Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Schwester der Beschwerdeführerin hat die sie betreffende SEM-Ver-fügung mit einer separaten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Ihr Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss koordiniert und gleichzeitig mit dem vorliegenden behandelt.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften-wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre medizinischen Probleme unzureichend abgeklärt. Den vorliegenden ärztlichen Berichten könne weder eine Erklärung für die bei ihr wiederholt aufgetretenen Synkopen entnommen werden, noch was für eine Behandlung hierfür angezeigt wäre. Es handle sich hierbei um eine gravierende und gefährliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Ferner könne aufgrund der fehlenden Informationen nicht eruiert werden, welche Auswirkungen eine Rückführung nach Kroatien für sie hätte.
E. 5.2 Eine Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte hinreichend dokumentiert. Diese lassen den Schluss zu, dass ihre medizinischen Probleme nicht besonders gravierender Art sind. Eine andere Einschätzung vermag auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 25. Oktober 2023 nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zur Beurteilung der Rechtskonformität einer Überstellung nach Kroatien erforderlich gewesen wären.
E. 5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 6.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 6.6.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.6.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 13. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 4. Oktober 2023 um Wiederaufnahme der Be-schwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 18. Oktober 2023 zu.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin bestreit in ihrem Rechtsmittel nicht explizit, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben (was sich aus den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank und aus der Wiederaufnahmebestätigung der kroatischen Behörden ergibt).
E. 7.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.1.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 8.1.3 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-lung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.2 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.
E. 8.2.1 Die Beschwerdeführererin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behandlung während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 8.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, insbesondere, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 8.2.3 Gemäss vorliegenden Arztberichten wurden bei der Beschwerdeführerin nebst einer Gastritis und einer hypochromen mikrozytären Anämie wiederholte Synkopen (am ehesten vasovagaler Natur) diagnostiziert. Zudem wurde die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt (vgl. Behandlungsbericht Notfallzentrum B._______ vom 1. November 2023, Aufnahmebericht Psychiatrische Dienste B._______ vom 25. Oktober 2023).
E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin physisch und psychisch belastet ist. Jedoch konnte sie nicht stichhaltig dartun, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihre gesundheitlichen Probleme vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR nicht zu rechtfertigen, da sie nicht von einer derartigen Schwere sind, dass deswegen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Auch unter der Annahme, dass der Standard der benötigten Unterstützung in Kroatien nicht demjenigen in der Schweiz entsprechen sollte, führt einzig deshalb eine Überstellung in dieses Land nicht zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch die in der Beschwerde geltend gemachte mögliche Retraumatisierung der Beschwerdeführerin und einer potenziell damit einhergehenden Gesundheitsverschlechterung steht einer Überstellung nach Kroatien unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht entgegen.
E. 8.2.5 Das Gericht geht davon aus, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise wollte. Neben den staatlichen Einrichtungen existieren auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. hierzu statt vieler die Urteile des BVGer D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 und D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2). Im Jahr 2020 ist in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Diese haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2019 [Aktualisierung 2021], S. 92). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin in Kroatien adäquat behandelt werden können.
E. 8.2.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informieren werden (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 7).
E. 8.3.1 Wie erwähnt, verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asyl-gesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich, wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
E. 12 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art 102m AsylG).
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6191/2023 Urteil vom 17. November 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab in der Folge, dass sie bereits am 13. September 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. B.a Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 9. Oktober 2023 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. B.b Die Beschwerdeführerin äusserte sich dabei ablehnend gegenüber einer Überstellung nach Kroatien. Sie sei dort gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, und sehr schlecht behandelt worden. Man habe Hunde auf sie losgelassen und sie habe sich nackt kontrollieren lassen müssen. Wegen des in Kroatien Erlebten sei sie in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. C. Am 9. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 23. Oktober 2023 entsprochen. D. Mit Eingaben vom 16. Oktober, 18. Oktober, 2. November und 3. November 2023 wurden medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 2. November 2023 (eröffnet am 6. November 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien an und stellte fest, einer Beschwerde gegen diese Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit eigenhändiger Eingabe vom 12. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 2. November 2023 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Im Weiteren sei die Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Schwester (Verfahren N [...] bzw. E-6192/2023) zu koordinieren. In der Beilage wurden ein Aufnahmebericht der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 25. Oktober 2023 sowie mehrere Fotoausdrucke von Verletzungen der Beschwerdeführerin eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 13. November 2023 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an. Es wurde zusätzlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen) und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Schwester der Beschwerdeführerin hat die sie betreffende SEM-Ver-fügung mit einer separaten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Ihr Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss koordiniert und gleichzeitig mit dem vorliegenden behandelt. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften-wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre medizinischen Probleme unzureichend abgeklärt. Den vorliegenden ärztlichen Berichten könne weder eine Erklärung für die bei ihr wiederholt aufgetretenen Synkopen entnommen werden, noch was für eine Behandlung hierfür angezeigt wäre. Es handle sich hierbei um eine gravierende und gefährliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Ferner könne aufgrund der fehlenden Informationen nicht eruiert werden, welche Auswirkungen eine Rückführung nach Kroatien für sie hätte. 5.2 Eine Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte hinreichend dokumentiert. Diese lassen den Schluss zu, dass ihre medizinischen Probleme nicht besonders gravierender Art sind. Eine andere Einschätzung vermag auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 25. Oktober 2023 nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zur Beurteilung der Rechtskonformität einer Überstellung nach Kroatien erforderlich gewesen wären. 5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 6.6.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.6.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 13. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 4. Oktober 2023 um Wiederaufnahme der Be-schwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 18. Oktober 2023 zu. 7.2 Die Beschwerdeführerin bestreit in ihrem Rechtsmittel nicht explizit, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben (was sich aus den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank und aus der Wiederaufnahmebestätigung der kroatischen Behörden ergibt). 7.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.1.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.1.3 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-lung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 8.2.1 Die Beschwerdeführererin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behandlung während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, insbesondere, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 8.2.3 Gemäss vorliegenden Arztberichten wurden bei der Beschwerdeführerin nebst einer Gastritis und einer hypochromen mikrozytären Anämie wiederholte Synkopen (am ehesten vasovagaler Natur) diagnostiziert. Zudem wurde die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt (vgl. Behandlungsbericht Notfallzentrum B._______ vom 1. November 2023, Aufnahmebericht Psychiatrische Dienste B._______ vom 25. Oktober 2023). 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin physisch und psychisch belastet ist. Jedoch konnte sie nicht stichhaltig dartun, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihre gesundheitlichen Probleme vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR nicht zu rechtfertigen, da sie nicht von einer derartigen Schwere sind, dass deswegen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Auch unter der Annahme, dass der Standard der benötigten Unterstützung in Kroatien nicht demjenigen in der Schweiz entsprechen sollte, führt einzig deshalb eine Überstellung in dieses Land nicht zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch die in der Beschwerde geltend gemachte mögliche Retraumatisierung der Beschwerdeführerin und einer potenziell damit einhergehenden Gesundheitsverschlechterung steht einer Überstellung nach Kroatien unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. 8.2.5 Das Gericht geht davon aus, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise wollte. Neben den staatlichen Einrichtungen existieren auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. hierzu statt vieler die Urteile des BVGer D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 und D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2). Im Jahr 2020 ist in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Diese haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2019 [Aktualisierung 2021], S. 92). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin in Kroatien adäquat behandelt werden können. 8.2.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informieren werden (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 7). 8.3 8.3.1 Wie erwähnt, verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asyl-gesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich, wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
12. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art 102m AsylG).
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: