Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung entschieden (Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, welcher das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sog. "take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 2.2 Aus dem Passbüchlein der Beschwerdeführerin und dem zentralen europäischen Visumsystem geht hervor, dass der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum Typ C, gültig vom 14. März 2024 bis 10. September 2024, von den französischen Behörden erteilt worden ist (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7.1, SEM-act. 14 S. 2). Demnach verfügte sie im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs vom 20. Juli 2024 über ein gültiges Visum der französischen Behörden. Vor diesem Hintergrund ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden fristgerecht und gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin (SEM-act. 15). Die französischen Behörden stimmten diesem Übernahmegesuch am 25. September 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 21). Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
E. 3 Im Dublin-Gespräch vom 25. Juli 2024 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden. In Algerien habe sie ihren Cousin nicht heiraten wollen. Er sei Islamist, habe sie zum Tragen eines Tschadors zwingen wollen und mit Benzin übergossen. Dadurch habe sie die Wut ihrer Familie auf sich gezogen. Ihr Bruder und ihr Cousin würden sie mithilfe der algerischen Community in Frankreich früher oder später finden und ihr massiv schaden. Auch sei sie durch diese Erfahrungen schwer traumatisiert (SEM-act. 17). In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2024 brachte sie ergänzend vor, dass bei der Überstellung nach Frankreich eine Retraumatisierung, jedenfalls eine schwere Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes drohe. In der Schweiz habe sie eine stationäre Behandlung begonnen. Es sei fraglich, ob eine solche Behandlung in Frankreich angeboten werde, jedenfalls würde der bisherige Behandlungsfortschritt gefährdet (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 1).
E. 4 Die Beschwerdeführerin bringt mit Blick auf die ständige Rechtsprechung zu Recht nicht vor, dass in Frankreich systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO vorlägen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4603/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.2 m.w.H.). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs kann somit anhand dieser Vorschrift nicht umgestossen werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie würde in Frankreich durch Drittpersonen bedroht. Namentlich würden ihr Bruder und ihr Cousin sie früher oder später ausfindig machen und ihr massiv schaden. Zu konkreten Such- und Verfolgungshandlungen ihrer Familienangehörigen und fehlenden Schutzmöglichkeiten in Frankreich äussert sie sich nicht. Auch reichte sie keine entsprechenden Belege ein. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin begründet auch der Umstand, dass in Frankreich mehrere Millionen algerienstämmige Personen leben, noch keine konkrete Gefährdung. Angesichts ihrer diffusen und nicht näher manifestierten Angst, von Familienangehörigen verfolgt und bedroht zu werden, kann die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass ihr in Frankreich eine konkrete und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist. Das Land verfügt über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde, deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Falle einer tatsächlich auftretenden Bedrohung in Anspruch nehmen könnte.
E. 5.3 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Aktenkundig leidet die Beschwerdeführerin an Panikattacken, Flashbacks, Lähmungszuständen und Ängstlichkeit. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liegt nicht vor. Aufgrund dieser Symptome wurde eine posttraumatische Belastungsstörung verdachtsweise diagnostiziert (SEM-act. 18 f. und 23). Die Beschwerdeführerin erhielt beruhigende Medikamente und liess sich während drei Wochen in der psychiatrischen Abteilung des Spitals C._______ stationär behandeln (SEM-act. 23). Überdies wurde sie wegen einer Dermatose im Gesicht und einer bakteriellen Vaginose medikamentös behandelt (SEM-act. 19 f.). Anfangs Oktober 2024 befand sie sich in der Kriseninterventionsstation D._______ im Stabilisierungsprozess, besuchte regelmässig psychotherapeutische Sitzungen und nahm Medikamente ein (SEM-act. 24). Im Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 26. September 2024 wird angemerkt, dass eine unkontrollierte erneute Konfrontation im Rahmen der Überstellung nach Algerien oder Frankreich negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin haben und ihre Symptome erneut auslösen könne (SEM-act. 23). Frankreich verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Asylum Information Database Country Report Frankreich, 2023 Update, S. 131 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-FR_2023-Update.pdf, abgerufen am 22. Oktober 2024). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin über muttersprachliche Kenntnisse des Französischen verfügt, was ihr insbesondere die reibungslose Fortführung ihrer psychotherapeutischen Behandlung ermöglichen sollte. Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und sicherzustellen hat, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, indem sämtliche Diagnosen der Beschwerdeführerin in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet sind (SEM-act. 28). Unter diesen Umständen erscheinen die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als so gravierend, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht.
E. 5.4 Im Ergebnis sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Es liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.
E. 5.5 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu gewissen Sachverhaltselementen noch weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Zu einer allfälligen Gefährdung in Frankreich macht die Beschwerdeführerin kaum substantiierte Angaben und reicht auch keine Beweismittel ein (E. 5.2). Ihr rechtserheblicher Gesundheitszustand ist durch die eingereichten Arztberichte hinreichend abgeklärt (E. 5.3). Ihr Vorbringen, ein Arztbericht werde am 22. Oktober 2024 erstellt und nachgereicht (BVGer-act. 1 S. 3), vermag hieran nichts zu ändern. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich als nicht substantiiert und ist daher abzuweisen.
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 7.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6537/2024 Urteil vom 28. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______ vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 20. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (eröffnet am 10. Oktober 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 18. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am 21. Oktober 2024 erhielt das Bundesverwaltungsgericht eine elektronische Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem Migrationsamt B._______ vom 16. Oktober 2024, worin sie um Unterstützung gegen die Überstellung nach Frankreich ersuchte, weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung entschieden (Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, welcher das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sog. "take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 2.2. Aus dem Passbüchlein der Beschwerdeführerin und dem zentralen europäischen Visumsystem geht hervor, dass der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum Typ C, gültig vom 14. März 2024 bis 10. September 2024, von den französischen Behörden erteilt worden ist (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7.1, SEM-act. 14 S. 2). Demnach verfügte sie im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs vom 20. Juli 2024 über ein gültiges Visum der französischen Behörden. Vor diesem Hintergrund ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden fristgerecht und gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin (SEM-act. 15). Die französischen Behörden stimmten diesem Übernahmegesuch am 25. September 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 21). Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
3. Im Dublin-Gespräch vom 25. Juli 2024 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden. In Algerien habe sie ihren Cousin nicht heiraten wollen. Er sei Islamist, habe sie zum Tragen eines Tschadors zwingen wollen und mit Benzin übergossen. Dadurch habe sie die Wut ihrer Familie auf sich gezogen. Ihr Bruder und ihr Cousin würden sie mithilfe der algerischen Community in Frankreich früher oder später finden und ihr massiv schaden. Auch sei sie durch diese Erfahrungen schwer traumatisiert (SEM-act. 17). In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2024 brachte sie ergänzend vor, dass bei der Überstellung nach Frankreich eine Retraumatisierung, jedenfalls eine schwere Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes drohe. In der Schweiz habe sie eine stationäre Behandlung begonnen. Es sei fraglich, ob eine solche Behandlung in Frankreich angeboten werde, jedenfalls würde der bisherige Behandlungsfortschritt gefährdet (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 1).
4. Die Beschwerdeführerin bringt mit Blick auf die ständige Rechtsprechung zu Recht nicht vor, dass in Frankreich systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO vorlägen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4603/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.2 m.w.H.). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs kann somit anhand dieser Vorschrift nicht umgestossen werden. 5. 5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie würde in Frankreich durch Drittpersonen bedroht. Namentlich würden ihr Bruder und ihr Cousin sie früher oder später ausfindig machen und ihr massiv schaden. Zu konkreten Such- und Verfolgungshandlungen ihrer Familienangehörigen und fehlenden Schutzmöglichkeiten in Frankreich äussert sie sich nicht. Auch reichte sie keine entsprechenden Belege ein. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin begründet auch der Umstand, dass in Frankreich mehrere Millionen algerienstämmige Personen leben, noch keine konkrete Gefährdung. Angesichts ihrer diffusen und nicht näher manifestierten Angst, von Familienangehörigen verfolgt und bedroht zu werden, kann die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass ihr in Frankreich eine konkrete und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist. Das Land verfügt über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde, deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Falle einer tatsächlich auftretenden Bedrohung in Anspruch nehmen könnte. 5.3. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Aktenkundig leidet die Beschwerdeführerin an Panikattacken, Flashbacks, Lähmungszuständen und Ängstlichkeit. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liegt nicht vor. Aufgrund dieser Symptome wurde eine posttraumatische Belastungsstörung verdachtsweise diagnostiziert (SEM-act. 18 f. und 23). Die Beschwerdeführerin erhielt beruhigende Medikamente und liess sich während drei Wochen in der psychiatrischen Abteilung des Spitals C._______ stationär behandeln (SEM-act. 23). Überdies wurde sie wegen einer Dermatose im Gesicht und einer bakteriellen Vaginose medikamentös behandelt (SEM-act. 19 f.). Anfangs Oktober 2024 befand sie sich in der Kriseninterventionsstation D._______ im Stabilisierungsprozess, besuchte regelmässig psychotherapeutische Sitzungen und nahm Medikamente ein (SEM-act. 24). Im Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 26. September 2024 wird angemerkt, dass eine unkontrollierte erneute Konfrontation im Rahmen der Überstellung nach Algerien oder Frankreich negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin haben und ihre Symptome erneut auslösen könne (SEM-act. 23). Frankreich verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Asylum Information Database Country Report Frankreich, 2023 Update, S. 131 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-FR_2023-Update.pdf, abgerufen am 22. Oktober 2024). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin über muttersprachliche Kenntnisse des Französischen verfügt, was ihr insbesondere die reibungslose Fortführung ihrer psychotherapeutischen Behandlung ermöglichen sollte. Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und sicherzustellen hat, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, indem sämtliche Diagnosen der Beschwerdeführerin in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet sind (SEM-act. 28). Unter diesen Umständen erscheinen die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als so gravierend, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. 5.4. Im Ergebnis sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Es liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. 5.5. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu gewissen Sachverhaltselementen noch weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Zu einer allfälligen Gefährdung in Frankreich macht die Beschwerdeführerin kaum substantiierte Angaben und reicht auch keine Beweismittel ein (E. 5.2). Ihr rechtserheblicher Gesundheitszustand ist durch die eingereichten Arztberichte hinreichend abgeklärt (E. 5.3). Ihr Vorbringen, ein Arztbericht werde am 22. Oktober 2024 erstellt und nachgereicht (BVGer-act. 1 S. 3), vermag hieran nichts zu ändern. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich als nicht substantiiert und ist daher abzuweisen.
6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7.2. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
- die Vorinstanz (Referenz-Nr. [...]; per Kurier)
- das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie)