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D-4741/2022

D-4741/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag auf superprovisorische Anweisung der Behörden ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.4 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend: Italienisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb auf Deutsch verfasst.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Insbesondere macht sie geltend, angesichts der Tatsache, dass medizinische Untersuchungen durchgeführt würden, um ihre vermutete Schwangerschaft zu bestätigen und der engen Bindung zwischen ihrer Tochter und E._______, habe die Vorinstanz ihre Ausführungen bezüglich ihres Verlobten nicht sorgfältig geprüft. Weiter habe die Vorinstanz eine unsorgfältige Einzelfallprüfung vorgenommen, insbesondere da die Sachverhaltsfeststellung fälschlicherweise auf den von ihr im Rahmen des Dublin-Gesprächs getätigten Aussagen beruhe. Zudem habe die Vorinstanz ihre Informationsrechte gemäss Art. 4 Dublin-III-VO und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, sie - schriftlich - darüber zu informieren, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge rechtens in der Schweiz aufhielten und sie kein zusätzliches Asylgesuch hätten stellen müssen.

E. 3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen wäre beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat sich mit der geltend gemachten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten angemessen auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Sachverhaltserstellung dar, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Weiter stützt sich die vorliegende Verfügung nicht auf die Dublin-III-VO. Die behauptete Verletzung der Informationspflichten gemäss Art. 4 Dublin-III-VO ist deshalb von vornherein nicht geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen. Ebenso wenig ist die blosse Tatsache, dass die Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dublin-Gespräches stattgefunden hat, ein Beleg für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien - einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG - aufgehalten und dort den Flüchtlingsstatus erhalten hätten. Italien habe sich am 29. September 2022 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zurückzunehmen. Es gebe sodann keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten als feste und gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK anzusehen sei. Was ihre mögliche Schwangerschaft betreffe, so seien die medizinischen Untersuchungen noch im Gange, weshalb lediglich auf die bekannten Tatsachen abgestützt werden könne. Was die angestrebte zivile Eheschliessung zwischen ihr und ihrem Verlobten anbelange, könne das Verfahren auch von Italien aus weitergeführt werden und eine Wiedervereinigung der Ehegatten nach dessen Abschluss über den Familiennachzug beantragt werden. Mangels Bestehens eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 25 Abs. 2 VwVG sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Sie und ihr Verlobter hätten lediglich im Jahr 2019 zwei Wochen zusammengelebt, nachdem sie sich in Addis Abeba kennengelernt hätten. An das genaue Datum könne sie sich jedoch nicht erinnern. Sie sei nach ihrer Ankunft in Italien nicht direkt zu ihm weitergereist, sondern noch mehrere Monate in Italien geblieben. Seit sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte, würden sie sich jeweils an den Wochenenden sehen. Auch das Kindeswohl stehe einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Dies, zumal ihr Verlobter nicht der biologische Vater ihrer Tochter sei und aufgrund der wenigen Begegnungen und des erst relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz keine tiefe Bindung zwischen ihnen anzunehmen sei. Sie als Mutter sei die primäre Bezugsperson ihrer Tochter. Ebenfalls stehe es ihrem Verlobten frei, die Beziehung zu ihr und ihrer Tochter über die Grenze hinweg aufrechtzuhalten, wie er es bisher getan habe oder mit ihr zusammen nach Italien auszureisen. Auch ihr Gesundheitszustand oder der ihrer Tochter würden einer Überstellung nach Italien nicht im Weg stehen. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und da sie einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien hätten, könnten sie auch das nationale Gesundheitssystem beanspruchen. Das SEM werde zudem sicherstellen, die italienischen Behörden bei ihrer Überstellung hinreichend über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig, zumutbar und technisch durchführbar.

E. 4.2 In den Beschwerdeeingaben vom 19. und 20. Oktober 2022 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das SEM habe es unterlassen, ihre eheähnliche tatsächlich gelebte und enge Beziehung sowie die starke finanzielle Abhängigkeit zu ihrem in der Schweiz lebenden Verlobten angemessen zu würdigen. Dieser verfüge hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und sie hätten bisher lediglich deshalb keinen gemeinsamen Haushalt begründet, weil sie und ihre Tochter dem Kanton G._______ zugewiesen worden seien. Das Eheschliessungsverfahren sei bereits eingeleitet worden. Auch sei die enge Beziehung zwischen ihrem Verlobten und ihrer Tochter zu berücksichtigen, für welche er schon fast ihr gesamtes Leben lang eine enge Bezugsperson sei. Sollte ihre vermutete Schwangerschaft bestätigt werden, hätte auch ihr gemeinsames ungeborenes Kind ein Interesse daran, bei beiden biologischen Elternteilen aufzuwachsen. Eine Rückführung würde somit Art. 8 EMRK und das Kindeswohl sowie Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) verletzten. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe sie bereits an der Befragung darauf hingewiesen, eine gynäkologische Untersuchung zu benötigen. Aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass sie an (...) leide und sie deswegen Medikamente verschrieben bekommen habe. In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe sie zudem betont, dass die medizinischen Untersuchungen bezüglich ihrer vermuteten Schwangerschaft noch nicht abgeschlossen seien. Da sie in der Vergangenheit gynäkologische Probleme aktenkundig gemacht habe, hätte die Vorinstanz zumindest das Ergebnis ihrer Schwangerschaftsuntersuchung abwarten müssen, auch um eine Rückführung als zusätzliche Gefahrenquelle für die Schwangerschaft auszuschliessen. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die politische Situation in Italien seit den Wahlen vom 25. September 2022 besonders angespannt sei und durch die hohe Anzahl an Geflüchteten, insbesondere aus der Ukraine, weiter verschärft werde.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und legte ausführlich und überzeugend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. Den vorinstanzlichen Akten zufolge wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Italien als Flüchtlinge anerkannt (SEM-act. 21/4). Zudem haben die italienischen Behörden der Rückübernahme am 29. September 2022 zugestimmt (vgl. SEM-act. 34/1). Die Beschwerdeführerin gab zwar an, nicht gewusst zu haben, dass ihr in Italien ein Schutzstatus zuerkannt worden sei (vgl. SEM-act. 25/3). Jedoch vermag ihre Unwissenheit über den ihr zuerkannten Flüchtlingsstatus nichts an dessen Wirkung zu ändern, so dass sie nach Italien zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in ihr Heimatland in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen.

E. 5.3 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt, weshalb das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien einhalten (vgl. Urteil des BVGer D-5822/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.1 Nachdem die Beschwerdeführerinnen in Italien flüchtlingsrechtlichen Schutz erhalten haben, besteht - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.2) - kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr bei einer Rückkehr dorthin eine Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement. Zudem gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass Italien ihr die gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Rechte (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]) vorenthalten würde (vgl. dazu auch unten E. 7.6.2). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hat diese zusammen mit ihrer Tochter während ihres rund sechsmonatigen Aufenthaltes in Italien in einer vom Roten Kreuz betriebenen Unterkunft gelebt. Die italienischen Behörden hielten in ihrer E-Mail vom 29. September 2022 an die Vorinstanz zudem fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien Begünstigte internationalen Schutzes und könnten gemeinsam nach Italien zurückkehren.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei mit E._______ verlobt, der seit dem Jahr 2011 in der Schweiz lebe. Dieser unterstütze sie finanziell und moralisch. Er sei wie ein Vater für ihre Tochter und wolle diese adoptieren. Zudem sei ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden und sie sei mutmasslich von ihm schwanger.

E. 7.3.3 Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten und die minderjährigen Kinder (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Die faktischen eheähnlichen Lebensbeziehungen fallen auch unter den Schutz des Art. 8 EMRK, soweit sie seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das gemeinsame Wohnen respektive den gemeinsamen Haushalt, die Dauer und Stabilität der Beziehung, die finanzielle Verflochtenheit und die Bindung der Partner aneinander an (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer D-1344/2022 vom 25. März 2022 6.2.1 m.H.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihren Verlobten im Jahr 2019 in Äthiopien kennen gelernt zu haben und nach rund zwei gemeinsamen Wochen hätten sie entschieden, für immer zusammen zu bleiben. Danach hätten sie regelmässig telefonischen Kontakt gehabt. Bei ihrer Ankunft in Europa hätten sie fast zwei Wochen zusammen verbracht. Beim Stellen ihres Asylgesuchs wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Verlobten begleitet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen jedoch Zweifel an der Intensität und Beständigkeit der geltend gemachten Beziehung aufkommen. Einerseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Italien am 13. November 2021 über sechs Monate dort geblieben ist, anstatt umgehend zu ihrem Verlobten in die Schweiz weiter zu reisen. Darauf angesprochen machte sie geltend, dieser habe immer gearbeitet und sie habe den Weg in die Schweiz nicht gekannt. Eine engere Beziehung scheint daher erst nach Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgenommen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter leben zudem - soweit ersichtlich - nach wie vor nicht in einem gemeinsamen Haushalt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Aufenthaltskanton ihres Verlobten zugeteilt wurde. Ferner hat es die Beschwerdeführerin bis zum jetzigen Zeitpunkt unterlassen, die in Aussicht gestellten Belege für das angebliche Ehevorbereitungsverfahren und die beabsichtigte Adoption der Tochter der Beschwerdeführerin durch E._______ einzureichen. Ebenso hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht, welche die vermutete Schwangerschaft belegen würden. Auch das geltend gemachte starke finanzielle Abhängigkeitsverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin nicht belegt. Bei dieser Sachlage ist nicht vom Bestehen einer gefestigten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Was das Verhältnis ihres Verlobten zur Tochter der Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzustellen, dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin jeweils nur eine kurze Zeit gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Verlobten verbracht hat. Selbst wenn das Verhältnis zwischen ihnen sehr eng sein sollte, wird die Fortsetzung der Beziehung durch die Rückweisung nach Italien zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Dem Verlobten der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich zuzumuten, die Beziehung zur Tochter der Beschwerdeführerin von Italien aus weiter zu pflegen. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin ein allfälliges Eheschliessungsverfahren auch von Italien aus weiterverfolgen und einen potenziellen Familiennachzug dort abwarten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst bei Subsumtion der heute bestehenden Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu ihrem Verlobten unter Art. 8 EMRK, der mit der Wegweisung verbundene Eingriff gerechtfertigt wäre. Dabei ist vorauszuschicken, dass das Hauptanliegen der Beschwerdeführerin nicht in einer Behandlung ihres - bereits in Italien behandelten - Asylgesuchs liegt, sondern in einer Familienzusammenführung. Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen und den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. Somit ist der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies - sofern die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind - nur von vorübergehender Dauer wäre.

E. 7.3.4 Hinsichtlich des Kindeswohls ist anzumerken, dass eine Überstellung nach Italien nicht zur Trennung der Tochter zu ihrer sorgeberechtigten Mutter und primären Bezugsperson führt. Die Beziehung zwischen E._______ und der Tochter der Beschwerdeführerin kann - wie dies offenbar bereits vor der Einreise in die Schweiz der Fall war - grenzüberschreitend gepflegt werden.

E. 7.3.5 Da die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (oder eine inzwischen erfolgte Geburt) mit keinerlei Beweismitteln belegt wurde, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen zur Wahrung des Kindeswohls.

E. 7.3.6 Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ beziehungsweise zwischen diesem und der Tochter der Beschwerdeführerin steht somit einer Wegweisung nach Italien nicht entgegen.

E. 7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung die Gesundheit der Beschwerdeführerin oder die ihrer Tochter ernsthaft gefährden würde (vgl. dazu auch unten E. 7.6.3). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung entsprechende Massnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung zugesichert. Schliesslich ist festzustellen, dass die tatsächliche Reisefähigkeit erst kurz vor dem Vollzug der Wegweisung beurteilt werden kann.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer drohenden Verletzung von sich aus der EMRK oder der KRK ergebenden Ansprüchen auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig.

E. 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Als anerkannte Flüchtlinge haben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie Personen mit italienischer Staatsbürgerschaft (Art. 23 FK) und ihnen stehen in Italien die Rechte aus der erwähnten Richtlinie 2011/95/EU zu. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugangs zu Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Aus den vorliegenden Akten geht insbesondere nicht hervor, dass sie aktiv um Hilfe bei den italienischen Behörden ersucht hätte oder ihr - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, während ihrem rund sechsmonatigen Aufenthalt in C._______ in einer vom Roten Kreuz betriebenen Unterkunft gelebt zu haben. Es darf denn auch von ihr erwartet werden, sich betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung an die zuständigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls - allenfalls mit der Unterstützung von Hilfsorganisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern. Somit besteht auch unter Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerin kein Anlass zur Annahme, sie würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer E-5568/2021 vom 23. Februar 2022 E. 9.3.2). Auch die erwähnten Berichte bezüglich der politischen Situation in Italien und der Belastung des italienischen Asylsystems aufgrund des Ukrainekrieges vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den allgemeinen Ausführungen in den in der Beschwerde zitierten Berichten kann daher verzichtet werden.

E. 7.6.3 Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. An ihrer Dublin-Anhörung vom 17. Juni 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, grundsätzlich gesund zu sein, allerdings eine gynäkologische Untersuchung zu benötigen (vgl. SEM-act. 25/03). Aus dem internen Verlaufsblatt von Medic-Help geht hervor, dass ihr während drei Monaten ein Medikament verschrieben wurde, das den Blutverlust während der Menstruation verringern soll (vgl. SEM-act. 30/2). Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde aufgrund von anhaltendem Husten behandelt (vgl. SEM-act. 18/3) und am 9. August 2022 wurde bei ihr eine Mandelentzündung festgestellt (vgl. SEM-act. 35/2). Alle gesundheitlichen Probleme konnten medikamentös behandelt werden und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine allenfalls notwendige zukünftige ärztliche Untersuchung nicht auch im Rahmen der Vollzugsplanung im Kanton durchgeführt werden könnte. Dasselbe gilt für die geltend gemachte - aber unbelegt gebliebene - Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen oder weitere medizinische Berichte abzuwarten. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben jedenfalls die Reisefähigkeit zu prüfen und die italienischen Behörden sind vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren.

E. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Italien ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist und die gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. BGE 133 III 614 E. 5), ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen zwei separate Beschwerden einreichen lassen, eine durch die ihnen im vorinstanzlichen Verfahren zugewiesene Rechtsvertreterin (vgl. Art. 102h AsylG i.V.m. Art. 102k Abs. 4 AsylG) und eine weitere durch ihre im Beschwerdeverfahren neu mandatierte Rechtsvertretung. Die zugewiesene Rechtsvertreterin legte ihr Mandat am 28. Oktober 2022 nieder. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand somit kein Raum für die (zusätzliche) Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 102m Abs. 4 AsylG. Das Gesuch um Beiordnung des neu mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ist deshalb (erst) mit Wirkung per 28. Oktober 2022 zu bewilligen. Da der neu mandatierte Rechtsvertreter ab diesem Zeitpunkt keine (weiteren) Eingaben eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass ihm kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist, weshalb vorliegend kein amtliches Honorar auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4741/2022 Urteil vom 14. Juni 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter - beide eritreische Staatsangehörige - reisten am 20. Mai 2022 in die Schweiz ein, wo sie am 24. Mai 2022 um Asyl nachsuchten. A.b Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass die Beschwerdeführerinnen bereits am 13. November 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten. A.c Am 27. Mai 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 31. Mai 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. A.e Am 2. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.f Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen um Wiederaufnahme am 8. Juni 2022 mit dem Hinweis ab, die Beschwerdeführerinnen hätten in Italien bereits eine bis am (...) gültige Aufenthaltsgenehmigung mit Flüchtlingsstatus erhalten. In der Folge stellte die Vorinstanz am 13. Juni 2022 ein Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige mit internationalem Schutzstatus gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG, das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz sowie die europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. A.g Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 17. Juni 2022 bestätigte die Beschwerdeführerin, zuvor in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Asylgesuch in Italien gutgeheissen worden sei. Es habe keine Anhörung stattgefunden und sie habe bisher auch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie habe in C._______ in einer vom Roten Kreuz betriebenen Unterkunft gewohnt. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, sondern in der Nähe ihres in der Schweiz lebenden Verlobten (D._______ [nachfolgend: E._______ bzw. Verlobter], geboren am (...), Eritrea, N [...]) sein. Er sei für ihre Tochter wie ein Vater und sie nenne ihn «Papa». Ihren leiblichen Vater kenne die Tochter nicht, da er in Eritrea lebe und sie sich getrennt hätten, als ihre Tochter fünf Monate alt gewesen sei. Sie und ihr Verlobter hätten sich im Jahr 2019 in Addis Abeba kennengelernt und dabei zwei Wochen zusammen verbracht, bevor sie beschlossen hätten, für immer zusammen zu bleiben. Danach seien sie per Telefon in Kontakt geblieben. Ihr Verlobter habe sie stets unterstützt. Als sie im November 2021 nach Italien gelangt sei, sei sie nicht direkt zu ihm weitergereist, da dieser immer bei der Arbeit gewesen sei und sie den Weg in die Schweiz nicht gekannt habe. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie jedoch direkt zu ihm gegangen. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr gut gehe. Sie benötige jedoch eine gynäkologische Untersuchung und sie habe Termine wegen ihrer Zähne. Ihre Tochter leide an Husten, welcher trotz Medikamenten bisher nicht besser geworden sei. In Italien habe sie keinen Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt. Sie habe jedoch auch nie um eine Behandlung gebeten, da sie in die Schweiz habe kommen wollen. A.h Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Fotografien von ihr, ihrer Tochter und ihrem Verlobten, eine Kopie von dessen Aufenthaltsbewilligung sowie ein von ihm verfasstes Schreiben zu den Akten. A.i Am 8. Juni 2022 (Poststempel: 12. Juli 2022) ersuchte E._______ das SEM darum, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in einer Asylunterkunft im Kanton F._______ unterzubringen. Das Schreiben wurde am 15. Juli 2022 an die zugewiesene Rechtsvertretung weitergeleitet mit der Bitte um Erklärung der Abläufe des SEM betreffend externe Unterbringung und Wechsel der Unterkunft. A.j Am 9. August 2022 ging bei der Vorinstanz das Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» sowie ein Arztbericht vom 9. August 2022 betreffend die Tochter ein. A.k Auf Nachfrage des SEM bei den italienischen Behörden bestätigten diese am 29. September 2022, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter um Inhaberinnen eines internationalen Schutzstatus handle und ihnen die Wiedereinreise nach Italien gestattet werde. A.l Am 10. Oktober 2022 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Italien zur Stellungnahme. A.m In der Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung festhalten, sie wolle nicht nach Italien zurück, da ihr Partner, mit welchem sie seit drei Jahren eine Beziehung führe und ihr weiteres Leben verbringen wolle, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als Flüchtling besitze. Sie beide hätten die Absicht zu heiraten und seien daran, die nötigen Dokumente zu beschaffen. Zu diesem Zweck sei E._______ auch an das Zivilstandsamt F._______ gelangt. Er habe bei den kantonalen Behörden zudem beantragt, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in seiner Wohnung unterbringen zu dürfen. Er beabsichtige, die Tochter zu adoptieren. Die Tochter betrachte ihn als ihren Vater. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ habe im Jahr 2019 begonnen und sie hätten seither regelmässig telefonischen Kontakt gehabt und eine Fernbeziehung geführt. Die Tochter und ihr Verlobter hätten sich auch schon lange vor ihrer Ankunft in der Schweiz kennengelernt und sie hätten bei ihrer Ankunft in Europa fast zwei Wochen zu dritt verbracht. Die Beschwerdeführerin habe diese Treffen aus Aufregung bisher nicht erwähnt, sie verweise hiermit jedoch auf die beigelegten Beweismittel. Diese würden auch beweisen, dass sie ihre Fernbeziehung virtuell durch Telefonate, Nachrichten und Videoanrufe aufrechterhalten hätten. E._______ habe die Beschwerdeführerin und ihre Tochter auch finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin sei aktuell von ihrem Verlobten möglicherweise schwanger, die notwendigen medizinischen Untersuchungen würden zurzeit durchgeführt. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz müsse die Beziehung zu E._______ als eng und tatsächlich gelebt betrachtet werden und sie sei daher insbesondere von Art. 8 EMRK geschützt. Auch aufgrund des Kindeswohls sei eine Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Screenshot von Nachrichten und eines Telefonats zwischen ihr und E._______ vom 14. November 2020, sowie vier weitere Fotografien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführerinnen wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden ersucht, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des neuen Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am folgenden Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 20. Oktober 2022 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung ebenfalls eine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2022 ein. Darin wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2022 verlangte der zuständige Instruktionsrichter die Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils. Mit Schreiben vom 27. und 28. Oktober 2022 kamen die Rechtsvertretenden dieser Aufforderung nach. Zudem teilte die zugewiesene Rechtsvertretung die sofortige Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag auf superprovisorische Anweisung der Behörden ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.4 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend: Italienisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb auf Deutsch verfasst. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Insbesondere macht sie geltend, angesichts der Tatsache, dass medizinische Untersuchungen durchgeführt würden, um ihre vermutete Schwangerschaft zu bestätigen und der engen Bindung zwischen ihrer Tochter und E._______, habe die Vorinstanz ihre Ausführungen bezüglich ihres Verlobten nicht sorgfältig geprüft. Weiter habe die Vorinstanz eine unsorgfältige Einzelfallprüfung vorgenommen, insbesondere da die Sachverhaltsfeststellung fälschlicherweise auf den von ihr im Rahmen des Dublin-Gesprächs getätigten Aussagen beruhe. Zudem habe die Vorinstanz ihre Informationsrechte gemäss Art. 4 Dublin-III-VO und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, sie - schriftlich - darüber zu informieren, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge rechtens in der Schweiz aufhielten und sie kein zusätzliches Asylgesuch hätten stellen müssen. 3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen wäre beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat sich mit der geltend gemachten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten angemessen auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Sachverhaltserstellung dar, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Weiter stützt sich die vorliegende Verfügung nicht auf die Dublin-III-VO. Die behauptete Verletzung der Informationspflichten gemäss Art. 4 Dublin-III-VO ist deshalb von vornherein nicht geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen. Ebenso wenig ist die blosse Tatsache, dass die Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dublin-Gespräches stattgefunden hat, ein Beleg für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien - einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG - aufgehalten und dort den Flüchtlingsstatus erhalten hätten. Italien habe sich am 29. September 2022 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zurückzunehmen. Es gebe sodann keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten als feste und gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK anzusehen sei. Was ihre mögliche Schwangerschaft betreffe, so seien die medizinischen Untersuchungen noch im Gange, weshalb lediglich auf die bekannten Tatsachen abgestützt werden könne. Was die angestrebte zivile Eheschliessung zwischen ihr und ihrem Verlobten anbelange, könne das Verfahren auch von Italien aus weitergeführt werden und eine Wiedervereinigung der Ehegatten nach dessen Abschluss über den Familiennachzug beantragt werden. Mangels Bestehens eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 25 Abs. 2 VwVG sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Sie und ihr Verlobter hätten lediglich im Jahr 2019 zwei Wochen zusammengelebt, nachdem sie sich in Addis Abeba kennengelernt hätten. An das genaue Datum könne sie sich jedoch nicht erinnern. Sie sei nach ihrer Ankunft in Italien nicht direkt zu ihm weitergereist, sondern noch mehrere Monate in Italien geblieben. Seit sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte, würden sie sich jeweils an den Wochenenden sehen. Auch das Kindeswohl stehe einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Dies, zumal ihr Verlobter nicht der biologische Vater ihrer Tochter sei und aufgrund der wenigen Begegnungen und des erst relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz keine tiefe Bindung zwischen ihnen anzunehmen sei. Sie als Mutter sei die primäre Bezugsperson ihrer Tochter. Ebenfalls stehe es ihrem Verlobten frei, die Beziehung zu ihr und ihrer Tochter über die Grenze hinweg aufrechtzuhalten, wie er es bisher getan habe oder mit ihr zusammen nach Italien auszureisen. Auch ihr Gesundheitszustand oder der ihrer Tochter würden einer Überstellung nach Italien nicht im Weg stehen. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und da sie einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien hätten, könnten sie auch das nationale Gesundheitssystem beanspruchen. Das SEM werde zudem sicherstellen, die italienischen Behörden bei ihrer Überstellung hinreichend über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig, zumutbar und technisch durchführbar. 4.2 In den Beschwerdeeingaben vom 19. und 20. Oktober 2022 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das SEM habe es unterlassen, ihre eheähnliche tatsächlich gelebte und enge Beziehung sowie die starke finanzielle Abhängigkeit zu ihrem in der Schweiz lebenden Verlobten angemessen zu würdigen. Dieser verfüge hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und sie hätten bisher lediglich deshalb keinen gemeinsamen Haushalt begründet, weil sie und ihre Tochter dem Kanton G._______ zugewiesen worden seien. Das Eheschliessungsverfahren sei bereits eingeleitet worden. Auch sei die enge Beziehung zwischen ihrem Verlobten und ihrer Tochter zu berücksichtigen, für welche er schon fast ihr gesamtes Leben lang eine enge Bezugsperson sei. Sollte ihre vermutete Schwangerschaft bestätigt werden, hätte auch ihr gemeinsames ungeborenes Kind ein Interesse daran, bei beiden biologischen Elternteilen aufzuwachsen. Eine Rückführung würde somit Art. 8 EMRK und das Kindeswohl sowie Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) verletzten. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe sie bereits an der Befragung darauf hingewiesen, eine gynäkologische Untersuchung zu benötigen. Aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass sie an (...) leide und sie deswegen Medikamente verschrieben bekommen habe. In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe sie zudem betont, dass die medizinischen Untersuchungen bezüglich ihrer vermuteten Schwangerschaft noch nicht abgeschlossen seien. Da sie in der Vergangenheit gynäkologische Probleme aktenkundig gemacht habe, hätte die Vorinstanz zumindest das Ergebnis ihrer Schwangerschaftsuntersuchung abwarten müssen, auch um eine Rückführung als zusätzliche Gefahrenquelle für die Schwangerschaft auszuschliessen. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die politische Situation in Italien seit den Wahlen vom 25. September 2022 besonders angespannt sei und durch die hohe Anzahl an Geflüchteten, insbesondere aus der Ukraine, weiter verschärft werde. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und legte ausführlich und überzeugend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. Den vorinstanzlichen Akten zufolge wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Italien als Flüchtlinge anerkannt (SEM-act. 21/4). Zudem haben die italienischen Behörden der Rückübernahme am 29. September 2022 zugestimmt (vgl. SEM-act. 34/1). Die Beschwerdeführerin gab zwar an, nicht gewusst zu haben, dass ihr in Italien ein Schutzstatus zuerkannt worden sei (vgl. SEM-act. 25/3). Jedoch vermag ihre Unwissenheit über den ihr zuerkannten Flüchtlingsstatus nichts an dessen Wirkung zu ändern, so dass sie nach Italien zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in ihr Heimatland in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. 5.3 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt, weshalb das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien einhalten (vgl. Urteil des BVGer D-5822/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.1 Nachdem die Beschwerdeführerinnen in Italien flüchtlingsrechtlichen Schutz erhalten haben, besteht - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.2) - kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr bei einer Rückkehr dorthin eine Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement. Zudem gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass Italien ihr die gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Rechte (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]) vorenthalten würde (vgl. dazu auch unten E. 7.6.2). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hat diese zusammen mit ihrer Tochter während ihres rund sechsmonatigen Aufenthaltes in Italien in einer vom Roten Kreuz betriebenen Unterkunft gelebt. Die italienischen Behörden hielten in ihrer E-Mail vom 29. September 2022 an die Vorinstanz zudem fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien Begünstigte internationalen Schutzes und könnten gemeinsam nach Italien zurückkehren. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei mit E._______ verlobt, der seit dem Jahr 2011 in der Schweiz lebe. Dieser unterstütze sie finanziell und moralisch. Er sei wie ein Vater für ihre Tochter und wolle diese adoptieren. Zudem sei ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden und sie sei mutmasslich von ihm schwanger. 7.3.3 Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten und die minderjährigen Kinder (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Die faktischen eheähnlichen Lebensbeziehungen fallen auch unter den Schutz des Art. 8 EMRK, soweit sie seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das gemeinsame Wohnen respektive den gemeinsamen Haushalt, die Dauer und Stabilität der Beziehung, die finanzielle Verflochtenheit und die Bindung der Partner aneinander an (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer D-1344/2022 vom 25. März 2022 6.2.1 m.H.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihren Verlobten im Jahr 2019 in Äthiopien kennen gelernt zu haben und nach rund zwei gemeinsamen Wochen hätten sie entschieden, für immer zusammen zu bleiben. Danach hätten sie regelmässig telefonischen Kontakt gehabt. Bei ihrer Ankunft in Europa hätten sie fast zwei Wochen zusammen verbracht. Beim Stellen ihres Asylgesuchs wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Verlobten begleitet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen jedoch Zweifel an der Intensität und Beständigkeit der geltend gemachten Beziehung aufkommen. Einerseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Italien am 13. November 2021 über sechs Monate dort geblieben ist, anstatt umgehend zu ihrem Verlobten in die Schweiz weiter zu reisen. Darauf angesprochen machte sie geltend, dieser habe immer gearbeitet und sie habe den Weg in die Schweiz nicht gekannt. Eine engere Beziehung scheint daher erst nach Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgenommen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter leben zudem - soweit ersichtlich - nach wie vor nicht in einem gemeinsamen Haushalt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Aufenthaltskanton ihres Verlobten zugeteilt wurde. Ferner hat es die Beschwerdeführerin bis zum jetzigen Zeitpunkt unterlassen, die in Aussicht gestellten Belege für das angebliche Ehevorbereitungsverfahren und die beabsichtigte Adoption der Tochter der Beschwerdeführerin durch E._______ einzureichen. Ebenso hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht, welche die vermutete Schwangerschaft belegen würden. Auch das geltend gemachte starke finanzielle Abhängigkeitsverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin nicht belegt. Bei dieser Sachlage ist nicht vom Bestehen einer gefestigten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Was das Verhältnis ihres Verlobten zur Tochter der Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzustellen, dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin jeweils nur eine kurze Zeit gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Verlobten verbracht hat. Selbst wenn das Verhältnis zwischen ihnen sehr eng sein sollte, wird die Fortsetzung der Beziehung durch die Rückweisung nach Italien zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Dem Verlobten der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich zuzumuten, die Beziehung zur Tochter der Beschwerdeführerin von Italien aus weiter zu pflegen. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin ein allfälliges Eheschliessungsverfahren auch von Italien aus weiterverfolgen und einen potenziellen Familiennachzug dort abwarten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst bei Subsumtion der heute bestehenden Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu ihrem Verlobten unter Art. 8 EMRK, der mit der Wegweisung verbundene Eingriff gerechtfertigt wäre. Dabei ist vorauszuschicken, dass das Hauptanliegen der Beschwerdeführerin nicht in einer Behandlung ihres - bereits in Italien behandelten - Asylgesuchs liegt, sondern in einer Familienzusammenführung. Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen und den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. Somit ist der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies - sofern die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind - nur von vorübergehender Dauer wäre. 7.3.4 Hinsichtlich des Kindeswohls ist anzumerken, dass eine Überstellung nach Italien nicht zur Trennung der Tochter zu ihrer sorgeberechtigten Mutter und primären Bezugsperson führt. Die Beziehung zwischen E._______ und der Tochter der Beschwerdeführerin kann - wie dies offenbar bereits vor der Einreise in die Schweiz der Fall war - grenzüberschreitend gepflegt werden. 7.3.5 Da die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (oder eine inzwischen erfolgte Geburt) mit keinerlei Beweismitteln belegt wurde, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen zur Wahrung des Kindeswohls. 7.3.6 Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ beziehungsweise zwischen diesem und der Tochter der Beschwerdeführerin steht somit einer Wegweisung nach Italien nicht entgegen. 7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung die Gesundheit der Beschwerdeführerin oder die ihrer Tochter ernsthaft gefährden würde (vgl. dazu auch unten E. 7.6.3). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung entsprechende Massnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung zugesichert. Schliesslich ist festzustellen, dass die tatsächliche Reisefähigkeit erst kurz vor dem Vollzug der Wegweisung beurteilt werden kann. 7.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer drohenden Verletzung von sich aus der EMRK oder der KRK ergebenden Ansprüchen auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig. 7.6 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Als anerkannte Flüchtlinge haben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie Personen mit italienischer Staatsbürgerschaft (Art. 23 FK) und ihnen stehen in Italien die Rechte aus der erwähnten Richtlinie 2011/95/EU zu. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugangs zu Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Aus den vorliegenden Akten geht insbesondere nicht hervor, dass sie aktiv um Hilfe bei den italienischen Behörden ersucht hätte oder ihr - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, während ihrem rund sechsmonatigen Aufenthalt in C._______ in einer vom Roten Kreuz betriebenen Unterkunft gelebt zu haben. Es darf denn auch von ihr erwartet werden, sich betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung an die zuständigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls - allenfalls mit der Unterstützung von Hilfsorganisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern. Somit besteht auch unter Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerin kein Anlass zur Annahme, sie würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer E-5568/2021 vom 23. Februar 2022 E. 9.3.2). Auch die erwähnten Berichte bezüglich der politischen Situation in Italien und der Belastung des italienischen Asylsystems aufgrund des Ukrainekrieges vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den allgemeinen Ausführungen in den in der Beschwerde zitierten Berichten kann daher verzichtet werden. 7.6.3 Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. An ihrer Dublin-Anhörung vom 17. Juni 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, grundsätzlich gesund zu sein, allerdings eine gynäkologische Untersuchung zu benötigen (vgl. SEM-act. 25/03). Aus dem internen Verlaufsblatt von Medic-Help geht hervor, dass ihr während drei Monaten ein Medikament verschrieben wurde, das den Blutverlust während der Menstruation verringern soll (vgl. SEM-act. 30/2). Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde aufgrund von anhaltendem Husten behandelt (vgl. SEM-act. 18/3) und am 9. August 2022 wurde bei ihr eine Mandelentzündung festgestellt (vgl. SEM-act. 35/2). Alle gesundheitlichen Probleme konnten medikamentös behandelt werden und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine allenfalls notwendige zukünftige ärztliche Untersuchung nicht auch im Rahmen der Vollzugsplanung im Kanton durchgeführt werden könnte. Dasselbe gilt für die geltend gemachte - aber unbelegt gebliebene - Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen oder weitere medizinische Berichte abzuwarten. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben jedenfalls die Reisefähigkeit zu prüfen und die italienischen Behörden sind vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Italien ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist und die gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. BGE 133 III 614 E. 5), ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen zwei separate Beschwerden einreichen lassen, eine durch die ihnen im vorinstanzlichen Verfahren zugewiesene Rechtsvertreterin (vgl. Art. 102h AsylG i.V.m. Art. 102k Abs. 4 AsylG) und eine weitere durch ihre im Beschwerdeverfahren neu mandatierte Rechtsvertretung. Die zugewiesene Rechtsvertreterin legte ihr Mandat am 28. Oktober 2022 nieder. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand somit kein Raum für die (zusätzliche) Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 102m Abs. 4 AsylG. Das Gesuch um Beiordnung des neu mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ist deshalb (erst) mit Wirkung per 28. Oktober 2022 zu bewilligen. Da der neu mandatierte Rechtsvertreter ab diesem Zeitpunkt keine (weiteren) Eingaben eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass ihm kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist, weshalb vorliegend kein amtliches Honorar auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird mit Wirkung per 28. Oktober 2022 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

4. Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter