Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die weiteren diesbezüglichen Verfahrensanträge, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 7.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe dort subsidiären Schutz erhalten und das Land habe sich am 21. Oktober 2022 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Zwar bestünden vorliegend Anzeichen, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erfüllen würde, da er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheids sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Deshalb könne der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Was die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers angeht, erachtete das SEM den medizinischen Sachverhalt in Würdigung der Aussagen und der vorliegenden Arztberichte als erstellt. Diese ermöglichten ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Beschwerden und liessen insbesondere den Schluss zu, dass vorliegend kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf bestehe. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich weiterer ärztlicher Untersuchungen oder Behandlungen - welche dem SEM nicht bekannt seien - beim Beschwerdeführer derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung nach Italien etwas zu ändern vermöchten. Hinsichtlich des geltend gemachten Familienverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer, B._______ und den beiden Kindern verneinte die Vor-instanz im Wesentlichen eine kontinuierliche Führung eines gemeinsamen Haushalts. Zwar lebten der Beschwerdeführer, B._______ und die beiden Kinder seit August 2022 in familienähnlicher Konstellation zusammen (Bewilligung für Privatunterbringung während des Asylverfahrens) beziehungsweise gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seit bereits bald einem Jahr. Dieser Zeitraum sei jedoch nicht ausreichend lange, als daraus ein Anspruch gemäss Art. 8 EMRK abgeleitet werden könnte. Am (...) 2021 habe der Beschwerdeführer die Vaterschaft betreffend C._______ rechtlich anerkannt. Des Weiteren mache er geltend, um die Anerkennung der Vaterschaft für D._______ bemüht zu sein. Eine solche sei beim SEM bisher jedoch nicht aktenkundig. Insofern stelle die Beziehung zwischen ihm und C._______ eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung dar. Den Akten seien hingegen keine Hinweise zu entnehmen, dass zwischen ihm, B._______ und D._______ eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Betreffend das von der Rechtsvertretung geltend gemachte de facto Anwesenheitsrecht von B._______ und den Kindern in der Schweiz und die damit allenfalls verbundene Öffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK hielt das SEM unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 (E. 13.4) fest, dass das Bundesgericht bisher in Ausnahmefällen, bei denen mindestens ein Familienmitglied bereits einen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen konnte, ein de facto Anwesenheitsrecht bejaht habe. Vorliegend handle es sich nicht um einen solchen Ausnahmefall, bei welchem ein faktisches Anwesenheitsrecht gegeben wäre. So sei das Asylgesuch von B._______ abgelehnt und diese aus der Schweiz weggewiesen worden, wobei der Vollzug der Wegweisung aufgrund Unzumutbarkeit ausgesetzt worden sei. Seit etwas mehr als zwei Jahren lebe B._______ nun mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Dasselbe gelte bezüglich der beiden Kinder. Von einer Gefährdung des Kindeswohls und somit von einer Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei nicht auszugehen, da die beiden mit ihrer Mutter zusammenblieben, mit welcher sie seit Geburt zusammenlebten. Folglich seien weitere Abklärungen zum Kindeswohl nicht notwendig. Selbst wenn die Beziehung zu B._______ und den beiden Kindern als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK subsumiert werden würde beziehungsweise im Falle von C._______ werde, wäre ein mit einer Wegweisung verbundener Eingriff in diese Beziehungen - basierend auf einer umfassenden Interessenabwägung - gerechtfertigt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass das Hauptanliegen nicht in der Behandlung des Asylverfahrens liege, sondern in der Familienzusammenführung. Was die Heirats- und Vaterschaftsanerkennungsabsichten in der Schweiz anbelange, sei es nicht Aufgabe der Asylbehörde, die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Ein Ehevorbereitungsverfahren sowie auch das Verfahren um Vaterschaftsanerkennung von D._______ setze zudem nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraus. Es stehe diesem offen, von Italien aus eine Zusammenführung mit B._______ und den Kindern in der Schweiz zu beantragen. Zudem sei es ihm aufgrund der Schutzgewährung in Italien möglich, mit den entsprechenden Dokumenten von Italien in die Schweiz zu reisen und sich hier für eine Dauer von 90 Tagen legal aufzuhalten. Dies ermögliche ihm und B._______ die Fortführung der Partnerschaft beziehungsweise ihm und den Kindern eine Beziehungspflege auch von Italien respektive von der Schweiz aus. Bei vorübergehender räumlicher Trennung bleibe überdies beispielsweise die Kontaktpflege mittels moderner Kommunikationsmittel. Eine solche stelle eine verhältnismässige Lösung dar, um aus der Distanz - in der Zeit zwischen allfälligen Besuchen seinerseits in der Schweiz - sowohl die Partnerschaft mit B._______ als auch eine Vater-Kind-Beziehung mit C._______ und D._______ zu pflegen und den gemeinsamen Kontakt zu ermöglichen. Unabhängig davon, ob in casu eine schützenswerte Beziehung vorliege, sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK aufgrund des fehlenden gefestigten Aufenthaltsrechts beziehungsweise aufgrund des Nichtvorhandenseins eines de facto Aufenthaltsrechts von B._______ und den beiden Kindern nicht betroffen. Demzufolge könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Entsprechend erübrigten sich weitergehende Ausführungen zu den Vorbringen betreffend die geltend gemachte schützenswerte Beziehung zu B._______ und den beiden Kindern. Die materiellen Voraussetzungen für den Nichteintretensentscheid seien zusammenfassend sowohl bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als auch in Achtung dessen Privat- und Familienlebens gegeben. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten.
E. 7.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen und Ausführungen in den Stellungnahmen der Rechtsvertretung. Zudem habe B._______ gesundheitliche Probleme. Sie (...). Aufgrund ihrer Krankheit sei es notwendig, dass der Beschwerdeführer während der Spitalaufenthalte zu den Kindern schauen und sich um B._______ kümmern könne. Auch C._______ habe gesundheitliche Probleme, und zwar (...). Er gehe deshalb zu einem Spezialisten (...). Sodann wird unter Hinweis auf den "Circular Letter" ausgeführt, Italien habe in einer Mitteilung vom 5. Dezember 2022 an die anderen Mitgliedsstaaten erklärt, dass es aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten keine Dublin-Überstellungen mehr annehmen würde. Dies lasse auch für den Beschwerdeführer Zweifel an einer Unterbringung aufkommen, insbesondere da er Obdachlosigkeit in Italien bereits erlebt habe. Wie er bereits erläutert habe, habe er in Italien keine Unterstützung bekommen und auf der Strasse leben müssen.
E. 7.3 Nach Durchsicht der Akten hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich erfüllt sind. Es kann deshalb vorab im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 7.1). Das SEM hat demzufolge zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz verneint und ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen.
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien (vgl. das Urteil des BVGer D-1006/2022 vom 9. März 2022 E. 9.1), einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 9.4 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt und dargelegt, weshalb seine Überstellung nach Italien völkerrechtlich zulässig und zumutbar ist. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien gegenwärtig keine weiteren Abklärungen vorgesehen. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Diese regle unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Namentlich gewährten Mitgliedstaaten gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, unter denselben Voraussetzungen wie ihren eigenen Staatsangehörigen eine angemessene medizinische Versorgung. Entsprechend habe der Beschwerdeführer notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm zustehende Leistungen, seien es notwendige medizinische Behandlungen oder anderweitige Sozialleistungen, verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den italienischen Behörden geltend zu machen. Die medizinische Versorgung, einschliesslich der Behandlung von psychischen Krankheiten, sei in Italien gewährleistet. Sollte Italien seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, stünde es ihm offen, den Rechtsweg zu beschreiten. Italien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. In Anbetracht dieser Ausführungen stelle ein Vollzug der Wegweisung nach Italien keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig. Was den unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und die Verletzung des Kindeswohls anbelange, lägen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie der geltend gemachten Lebensumstände in Italien keine ausreichenden Hinweise vor, um die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar sei, umzustossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Zusammenfassend sprächen weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit den erstmals in der Beschwerde und pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden von B._______ und C._______, dem Hinweis auf die laufenden Ehevorbereitungen und das Verfahren betreffend Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsregelung nicht, die in Art. 6a AsylG und Art. 83 Abs. 5 AIG enthaltenen Legalvermutungen umzustossen. Ebenso wenig vermag er aus seinem Hinweis, Italien habe in einer Mitteilung vom 5. Dezember 2022 an die anderen Mitgliedsstaaten erklärt, dass es aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten keine Dublin-Überstellungen mehr annehmen würde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die italienische Regierung diese Äusserung offenbar bereits wieder zurückgezogen hat (vgl. Online-Artikel "L'Italie ne suspend finalement pas le règlement de Dublin" vom 7. Dezember 2022 auf www.rtbf.be; < http://www.rtbf.be/article/l-italie-ne-suspendfinalement-pas-le-reglement-de-dublin-11119216 >, abgerufen am 22. Dezember 2022). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig und zumutbar.
E. 9.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen Staat auch zumutbar ist. Da die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9.6 Nach dem Gesagten erweist sich auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und geprüft und insbesondere die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK nicht ausreichend berücksichtigt, als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5822/2022 Urteil vom 23. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Bei der Gesuchseinreichung gab er nebst einem italienischen Reisedokument im Original folgende Dokumente in Kopie zu den Akten:
- F-Ausweise von B._______ (nachfolgend: B.), (...), C._______ (nachfolgend C.), (...), und D._______ (nachfolgend: D.), (...), alle Somalia;
- Urteil des Bezirksgerichts E._______ betreffend Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers von C._______ und Unterhalt vom (...) 2021;
- Geburtsregisterauszug betreffend D._______ vom (...) 2022;
- Mitteilung Kindesanerkennung des Zivilstandsamts F._______ durch den Beschwerdeführer betreffend D._______ vom (...) 2021;
- somalische Geburtsurkunden und Identitätsbestätigungen betreffend B._______ und den Beschwerdeführer vom 14. Februar 2022. A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 23. Juni 2022 ergab, dass dieser am (...) 2017 in Italien, am (...) 2018 in G._______ und am (...) 2018 in H._______ um Asyl nachgesucht hatte. A.d Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 19. Juli 2022 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Später sei er einmal in G._______ aufgegriffen worden. Dabei seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe eigentlich nicht beabsichtigt, in G._______ ein Asylgesuch einzureichen. Dort habe er eine erste Anhörung gehabt. Einen Entscheid habe er jedoch nicht erhalten. In H._______ habe er mehrmaIs um Asyl nachgesucht und bisher zwei Entscheide erhalten. In Italien habe er weder Arbeit noch Unterkunft gehabt. Er könnte weiterhin in Italien leben, es sei ihm jedoch wichtig, mit seinen Kindern zusammenzuleben. Seine Kinder, ein Sohn (C._______) und eine Tochter (D._______), lebten in I._______ im Kanton J._______. Seine Frau (B._______) lebe seit dem Jahr 2018 in der Schweiz. Sie erhalte Geld vom Sozialamt. Seine Kinder seien in der Schweiz geboren. Seine Frau bräuchte, auch wenn sie eine Arbeitsstelle fände, finanzielle Unterstützung mit den Kindern, damit sie unabhängig werden könnte. Er möchte für seine Frau da sein. Er habe auch eine Verantwortung für die Kinder. Am (...) 2019 habe er seine Frau nach somalischer und islamischer Tradition geheiratet. Er warte auf einen Termin für eine zivile Eheschliessung beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde seiner Frau. Da er in Italien keine Unterkunft gehabt habe, könnte er dort nicht mit seinen Kindern zusammenleben. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er habe in Italien auf der Strasse schlafen müssen, sei unterkühlt gewesen und habe deshalb ein Problem am (...) ([...]) bekommen. Er sei deswegen beim Arzt gewesen. Dabei seien ihm Blutproben abgenommen worden und er warte auf die Antwort. Wegen der Kälte habe er auch Probleme im (...). Eine Untersuchung sei geplant. Er warte noch auf einen Termin für eine Röntgenaufnahme des (...). Andere Beschwerden habe er nicht. A.e Den Akten ist zu entnehmen, dass sich B._______ seit dem (...) 2018 in der Schweiz aufhält und hier seit dem (...) 2020 über eine vorläufige Aufnahme verfügt. Am 4. November 2021 anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft betreffend C. In Bezug auf die Anerkennung von D. teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die nötigen Papiere bei der Gemeinde eingereicht. Beide Kinder leben gemeinsam mit ihrer Mutter und sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen. A.f Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zu einer Wegweisung nach Italien. Die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung datiert vom 17. Oktober 2022. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien würde einen unverhältnismässigen Eingriff in dessen Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK darstellen. Zudem würde eine Trennung von den Kindern dem Kindeswohl zuwiderlaufen, welches im Rahmen der lnteressenabwägung vorrangig berücksichtigt werden müsse. Eine Wegweisung nach Italien sei demnach als nicht zulässig sowie nicht zumutbar zu qualifizieren. A.g Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 13. Oktober 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.h Am 21. Oktober 2022 stimmten die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu und bestätigten, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für subsidiären Schutz ausgestellt worden war. A.i Am 7. November 2022 reichte die Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein telefonischer Kontakt mit dem Zivilstandsamt I._______ vom 27. Oktober habe ergeben, dass sowohl das Ehevorbereitungs- als auch das Vaterschaftsanerkennungsverfahren aufgrund von Problemen bei der Erfassung der persönlichen Daten von B. stagnierten. A.j Am 6. Dezember 2022 unterbreitete das SEM den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 im Wesentlichen aus, am (...) 2022 finde auf dem Zivilstandsamt ein Termin statt. Dabei werde es um die Anerkennung der Vaterschaft betreffend D._______ und die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge gehen. Bezüglich des Eheschliessungsverfahrens sei kein weiterer Termin bekannt. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Italien und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Am 9. Dezember 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung mit, dass das Mandat beendet sei. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Italien festzustellen; eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Sistierung des Vollzugs der Wegweisung, Anweisung der Vorinstanz und der kantonalen Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag neben angefochtenen Verfügung eine Kopie eines "Circular Letter" der italienischen Dublin-Einheit vom 5. Dezember 2022 bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die weiteren diesbezüglichen Verfahrensanträge, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7. 7.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe dort subsidiären Schutz erhalten und das Land habe sich am 21. Oktober 2022 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Zwar bestünden vorliegend Anzeichen, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erfüllen würde, da er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheids sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Deshalb könne der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Was die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers angeht, erachtete das SEM den medizinischen Sachverhalt in Würdigung der Aussagen und der vorliegenden Arztberichte als erstellt. Diese ermöglichten ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Beschwerden und liessen insbesondere den Schluss zu, dass vorliegend kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf bestehe. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich weiterer ärztlicher Untersuchungen oder Behandlungen - welche dem SEM nicht bekannt seien - beim Beschwerdeführer derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung nach Italien etwas zu ändern vermöchten. Hinsichtlich des geltend gemachten Familienverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer, B._______ und den beiden Kindern verneinte die Vor-instanz im Wesentlichen eine kontinuierliche Führung eines gemeinsamen Haushalts. Zwar lebten der Beschwerdeführer, B._______ und die beiden Kinder seit August 2022 in familienähnlicher Konstellation zusammen (Bewilligung für Privatunterbringung während des Asylverfahrens) beziehungsweise gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seit bereits bald einem Jahr. Dieser Zeitraum sei jedoch nicht ausreichend lange, als daraus ein Anspruch gemäss Art. 8 EMRK abgeleitet werden könnte. Am (...) 2021 habe der Beschwerdeführer die Vaterschaft betreffend C._______ rechtlich anerkannt. Des Weiteren mache er geltend, um die Anerkennung der Vaterschaft für D._______ bemüht zu sein. Eine solche sei beim SEM bisher jedoch nicht aktenkundig. Insofern stelle die Beziehung zwischen ihm und C._______ eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung dar. Den Akten seien hingegen keine Hinweise zu entnehmen, dass zwischen ihm, B._______ und D._______ eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Betreffend das von der Rechtsvertretung geltend gemachte de facto Anwesenheitsrecht von B._______ und den Kindern in der Schweiz und die damit allenfalls verbundene Öffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK hielt das SEM unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 (E. 13.4) fest, dass das Bundesgericht bisher in Ausnahmefällen, bei denen mindestens ein Familienmitglied bereits einen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen konnte, ein de facto Anwesenheitsrecht bejaht habe. Vorliegend handle es sich nicht um einen solchen Ausnahmefall, bei welchem ein faktisches Anwesenheitsrecht gegeben wäre. So sei das Asylgesuch von B._______ abgelehnt und diese aus der Schweiz weggewiesen worden, wobei der Vollzug der Wegweisung aufgrund Unzumutbarkeit ausgesetzt worden sei. Seit etwas mehr als zwei Jahren lebe B._______ nun mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Dasselbe gelte bezüglich der beiden Kinder. Von einer Gefährdung des Kindeswohls und somit von einer Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei nicht auszugehen, da die beiden mit ihrer Mutter zusammenblieben, mit welcher sie seit Geburt zusammenlebten. Folglich seien weitere Abklärungen zum Kindeswohl nicht notwendig. Selbst wenn die Beziehung zu B._______ und den beiden Kindern als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK subsumiert werden würde beziehungsweise im Falle von C._______ werde, wäre ein mit einer Wegweisung verbundener Eingriff in diese Beziehungen - basierend auf einer umfassenden Interessenabwägung - gerechtfertigt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass das Hauptanliegen nicht in der Behandlung des Asylverfahrens liege, sondern in der Familienzusammenführung. Was die Heirats- und Vaterschaftsanerkennungsabsichten in der Schweiz anbelange, sei es nicht Aufgabe der Asylbehörde, die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Ein Ehevorbereitungsverfahren sowie auch das Verfahren um Vaterschaftsanerkennung von D._______ setze zudem nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraus. Es stehe diesem offen, von Italien aus eine Zusammenführung mit B._______ und den Kindern in der Schweiz zu beantragen. Zudem sei es ihm aufgrund der Schutzgewährung in Italien möglich, mit den entsprechenden Dokumenten von Italien in die Schweiz zu reisen und sich hier für eine Dauer von 90 Tagen legal aufzuhalten. Dies ermögliche ihm und B._______ die Fortführung der Partnerschaft beziehungsweise ihm und den Kindern eine Beziehungspflege auch von Italien respektive von der Schweiz aus. Bei vorübergehender räumlicher Trennung bleibe überdies beispielsweise die Kontaktpflege mittels moderner Kommunikationsmittel. Eine solche stelle eine verhältnismässige Lösung dar, um aus der Distanz - in der Zeit zwischen allfälligen Besuchen seinerseits in der Schweiz - sowohl die Partnerschaft mit B._______ als auch eine Vater-Kind-Beziehung mit C._______ und D._______ zu pflegen und den gemeinsamen Kontakt zu ermöglichen. Unabhängig davon, ob in casu eine schützenswerte Beziehung vorliege, sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK aufgrund des fehlenden gefestigten Aufenthaltsrechts beziehungsweise aufgrund des Nichtvorhandenseins eines de facto Aufenthaltsrechts von B._______ und den beiden Kindern nicht betroffen. Demzufolge könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Entsprechend erübrigten sich weitergehende Ausführungen zu den Vorbringen betreffend die geltend gemachte schützenswerte Beziehung zu B._______ und den beiden Kindern. Die materiellen Voraussetzungen für den Nichteintretensentscheid seien zusammenfassend sowohl bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als auch in Achtung dessen Privat- und Familienlebens gegeben. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. 7.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen und Ausführungen in den Stellungnahmen der Rechtsvertretung. Zudem habe B._______ gesundheitliche Probleme. Sie (...). Aufgrund ihrer Krankheit sei es notwendig, dass der Beschwerdeführer während der Spitalaufenthalte zu den Kindern schauen und sich um B._______ kümmern könne. Auch C._______ habe gesundheitliche Probleme, und zwar (...). Er gehe deshalb zu einem Spezialisten (...). Sodann wird unter Hinweis auf den "Circular Letter" ausgeführt, Italien habe in einer Mitteilung vom 5. Dezember 2022 an die anderen Mitgliedsstaaten erklärt, dass es aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten keine Dublin-Überstellungen mehr annehmen würde. Dies lasse auch für den Beschwerdeführer Zweifel an einer Unterbringung aufkommen, insbesondere da er Obdachlosigkeit in Italien bereits erlebt habe. Wie er bereits erläutert habe, habe er in Italien keine Unterstützung bekommen und auf der Strasse leben müssen. 7.3 Nach Durchsicht der Akten hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich erfüllt sind. Es kann deshalb vorab im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 7.1). Das SEM hat demzufolge zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz verneint und ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien (vgl. das Urteil des BVGer D-1006/2022 vom 9. März 2022 E. 9.1), einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9.4 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt und dargelegt, weshalb seine Überstellung nach Italien völkerrechtlich zulässig und zumutbar ist. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien gegenwärtig keine weiteren Abklärungen vorgesehen. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Diese regle unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Namentlich gewährten Mitgliedstaaten gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, unter denselben Voraussetzungen wie ihren eigenen Staatsangehörigen eine angemessene medizinische Versorgung. Entsprechend habe der Beschwerdeführer notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm zustehende Leistungen, seien es notwendige medizinische Behandlungen oder anderweitige Sozialleistungen, verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den italienischen Behörden geltend zu machen. Die medizinische Versorgung, einschliesslich der Behandlung von psychischen Krankheiten, sei in Italien gewährleistet. Sollte Italien seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, stünde es ihm offen, den Rechtsweg zu beschreiten. Italien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. In Anbetracht dieser Ausführungen stelle ein Vollzug der Wegweisung nach Italien keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig. Was den unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und die Verletzung des Kindeswohls anbelange, lägen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie der geltend gemachten Lebensumstände in Italien keine ausreichenden Hinweise vor, um die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar sei, umzustossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Zusammenfassend sprächen weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit den erstmals in der Beschwerde und pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden von B._______ und C._______, dem Hinweis auf die laufenden Ehevorbereitungen und das Verfahren betreffend Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsregelung nicht, die in Art. 6a AsylG und Art. 83 Abs. 5 AIG enthaltenen Legalvermutungen umzustossen. Ebenso wenig vermag er aus seinem Hinweis, Italien habe in einer Mitteilung vom 5. Dezember 2022 an die anderen Mitgliedsstaaten erklärt, dass es aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten keine Dublin-Überstellungen mehr annehmen würde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die italienische Regierung diese Äusserung offenbar bereits wieder zurückgezogen hat (vgl. Online-Artikel "L'Italie ne suspend finalement pas le règlement de Dublin" vom 7. Dezember 2022 auf www.rtbf.be; , abgerufen am 22. Dezember 2022). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig und zumutbar. 9.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen Staat auch zumutbar ist. Da die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.6 Nach dem Gesagten erweist sich auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und geprüft und insbesondere die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK nicht ausreichend berücksichtigt, als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer