben sollen. 5.10 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die im ZEMIS erfasste Angabe zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher ist als das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum. Demzufolge ist der Antrag auf Änderung des Eintrages im ZEMIS abzuweisen. 6. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. 6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 6.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.5 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.6 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.7 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6.8 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7. Nach dem unter E. 5.7 ff. Gesagten ist Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) im vorliegenden Fall nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats heranzuziehen, da die Indizien, die für einer Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen und die Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. 8. 8.1 8.1.1 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens zum Schluss, dass die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahe der Beschwerdeführerinnen zugestimmt hätten und somit für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig seien. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das dortige System Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-VO-III aufweise oder die Gefahr einer Verletzung der Art. 4 EU-Grundrechtscharta oder Art. 3 der EMRK bestehe, zumal dieser Staat die Verfahrens-, Qualifikations- und Aufnahmerichtlinien ohne Beanstandungen der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Ihren Vorbringen, sie seien in Kroatien sehr schlecht behandelt worden, worunter insbesondere ihre Tochter gelitten habe, sei entgegenzusetzen, dass nach aktuellen Erkenntnissen die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden könne, zumal von den sogenannten Push-backs nur Personen betroffen seien, welche illegal in Kroatien einreisen, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten sowie nicht an einem Asylverfahren in Kroatien interessiert seien, sondern in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, reisten ausnahmslos legal nach Zagreb ein und erhielten gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung dort Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und würden regelkonform gemäss dem Völkerrecht behandelt. Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erlittene schlechten Behandlung durch die kroatischen Behörden beziehe sich ausschliesslich auf die Registrierung im Zusammenhang mit illegaler Migration und auf einzelne fehlbare Beamte. Sie hätten die Möglichkeit, ihre Rechte einzufordern und könnten nötigenfalls den Rechtsweg zur deren Durchsetzung beschreiten. Der kroatische Staat halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen insgesamt ein. 8.1.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass der diesbezügliche Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Ihre psychischen Beschwerden seien nicht derart gravierend, dass sich die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertige. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zwar indiziert sei, die Behandlung aufgrund langer Wartezeiten jedoch nicht durchgeführt, sondern lediglich bei Kriseninterventionen in Anspruch genommen werden könne. Den Arztberichten die Tochter betreffend sei zu entnehmen, dass bei ihr ein Verdacht auf eine Traumafolgestörung bestehe und weitere Termine bei der KJPP ausstehend seien. Die geltend gemachten Traumatisierung aufgrund der schlechten Behandlung durch die kroatischen Behörden verletze Art. 3 EMRK nicht und eine Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht angezeigt. Zudem gehe das SEM nicht davon aus, dass der noch ausstehende Abschlussbericht der KJPP eine derart schwerwiegende Diagnose aufweisen würde, die eine Zulässigkeit des Vollzugs nach Kroatien umzustossen vermöge. Ferner verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und biete angemessene Behandlungsmöglichkeiten auch bei psychischen Beschwerden an; diese Rechte seien durch die Aufnahmerichtlinie gewährleistet. Auch hätten die Erlebnisse in Kroatien nicht zu einer Langzeittraumatisierung geführt, die gemäss Rechtsprechung einen möglichen Hinweis für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellten. Es würden zudem keine Hinweise darauf vorliegen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkomme, den Beschwerdeführerinnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung könne auch in Kroatien in Anspruch genommen werden, nachdem sie dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Ihren psychischen Beschwerden werde jedoch im Rahmen der Rücküberstellung Rechnung getragen. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführerinnen hielten den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, dass sich eine Rückkehr nach Kroatien aufgrund der dort erlebten traumatischen Erlebnisse als unzumutbar und unzulässig erweise, ein Selbsteintritt der Schweiz sei vorliegend angezeigt. Zahlreiche Berichte zum Vorgehen der kroatischen Behörden würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin bestätigen. Nach den erlittenen Übergriffen seien sie und die Tochter traumatisiert, eine Wegweisung dorthin würde zu einer Retraumatisierung führen und ihren Gesundheitszustand verschlechtern. Eine Wegweisung an den Ort der Übergriffe durch staatliche Akteure würde gegen übergeordnetes Recht verstossen. 8.2.2 Schliesslich müsse die Kinderrechtskonvention vorrangig berücksichtigt werden. Bereits die Tatsache, dass die Tochter als Kleinkind in einen Raum gesperrt, ihr Nahrung vorenthalten worden sei und sie habe mit ansehen müssen, wie ihrer Mutter Gewalt angetan worden sei, widerspreche dem Kindeswohl. Ausserdem seien ihre psychischen Symptome offensichtlich auf die Ereignisse in Kroatien zurückzuführen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Kroatien eine adäquate, dringend benötigte Behandlung erhalten würden, ausserdem sei die Tochter in der Schweiz in Behandlung und ein Abschlussbericht sei ausstehend. Zumindest müssten individuelle Zusicherungen zum Zugang von adäquater medizinischer Behandlung und Unterbringung bei den kroatischen Behörden eingeholt werden. 9. 9.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 15. Oktober 2022 in Kroatien (J._______) aufgegriffen und registriert worden war. Das SEM stellte am 31. Oktober 2022 ein Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO an die kroatischen Behörden. Diese hielten in ihrem Schreiben vom 11. November 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2022 als illegal eingereiste Person registriert worden war, jedoch nicht um internationalen Schutz ersucht habe. Nachdem das SEM am 23. Dezember 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um die Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ersuchte, verweigerten die kroatischen Behörden die Übernahme gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährigkeit der zu überstellenden Person) (vgl. SEM-Akten A7/1; A8/1; A12/4; A14/1; A19/8; A36/1). Am 9. März 2023 wurde ein Remonstrationsverfahren eingeleitet, am 23. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A41/3; A45/2). 9.2 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der EB UMA aus, sie sei in Kroatien zwar mittels Abgabe ihrer Fingerabdrücke registriert worden, habe aber kein Asylgesuch eingereicht (vgl. SEM-Akte 22/16, F2.06f.). Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Dementsprechend steht es der Beschwerdeführerin nicht frei, sich auszusuchen, ob und wann ihre Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der kroatischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden, zumal gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist. 9.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 10. 10.1 Weiter stellt sich die Frage, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 10.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem kroatischen Asylsystem und der Push-Back-Problematik in Kroatien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen; es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien und hat die im Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Hervorgehoben wurde, dass sich Probleme vorwiegend bei migrierenden Personen ergeben würden, die Kroatien lediglich als Transitland betreten würden; gesuchstellende Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, hätten grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum dortigen Asylverfahren. Dennoch sei davon auszugehen, dass in Kroatien unzulässige Abschiebungen an die Grenze sowie unmittelbare Abschiebungen ohne individuelle Prüfung direkt an der Grenze und exzessive Gewaltanwendungen regelmässig vorkommen und sich der Zugang zum kroatischen Asylverfahren als schwierig erweisen könne. Diese Pushbacks seien jedoch nicht mit einer gleichartigen Gefährdung für Dublin-Rückkehrende gleichzusetzen. Es gebe bisher keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus denen hervorgehe, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien in rechtswidriger Weise abgeschoben worden wären. Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, würden unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt würden, Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Insbesondere bestehe in solchen Fällen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. Von einer Überstellung sei bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen könnten, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.). 10.3 Kroatien kommt insgesamt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 m.w.H.). 10.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie und ihre Tochter seien anlässlich ihrer illegalen Einreise von der kroatischen Polizei angehalten, in einem Wald eingesperrt und anlässlich der Registrierung sehr schlecht behandelt sowie geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei mit Gewalt gezogen worden und die Tochter habe während ihres sechstägigen dortigen Aufenthalts unter Hunger leiden müssen. Ausserdem hätten die Beamten alle Sachen, auch ihre Pässe, konfisziert und ihnen nicht zurückgegeben (vgl. SEM-Akte A22/16, F2.06, F4.02 und F8.01). 10.5 Auch wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Kroatien eher undetailliert ausgefallen sind, ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass sie und ihre Tochter dort schwierigen Verhältnissen ausgesetzt waren. Jedoch bezogen sich diese Erlebnisse ausschliesslich auf ihre Festnahme nach der illegalen Einreise aus Serbien und nicht auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen. Ihre Erlebnisse bei der ersten Einreise nach Kroatien können keine Rückschlüsse auf die Bedingungen im Rahmen der Asylverfahren geben und es kann nicht davon ausgegangen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer Überstellung nach Kroatien werden sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss der Dublin-III-VO aufgenommen und nicht wie bei ihrer ersten Einreise als illegale Migranten betrachtet (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 m.w.H.). 11. 11.1 Die Beschwerdeführerinnen machen sodann geltend, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. 11.2 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen kann dann angezeigt sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 11.3 11.3.1 Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([...]) mittels Medikamenten respektive Vitaminpräparaten behandelt wurden (vgl. SEM-Akten A24/3; A28/3; A33/4; A34/4). Weiter geht aus den Akten hervor, dass eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Behandlung bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für traumaassoziierte psychische Folgestörungen angezeigt erscheine, jedoch aktuell wegen des schwer zugänglichen ambulanten Behandlungsangebotes nicht umsetzbar sei, da die aktuelle Wartezeit für einen Therapieplatz im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (AFK) des Universitätsspitals K._______ bis zu zehn Monate betragen könne (vgl. SEM-Akte A34/4; A46/3). 11.3.2 Den medizinischen Akten zufolge sind auch die physischen Beschwerden der Tochter ([...]) medikamentös behandelt worden. Des Weiteren leide sie unter (...). Aufgrund des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung respektive Traumafolgestörung wurde sie ausserdem für eine psychotherapeutische Behandlung angemeldet (vgl. SEM-Akten A27/3; A40/3, A46/3; A52/2). Dem Verlaufsbericht der KJPP vom 15. Juni 2023 zufolge leidet sie unter Angst, Schreckhaftigkeit, Appetitlosigkeit, Flashback und Gedankenkreisen, welche mutmasslich die Folgen der erlebten Ereignisse und der anzunehmenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin geschuldet seien. Eine Weiterführung der Psychotherapie von Mutter und Kind wurde während mindestens sechs Monaten sowie eine Beratung der Mutter zum Ess- und Schlafverhalten der Tochter dringend empfohlen. 11.4 11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerinnen psychisch angeschlagen sind. Jedoch sind diese Beschwerden nicht von einer solchen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abzusehen wäre. Die psychischen Leiden der Tochter sind ernst zu nehmen, stellen jedoch keine gravierende Erkrankung dar, die nicht auch in Kroatien behandelt werden könnte. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen neben den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2). Überdies ist im Jahr 2020 in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche insbesondere Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Solche Personen haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2019, Aktualisierung 2021, S. 92). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Kroatien der Tochter und der Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung verweigern würde. Auch unter der Annahme, dass der Standard der benötigten Unterstützung in Kroatien nicht demjenigen in der Schweiz entsprechen sollte, führt einzig deshalb eine Überstellung in dieses Land nicht zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch die in der Beschwerde geltend gemachte mögliche Retraumatisierung der Beschwerdeführerinnen und einer potentiell damit einhergehenden Gesundheitsverschlechterung steht einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. 11.4.2 Sodann steht auch das Kindeswohl der Tochter einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Die (...)jährige Tochter wird zusammen mit ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort voneinander getrennt werden könnten. Hinweise auf unmittelbar behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Tochter liegen nicht vor, so dass eine Überstellung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht (vgl. E. 11.4.1 hiervor). Den kroatischen Behörden ist indessen vor der Überstellung mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird. 11.5 Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Aufgrund des aktuellen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien dafür einzuholen, sondern davon auszugehen, dass diese sich an die völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive einer nahtlosen Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.4; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Schliesslich besteht für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5 m.w.H.). 11.5.1 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen informieren. 11.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 12. 12.1 Weiter stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 12.2 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 12.3 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 12.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
13. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
14. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 15. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 gutgeheissen wurde, sind den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: