Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni
2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
F-2696/2022 Seite 6 für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013), ergeben, dass zwar die Vermutung, Schweden halte seine völker- und gemein- schaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gege- benenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass die Beschwerdeführerin gegen die Überstellung nach Schweden in erster Linie einwendet, sie führe eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende Beziehung mit ihrem seit 2015 als Asylbewerber in der Schweiz lebenden Landsmann C._______ (geb. 1985), von dem sie ein Kind er- warte (errechneter Geburtstermin im August 2022), dass sie beide sich seit ihrer Kindheit kennen würden, bis 2015 regelmäs- sigen Kontakt gepflegt und auch eine Fernbeziehung geführt hätten, heute zwar infolge der Asylverfahren in unterschiedlichen Kantonen wohnten, je- doch jede Chance wahrnähmen, sich an den Wochenenden zu treffen, dass sie beide beabsichtigten, in Kürze die Ehe einzugehen, anschlies- send einen Kantonswechsel zu beantragen und ein gemeinsames Fami- lienleben aufzunehmen, dass zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie gehört, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1), dass faktische eheähnliche Lebensbeziehungen unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, soweit sie seit Langem eheähnlich gelebt werden und be- züglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, dass es dabei im Wesentlichen auf das gemeinsame Wohnen respektive den gemeinsamen Haushalt, die Dauer und Stabilität der Beziehung, die finanzielle Verflochtenheit und die Bindung der Partner aneinander an- kommt (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer D-1344/2022 vom 25. März 2022 6.2.1 m.H.), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Personalienaufnahme vom
26. Januar 2022 die Frage nach in der Schweiz lebenden Bezugspersonen verneinte (SEM-act. 13, Ziff. 3.01),
F-2696/2022 Seite 7 dass ferner die Beschwerdeführerin und ihr Freund, soweit ersichtlich, noch nie zusammengelebt haben und nach der Einreise der Beschwerde- führerin in die Schweiz keine erkennbaren Bemühungen unternommen ha- ben, ein Zusammenleben zu verwirklichen, dass sie eine nähere Beziehung erst nach Einreise der Beschwerdeführe- rin in die Schweiz vor einigen wenigen Monaten aufgenommen haben (ge- mäss Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs sind sie und ihr Freund seit diesem Zeitpunkt «ein Paar»), dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, sie und ihr Freund würden in Kürze heiraten, indessen keine konkreten Hinweise auf einen unmittel- bar bevorstehenden Eheschluss erkennbar sind, dass sodann auch keine Bemühungen des Freundes erkennbar sind, das ungeborene Kind zu anerkennen, obschon die Kindsanerkennung gemäss Art. 11 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) bereits vor der Geburt erfolgen kann, dass schliesslich ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren auch von Schweden aus vorangetrieben werden kann, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen aus Art. 8 EMRK nichts für sich ableiten kann, dass die Beschwerdeführerin ansonsten gegen eine Überstellung geltend macht, sie sei hochschwanger, es gehe ihr physisch und psychisch nicht gut, und es könne ihr nicht zugemutet werden, in diesem Zustand nach Schweden überstellt zu werden; in ein Land, das sie nicht kenne und wo sie ohne ihren Partner und ohne Beziehungsnetz auf sich allein gestellt wäre, dass sich die Beschwerdeführerin in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer Schwangerschaft befindet (voraussichtlicher Geburtstermin gemäss Arzt- bericht vom 3. Juni 2022 [SEM-act. 50] ist der 16. August 2022, das Ge- stationsalter betrug zum Zeitpunkt des Arztberichts 29 Wochen und 3 Tage), dass die Schwangerschaft und die Niederkunft für sich genommen allen- falls zeitweilig die Reisefähigkeit der Betroffenen beeinträchtigen und als solche die Modalitäten der Überstellung beeinflussen können, die Überstel- lung als solche jedoch nicht in Frage stellen,
F-2696/2022 Seite 8 dass die ärztlich begleitete Schwangerschaft der Beschwerdeführerin aus- ser einer fetalen Anomalie im Urogenitaltrakt (prominentes Nierenbecken) ohne Anhalt für eine fetale Fehlbildung zu keinen besonderen Bemerkun- gen Anlass gibt (vgl. zuletzt Arztbericht vom 3. Juni 2022, SEM-act. 50), dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der medizinischen Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) vom 2. Juni 2022 wegen schwanger- schaftsbedingten Magenbeschwerden, die medikamentös behandelt wür- den, regelmässig am Schalter melde (SEM-act. 48), dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2022 im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber der Vorinstanz vorbrachte, es gehe ihr wegen der Sorge um ihr ungeborenes Kind psychisch nicht gut, sie wünsche deswegen psy- chologische Unterstützung (SEM-act. 43), dass die Beschwerdeführerin gemäss der oben erwähnten Auskunft der medizinischen Pflege im BAZ vom 2. Juni 2022 anlässlich der regelmässi- gen Vorsprachen nie irgendwelche psychischen Probleme thematisiert oder gar um eine psychologische Betreuung ersucht hat, dass Schweden über eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Inf- rastruktur verfügt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dieser Mitglied- staat könnte der Beschwerdeführerin (und allenfalls dem neugeborenen Kind) in Verletzung seiner Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie den Zugang zur notwendigen medizinischen und psy- chologischen Versorgung verwehren, dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler Re- ferenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.2 m.H.) und eine solche Ausnahmesituation in casu offensichtlich nicht vorliegt, dass die schweizerischen Behörden der fortgeschrittenen Schwanger- schaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise einer allenfalls bereits er- folgten Niederkunft bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die schwedi- schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me- dizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
F-2696/2022 Seite 9 dass die Beschwerdeführerin daher mit den Ausführungen zu ihrem ge- sundheitlichen Zustand nichts geltend macht, was eine Überstellung nach Schweden in Frage stellen könnte, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nichts vorbringt, was darauf schliessen liesse, dass Schweden ihr nach einer Überstellung dorthin dau- erhaft die ihr (und ihrem neugeborenen Kind) gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie als Folge davon beziehungsweise aus anderen Gründen in eine existentielle Notlage geraten könnte, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel- lung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü- gung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
F-2696/2022 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2696/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2696/2022 Urteil vom 28. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien B._______, geboren (...) 1992, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act.] 1) dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Juni 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM act. 51), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass sie in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Aussetzung des Vollzugs im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme ersuchte, dass ihr schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass ebenfalls am 22. Juni 2022 der Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Schweizer Behörden anlässlich des am 8. Februar 2022 abgehaltenen persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO (nachfolgend: Dublin-Gespräch) ausführte, sie habe Sri Lanka am (...) 2021 verlassen und sei auf dem Luftweg über Schweden nach Deutschland gelangt, von wo sie sich in die Schweiz begeben habe (SEM-act. 16), dass die schwedischen Behörden der Vorinstanz auf ein Informationsersuchen hin am 23. März 2022 mitgeteilt haben, der Beschwerdeführerin sei von Schweden zu Studienzwecken eine Aufenthaltsbewilligung (gültig [...] bis 19. Juni 2022) und ein Einreisevisum (gültig [...] bis 24. November 2021) erteilt worden (SEM-act. 30), dass damit die Zuständigkeit Schwedens begründet wurde, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs über einen gültigen schwedischen Aufenthaltstitel verfügte (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO) und kein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO auf einen anderen Mitgliedstaat verweist, dass die Vorinstanz somit am 23. März 2022 zu Recht die schwedischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (SEM-act. 31) und letztere am 21. April 2022 ebenso zu Recht ihre Zustimmung erklärten und damit die Zuständigkeit Schwedens anerkannten (SEM-act. 36), dass damit die Zuständigkeit Schwedens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb gestützt auf diese Bestimmung ein Zuständigkeitsübergang von Schweden auf die Schweiz nicht in Betracht fällt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung von Antragstellenden in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28.6.2021 E. 8.4.1; je m.H.), dass zu diesen Bestimmungen grundsätzlich auch das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens gehört (BVGE 2021 VI/1), dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013), ergeben, dass zwar die Vermutung, Schweden halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass die Beschwerdeführerin gegen die Überstellung nach Schweden in erster Linie einwendet, sie führe eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende Beziehung mit ihrem seit 2015 als Asylbewerber in der Schweiz lebenden Landsmann C._______ (geb. 1985), von dem sie ein Kind erwarte (errechneter Geburtstermin im August 2022), dass sie beide sich seit ihrer Kindheit kennen würden, bis 2015 regelmässigen Kontakt gepflegt und auch eine Fernbeziehung geführt hätten, heute zwar infolge der Asylverfahren in unterschiedlichen Kantonen wohnten, jedoch jede Chance wahrnähmen, sich an den Wochenenden zu treffen, dass sie beide beabsichtigten, in Kürze die Ehe einzugehen, anschliessend einen Kantonswechsel zu beantragen und ein gemeinsames Familienleben aufzunehmen, dass zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie gehört, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1), dass faktische eheähnliche Lebensbeziehungen unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, soweit sie seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, dass es dabei im Wesentlichen auf das gemeinsame Wohnen respektive den gemeinsamen Haushalt, die Dauer und Stabilität der Beziehung, die finanzielle Verflochtenheit und die Bindung der Partner aneinander ankommt (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer D-1344/2022 vom 25. März 2022 6.2.1 m.H.), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Personalienaufnahme vom 26. Januar 2022 die Frage nach in der Schweiz lebenden Bezugspersonen verneinte (SEM-act. 13, Ziff. 3.01), dass ferner die Beschwerdeführerin und ihr Freund, soweit ersichtlich, noch nie zusammengelebt haben und nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz keine erkennbaren Bemühungen unternommen haben, ein Zusammenleben zu verwirklichen, dass sie eine nähere Beziehung erst nach Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz vor einigen wenigen Monaten aufgenommen haben (gemäss Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs sind sie und ihr Freund seit diesem Zeitpunkt «ein Paar»), dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, sie und ihr Freund würden in Kürze heiraten, indessen keine konkreten Hinweise auf einen unmittelbar bevorstehenden Eheschluss erkennbar sind, dass sodann auch keine Bemühungen des Freundes erkennbar sind, das ungeborene Kind zu anerkennen, obschon die Kindsanerkennung gemäss Art. 11 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) bereits vor der Geburt erfolgen kann, dass schliesslich ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren auch von Schweden aus vorangetrieben werden kann, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen aus Art. 8 EMRK nichts für sich ableiten kann, dass die Beschwerdeführerin ansonsten gegen eine Überstellung geltend macht, sie sei hochschwanger, es gehe ihr physisch und psychisch nicht gut, und es könne ihr nicht zugemutet werden, in diesem Zustand nach Schweden überstellt zu werden; in ein Land, das sie nicht kenne und wo sie ohne ihren Partner und ohne Beziehungsnetz auf sich allein gestellt wäre, dass sich die Beschwerdeführerin in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer Schwangerschaft befindet (voraussichtlicher Geburtstermin gemäss Arztbericht vom 3. Juni 2022 [SEM-act. 50] ist der 16. August 2022, das Gestationsalter betrug zum Zeitpunkt des Arztberichts 29 Wochen und 3 Tage), dass die Schwangerschaft und die Niederkunft für sich genommen allenfalls zeitweilig die Reisefähigkeit der Betroffenen beeinträchtigen und als solche die Modalitäten der Überstellung beeinflussen können, die Überstellung als solche jedoch nicht in Frage stellen, dass die ärztlich begleitete Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ausser einer fetalen Anomalie im Urogenitaltrakt (prominentes Nierenbecken) ohne Anhalt für eine fetale Fehlbildung zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. zuletzt Arztbericht vom 3. Juni 2022, SEM-act. 50), dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der medizinischen Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) vom 2. Juni 2022 wegen schwangerschaftsbedingten Magenbeschwerden, die medikamentös behandelt würden, regelmässig am Schalter melde (SEM-act. 48), dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2022 im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber der Vorinstanz vorbrachte, es gehe ihr wegen der Sorge um ihr ungeborenes Kind psychisch nicht gut, sie wünsche deswegen psychologische Unterstützung (SEM-act. 43), dass die Beschwerdeführerin gemäss der oben erwähnten Auskunft der medizinischen Pflege im BAZ vom 2. Juni 2022 anlässlich der regelmässigen Vorsprachen nie irgendwelche psychischen Probleme thematisiert oder gar um eine psychologische Betreuung ersucht hat, dass Schweden über eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dieser Mitgliedstaat könnte der Beschwerdeführerin (und allenfalls dem neugeborenen Kind) in Verletzung seiner Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie den Zugang zur notwendigen medizinischen und psychologischen Versorgung verwehren, dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.2 m.H.) und eine solche Ausnahmesituation in casu offensichtlich nicht vorliegt, dass die schweizerischen Behörden der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise einer allenfalls bereits erfolgten Niederkunft bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin daher mit den Ausführungen zu ihrem gesundheitlichen Zustand nichts geltend macht, was eine Überstellung nach Schweden in Frage stellen könnte, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nichts vorbringt, was darauf schliessen liesse, dass Schweden ihr nach einer Überstellung dorthin dauerhaft die ihr (und ihrem neugeborenen Kind) gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie als Folge davon beziehungsweise aus anderen Gründen in eine existentielle Notlage geraten könnte, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: