Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt bezüglich der Beschwerdeführerin 2 ungenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde III Ziff. 3.1-3.3). Darauf wird ihm Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung einzugehen sein.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 ergab, dass diese am 2. Dezember 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden und an diesem Tag dort ein Asylgesuch stellten. Dies erweist sich - unbenommen ihrer angeblich fehlenden Absicht, dort Asylgesuche einzureichen - als zuständigkeitsbegründend. Soweit dazu geltend gemacht wird, sie seien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden (SEM act. 29), ist darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich folglich als legitim erweist (vgl. Urteil des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 4.3). Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihre Anträge prüfen soll (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.5 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten. Dies mit der Folge, dass das Verfahren in Kroatien nach einer Überstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen sind (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2 Der Beschwerde ist im Wesentlichen zu entnehmen, die Beschwerdeführenden seien von Behördenvertretern aufgegriffen und in eine Garage ohne Essen und Trinken gebracht worden. Am 15. Dezember 2023 (recte: 2. Dezember 2023) seien sie in Kroatien daktyloskopiert worden. Die Kinder seien damals krank gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei geschlagen worden. Die Kinder hätten geweint und seien auf die Seite gestossen worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei mit den Fäusten auf Rücken, Taille und den Kopf geschlagen worden, den jüngeren Sohn habe man angeschrien (Beschwerde III Ziff. 1).
E. 7.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen, auch wenn die schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien nicht in Abrede gestellt werden sollen. Es steht ihnen hingegen nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, ihre Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen. Das Gericht verkennt nicht, dass ihre vorgebrachten Erlebnisse sehr belastend für sie gewesen sein mögen und sich das dort Erlebte auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt haben könnte. Nach der Überstellung werden sie sich jedoch in einer anderen Situation als bei ihrer damaligen illegalen Einreise befinden. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Überstellung in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären. Bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]) können sie sich zudem an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden wenden. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, jederzeit die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.4 Weiter ist auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einzugehen. Aus den vorhandenen Akten geht Folgendes hervor:
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer 1 machte zu seinem Gesundheitszustand anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, er sei in Afghanistan (...). Sein Arm sei sehr schwach. Er sei auch psychisch angeschlagen; er sei in der Schweiz bei der Pflege gewesen (SEM act. 29).
E. 7.4.2 Dem ärztlichen Notfallbericht vom 16. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 durch Schläge (...) Prellungen am Oberarm und Thorax aufweise. Es wurde die Einnahme von Ibuprofen 600mg verordnet (SEM act. 31). Aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 11. März 2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 vermutlich an einer chronifizierten Verletzung am Ellenbogengelenk mit leichter Fehlstellung und Muskelhartspann paravertebral am Rücken leide. Eine Überweisung an einen Spezialisten sei nicht angezeigt, allerdings wurde Physiotherapie empfohlen und bei ausbleibender Besserung eine Überweisung an die Orthopädie (SEM act. 34).
E. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin 2 machte anlässlich des Dublin-Gesprächs zum medizinischen Sachverhalt geltend, es würde ihr sehr schlecht gehen. Sie habe vor zwei Wochen eine Abtreibung gehabt. Ihr Kind sei im dritten Monat tot zur Welt gekommen. Dies aufgrund der Schläge, durch die Soldaten in Kroatien. Es gehe ihr psychisch und physisch schlecht. Sie brauche psychologische Betreuung und würde unter Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit leiden. Auch ihren Kindern würde es schlecht gehen. Diese hätten wegen Wunden an den Beinen und am Kopf in der Schweiz bereits im Spital behandelt werden müssen (SEM act. 28). Im ergänzenden Dublin-Gespräch führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie habe immer noch Rückenschmerzen und vor allem Schmerzen an der Taille. Die Pflege habe ihr ein Schmerzmittel gegeben. Sie könne nicht lange sitzen oder stehen und müsse sich immer wieder hinlegen. Ihr Rücken müsse untersucht werden. Eine Ärztin habe sie untersucht und ihr gesagt, dass sie eine bakterielle Entzündung im Unterleib habe. Deshalb habe sie Medikamente erhalten. In Bezug auf ihre Kinder erklärte sie, ihr Sohn C._______ habe auch gesundheitliche Probleme. Er habe Zahnschmerzen gehabt und zum Arzt gehen müssen. Beide Söhne seien im Spital gewesen. Die Wunden im Gesicht ihres Sohnes D._______ seien verheilt, es gehe ihm jetzt gut. C._______ habe auch solche Wunden am Bein gehabt. Sie seien lang unterwegs gewesen und hätten nicht immer die Möglichkeit gehabt, sich zu waschen. Dadurch hätten die Kinder diese Wunden bekommen (SEM act. 35).
E. 7.4.4 Dem Kurz-Austrittbericht vom 28. Januar 2024 wie auch dem (regulären) Bericht vom 27. Februar 2024 der (...) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 am 28. Januar 2024 eine Abortcurettage durchgeführt wurde. Der Eingriff sei komplikationslos vollzogen und gut toleriert worden. Sie habe mit reizlosen Wundverhältnissen in beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen werden können. Als klinische Hauptdiagnosen wurden «(...)» aufgeführt. Als weiteres Prozedere wurde Analgesie nach Massgabe der Beschwerden, Verzicht auf Baden, Geschlechtsverkehr und Tampons während zwei Wochen sowie eine Nachkontrolle in vier Wochen im gynäkologischen Ambulatorium vermerkt (SEM act. 30 und 38). Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 19. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin 2 als aktuelle Beschwerden angegeben, sie habe Schmerzen tieflumbal und im Becken seit der Ausschabung vor 3 Wochen. Sie habe keine Blutung mehr aber starken, übelriechenden Ausfluss. Der Stuhl sei normal alle 1 bis 2 Tage. Sie habe kein Fieber. Beurteilt wurden die aktuellen Beschwerden als persistierende Schmerzen im Unterbauch/Rücken nach Abortcurettage (Differentialdiagnose: infektbedingt). Eine gynäkologische Kontrolle sei bereits vereinbart gewesen, allerdings sei anzufragen, ob eine Vorverschiebung des Termins möglich sei (SEM act. 37).
E. 7.4.5 Mit Beschwerde wurde - nebst dem bereits in den vorinstanzlichen Akten abgelegten Bericht der (...) vom 27. Februar 2024 - ein provisorischer Kurzaustrittsbericht des (...) vom 24. April 2024 eingereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine (...) diagnostiziert worden sei. Am 24. April 2024 wurde deshalb eine (...) durchgeführt. Der Eingriff sei komplikationslos durchgeführt und von der Beschwerdeführerin 2 gut toleriert worden. Man habe sie am gleichen Tag mit reizlosen Wundverhältnissen und in beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen können. Als weiteres Procedere wurde aufgeführt: bedarfsgerechte Analgesie; kein Geschlechtsverkehr, Baden oder Tampons für 4 Wochen; über die Histologie werde die Beschwerdeführerin 2 in zwei Wochen per Brief informiert; weiter wurde empfohlen, öffentliche Toiletten zu meiden und den Intimbereich täglich intensiv gut zu pflegen. Eine Verlaufskontrolle wurde in sechs Monaten in der Dysplasiesprechstunde mit PAP und HPV-Typisierung vermerkt. Die Ferien-/Reisefähigkeit sowie Fahrfähigkeit sei gegeben (Beschwerdebeilage 5).
E. 7.4.6 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 wurden weder ärztliche Berichte eingereicht noch wurde in der Beschwerde zu ihrem Gesundheitszustand etwas geltend gemacht.
E. 7.4.7 Mit E-Mail vom 5. April 2024 an das SEM führte die Rechtsvertretung aus, es scheine als seien inzwischen alle medizinischen Unterlagen eingereicht worden, die sie bis jetzt von der Pflege erhalten hätten (SEM act. 39).
E. 7.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 7.6 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung auf die oberwähnten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ein und nahm dabei auch Bezug auf die von der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte beziehungsweise auf die darin aufgeführten Beschwerden (vgl. S. 6 ebenda). Es versteht sich von selbst, dass es auf den provisorischen Kurzaustrittsbericht des (...) vom 24. April 2024 - die Verfügung erging am 23. April 2024 - nicht Bezug nehmen konnte. Doch selbst in Anbetracht der dort gestellten Diagnosen kann bei den Beschwerdeführenden nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, ausgegangen werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4). Ihre dargelegten Leiden, auch die der Beschwerdeführerin 2, sind in Kroatien behandelbar, wo, wie das SEM zu Recht ausführt, eine ausreichende medizinische Infrastruktur für sämtliche Dublin-Rückkehrenden zur Verfügung steht. Dies gilt auch für eine von der Beschwerdeführerin 2 allenfalls benötigte psychiatrische Behandlung, zumal aus den Umständen der aktuellen psychiatrischen Therapie (Beginn am 12. April 2024, Abfolge der Termine) nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin 2 müsste engmaschig betreut werden. Zwar machte sie anlässlich des ergänzenden Dublin-Gesprächs geltend, sie sei bei einer Psychologin gewesen (SEM act. 35), entsprechende Berichte wurden hingegen von der Rechtsvertretung, trotz Ankündigung, nicht eingereicht. Die Mitgliedstaaten - und so auch Kroatien - sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 m.w.H.). Es liegen somit keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 7.7 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Folglich droht keine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. In diesem Sinn erweist sich auch die Rüge der unvollständigen medizinischen Sachverhaltsermittlung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als nicht stichhaltig.
E. 7.8 Vorliegend kann zudem auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz verletze ihre Pflicht zur vorrangigen Beachtung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107 [vgl. Beschwerde III Ziff. 3]). Kroatien ist Signatarstaat der KRK und hat seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.6 m.w.H.). Die Überstellung betrifft überdies die ganze Familie, sodass die Kinder weiterhin in der Obhut ihrer Eltern bleiben können.
E. 7.9 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2778/2024 Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...),
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...), alle von (...), (...), alle vertreten durch MLaw Theres Baumgartner, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. April 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie ihre beiden minderjährigen Kinder (nachfolgend Beschwerdeführende 3 und 4) suchten gemeinsam am 9. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2 und 4). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 2. Dezember 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. Der Beschwerdeführer 1 war überdies auch in Bulgarien als Asylsuchender (Asylgesuch vom 15. September 2023) registriert (SEM act. 13). C. Am 15. Februar 2024 fanden die persönlichen Gespräche der Beschwerdeführenden 1 und 2 statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand und demjenigen der Beschwerdeführenden 3 und 4 befragt (SEM act. 28 und 29). D. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM im Wesentlichen mit, dass aus deren Sicht der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sei. Auch seien die Umstände in Kroatien, welche mutmasslich zur Totgeburt des Kindes der Beschwerdeführerin 2 geführt hätten, bis dato ungeklärt (SEM act. 30). E. Im Rahmen des ergänzenden Dublin-Gesprächs vom 20. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin 2 die Möglichkeit gegeben, sich erneut zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens und zu ihrem Gesundheitszustand und dem ihrer Kinder zu äussern (SEM act. 35). F. Am 30. Januar 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22 und 23). Den Gesuchen wurde am 13. Februar 2024 entsprochen (SEM act. 26 und 27). G. Mit Verfügung vom 23. April 2024 (eröffnet am 26. April 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 23. April 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Den Beschwerdeführenden sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). I. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt bezüglich der Beschwerdeführerin 2 ungenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde III Ziff. 3.1-3.3). Darauf wird ihm Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung einzugehen sein. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 ergab, dass diese am 2. Dezember 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden und an diesem Tag dort ein Asylgesuch stellten. Dies erweist sich - unbenommen ihrer angeblich fehlenden Absicht, dort Asylgesuche einzureichen - als zuständigkeitsbegründend. Soweit dazu geltend gemacht wird, sie seien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden (SEM act. 29), ist darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich folglich als legitim erweist (vgl. Urteil des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 4.3). Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihre Anträge prüfen soll (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten. Dies mit der Folge, dass das Verfahren in Kroatien nach einer Überstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.
6. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen sind (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Der Beschwerde ist im Wesentlichen zu entnehmen, die Beschwerdeführenden seien von Behördenvertretern aufgegriffen und in eine Garage ohne Essen und Trinken gebracht worden. Am 15. Dezember 2023 (recte: 2. Dezember 2023) seien sie in Kroatien daktyloskopiert worden. Die Kinder seien damals krank gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei geschlagen worden. Die Kinder hätten geweint und seien auf die Seite gestossen worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei mit den Fäusten auf Rücken, Taille und den Kopf geschlagen worden, den jüngeren Sohn habe man angeschrien (Beschwerde III Ziff. 1). 7.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen, auch wenn die schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien nicht in Abrede gestellt werden sollen. Es steht ihnen hingegen nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, ihre Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen. Das Gericht verkennt nicht, dass ihre vorgebrachten Erlebnisse sehr belastend für sie gewesen sein mögen und sich das dort Erlebte auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt haben könnte. Nach der Überstellung werden sie sich jedoch in einer anderen Situation als bei ihrer damaligen illegalen Einreise befinden. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Überstellung in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären. Bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]) können sie sich zudem an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden wenden. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, jederzeit die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.4 Weiter ist auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einzugehen. Aus den vorhandenen Akten geht Folgendes hervor: 7.4.1 Der Beschwerdeführer 1 machte zu seinem Gesundheitszustand anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, er sei in Afghanistan (...). Sein Arm sei sehr schwach. Er sei auch psychisch angeschlagen; er sei in der Schweiz bei der Pflege gewesen (SEM act. 29). 7.4.2 Dem ärztlichen Notfallbericht vom 16. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 durch Schläge (...) Prellungen am Oberarm und Thorax aufweise. Es wurde die Einnahme von Ibuprofen 600mg verordnet (SEM act. 31). Aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 11. März 2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 vermutlich an einer chronifizierten Verletzung am Ellenbogengelenk mit leichter Fehlstellung und Muskelhartspann paravertebral am Rücken leide. Eine Überweisung an einen Spezialisten sei nicht angezeigt, allerdings wurde Physiotherapie empfohlen und bei ausbleibender Besserung eine Überweisung an die Orthopädie (SEM act. 34). 7.4.3 Die Beschwerdeführerin 2 machte anlässlich des Dublin-Gesprächs zum medizinischen Sachverhalt geltend, es würde ihr sehr schlecht gehen. Sie habe vor zwei Wochen eine Abtreibung gehabt. Ihr Kind sei im dritten Monat tot zur Welt gekommen. Dies aufgrund der Schläge, durch die Soldaten in Kroatien. Es gehe ihr psychisch und physisch schlecht. Sie brauche psychologische Betreuung und würde unter Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit leiden. Auch ihren Kindern würde es schlecht gehen. Diese hätten wegen Wunden an den Beinen und am Kopf in der Schweiz bereits im Spital behandelt werden müssen (SEM act. 28). Im ergänzenden Dublin-Gespräch führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie habe immer noch Rückenschmerzen und vor allem Schmerzen an der Taille. Die Pflege habe ihr ein Schmerzmittel gegeben. Sie könne nicht lange sitzen oder stehen und müsse sich immer wieder hinlegen. Ihr Rücken müsse untersucht werden. Eine Ärztin habe sie untersucht und ihr gesagt, dass sie eine bakterielle Entzündung im Unterleib habe. Deshalb habe sie Medikamente erhalten. In Bezug auf ihre Kinder erklärte sie, ihr Sohn C._______ habe auch gesundheitliche Probleme. Er habe Zahnschmerzen gehabt und zum Arzt gehen müssen. Beide Söhne seien im Spital gewesen. Die Wunden im Gesicht ihres Sohnes D._______ seien verheilt, es gehe ihm jetzt gut. C._______ habe auch solche Wunden am Bein gehabt. Sie seien lang unterwegs gewesen und hätten nicht immer die Möglichkeit gehabt, sich zu waschen. Dadurch hätten die Kinder diese Wunden bekommen (SEM act. 35). 7.4.4 Dem Kurz-Austrittbericht vom 28. Januar 2024 wie auch dem (regulären) Bericht vom 27. Februar 2024 der (...) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 am 28. Januar 2024 eine Abortcurettage durchgeführt wurde. Der Eingriff sei komplikationslos vollzogen und gut toleriert worden. Sie habe mit reizlosen Wundverhältnissen in beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen werden können. Als klinische Hauptdiagnosen wurden «(...)» aufgeführt. Als weiteres Prozedere wurde Analgesie nach Massgabe der Beschwerden, Verzicht auf Baden, Geschlechtsverkehr und Tampons während zwei Wochen sowie eine Nachkontrolle in vier Wochen im gynäkologischen Ambulatorium vermerkt (SEM act. 30 und 38). Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 19. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin 2 als aktuelle Beschwerden angegeben, sie habe Schmerzen tieflumbal und im Becken seit der Ausschabung vor 3 Wochen. Sie habe keine Blutung mehr aber starken, übelriechenden Ausfluss. Der Stuhl sei normal alle 1 bis 2 Tage. Sie habe kein Fieber. Beurteilt wurden die aktuellen Beschwerden als persistierende Schmerzen im Unterbauch/Rücken nach Abortcurettage (Differentialdiagnose: infektbedingt). Eine gynäkologische Kontrolle sei bereits vereinbart gewesen, allerdings sei anzufragen, ob eine Vorverschiebung des Termins möglich sei (SEM act. 37). 7.4.5 Mit Beschwerde wurde - nebst dem bereits in den vorinstanzlichen Akten abgelegten Bericht der (...) vom 27. Februar 2024 - ein provisorischer Kurzaustrittsbericht des (...) vom 24. April 2024 eingereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine (...) diagnostiziert worden sei. Am 24. April 2024 wurde deshalb eine (...) durchgeführt. Der Eingriff sei komplikationslos durchgeführt und von der Beschwerdeführerin 2 gut toleriert worden. Man habe sie am gleichen Tag mit reizlosen Wundverhältnissen und in beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen können. Als weiteres Procedere wurde aufgeführt: bedarfsgerechte Analgesie; kein Geschlechtsverkehr, Baden oder Tampons für 4 Wochen; über die Histologie werde die Beschwerdeführerin 2 in zwei Wochen per Brief informiert; weiter wurde empfohlen, öffentliche Toiletten zu meiden und den Intimbereich täglich intensiv gut zu pflegen. Eine Verlaufskontrolle wurde in sechs Monaten in der Dysplasiesprechstunde mit PAP und HPV-Typisierung vermerkt. Die Ferien-/Reisefähigkeit sowie Fahrfähigkeit sei gegeben (Beschwerdebeilage 5). 7.4.6 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 wurden weder ärztliche Berichte eingereicht noch wurde in der Beschwerde zu ihrem Gesundheitszustand etwas geltend gemacht. 7.4.7 Mit E-Mail vom 5. April 2024 an das SEM führte die Rechtsvertretung aus, es scheine als seien inzwischen alle medizinischen Unterlagen eingereicht worden, die sie bis jetzt von der Pflege erhalten hätten (SEM act. 39). 7.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 7.6 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung auf die oberwähnten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ein und nahm dabei auch Bezug auf die von der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte beziehungsweise auf die darin aufgeführten Beschwerden (vgl. S. 6 ebenda). Es versteht sich von selbst, dass es auf den provisorischen Kurzaustrittsbericht des (...) vom 24. April 2024 - die Verfügung erging am 23. April 2024 - nicht Bezug nehmen konnte. Doch selbst in Anbetracht der dort gestellten Diagnosen kann bei den Beschwerdeführenden nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, ausgegangen werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4). Ihre dargelegten Leiden, auch die der Beschwerdeführerin 2, sind in Kroatien behandelbar, wo, wie das SEM zu Recht ausführt, eine ausreichende medizinische Infrastruktur für sämtliche Dublin-Rückkehrenden zur Verfügung steht. Dies gilt auch für eine von der Beschwerdeführerin 2 allenfalls benötigte psychiatrische Behandlung, zumal aus den Umständen der aktuellen psychiatrischen Therapie (Beginn am 12. April 2024, Abfolge der Termine) nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin 2 müsste engmaschig betreut werden. Zwar machte sie anlässlich des ergänzenden Dublin-Gesprächs geltend, sie sei bei einer Psychologin gewesen (SEM act. 35), entsprechende Berichte wurden hingegen von der Rechtsvertretung, trotz Ankündigung, nicht eingereicht. Die Mitgliedstaaten - und so auch Kroatien - sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 m.w.H.). Es liegen somit keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.7 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Folglich droht keine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. In diesem Sinn erweist sich auch die Rüge der unvollständigen medizinischen Sachverhaltsermittlung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als nicht stichhaltig. 7.8 Vorliegend kann zudem auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz verletze ihre Pflicht zur vorrangigen Beachtung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107 [vgl. Beschwerde III Ziff. 3]). Kroatien ist Signatarstaat der KRK und hat seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.6 m.w.H.). Die Überstellung betrifft überdies die ganze Familie, sodass die Kinder weiterhin in der Obhut ihrer Eltern bleiben können. 7.9 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 8. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: