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E-4603/2024

E-4603/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG und Art. 105 ff. AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet indes grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.1 Der Eurodac-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Er hat dies denn auch nicht bestritten (vgl. SEM-Akte [...]-15/3) und eine Bestätigung dieses Asylgesuchs zu den Akten gegeben (vgl. SEM-Akte [...]-11/1). Die französischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen am 8. Juli 2024 zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-20/2), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen.

E. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde, er sei in Frankreich obdachlos gewesen. Zudem führt er aus, er habe den Müll von Restaurants durchsucht, um etwas zu essen zu haben, was sich auf seine Psyche ausgewirkt habe (unter anderem habe er Selbstmordgedanken gehabt). Er wolle an einem Ort, wo ihn niemanden kenne, ein neues Leben beginnen - so zum Beispiel in der Schweiz - wo es ihm seit seiner Ankunft sehr gut gehe und sich sein psychischer Zustand stark verbessert habe. Darüber hinaus macht er geltend, die einzige unmenschliche Behandlung die er Frankreich vorwerfe, sei, dass er habe auf der Strasse leben müssen. Das eigentliche Hindernis für die Durchführung der Überstellung sei, dass er nicht wisse, ob er unter den ihn zu erwartenden Bedingungen noch lange genug überleben würde.

E. 6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6397/2023 vom 24. November 2023 m.w.H.).

E. 6.3 An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerde nichts zu ändern. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, Rekurs gegen die Nichtzuweisung einer Unterkunft geführt, jedoch keine Antwort erhalten zu haben. Aus den Akten geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ersuchens an das Office Français de l'immigration et de l'intégration (O.F.I.I.) in C._______, Frankreich noch nicht obdachlos gewesen ist, zumal er gemäss diesem Schreiben vom (...) 2024 um Neubeurteilung seiner Situation ersuchte, da er nicht mehr lange bei seinem Freund leben könne (vgl. SEM-Akte [...]-14/14). Damit gelingt es ihm nicht, aufzuzeigen, dass er den Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft hat, zumal er dies in der Beschwerde auch nicht geltend macht. Der Beschwerdeführer hat mithin keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Beschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer somit weiterhin offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Frankreich mittellos und ohne Unterkunft dazustehen, erweist sich demnach als unbegründet. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, betreffend seine psychischen Probleme vom Gesundheitsdienst Medikamente zur Beruhigung erhalten zu haben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er weitergehende medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde angegeben, dass es ihm seit seiner Ankunft in der Schweiz sehr gut gehe. Unabhängig davon sind die von ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs vorgebrachten psychischen Beschwerden im Lichte der obengenannten Rechtsprechung nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste. Darüber hinaus stellt auch Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3730/2024 vom 28. Juni 2024 E. 6.2.3 m.w.H.).

E. 6.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegen. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6.6 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. Der am 22. Juli 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4603/2024 Urteil vom 25. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2024 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 19. Juni 2024 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, mit einem von B._______ ausgestellten Schengen-Visum in Europa eingereist zu sein. Das genaue Datum seiner Ankunft in B._______ kenne er nicht. Nachdem er einige Tage dort verbracht habe, sei er nach Frankreich gegangen und dort für sieben bis acht Monate geblieben. Als er in Frankreich um Asyl nachgesucht habe, sei er darüber informiert worden, keine Unterkunft zu erhalten, wogegen er aber Rekurs machen könne. Dies habe er getan, jedoch keine Antwort erhalten. Er habe auf der Strasse leben müssen. Nach Frankreich zurückzukehren bringe nichts. Er habe gelesen, wenn man keine guten Bedingungen habe, könne man gemäss dem Schweizer Asylgesetz dieses Land verlassen und werde unterstützt. Im Übrigen habe er in keinem weiteren europäischen Staat um Asyl nachgesucht und von keinem europäischen Staat einen Aufenthaltstitel besessen. Zu seinen Verwandten in Frankreich habe er darüber hinaus keinen Kontakt. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte er, eine Depression (u.a. wegen seiner Situation und der Unsicherheit), Schlaflosigkeit, Albträume und manchmal Suizidgedanken zu haben. Er habe dies auch schon dem Arzt erzählt. Körperlich gehe es ihm gut. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 24. Juni 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 8. Juli 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 - eröffnet am 15. Juli 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Darüber hinaus stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung in den Dublin-Staat im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG und Art. 105 ff. AsylG).

2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet indes grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Eurodac-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Er hat dies denn auch nicht bestritten (vgl. SEM-Akte [...]-15/3) und eine Bestätigung dieses Asylgesuchs zu den Akten gegeben (vgl. SEM-Akte [...]-11/1). Die französischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen am 8. Juli 2024 zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-20/2), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde, er sei in Frankreich obdachlos gewesen. Zudem führt er aus, er habe den Müll von Restaurants durchsucht, um etwas zu essen zu haben, was sich auf seine Psyche ausgewirkt habe (unter anderem habe er Selbstmordgedanken gehabt). Er wolle an einem Ort, wo ihn niemanden kenne, ein neues Leben beginnen - so zum Beispiel in der Schweiz - wo es ihm seit seiner Ankunft sehr gut gehe und sich sein psychischer Zustand stark verbessert habe. Darüber hinaus macht er geltend, die einzige unmenschliche Behandlung die er Frankreich vorwerfe, sei, dass er habe auf der Strasse leben müssen. Das eigentliche Hindernis für die Durchführung der Überstellung sei, dass er nicht wisse, ob er unter den ihn zu erwartenden Bedingungen noch lange genug überleben würde. 6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6397/2023 vom 24. November 2023 m.w.H.). 6.3 An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerde nichts zu ändern. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, Rekurs gegen die Nichtzuweisung einer Unterkunft geführt, jedoch keine Antwort erhalten zu haben. Aus den Akten geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ersuchens an das Office Français de l'immigration et de l'intégration (O.F.I.I.) in C._______, Frankreich noch nicht obdachlos gewesen ist, zumal er gemäss diesem Schreiben vom (...) 2024 um Neubeurteilung seiner Situation ersuchte, da er nicht mehr lange bei seinem Freund leben könne (vgl. SEM-Akte [...]-14/14). Damit gelingt es ihm nicht, aufzuzeigen, dass er den Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft hat, zumal er dies in der Beschwerde auch nicht geltend macht. Der Beschwerdeführer hat mithin keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Beschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer somit weiterhin offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Frankreich mittellos und ohne Unterkunft dazustehen, erweist sich demnach als unbegründet. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, betreffend seine psychischen Probleme vom Gesundheitsdienst Medikamente zur Beruhigung erhalten zu haben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er weitergehende medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde angegeben, dass es ihm seit seiner Ankunft in der Schweiz sehr gut gehe. Unabhängig davon sind die von ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs vorgebrachten psychischen Beschwerden im Lichte der obengenannten Rechtsprechung nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste. Darüber hinaus stellt auch Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3730/2024 vom 28. Juni 2024 E. 6.2.3 m.w.H.). 6.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegen. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.6 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. Der am 22. Juli 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: