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D-1006/2022

D-1006/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 6. Dezember 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden im Bundesas- ylzentrum in Bern (BAZ) um Asyl. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 9. Dezember 2021 erklär- ten die Beschwerdeführenden, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, ihre Identitätskarten (Tazkiras) im Original am Flughafen ab- gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer habe ferner nie einen persönli- chen Reisepass besessen, während sich derjenige der Beschwerdeführe- rin in Afghanistan befinde. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 25. August 2021 bereits in Po- len ein Asylgesuch gestellt hatten. D. Im persönlichen Gespräch vom 22. Dezember 2021 orientierte das SEM die Beschwerdeführenden über die mögliche Zuständigkeit der polnischen Behörden für ihr Asylverfahren. Auf Nachfrage zu Gründen gegen eine Rückkehr nach Polen erklärte der Beschwerdeführer, das Verhalten der polnischen Bevölkerung sei unangenehm beziehungsweise unanständig gewesen und ihnen sei geraten worden, ihre Unterkunft aus Sicherheits- gründen nicht zu verlassen, weshalb die Beschwerdeführerin viel geweint habe. Konkret sei aber nichts vorgefallen. Sie seien vom polnischen Ge- heimdienst zur Identifizierung von Flüchtlingen kontaktiert worden, hätten jedoch nicht helfen können. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, als «politische Leute» in Gefahr zu sein. Zum Gesundheitszustand be- fragt erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm nach den Erlebnissen in Polen nun wieder gut. Die Beschwerdeführerin bemängelte die aufgrund des ausstehenden Asylentscheids der polnischen Behörde fehlende medi- zinische Versorgung diverser Beschwerden (beispielsweise Hand- und Zahnschmerzen). Ferner wolle sie ihr noch ungeborenes Kind weder in Po- len aufziehen «noch durch einen dortigen Aufenthalt schädigen». E. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz am 28. Dezember 2021 sei- nen Lebenslauf ein.

D-1006/2022 Seite 3 F. Das Ersuchen der Vorinstanz vom 27. Dezember 2021 an die polnischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) wurde von Polen aufgrund des ihnen am 9. Dezember 2021 erteilten internationalen Schut- zes (Flüchtlingsstatus) am 7. Januar 2022 abgelehnt. G. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 teilte die Vorinstanz den Beschwerde- führenden mit, dass sie von Polen infolge ihres dortigen Asylgesuches vom

25. August 2021 zwischenzeitlich als Flüchtlinge anerkannt worden seien und deshalb die Dublin-III-Verordnung nicht anwendbar sei. Gleichzeitig wurde ihnen zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Weg- weisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt. H. Am 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zwei ärztliche Kurzberichte vom 28. Dezember 2021 (Schluckbeschwerden) und

5. Januar 2022 (Gastritis) des BAZ Bern zu den Akten. I. Am 13. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden ge- stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführenden, woraufhin die polnischen Be- hörden diesem Gesuch am 17. Januar 2022 zustimmten. J. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Ja- nuar 2022 bei der Vorinstanz einen weiteren ärztlichen Kurzbericht des BAZ Bern vom 19. Januar 2022 (Bestätigung Gastritis) ein. K. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Rückübernahme durch die polni- schen Behörden brachte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerde- führenden innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 27. Januar 2022 im Wesentlichen namens seiner Mandanten vor, eine Rückkehr nach Polen sei für die Beschwerdeführenden unerträglich, da sie von der polnischen

D-1006/2022 Seite 4 Gesellschaft nicht akzeptiert würden. Es sei ihnen als (in Afghanistan) po- litisch exponierte Personen Hass und Misstrauen entgegengebracht und die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Kopftuches oft diskriminiert wor- den. In solch einer Umgebung würden sie kein Kind grossziehen wollen. Aus Angst vor möglichen Gefahren in ihrer Unterkunft bleibend, habe es sich in Polen wie im Gefängnis angefühlt, was für die Beschwerdeführerin und das ungeborene Kind schädlich sei. Beide Beschwerdeführenden wür- den als gesundheitlich angeschlagene Personen medizinische Betreuung benötigen, welche ihnen in Polen verwehrt worden sei. L. Die Vorinstanz holte betreffend Schwangerschaft der Beschwerdeführerin den medizinischen Verlaufsbericht des Inselspitals Bern vom 22. Februar 2022 ein, woraus ein errechneter Geburtstermin vom 22. Juli 2022 hervor- geht. M. Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 24. Februar 2022 den Ent- scheidentwurf zu, worin es beabsichtigte, auf das Asylgesuch in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und die Beschwerdeführenden nach Polen wegzuweisen. Hierzu wurde ihnen das rechtliche Gehör ge- währt. N. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2022 brachten die Beschwerde- führenden ihre Enttäuschung über die Wegweisung nach Polen zum Aus- druck und verwiesen zur Begründung auf das Dublingespräch vom 22. De- zember 2021 sowie auf die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs vom 27. Januar 2022. O. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 25. Februar 2022 trat die Vor- instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, unter der Androhung, ansons- ten würden sie in Haft genommen und unter Zwang nach Polen zurückge- führt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus.

D-1006/2022 Seite 5 P. Mit Eingabe vom 3. März 2022 ihres per 26. Februar 2022 neu mandatier- ten Rechtsvertreters erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Ent- scheid vom 25. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids, die Rückweisung zur materiellen Beurteilung der Sache an die Vorinstanz und deren Anweisung zum Selbsteintritt [recte: Anweisung der Vorinstanz. Auf die Asylgesuche einzutreten] sowie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Polen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Ansetzung einer Nach- frist zur Einreichung weiterer medizinischer Akten, die Anerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vor- instanz. Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 3. März 2022 in elektro- nischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). R. Mit Eingabe vom 8. März 2022 legten die Beschwerdeführenden Beweis- mittel zu ihren Asylgründen ins Recht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüg- lich volle Kognition zukommt.

E. 4.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese korrekterweise nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag (…) ist daher nicht einzutreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge- such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem

1. Januar 2008) wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaa- ten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet.

E. 5.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es sich bei Polen als EU-Staat um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handle und sie hielt im Weiteren fest,

D-1006/2022 Seite 7 die Beschwerdeführenden hätten von den polnischen Behörden internatio- nalen Schutzstatus (Flüchtlingsstatus vom 9. Dezember 2021) erlangt. Zu- dem habe Polen am 17. Januar 2022 die Rückübernahme der Beschwer- deführenden zugesichert. Zwar bestünden aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge in Polen Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden. In diesem Zu- sammenhang würde aber einem Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG in der Schweiz nur dann entsprochen, wenn die Be- schwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft nachweisen würden. Dieser Nachweis könne aber aufgrund der bereits in einem Drittstaat festgestellten Flüchtlingseigen- schaft und der Gewährung von Schutz vor Verfolgung nicht gelingen. Die Beschwerdeführenden könnten nach Polen zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürch- ten.

E. 5.3 In der Beschwerde wurde hauptsächlich vorgebracht, die Beschwerde- führenden seien in Polen aus Angst vor den sich dort aufhaltenden Taliban und IS-Mitgliedern meistens in ihrer Unterkunft geblieben und sie seien von der polnischen Bevölkerung beschimpft wie auch diskriminiert worden. Die Beschwerdeführenden würden zudem an verschiedenen psychischen Problemen leiden und Zugang zu angemessener medizinischer Versor- gung benötigen. Die Beschwerdeführerin sei schwanger, leide an Schlaf- störungen und müsse weinen, um sich zu beruhigen. Der Beschwerdefüh- rer werde wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) be- handelt. Sie hätten die gesundheitlichen Probleme erst auf Beschwerde- ebene eingebracht, weil es für sie nicht einfach sei, über psychische Prob- leme zu reden. Die Lebensumstände beziehungsweise der Zugang zu me- dizinischer Behandlung in Polen stelle zwar keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, die schweizerische Behörde wäre aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus humanitären Gründen gehalten gewesen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Vo Gebrauch zu machen und hätte sich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführen- den für zuständig erklären müssen. Es könne aufgrund der politischen Lage zwischen Europa und Russland ein dritter Weltkrieg bevorstehen, wo- bei das angrenzende Polen bereits von Flüchtlingen überflutet werde, so- dass die Beschwerdeführenden nicht auch noch dorthin wegzuweisen seien (…).

Zur Stützung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden haupt- sächlich ein Arztrezept für den Beschwerdeführer vom 23. Februar 2022

D-1006/2022 Seite 8 für ein Medikament namens Trittico (50mg) von C._______, D._______, sowie ein polnisches Hinweisschreiben vom 7. Januar 2022 betreffend «take back»-Modalitäten (in Bezug auf die Schwiegermutter des Be- schwerdeführers, E._______) ein.

E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden am 25. Au- gust 2021 in Polen sowie am 6. Dezember 2021 in der Schweiz Asylgesu- che einreichten und die Schweiz am 27. Dezember 2021 – in offensichtli- cher Unkenntnis des zwischenzeitlich von Polen am 9. Dezember 2021 er- teilten internationalen Schutzstatus (…) – die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne der Dublin-III-Vo er- suchte. Infolgedessen lehnte Polen das Übernahmeersuchen vom 27. De- zember 2021 ab (…), hingegen stimmte es dem darauffolgenden Rück- übernahmeersuchen am 17. Januar 2022 zu ([…]; Drittstaaten-Wegwei- sungsverfahren). Diese Fakten wurden in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Weiter stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Bundesrat Polen als sicheren Drittstaat bezeichnet hat. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder ob- jektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rück- schiebung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots, was von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt wird.

Aufgrund dessen, dass den Beschwerdeführenden von den polnischen Be- hörden am 9. Dezember 2021 der Flüchtlingsstatus gewährt und ihrer Rückübernahme am 17. Januar 2022 zugestimmt wurde, verneinte die Vorinstanz alsdann zutreffend ein schutzwürdiges Interesse der Beschwer- deführenden an einer (erneuten) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Behörden. Gegenteiliges, was diese Feststel- lungen umzustossen vermöchte, wurde in der Beschwerde nicht vorge- bracht. Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. Insofern die Beschwerdeführenden in der Beschwerde angesichts der geltend gemach- ten schwierigen Lebensumstände in Polen einen Selbsteintritt in Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Vo aus humanitären Gründen beantragen, ist man- gels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Dublin-III-Vo nicht darauf ein- zutreten. Die gerügten Lebensumstände in Polen und die dortigen Mög- lichkeiten einer medizinischen (Weiter-) Behandlung sind nachfolgend bei

D-1006/2022 Seite 9 der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtig- ten. Ebenso unbehelflich sind die Beweismittel zu den Asylgründen.

E. 6.2 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwer- deführenden nicht eingetreten.

E. 7 Gemäss Art 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Vorliegend kommt mangels eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung die Regelfolge zur Anwendung. Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermu- tung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegwei- sung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden res- pektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im

D-1006/2022 Seite 10 Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.1 Nachdem die Beschwerdeführenden in Polen subsidiären Schutz ge- niessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Polen ist Signatarstaat der EMRK und des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Polen insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Auch die Beschwerdeführenden machten keinen Verstoss Polens gegen die völkerrechtlichen Verpflichtun- gen geltend (…).

Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Vollzug zu- lässig sei, weil die Beschwerdeführenden im Drittstaat Polen Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht in Abrede gestellt.

E. 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auf vorstehende Erwägungen E. 5.2 beziehungsweise die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vi-Entscheid, Erwägung III, Ziffer 2). In der Beschwerde wurde dem inhaltlich nichts entgegengehalten. Die Beschwerdeführenden können sich alsdann weder von der aktuellen politischen Lage Russlands noch von der

D-1006/2022 Seite 11 behaupteten Vielzahl an Asylgesuchen Polens etwas zu ihren Gunsten ab- leiten. Was die von ihnen geschilderte fehlende Unterstützung der polni- schen Behörden betrifft (beispielsweise keinen Arzttermin erhalten zu ha- ben, […]), führte das SEM ferner zu Recht aus, sie hätten Polen während des laufenden Asylverfahrens beziehungsweise bereits vor dem positiven Asylentscheid verlassen. Bei einer Rückkehr steht ihnen aufgrund ihres anerkannten Flüchtlingsstatus unter anderem der Zugang zu Unterstüt- zungsleistungen des polnischen Staates sowie zur Gesundheitsvorsorge offen. An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Notwendigkeit einer lückenlose psy- chologische Weiterbehandlung der Beschwerdeführenden aufgrund der Behandelbarkeit in Polen wie auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Arztrezept für ein Medikament; Informationsblatt zu «take back»-Modalitäten Polens) nichts zu ändern. Der gesundheitlichen Situa- tion der Beschwerdeführenden, insbesondere auch hinsichtlich allfälliger suizidaler Tendenzen (…), ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitä- ten angemessen Rechnung zu tragen.

E. 9.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen und erweist sich der Wegweisungs- vollzug als zulässig und zumutbar.

E. 9.4 Da die polnischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.

E. 10 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

D-1006/2022 Seite 12

E. 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichts- los, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1006/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1006/2022 Urteil vom 9. März 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Am 6. Dezember 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum in Bern (BAZ) um Asyl. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 9. Dezember 2021 erklärten die Beschwerdeführenden, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, ihre Identitätskarten (Tazkiras) im Original am Flughafen abgegeben zu haben. Der Beschwerdeführer habe ferner nie einen persönlichen Reisepass besessen, während sich derjenige der Beschwerdeführerin in Afghanistan befinde. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 25. August 2021 bereits in Polen ein Asylgesuch gestellt hatten. D. Im persönlichen Gespräch vom 22. Dezember 2021 orientierte das SEM die Beschwerdeführenden über die mögliche Zuständigkeit der polnischen Behörden für ihr Asylverfahren. Auf Nachfrage zu Gründen gegen eine Rückkehr nach Polen erklärte der Beschwerdeführer, das Verhalten der polnischen Bevölkerung sei unangenehm beziehungsweise unanständig gewesen und ihnen sei geraten worden, ihre Unterkunft aus Sicherheitsgründen nicht zu verlassen, weshalb die Beschwerdeführerin viel geweint habe. Konkret sei aber nichts vorgefallen. Sie seien vom polnischen Geheimdienst zur Identifizierung von Flüchtlingen kontaktiert worden, hätten jedoch nicht helfen können. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, als «politische Leute» in Gefahr zu sein. Zum Gesundheitszustand befragt erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm nach den Erlebnissen in Polen nun wieder gut. Die Beschwerdeführerin bemängelte die aufgrund des ausstehenden Asylentscheids der polnischen Behörde fehlende medizinische Versorgung diverser Beschwerden (beispielsweise Hand- und Zahnschmerzen). Ferner wolle sie ihr noch ungeborenes Kind weder in Polen aufziehen «noch durch einen dortigen Aufenthalt schädigen». E. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz am 28. Dezember 2021 seinen Lebenslauf ein. F. Das Ersuchen der Vorinstanz vom 27. Dezember 2021 an die polnischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) wurde von Polen aufgrund des ihnen am 9. Dezember 2021 erteilten internationalen Schutzes (Flüchtlingsstatus) am 7. Januar 2022 abgelehnt. G. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass sie von Polen infolge ihres dortigen Asylgesuches vom 25. August 2021 zwischenzeitlich als Flüchtlinge anerkannt worden seien und deshalb die Dublin-III-Verordnung nicht anwendbar sei. Gleichzeitig wurde ihnen zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt. H. Am 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zwei ärztliche Kurzberichte vom 28. Dezember 2021 (Schluckbeschwerden) und 5. Januar 2022 (Gastritis) des BAZ Bern zu den Akten. I. Am 13. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführenden, woraufhin die polnischen Behörden diesem Gesuch am 17. Januar 2022 zustimmten. J. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2022 bei der Vorinstanz einen weiteren ärztlichen Kurzbericht des BAZ Bern vom 19. Januar 2022 (Bestätigung Gastritis) ein. K. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Rückübernahme durch die polnischen Behörden brachte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 27. Januar 2022 im Wesentlichen namens seiner Mandanten vor, eine Rückkehr nach Polen sei für die Beschwerdeführenden unerträglich, da sie von der polnischen Gesellschaft nicht akzeptiert würden. Es sei ihnen als (in Afghanistan) politisch exponierte Personen Hass und Misstrauen entgegengebracht und die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Kopftuches oft diskriminiert worden. In solch einer Umgebung würden sie kein Kind grossziehen wollen. Aus Angst vor möglichen Gefahren in ihrer Unterkunft bleibend, habe es sich in Polen wie im Gefängnis angefühlt, was für die Beschwerdeführerin und das ungeborene Kind schädlich sei. Beide Beschwerdeführenden würden als gesundheitlich angeschlagene Personen medizinische Betreuung benötigen, welche ihnen in Polen verwehrt worden sei. L. Die Vorinstanz holte betreffend Schwangerschaft der Beschwerdeführerin den medizinischen Verlaufsbericht des Inselspitals Bern vom 22. Februar 2022 ein, woraus ein errechneter Geburtstermin vom 22. Juli 2022 hervorgeht. M. Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 24. Februar 2022 den Entscheidentwurf zu, worin es beabsichtigte, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und die Beschwerdeführenden nach Polen wegzuweisen. Hierzu wurde ihnen das rechtliche Gehör gewährt. N. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2022 brachten die Beschwerdeführenden ihre Enttäuschung über die Wegweisung nach Polen zum Ausdruck und verwiesen zur Begründung auf das Dublingespräch vom 22. Dezember 2021 sowie auf die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Januar 2022. O. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 25. Februar 2022 trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, unter der Androhung, ansonsten würden sie in Haft genommen und unter Zwang nach Polen zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus. P. Mit Eingabe vom 3. März 2022 ihres per 26. Februar 2022 neu mandatierten Rechtsvertreters erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid vom 25. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung zur materiellen Beurteilung der Sache an die Vorinstanz und deren Anweisung zum Selbsteintritt [recte: Anweisung der Vorinstanz. Auf die Asylgesuche einzutreten] sowie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Polen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer medizinischer Akten, die Anerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vor-instanz. Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 3. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). R. Mit Eingabe vom 8. März 2022 legten die Beschwerdeführenden Beweismittel zu ihren Asylgründen ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese korrekterweise nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag (...) ist daher nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. 5.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es sich bei Polen als EU-Staat um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handle und sie hielt im Weiteren fest, die Beschwerdeführenden hätten von den polnischen Behörden internationalen Schutzstatus (Flüchtlingsstatus vom 9. Dezember 2021) erlangt. Zudem habe Polen am 17. Januar 2022 die Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugesichert. Zwar bestünden aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge in Polen Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden. In diesem Zusammenhang würde aber einem Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG in der Schweiz nur dann entsprochen, wenn die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft nachweisen würden. Dieser Nachweis könne aber aufgrund der bereits in einem Drittstaat festgestellten Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Schutz vor Verfolgung nicht gelingen. Die Beschwerdeführenden könnten nach Polen zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 5.3 In der Beschwerde wurde hauptsächlich vorgebracht, die Beschwerdeführenden seien in Polen aus Angst vor den sich dort aufhaltenden Taliban und IS-Mitgliedern meistens in ihrer Unterkunft geblieben und sie seien von der polnischen Bevölkerung beschimpft wie auch diskriminiert worden. Die Beschwerdeführenden würden zudem an verschiedenen psychischen Problemen leiden und Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung benötigen. Die Beschwerdeführerin sei schwanger, leide an Schlafstörungen und müsse weinen, um sich zu beruhigen. Der Beschwerdeführer werde wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) behandelt. Sie hätten die gesundheitlichen Probleme erst auf Beschwerdeebene eingebracht, weil es für sie nicht einfach sei, über psychische Probleme zu reden. Die Lebensumstände beziehungsweise der Zugang zu medizinischer Behandlung in Polen stelle zwar keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, die schweizerische Behörde wäre aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus humanitären Gründen gehalten gewesen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Vo Gebrauch zu machen und hätte sich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden für zuständig erklären müssen. Es könne aufgrund der politischen Lage zwischen Europa und Russland ein dritter Weltkrieg bevorstehen, wobei das angrenzende Polen bereits von Flüchtlingen überflutet werde, sodass die Beschwerdeführenden nicht auch noch dorthin wegzuweisen seien (...). Zur Stützung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden hauptsächlich ein Arztrezept für den Beschwerdeführer vom 23. Februar 2022 für ein Medikament namens Trittico (50mg) von C._______, D._______, sowie ein polnisches Hinweisschreiben vom 7. Januar 2022 betreffend «take back»-Modalitäten (in Bezug auf die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, E._______) ein. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden am 25. August 2021 in Polen sowie am 6. Dezember 2021 in der Schweiz Asylgesuche einreichten und die Schweiz am 27. Dezember 2021 - in offensichtlicher Unkenntnis des zwischenzeitlich von Polen am 9. Dezember 2021 erteilten internationalen Schutzstatus (...) - die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne der Dublin-III-Vo ersuchte. Infolgedessen lehnte Polen das Übernahmeersuchen vom 27. Dezember 2021 ab (...), hingegen stimmte es dem darauffolgenden Rückübernahmeersuchen am 17. Januar 2022 zu ([...]; Drittstaaten-Wegweisungsverfahren). Diese Fakten wurden in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Weiter stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Bundesrat Polen als sicheren Drittstaat bezeichnet hat. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots, was von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt wird. Aufgrund dessen, dass den Beschwerdeführenden von den polnischen Behörden am 9. Dezember 2021 der Flüchtlingsstatus gewährt und ihrer Rückübernahme am 17. Januar 2022 zugestimmt wurde, verneinte die Vorinstanz alsdann zutreffend ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an einer (erneuten) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Behörden. Gegenteiliges, was diese Feststellungen umzustossen vermöchte, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht. Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. Insofern die Beschwerdeführenden in der Beschwerde angesichts der geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Polen einen Selbsteintritt in Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Vo aus humanitären Gründen beantragen, ist mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Dublin-III-Vo nicht darauf einzutreten. Die gerügten Lebensumstände in Polen und die dortigen Möglichkeiten einer medizinischen (Weiter-) Behandlung sind nachfolgend bei der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigten. Ebenso unbehelflich sind die Beweismittel zu den Asylgründen. 6.2 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

7. Gemäss Art 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Vorliegend kommt mangels eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung die Regelfolge zur Anwendung. Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet.

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. 9.1 Nachdem die Beschwerdeführenden in Polen subsidiären Schutz geniessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Polen ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Polen insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Auch die Beschwerdeführenden machten keinen Verstoss Polens gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen geltend (...). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführenden im Drittstaat Polen Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht in Abrede gestellt. 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf vorstehende Erwägungen E. 5.2 beziehungsweise die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vi-Entscheid, Erwägung III, Ziffer 2). In der Beschwerde wurde dem inhaltlich nichts entgegengehalten. Die Beschwerdeführenden können sich alsdann weder von der aktuellen politischen Lage Russlands noch von der behaupteten Vielzahl an Asylgesuchen Polens etwas zu ihren Gunsten ableiten. Was die von ihnen geschilderte fehlende Unterstützung der polnischen Behörden betrifft (beispielsweise keinen Arzttermin erhalten zu haben, [...]), führte das SEM ferner zu Recht aus, sie hätten Polen während des laufenden Asylverfahrens beziehungsweise bereits vor dem positiven Asylentscheid verlassen. Bei einer Rückkehr steht ihnen aufgrund ihres anerkannten Flüchtlingsstatus unter anderem der Zugang zu Unterstützungsleistungen des polnischen Staates sowie zur Gesundheitsvorsorge offen. An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Notwendigkeit einer lückenlose psychologische Weiterbehandlung der Beschwerdeführenden aufgrund der Behandelbarkeit in Polen wie auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Arztrezept für ein Medikament; Informationsblatt zu «take back»-Modalitäten Polens) nichts zu ändern. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere auch hinsichtlich allfälliger suizidaler Tendenzen (...), ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 9.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen und erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. 9.4 Da die polnischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.

10. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: