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F-3730/2024

F-3730/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich bezüglich der Gesundheit mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen. Die Einholung eines aktuellen Arztberichts, der über seinen psychischen und physischen Zustand Aufschluss gebe, erscheine unerlässlich. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er rügt des Weiteren sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht, indem die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt habe, aus welchen Gründen die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung komme.

E. 3.2 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist belegt, dass er aufgrund eines Suizidversuchs durch Erhängen und dem darauf folgenden Sturz eine Lendenwirbelfraktur (lumbale Fraktur) mit einem Hämatom im hinteren Bauchbereich (retroperitoneales Hämatom) und einer Blutansammlung zwischen Lunge und Brustwand (Hämatothorax) erlitten hat und deswegen vom 21. bis am 28. August 2023 hospitalisiert war. Er führte am 15. Mai 2024 im Rahmen des rechtlichen Gehörs aus, dass er die ganze Zeit müde sei, ihm ständig sehr heiss sei, er unter Rücken- und Brustschmerzen leide sowie auf Rückfrage des Rechtsvertreters, dass er sich mental überhaupt nicht wohl fühle und gelegentlich auch noch an Selbstmord denken würde. Da er die Sprache nicht spreche, habe er sich bisher noch nicht an das Pflegepersonal gewendet. Der Befrager wies den Beschwerdeführer in der Folge darauf hin, dass anhand «Übersetzungstools» die Verständigung möglich sei und er sich an die medizinische Betreuung wenden solle. Aus dem Verlaufsblatt der C._______ wird ersichtlich, dass er am 16. Mai 2024 erneut gefragt wurde, wie es ihm gehe. Der Beschwerdeführer führte aus, es gehe ihm «okay» und er habe keine Suizidgedanken. Er benötige keine Medikamente und wolle kein Gespräch. Er wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass er sich bei einem Betreuer melden könne, wenn er Suizidgedanken oder ein anderes Problem habe.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den Akten auch nach dem Hinweis, dass die Übersetzung gewährleistet werden könne, nie bezüglich gesundheitlicher Probleme beim Personal gemeldet. Er verneinte sodann am 16. Mai 2024 explizit, suizidale Gedanken zu haben, und lehnte sinngemäss weitere Abklärungen und medikamentöse Behandlungen ab. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht des (rechtlich vertretenen) Beschwerdeführers drängten sich weitere Untersuchungen und Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf. Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen ein und bringt nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre.

E. 3.4 Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, äusserte sich die Vorinstanz - insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers - hinlänglich dazu, inwiefern eine Überstellung nach Frankreich zu keiner Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde, und daher das Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben sei. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Frankreich grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 6.2.2 In Bezug auf den Suizidversuch des Beschwerdeführers im Jahr 2023 und dessen gesundheitlichen Folgen ist auf E. 3.3 zu verweisen. Zwar führte der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 15. Mai 2024 aus, die ganze Zeit müde zu sein und unter Rücken- und Brustschmerzen zu leiden. Seit dem Herbst 2023 liegen jedoch keine Arztzeugnisse oder medizinische Berichte mehr vor, welche darlegen, wie es ihm heute gesundheitlich - physisch sowie psychisch - geht. Ebenso wenig äussert er sich im Detail dazu, unter welchen Beschwerden er heute leidet. Es fehlt vorliegend an substantiierten und belegten Ausführungen zu seinen - heutigen - gesundheitlichen Beschwerden. Aus den Akten sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 6.2.3 Bezüglich des Suizidversuchs im August 2023 und der Frage einer allfälligen fortan bestehenden Gefahr der Suizidalität ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-2702/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.3.4; F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).

E. 6.3 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht zu befürchten. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3730/2024 Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch B._______,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...). April 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...). September 2023 sowie am (...). September 2018 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 15. Mai 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 28. Mai 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 (eröffnet am 5. Juni 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (zum Versand aufgegeben am 12. Juni 2024) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 4. Juni 2024 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung vom 4. Juni 2024 vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm - dem Beschwerdeführer - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 13. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich bezüglich der Gesundheit mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen. Die Einholung eines aktuellen Arztberichts, der über seinen psychischen und physischen Zustand Aufschluss gebe, erscheine unerlässlich. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er rügt des Weiteren sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht, indem die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt habe, aus welchen Gründen die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung komme. 3.2 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist belegt, dass er aufgrund eines Suizidversuchs durch Erhängen und dem darauf folgenden Sturz eine Lendenwirbelfraktur (lumbale Fraktur) mit einem Hämatom im hinteren Bauchbereich (retroperitoneales Hämatom) und einer Blutansammlung zwischen Lunge und Brustwand (Hämatothorax) erlitten hat und deswegen vom 21. bis am 28. August 2023 hospitalisiert war. Er führte am 15. Mai 2024 im Rahmen des rechtlichen Gehörs aus, dass er die ganze Zeit müde sei, ihm ständig sehr heiss sei, er unter Rücken- und Brustschmerzen leide sowie auf Rückfrage des Rechtsvertreters, dass er sich mental überhaupt nicht wohl fühle und gelegentlich auch noch an Selbstmord denken würde. Da er die Sprache nicht spreche, habe er sich bisher noch nicht an das Pflegepersonal gewendet. Der Befrager wies den Beschwerdeführer in der Folge darauf hin, dass anhand «Übersetzungstools» die Verständigung möglich sei und er sich an die medizinische Betreuung wenden solle. Aus dem Verlaufsblatt der C._______ wird ersichtlich, dass er am 16. Mai 2024 erneut gefragt wurde, wie es ihm gehe. Der Beschwerdeführer führte aus, es gehe ihm «okay» und er habe keine Suizidgedanken. Er benötige keine Medikamente und wolle kein Gespräch. Er wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass er sich bei einem Betreuer melden könne, wenn er Suizidgedanken oder ein anderes Problem habe. 3.3 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den Akten auch nach dem Hinweis, dass die Übersetzung gewährleistet werden könne, nie bezüglich gesundheitlicher Probleme beim Personal gemeldet. Er verneinte sodann am 16. Mai 2024 explizit, suizidale Gedanken zu haben, und lehnte sinngemäss weitere Abklärungen und medikamentöse Behandlungen ab. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht des (rechtlich vertretenen) Beschwerdeführers drängten sich weitere Untersuchungen und Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf. Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen ein und bringt nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre. 3.4 Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, äusserte sich die Vorinstanz - insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers - hinlänglich dazu, inwiefern eine Überstellung nach Frankreich zu keiner Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde, und daher das Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben sei. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Frankreich grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 6.2.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). 6.2.2 In Bezug auf den Suizidversuch des Beschwerdeführers im Jahr 2023 und dessen gesundheitlichen Folgen ist auf E. 3.3 zu verweisen. Zwar führte der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 15. Mai 2024 aus, die ganze Zeit müde zu sein und unter Rücken- und Brustschmerzen zu leiden. Seit dem Herbst 2023 liegen jedoch keine Arztzeugnisse oder medizinische Berichte mehr vor, welche darlegen, wie es ihm heute gesundheitlich - physisch sowie psychisch - geht. Ebenso wenig äussert er sich im Detail dazu, unter welchen Beschwerden er heute leidet. Es fehlt vorliegend an substantiierten und belegten Ausführungen zu seinen - heutigen - gesundheitlichen Beschwerden. Aus den Akten sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.2.3 Bezüglich des Suizidversuchs im August 2023 und der Frage einer allfälligen fortan bestehenden Gefahr der Suizidalität ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-2702/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.3.4; F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). 6.3 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht zu befürchten. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

8. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: