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D-1748/2023

D-1748/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf seine Situation unzureichend abgeklärt. Die Vorinstanz habe die Gefahr, welcher er in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft. Dies widerspreche nicht nur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Dublin-Entscheide betreffend Kroatien (vgl. Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.6 f.), sondern missachte auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV, wonach eine spezifische Begründung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der fallspezifischen Aspekte, zwingend sei. Das SEM habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, beleidigt und sein Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt worden sei. Eine genauere Abklärung seiner erlebten Verletzungen habe nicht stattgefunden. Zudem habe die Vorinstanz auch die Prüfung der Frage einer Kettenabschiebung unterlassen. Schliesslich habe sie den Sachverhalt bezüglich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und Berichte von NGOs nicht beachtet, sondern lediglich darauf verwiesen, es gäbe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen.

E. 5.1.1 Eine Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien sowie die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme durchaus in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Das SEM hat sich sowohl mit der generellen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien als auch mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hin-reichend ausführlich auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen abstützte. Dabei bezweifelte es nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert war, wobei es festhielt, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der illegalen Einreise nach Kroatien und der dortigen Registrierung stünden und nicht mit einem Aufenthalt in kroatischen Asylstrukturen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die drei ärztlichen Berichte des (...) aus, aus dem aktuellsten allgemeinärztlichen Bericht gingen die Diagnosen (...), sonstige (...)schmerzen im (...)bereich, Status nach Fraktur des (...), Posttraumatische Belastungsstörung mit Differenzialdiagnose Anpassungsstörung sowie (...) hervor. Dem Beschwerdeführer seien die Medikamente (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...) und (...) verschrieben worden. Es sei ein Folgetermin zur Verlaufskontrolle für den 29. März 2023, ein psychiatrischer Termin für den 21. März 2023 sowie eine Überweisung an die Radiologie bei fehlender Besserung der (...)schmerzen vorgesehen. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 21. März 2023 sei bei ihm der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Differenzialdiagnose Anpassungsstörungen gestellt worden. Ihm sei die regelmässige Einnahme von (...) bis auf weiteres empfohlen worden. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei in seinem Fall indiziert, jedoch aktuell aufgrund des real nicht zugänglichen ambulanten Behandlungsangebotes nicht zeitnah umsetzbar. Gemäss einer Abklärung des SEM mit dem Gesundheitsdienst im BAZ B._______ sei derzeit einzig ein Termin bei einem (...) (aufgrund der [...]schmerzen) für den 29. März 2023 ausstehend. Ein Termin beim Radiologen sei noch nicht angesetzt worden und es seien keine weiteren Arzttermine ausstehend. Demnach ist die angefochtene Verfügung so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte und es ihm denn auch ohne Weiteres möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Es ist nicht ersichtlich, dass nähere Abklärungen betreffend die Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zur Beurteilung der Rechtskonformität einer Überstellung erforderlich gewesen wären. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht.

E. 5.1.2 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, die Zustimmung sei unter dem Vorbehalt «in order to continue to determine responsibility for the person mentioned above» erteilt worden, abzuleiten, es sei nicht sichergestellt, dass die kroatischen Behörden nach seiner Rückkehr sein Asylverfahren vorbehaltlos behandeln würden. Aus dem erwähnten Hinweis ist lediglich zu schliessen, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen ist und nach der Überstellung fortgesetzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen in einem jüngst ergangenen Referenzurteil festgehalten, dass davon auszugehen ist, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, die Bereitschaft der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers weiter abzuklären. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.

E. 5.2 Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind somit unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist abzuweisen. Soweit mit den Rügen systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien sowie die Verletzung von Art. 3 EMRK geltend gemacht wird, ist auf die nachfolgende Erwägung 7.1 zu verweisen.

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 3. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 20. Februar 2023 um dessen Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 4. März 2023 gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Demnach ist von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für das Asylgesuch des Beschwerdeführers auszugehen. An diesen Feststellungen vermögen dessen Ausführungen nichts zu ändern, wonach er nicht gewusst habe, dass die Fingerabdrücke für ein Asylgesuch gewesen seien beziehungsweise er zu deren Abgabe von den kroatischen Behörden gezwungen worden sei und in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe.

E. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden.

E. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-nahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-4754/2022 vom 18. Januar 2023, E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1.2 Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten schlechten Behandlung in Kroatien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde.

E. 7.1.3 In der Beschwerdebegründung und in den von vom Beschwerdeführer zitierten Berichten werden insbesondere die sogenannten Pushbacks thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 3 f.), stehen solche Ereignisse indessen in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien aus. Die Vorinstanz ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Pushback-Praxis betroffen sind. Die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngst ergangenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festgehalten, dass dies sowohl für die Überstellung im Aufnahme- als auch im Wiederaufnahmeverfahren gilt (vgl. dort E. 9.4.4).

E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.2 Weiter ist zu klären, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert und er sei auf medizinische Betreuung angewiesen (vgl. Beschwerde S. 4). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann indessen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer reisefähig ist und eine Überstellung seine Gesundheit nicht ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die von ihm gelten gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es liegen im Übrigen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 8).

E. 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien wäre aus humanitären Gründen nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 7.4 Für das Einholen von Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren und zu adäquater Unterbringung (inkl. Nahrung und adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung) besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Mithin ist der diesbezügliche Subeventualantrag abzuweisen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10.1 Der am 30. März 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1748/2023 Urteil vom 12. April 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Februar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 3. Februar 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 21. Februar 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 27. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt. Der Beschwerdeführer bestritt, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei von C._______ nach Kroatien gegangen. Dort sei er während dreier Tage misshandelt worden. Er habe nur einmal in 24 Stunden Verpflegung, ein Stück Brot und etwas Wasser erhalten. Er habe nicht gewusst, dass die Fingerabdrücke für ein Asylgesuch gewesen seien. Er sei in Kroatien zur Unterzeichnung von Papieren und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Es habe auch keine Dolmetscher gegeben. Zur Situation in Kroatien gab er zu Protokoll, er habe dort nichts zu essen bekommen und es sei nicht sauber gewesen. Zudem sei er auch geschlagen worden. Man habe ihm dreimal ins Gesicht geschlagen. Auch bei einer anderen Gelegenheit, (...), sei er geschlagen worden. Er habe (...) holen wollen und daraufhin seien sein (...) und auch er geschlagen worden. Er sei nicht gut untergebracht gewesen. Es seien hunderte Personen gewesen und es habe keinen Platz zum Schlafen gegeben. Er sei in einem geschlossenen Camp gewesen und habe sich drei Tage lang in einem Saal aufgehalten, den er nicht habe verlassen dürfen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er habe Depressionen. Er habe auch Probleme mit dem (...) ([...]-Schmerzen) und dem (...). Zudem sei ein (...) nicht gut zusammengewachsen. In Kroatien habe er (...) bekommen. Er habe dort gesagt, dass er medizinische Hilfe brauche, aber die verlangte medizinische Versorgung nicht erhalten. A.d Am 20. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 4. März 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.e Mit Eingaben der Rechtsvertretung vom 6. und 23. März 2023 wurden je ein allgemeinärztlicher Kurzbericht des (...) vom 1. und 18. März 2023 zu den Akten gereicht. Zudem liegt ein weiterer psychiatrischer Kurzbericht des (...) vom 21. März 2023 vor. B. Mit Verfügung vom 23. März 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Mit Eingabe vom 24. März 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Niederlegung des Mandats. D. Mit Beschwerde vom 29. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 23. März 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien sei bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf seine Situation unzureichend abgeklärt. Die Vorinstanz habe die Gefahr, welcher er in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft. Dies widerspreche nicht nur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Dublin-Entscheide betreffend Kroatien (vgl. Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.6 f.), sondern missachte auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV, wonach eine spezifische Begründung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der fallspezifischen Aspekte, zwingend sei. Das SEM habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, beleidigt und sein Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt worden sei. Eine genauere Abklärung seiner erlebten Verletzungen habe nicht stattgefunden. Zudem habe die Vorinstanz auch die Prüfung der Frage einer Kettenabschiebung unterlassen. Schliesslich habe sie den Sachverhalt bezüglich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und Berichte von NGOs nicht beachtet, sondern lediglich darauf verwiesen, es gäbe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen. 5.1.1 Eine Durchsicht der Akten ergibt indessen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien sowie die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme durchaus in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Das SEM hat sich sowohl mit der generellen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien als auch mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hin-reichend ausführlich auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen abstützte. Dabei bezweifelte es nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert war, wobei es festhielt, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der illegalen Einreise nach Kroatien und der dortigen Registrierung stünden und nicht mit einem Aufenthalt in kroatischen Asylstrukturen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die drei ärztlichen Berichte des (...) aus, aus dem aktuellsten allgemeinärztlichen Bericht gingen die Diagnosen (...), sonstige (...)schmerzen im (...)bereich, Status nach Fraktur des (...), Posttraumatische Belastungsstörung mit Differenzialdiagnose Anpassungsstörung sowie (...) hervor. Dem Beschwerdeführer seien die Medikamente (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...) und (...) verschrieben worden. Es sei ein Folgetermin zur Verlaufskontrolle für den 29. März 2023, ein psychiatrischer Termin für den 21. März 2023 sowie eine Überweisung an die Radiologie bei fehlender Besserung der (...)schmerzen vorgesehen. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 21. März 2023 sei bei ihm der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Differenzialdiagnose Anpassungsstörungen gestellt worden. Ihm sei die regelmässige Einnahme von (...) bis auf weiteres empfohlen worden. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei in seinem Fall indiziert, jedoch aktuell aufgrund des real nicht zugänglichen ambulanten Behandlungsangebotes nicht zeitnah umsetzbar. Gemäss einer Abklärung des SEM mit dem Gesundheitsdienst im BAZ B._______ sei derzeit einzig ein Termin bei einem (...) (aufgrund der [...]schmerzen) für den 29. März 2023 ausstehend. Ein Termin beim Radiologen sei noch nicht angesetzt worden und es seien keine weiteren Arzttermine ausstehend. Demnach ist die angefochtene Verfügung so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte und es ihm denn auch ohne Weiteres möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Es ist nicht ersichtlich, dass nähere Abklärungen betreffend die Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zur Beurteilung der Rechtskonformität einer Überstellung erforderlich gewesen wären. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht. 5.1.2 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, die Zustimmung sei unter dem Vorbehalt «in order to continue to determine responsibility for the person mentioned above» erteilt worden, abzuleiten, es sei nicht sichergestellt, dass die kroatischen Behörden nach seiner Rückkehr sein Asylverfahren vorbehaltlos behandeln würden. Aus dem erwähnten Hinweis ist lediglich zu schliessen, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen ist und nach der Überstellung fortgesetzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen in einem jüngst ergangenen Referenzurteil festgehalten, dass davon auszugehen ist, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, die Bereitschaft der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers weiter abzuklären. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 5.2 Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind somit unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist abzuweisen. Soweit mit den Rügen systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien sowie die Verletzung von Art. 3 EMRK geltend gemacht wird, ist auf die nachfolgende Erwägung 7.1 zu verweisen. 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 3. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 20. Februar 2023 um dessen Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 4. März 2023 gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Demnach ist von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für das Asylgesuch des Beschwerdeführers auszugehen. An diesen Feststellungen vermögen dessen Ausführungen nichts zu ändern, wonach er nicht gewusst habe, dass die Fingerabdrücke für ein Asylgesuch gewesen seien beziehungsweise er zu deren Abgabe von den kroatischen Behörden gezwungen worden sei und in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe. 7. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-nahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-4754/2022 vom 18. Januar 2023, E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen). 7.1.2 Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten schlechten Behandlung in Kroatien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde. 7.1.3 In der Beschwerdebegründung und in den von vom Beschwerdeführer zitierten Berichten werden insbesondere die sogenannten Pushbacks thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 3 f.), stehen solche Ereignisse indessen in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien aus. Die Vorinstanz ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Pushback-Praxis betroffen sind. Die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngst ergangenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festgehalten, dass dies sowohl für die Überstellung im Aufnahme- als auch im Wiederaufnahmeverfahren gilt (vgl. dort E. 9.4.4). 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Weiter ist zu klären, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert und er sei auf medizinische Betreuung angewiesen (vgl. Beschwerde S. 4). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann indessen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer reisefähig ist und eine Überstellung seine Gesundheit nicht ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die von ihm gelten gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es liegen im Übrigen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 8). 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien wäre aus humanitären Gründen nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 7.4 Für das Einholen von Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren und zu adäquater Unterbringung (inkl. Nahrung und adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung) besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Mithin ist der diesbezügliche Subeventualantrag abzuweisen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Der am 30. März 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer