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D-3173/2022

D-3173/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung beziehen sich ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt, da sie sich nicht über die gegenwärtige Situation Polens hinsichtlich den Auswirkungen des Ukrainekriegs auf das polnische Asyl- und Gesundheitssystem geäussert habe. Diesbezüglich handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zeigen auf, dass sie die Auswirkungen des Ukraine-Konflikts auf das polnische Gesundheitssystem im Entscheid berücksichtigte. So führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, das polnische Gesundheitssystem sei aufgrund der ukrainischen Flüchtlinge überlastet, rein spekulativer Natur sei. In der Vernehmlassung konkretisierte sie, die polnischen Behörden würden wieder Dublin-Überstellungen zulassen und es bestünden keine begründeten Hinweise für eine Überlastung des polnischen Gesundheitssystems durch die Flüchtlingsbewegungen aus der Ukraine. Es trifft zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar nur äusserst knapp mit den Auswirkungen des Ukraine-Konflikts auf das polnische Gesundheitssystem beschäftigte, dennoch ist der Sachverhalt nach dem Gesagten als vollständig erstellt zu erachten. Darüber hinaus hat es sich auch sehr eingehend mit den nötigen Modalitäten in Bezug auf die Überstellung des psychisch belasteten Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Rückkehr eine genügende Behandlung zukommen würde, ist Gegenstand der materiellen Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung (vgl. nachfolgend E. 6.2.3).

E. 4.4 Folglich erweist sich die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat angeordnet. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Polen gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. das Urteil des BVGer D-1006/2022 vom 9. März 2022 E. 9.1). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer wurde von den polnischen Behörden als Flüchtling anerkannt und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Demnach kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Polen als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Im vorliegenden Fall bestehen denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein «real risk» bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Polen dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe Gewalt und Diskriminierung erfahren und die Polizei sei untätig geblieben. Entgegen diesen Ausführungen verfügt Polen - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - jedoch über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden gelten als schutzfähig und -willig. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen, zumal diese unbelegt geblieben sind. Sollte er tatsächlich auf Schutz - auch in Bezug auf seine Homosexualität - angewiesen sein, kann er sich an die entsprechenden polnischen Behörden und allenfalls auch höhere Stellen vor Ort wenden. Zudem ergibt sich aus seinen Berichten, dass er auch von Privatpersonen gegen rassistische Anfeindungen verteidigt worden sei (vgl. Beweismittel 12). Weiter führte er aus, er habe in Polen unter misslichen Bedingungen gelebt und keine Wohnung und Arbeitsstellen erhalten, sodass er zwischenzeitlich obdachlos gewesen sei. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den polnischen Behörden ersucht hätte und rechtlich gegen die vorgebrachte Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Vielmehr erläuterte er selbst, er sei zwischenzeitlich vom polnischen Sozialamt unterstützt worden und auch in Obdachlosenunterkünften untergekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft die Unterstützung verweigert worden wäre. Es darf von ihm diesbezüglich erwartet werden, dass er sich an die zuständigen Behörden und notfalls an die nächst höheren Instanzen wendet, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass er während seinem Aufenthalt in Polen verschiedene Leistungen von karitativen und kirchlichen Organisationen in Anspruch nahm. Allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, vermag die hohe Schwelle zum «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK nicht zu erreichen.

E. 6.1.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und damit unzulässig sein. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.1.3 Der neuste Arztbericht vom 21. September 2022 diagnostiziert eine (...). Im Vergleich zu älteren Gutachten wird keine akute Suizidalität mehr festgestellt. Aufgrund der Medikamente konnten zwar eine Besserung seiner Befindlichkeit und Abnahme seiner Suizidgedanken festgestellt werden, aber im Wesentlichen ist sein Zustand trotz mehrmonatiger stationärer Behandlung unverändert. Aus anderen medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausserdem an (...) und (...)schmerzen leidet, wofür er ebenfalls Medikamente einnimmt.

E. 6.1.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sollen keineswegs relativiert werden und sind bedauerlich. Dennoch entsprechen sie weder in psychischer noch in physischer Hinsicht einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Sie lassen nicht befürchten, dass bei einer Rückführung nach Polen eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie die Annahme eines «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK bedingt. Es ist auch davon auszugehen, dass er dort Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Betreuung und Behandlung haben wird (vgl. nachfolgend E. 6.2.3). Sodann ist auch anzumerken, dass der wegweisende Staat bei einer Rückführung hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung nicht verpflichtet ist, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen: Eine Rückführung verstösst dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). Es obliegt daher der mit der Rückführung betrauten Behörde, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Verwirklichung der Drohung zu verhindern. So hat das SEM die polnischen Behörden bereits über seine psychischen Leiden informiert und sich zudem bereit erklärt, den Beschwerdeführer bei der Organisation der Weiterbehandlung zu unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zulässig.

E. 6.2.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Polen - zumindest zeitweise - eigenständig gelebt hat und mehrmals erwerbstätig gewesen ist, was auf eine gewisse Selbstständigkeit hindeutet. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er einen Polnischkurs besuchte, weshalb davon auszugehen ist, dass er zumindest über grundlegende Sprachkenntnisse verfügt. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass er sich in Polen aktiv in kirchlichen Kreisen bewegte und dort Aufnahme in die Gemeinschaft sowie Unterstützer und Freunde fand. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Polen für ihn eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Dass er sich gemäss eigenen - nicht weiter belegten - Angaben an die polnischen Behörden gewandt, jedoch keine Hilfe erhalten habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Er verfügt unbestritten über eine polnische Aufenthaltsbewilligung und hat damit Zugang zu Sozialleistungen, zum polnischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit polnischen Staatsangehörigen. Es darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seiner Ansprüche sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die polnischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. hierzu auch E. 6.1.1). Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. So nahm er auch bereits in der Vergangenheit verschiedene Leistungen, wie beispielsweise Sprachkurse und finanzielle Hilfe, von kirchlichen und karitativen Organisation in Anspruch. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm eine derartige Unterstützung bei einer allfälligen Rückkehr verweigert würde.

E. 6.2.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 6.2.3 Aus dem Arztbericht vom 21. September 2022 geht hervor, dass bei einer allfälligen Rückführung eine medizinische Begleitung und danach eine umgehende psychiatrische Betreuung gewährleistet sein müssten. Demnach sei eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Polen nur dann zumutbar, wenn er dort die nötige ärztliche Hilfe erhalten würde. Diesbezüglich ist unter Berücksichtigung der neusten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil F-3384/2022 E. 6.3) und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aktuell keine Hinweise auf eine Überlastung des polnischen Gesundheitssystems vorliegen und das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Folglich ist in Polen der Zugang zu notwendigen medizinischen - und auch psychiatrischen - Behandlungen gewährleistet. Da der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Probleme dort bereits stationär behandelt wurde und er diesbezüglich keine konkrete Kritik und direkten Einwände vorbrachte, ist zudem davon auszugehen, dass diese Therapie adäquat war und er nach seiner Rückkehr auch erneut eine angemessene Behandlung erhalten würde. Dazu hat er als anerkannter Flüchtling auch unbestrittenermassen Zugang. Das SEM hat denn auch Vorschläge gemacht, wie auf eine nahtlose Weiterbehandlung in Polen hingewirkt werden könnte: Um eine nahtlose medizinische Übergabe des Beschwerdeführers zu garantieren, sei er verpflichtet, seinen Willen zur Behandlung in Polen kundzutun und - allenfalls auch mit Hilfe der in der Schweiz behandelnden Ärzte - eine Einrichtung zu kontaktieren sowie die Medizinalakten zu übermitteln. Somit könne gemeinsam eine Übergabe geplant werden. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass er das polnische Gesundheitswesen ausreichend kennt und deshalb entgegen seinen Angaben durchaus in der Lage ist, eine geeignete Einrichtung auszuwählen und mit seinen Ärzten und dem SEM die Weiterführung seiner Behandlung und Betreuung zu organisieren. Von einer Rückführung nach Polen ist aufgrund der vorliegenden Selbstgefährdungsgefahr nicht Abstand zu nehmen, zumal das SEM die polnischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers informiert und ihm Unterstützung bei der Organisation der Weiterbehandlung angeboten hat (vgl. E. 6.1.4). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass das SEM die Vulnerabilität des Beschwerdeführers anerkannt und seine Bereitschaft signalisiert hat, dieser beim Wegweisungsvollzug angemessen Rechnung zu tragen und Hand zu bieten, dass sein Gesundheitszustand berücksichtigt wird. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 6.3 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Polen in eine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. Nachdem die polnischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Bei dieser Sachlage besteht daher kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3173/2022 Urteil vom 5. Dezember 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Jordanien, vertreten durch Christopher Gabriel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 13. Mai 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in B._______ schriftlich ein Asylgesuch ein, welches am 7. Oktober 2008 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, da er die Frist zum persönlichen Vorsprechen auf der Vertretung verstreichen liess. Am 21. August 2010 reichte er auf der Schweizerischen Vertretung in C._______ erneut ein schriftliches Asylgesuch ein und verpasste abermals die Frist zum persönlichen Vorsprechen auf der Vertretung, weshalb jenes Gesuch am 30. Juli 2014 auch als gegenstandslos abgeschrieben wurde. A.b Am 5. Mai 2016 reichte er in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch ein, worauf das SEM mit Entscheid vom 14. Juni 2016 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, da Polen ihn am 3. März 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm entsprechend Schutz gewährt hatte. In der Folge wurde er im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens am 24. Juni 2016 nach Polen zurückgeführt. A.c Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2022 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 17. Januar 2022 reichte er ein Schreiben mit dem Titel «Sechstes Asylgesuch im Jahr 2022» ein, worin er ausführte, er wolle in der Schweiz um Asyl ersuchen, nachdem er in Jordanien, der Türkei und Polen so viel gelitten habe und schon seit Jahren habe in die Schweiz kommen wollen. B. Am 26. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt. Er bestritt dabei nicht, in Polen internationalen Schutz erhalten zu haben. Jedoch machte er geltend, er habe dort fast täglich Probleme gehabt und wolle nicht zurückkehren. Er sei einmal so stark geschlagen worden, dass er bewusstlos geworden sei und ins Krankenhaus habe gebracht werden müssen. Die polnische Polizei habe nicht reagiert. Hierzu habe er auch Beweismittel eingereicht. Weiter habe er Schwierigkeiten gehabt, eine Wohnung zu finden, und sei von den Behörden kaum finanziell unterstützt worden. Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, dass er an (...) leide und (...)schmerzen habe, weswegen er in der Türkei operiert worden sei. Ob er eine weitere Operation benötige wisse er nicht. Psychisch gehe es ihm sehr schlecht. Er habe (...) Mal versucht, sich das Leben zu nehmen - zuletzt vor etwa einem Jahr. Solche Gedanken habe er aber in der Schweiz nicht, weil es hier die Organisation Exit gebe. Er habe auch Angst das Haus zu verlassen, da er in Polen Gewalt auf der Strasse erlebt habe. C. Am 27. Januar 2022 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers unter Anwendung der Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG, des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Polen und der Schweiz sowie der Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. Die polnischen Behörden bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Polen als Flüchtling anerkannt sei, und stimmten am 28. Januar 2022 dem Gesuch des SEM zu. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein. Darunter befand sich auch ein Bericht, indem er schilderte, dass er in Polen Diskriminierung und Gewalt aufgrund von Fremdenhass erfahren und Schwierigkeiten gehabt habe, eine Wohnung und Arbeit zu finden. E. Die Rechtsvertretung reichte am 27. Januar 2022, 15. Februar 2022, 30. März 2022 und 10. Mai 2022 mehrere medizinische Unterlagen ein. Diese belegen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) mit akuter Suizidalität leidet und in psychiatrischer Behandlung war. Zudem wurde eine Erkrankung an (...) diagnostiziert sowie der Verdacht einer möglichen (...) geäussert. F. Im Schreiben vom 21. April 2022 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe bisher aus Scham und aus Angst vor einer negativen Reaktion nicht mitteilen können, dass er homosexuell sei. Homosexualität sei in Polen nicht erwünscht und er sei dort einigen Menschen begegnet, die deswegen mit vielen Problemen konfrontiert gewesen seien. G. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 7. Juni 2022 mit, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aus der stationären Behandlung ausgetreten sei und sich in der kantonalen Unterkunft befinden würde. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 benachrichtigte sie das SEM, dass der geplante Eröffnungstermin vom 14. Juni 2022 aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen werden könne. Gemäss der beigefügten Mail der (...) könne er aktuell aus psychiatrischen Gründen am Termin nicht teilnehmen. Sein Zustand solle sich in den nächsten zwei Wochen jedoch deutlich verbessern. In der Folge zog das SEM die Eröffnungsankündigung zurück und stellte einen neuen Zeitplan in Aussicht. H. Am 22. Juni 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen ärztlichen Zwischenbericht ein, der eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte. Der Beschwerdeführer sei am (...) Juni 2022 nach einem Suizidversuch erneut hospitalisiert worden. Inzwischen nehme er Antidepressiva ein und es habe eine leichte Verbesserung des inneren Antriebs beobachtet werden können. Aus fachärztlicher Sicht sei eine Überführung nach Polen im aktuellen Zustand jedoch nicht zumutbar und wäre mit einem hohen Suizidrisiko verbunden. Es werde aber davon ausgegangen, dass sich sein Zustand in den nächsten Wochen noch deutlich verbessere. Deshalb bat seine Rechtsvertretung, bis zum Vorliegen genauerer fachärztlicher Berichte mit einem Entscheid zuzuwarten, damit der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich berücksichtigt werden könne. Zudem sei ein Austrittsbericht noch in Bearbeitung, der umgehend zu den Akten gereicht werde. I. Nachdem die Vorinstanz am 12. Juli 2022 der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese am 13. Juli 2022 Stellung. Dabei führte sie aus, die Suizidalität des Beschwerdeführers sei durch die misslichen Lebensumstände in Polen verursacht worden. Demzufolge drohe bei einer allfälligen Rückkehr nach Polen eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Weiter wurde die Vorinstanz darum ersucht im Endentscheid aufzuzeigen, inwiefern in Polen ein adäquater und nahtloser Zugang zur medizinischen Versorgung im gegenwärtigen Kontext des Ukraine-Konflikts gewährleistet sei. J. J.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 - eröffnet am 14. Juli 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J.b Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass Polen als EU-Staat ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei, den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und am 28. Januar 2022 dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt habe. Polen sei ein Rechtsstaat und verfüge über eine funktionierende Polizei, weshalb erwartet werden dürfe, dass er sich bei erneuter Gewalt oder Bedrohungen - auch aufgrund seiner Homosexualität - an die zuständigen Behörden richte beziehungsweise nötigenfalls an die nächst höhere Instanz wende. In Bezug auf seine gesundheitlichen und finanziellen Probleme hielt das SEM fest, er habe in Polen aufgrund seines Flüchtlingsstatus Zugang zu Unterstützungsleistungen des polnischen Staates sowie zum staatlichen Gesundheitswesen. Polen habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, die unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regele. Dadurch würden ihm notfalls einklagbare Ansprüche zustehen. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den polnischen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - geltend zu machen. Aus Sicht des SEM sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, um die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Polen beurteilen zu können. Anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass sich sein Krankheitsbild massgeblich verändere. Deshalb könne auf das Abwarten von weiteren medizinischen Berichten verzichtet werden. Es sei davon auszugehen, dass eine adäquate Behandelbarkeit in Polen gegeben sei. So sei der Beschwerdeführer dort auch bereits in stationärer Behandlung gewesen. Es stehe ihm frei, in Polen erneut medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand zudem bei der Organisation der Überstellung nach Polen Rechnung, indem es die polnischen Behörden vor der Überstellung über seine gesundheitlichen Beschwerden und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung hielt das SEM fest, die Ausführungen zur Situation in Polen bedingt durch den Krieg in der Ukraine seien rein spekulativer Natur. Weiter hätten die polnischen Behörden über die Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen informiert. Aus deren Aussetzung könne der Beschwerdeführer ohnehin nichts für seine Situation ableiten, da er von den polnischen Behörden bereits als Flüchtling anerkannt worden sei und damit verbunden ein Aufenthaltsrecht für Polen besitze. Ferner seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung dieser Sichtweise rechtfertigen könnten. K. K.a Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den polnischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K.b Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe in Polen trotz theoretischer Schutzgewährung ein Leben in menschenunwürdigen Zuständen geführt. Anhand der eingereichten Dokumente und seinen Schilderungen zeige sich, dass er dort keine angemessene staatliche Unterstützung erhalten habe. Seine Suizidalität sei auf seinen Aufenthalt in Polen zurückzuführen. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine Rückführung nach Polen tatsächlich zu einer wesentlichen Verschlimmerung seiner psychischen Leiden führen würde. Eine Rückweisung sei somit unweigerlich mit einem realen Risiko der Lebensgefahr im Sinne von Art. 3 EMRK verbunden. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner besonderen Verletzlichkeit sowohl unzulässig wie auch unzumutbar, weshalb er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers individuelle Garantien einzuholen. Die polnischen Behörden müssten zusichern, dass ihm der nahtlose Zugang zur erforderlichen gesundheitlichen Betreuung in dieser ausserordentlichen Lage gewährleistet werde und ihm eine langfristige Unterbringungsmöglichkeit gesichert sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, wobei sie insbesondere ersucht wurde, sich zur aktuellen Auslastung des polnischen Gesundheitssystems zu äussern. M. Nach zweimaliger Fristerstreckung führte das SEM in der Vernehmlassung vom 26. August 2022 aus, es komme dem Beschwerdeführer zugute, dass er seit 2014 in Polen gelebt habe und in ihm bekannte Strukturen zurückkehren würde. Mit seinem Schutzstatus sei er polnischen Staatsangehörigen gleichgestellt und könne nötigenfalls die ihm gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Leistungen einklagen. Polen verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die medizinische Versorgung sei gewährleistet. Daran ändere die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine nichts. In den letzten Wochen seien weniger ukrainische Flüchtlinge in Polen eingetroffen. Diese würden zudem in verschiedenen Unterkünften untergebracht, unter anderem auch bei Gastfamilien und in Sammelunterkünften. Zur Stärkung des Gesundheitssystems habe Polen auch unmittelbare Massnahmen ergriffen, wie beispielsweise die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten ohne polnische Staatsbürgerschaft. Vor diesem Hintergrund gehe das SEM nicht von einer aktuellen Überlastung des polnischen Gesundheitssystems aus. Vor der Überstellung werde das SEM zudem die polnischen Behörden über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie über die nötigen medizinischen Anschlussbehandlungen informieren. Sofern es indiziert sei, werde er bei der Rückführung medizinisch begleitet werden. N. Mit Replik vom 21. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest und ergänzte, dass die Ausführungen der Vor-instanz weder in rechtlicher noch sachlicher Hinsicht überzeugen würden und weitgehend pauschal gehalten seien. Eine eingehende Auseinandersetzung mit seiner individuellen Situation finde nicht statt. Der pauschale Verweis auf die Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie durch Polen vermöge im vorliegenden Fall nicht nachzuweisen, dass er tatsächlich eine adäquate Behandlung und Unterstützung in Polen erhalten würde. Es bleibe entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen unklar, ob besonders vulnerable Flüchtlinge trotz der Schwierigkeiten bedingt durch den Ukraine-Konflikt eine angemessene Unterstützung erhalten würden. Zudem sei das polnische Gesundheitswesen, insbesondere die psychische Gesundheitsversorgung, bereits vor dem Konflikt in einem desolaten Zustand gewesen. Angesichts der vielen, langfristig in Polen bleibenden ukrainischen Flüchtlinge und des Umstands, dass selbst polnische Staatsangehörige Schwierigkeiten hätten, psychologische beziehungsweise psychiatrische Hilfe zu erhalten, sei es unwahrscheinlich, dass er bei seiner allfälligen Rückkehr eine adäquate Behandlung erhalten würde. Weiter sei erschwerend zu berücksichtigen, dass interkulturelle Kompetenzen fehlen und Sprachbarrieren wegen fehlenden Übersetzungsmöglichkeiten sowie Vorurteile gegen gewisse ausländische Gruppen vorliegen würden. Schliesslich wurde in der Eingabe auch mitgeteilt, dass in den folgenden Tagen ein Arztbericht eingereicht werde. O. Mit Schreiben vom 29. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der (...) ein. Darin wird eine rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Es wurden ihm mehrere Antidepressiva, Medikamente zur Behandlung von (...) und (...) sowie ein Schmerzmittel verschrieben. Durch die verschriebenen Medikamente sei eine Abnahme der Suizidgedanken und eine Verbesserung von Stimmung und Antrieb erreicht worden. Dennoch habe er bis zum Schluss intermittierende Hoffnungslosigkeit und Lebensüberdruss gezeigt, was im Zusammenhang mit der drohenden Rückführung nach Polen stehe. Es wird eine Fortsetzung der Medikation vorgeschlagen. Bei einer allfälligen Rückführung nach Polen wird eine medizinische Begleitung und psychiatrische Behandlung vor Ort als notwendig erachtet. P. P.a Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2022 wurde die Vorinstanz erneut um eine Stellungnahme ersucht, ob der Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Rückkehr umgehend eine genügende medizinische Anschlussbetreuung und Behandlung erhalten werde. P.b In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 (Duplik) hielt die Vorinstanz fest, insgesamt würden die beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme keinen Anlass zur Annahme geben, dass bei einer Überstellung nach Polen eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage zu erwarten wäre. Der Umstand, dass die polnischen Behörden keine Garantie für die unmittelbare Weiterbehandlung abgegeben hätten, lasse sodann nicht auf eine ungenügende medizinische Anschlussbetreuung in Polen schliessen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling Anspruch auf sämtliche staatlich finanzierten Gesundheitsdienstleistungen. Seiner gesundheitlichen Situation sei aber bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. Das SEM empfehle, dass sich die behandelnde Klinik in der Schweiz mit der vom Beschwerdeführer gewünschten Aufnahmeeinrichtung in Kontakt setzen und die relevante medizinische Dokumentation austauschen solle. Hierzu seien seine Medizinalakten ins Polnische zu übersetzen. Bei einer Zustimmung zur Aufnahme werde eine Ambulanz am Flughafen bereitgestellt. Damit eine Vernetzung zwischen den Gesundheitseinrichtungen stattfinden und die nahtlose Weiterbehandlung sichergestellt werden könne, müsse sich der Beschwerdeführer über die in Polen verfügbaren Einrichtungen informieren und sich für eine entscheiden. Auch könne das SEM via Schweizer Vertretung in Warschau die Organisation der Weiterbehandlung in Polen unterstützen. Voraussetzung für die konkrete Ausgestaltung dieser Massnahmen sei jedoch ein planbarer Überstellungszeitpunkt, der erst nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt werden könne. Im Rahmen seiner Sonderunterbringung könne er auch weiterhin von seinen behandelnden Ärzten und seiner Rechtsvertretung auf die Rückkehr nach Polen vorbereitet werden. Q. Q.a Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2022 wurde diese Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Triplik eingeräumt. Q.b In der Triplik vom 26. Oktober 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Rückführung nach Polen drohe eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die lebenswidrigen Zustände und die ungenügende medizinische Versorgung, denen er in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei, seien aktenkundig. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz behaupten könne, Polen verletze im vorliegenden Einzelfall seine völkerrechtlichen Pflichten nicht. Die Reaktion der polnischen Behörden zeige, dass sie nicht gewillt seien, die ihnen zukommende Verantwortung zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage zu übernehmen. Dadurch lasse sich nicht darauf schliessen, ihm komme im Falle einer Rückschiebung nach Polen tatsächlich die benötigte langfristige medizinische Versorgung und soziale Fürsorge zu. In diesem Zusammenhang gehe die Implikation der Vorinstanz fehl, er erhalte auch ohne Garantien der polnischen Behörden eine unmittelbare medizinische Anschlussbetreuung in Polen. Da die polnische Gesundheitsversorgung in einem desolaten Zustand sei, habe er faktisch keinen Zugang zu einer genügenden Behandlung. Zudem könne er sich angesichts seines Zustands und aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht über geeignete polnische Gesundheitseinrichtungen informieren und von der Schweiz aus eine Vernetzung organisieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung beziehen sich ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt, da sie sich nicht über die gegenwärtige Situation Polens hinsichtlich den Auswirkungen des Ukrainekriegs auf das polnische Asyl- und Gesundheitssystem geäussert habe. Diesbezüglich handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zeigen auf, dass sie die Auswirkungen des Ukraine-Konflikts auf das polnische Gesundheitssystem im Entscheid berücksichtigte. So führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, das polnische Gesundheitssystem sei aufgrund der ukrainischen Flüchtlinge überlastet, rein spekulativer Natur sei. In der Vernehmlassung konkretisierte sie, die polnischen Behörden würden wieder Dublin-Überstellungen zulassen und es bestünden keine begründeten Hinweise für eine Überlastung des polnischen Gesundheitssystems durch die Flüchtlingsbewegungen aus der Ukraine. Es trifft zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar nur äusserst knapp mit den Auswirkungen des Ukraine-Konflikts auf das polnische Gesundheitssystem beschäftigte, dennoch ist der Sachverhalt nach dem Gesagten als vollständig erstellt zu erachten. Darüber hinaus hat es sich auch sehr eingehend mit den nötigen Modalitäten in Bezug auf die Überstellung des psychisch belasteten Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Rückkehr eine genügende Behandlung zukommen würde, ist Gegenstand der materiellen Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung (vgl. nachfolgend E. 6.2.3). 4.4 Folglich erweist sich die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat angeordnet. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Polen gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. das Urteil des BVGer D-1006/2022 vom 9. März 2022 E. 9.1). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer wurde von den polnischen Behörden als Flüchtling anerkannt und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Demnach kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Polen als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Im vorliegenden Fall bestehen denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für ihn persönlich ein «real risk» bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Polen dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe Gewalt und Diskriminierung erfahren und die Polizei sei untätig geblieben. Entgegen diesen Ausführungen verfügt Polen - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - jedoch über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden gelten als schutzfähig und -willig. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen, zumal diese unbelegt geblieben sind. Sollte er tatsächlich auf Schutz - auch in Bezug auf seine Homosexualität - angewiesen sein, kann er sich an die entsprechenden polnischen Behörden und allenfalls auch höhere Stellen vor Ort wenden. Zudem ergibt sich aus seinen Berichten, dass er auch von Privatpersonen gegen rassistische Anfeindungen verteidigt worden sei (vgl. Beweismittel 12). Weiter führte er aus, er habe in Polen unter misslichen Bedingungen gelebt und keine Wohnung und Arbeitsstellen erhalten, sodass er zwischenzeitlich obdachlos gewesen sei. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den polnischen Behörden ersucht hätte und rechtlich gegen die vorgebrachte Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Vielmehr erläuterte er selbst, er sei zwischenzeitlich vom polnischen Sozialamt unterstützt worden und auch in Obdachlosenunterkünften untergekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft die Unterstützung verweigert worden wäre. Es darf von ihm diesbezüglich erwartet werden, dass er sich an die zuständigen Behörden und notfalls an die nächst höheren Instanzen wendet, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass er während seinem Aufenthalt in Polen verschiedene Leistungen von karitativen und kirchlichen Organisationen in Anspruch nahm. Allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, vermag die hohe Schwelle zum «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK nicht zu erreichen. 6.1.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und damit unzulässig sein. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.1.3 Der neuste Arztbericht vom 21. September 2022 diagnostiziert eine (...). Im Vergleich zu älteren Gutachten wird keine akute Suizidalität mehr festgestellt. Aufgrund der Medikamente konnten zwar eine Besserung seiner Befindlichkeit und Abnahme seiner Suizidgedanken festgestellt werden, aber im Wesentlichen ist sein Zustand trotz mehrmonatiger stationärer Behandlung unverändert. Aus anderen medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausserdem an (...) und (...)schmerzen leidet, wofür er ebenfalls Medikamente einnimmt. 6.1.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sollen keineswegs relativiert werden und sind bedauerlich. Dennoch entsprechen sie weder in psychischer noch in physischer Hinsicht einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Sie lassen nicht befürchten, dass bei einer Rückführung nach Polen eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie die Annahme eines «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK bedingt. Es ist auch davon auszugehen, dass er dort Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Betreuung und Behandlung haben wird (vgl. nachfolgend E. 6.2.3). Sodann ist auch anzumerken, dass der wegweisende Staat bei einer Rückführung hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung nicht verpflichtet ist, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen: Eine Rückführung verstösst dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). Es obliegt daher der mit der Rückführung betrauten Behörde, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Verwirklichung der Drohung zu verhindern. So hat das SEM die polnischen Behörden bereits über seine psychischen Leiden informiert und sich zudem bereit erklärt, den Beschwerdeführer bei der Organisation der Weiterbehandlung zu unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zulässig. 6.2 6.2.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Polen - zumindest zeitweise - eigenständig gelebt hat und mehrmals erwerbstätig gewesen ist, was auf eine gewisse Selbstständigkeit hindeutet. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er einen Polnischkurs besuchte, weshalb davon auszugehen ist, dass er zumindest über grundlegende Sprachkenntnisse verfügt. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass er sich in Polen aktiv in kirchlichen Kreisen bewegte und dort Aufnahme in die Gemeinschaft sowie Unterstützer und Freunde fand. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Polen für ihn eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Dass er sich gemäss eigenen - nicht weiter belegten - Angaben an die polnischen Behörden gewandt, jedoch keine Hilfe erhalten habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Er verfügt unbestritten über eine polnische Aufenthaltsbewilligung und hat damit Zugang zu Sozialleistungen, zum polnischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit polnischen Staatsangehörigen. Es darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seiner Ansprüche sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die polnischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. hierzu auch E. 6.1.1). Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. So nahm er auch bereits in der Vergangenheit verschiedene Leistungen, wie beispielsweise Sprachkurse und finanzielle Hilfe, von kirchlichen und karitativen Organisation in Anspruch. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm eine derartige Unterstützung bei einer allfälligen Rückkehr verweigert würde. 6.2.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 6.2.3 Aus dem Arztbericht vom 21. September 2022 geht hervor, dass bei einer allfälligen Rückführung eine medizinische Begleitung und danach eine umgehende psychiatrische Betreuung gewährleistet sein müssten. Demnach sei eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Polen nur dann zumutbar, wenn er dort die nötige ärztliche Hilfe erhalten würde. Diesbezüglich ist unter Berücksichtigung der neusten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil F-3384/2022 E. 6.3) und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aktuell keine Hinweise auf eine Überlastung des polnischen Gesundheitssystems vorliegen und das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Folglich ist in Polen der Zugang zu notwendigen medizinischen - und auch psychiatrischen - Behandlungen gewährleistet. Da der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Probleme dort bereits stationär behandelt wurde und er diesbezüglich keine konkrete Kritik und direkten Einwände vorbrachte, ist zudem davon auszugehen, dass diese Therapie adäquat war und er nach seiner Rückkehr auch erneut eine angemessene Behandlung erhalten würde. Dazu hat er als anerkannter Flüchtling auch unbestrittenermassen Zugang. Das SEM hat denn auch Vorschläge gemacht, wie auf eine nahtlose Weiterbehandlung in Polen hingewirkt werden könnte: Um eine nahtlose medizinische Übergabe des Beschwerdeführers zu garantieren, sei er verpflichtet, seinen Willen zur Behandlung in Polen kundzutun und - allenfalls auch mit Hilfe der in der Schweiz behandelnden Ärzte - eine Einrichtung zu kontaktieren sowie die Medizinalakten zu übermitteln. Somit könne gemeinsam eine Übergabe geplant werden. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass er das polnische Gesundheitswesen ausreichend kennt und deshalb entgegen seinen Angaben durchaus in der Lage ist, eine geeignete Einrichtung auszuwählen und mit seinen Ärzten und dem SEM die Weiterführung seiner Behandlung und Betreuung zu organisieren. Von einer Rückführung nach Polen ist aufgrund der vorliegenden Selbstgefährdungsgefahr nicht Abstand zu nehmen, zumal das SEM die polnischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers informiert und ihm Unterstützung bei der Organisation der Weiterbehandlung angeboten hat (vgl. E. 6.1.4). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass das SEM die Vulnerabilität des Beschwerdeführers anerkannt und seine Bereitschaft signalisiert hat, dieser beim Wegweisungsvollzug angemessen Rechnung zu tragen und Hand zu bieten, dass sein Gesundheitszustand berücksichtigt wird. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 6.3 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Polen in eine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. Nachdem die polnischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Bei dieser Sachlage besteht daher kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: