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D-4824/2023

D-4824/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit dem Verfahren D-4818/2023 betreffend B._______ behandelt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet.

E. 5.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es sich bei Polen um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Die Beschwerdeführerin hat dort einen Schutzstatus erhalten und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Zudem hat Polen am 16. Januar 2023 ihre Rückübernahme zugesichert. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an einer (erneuten) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Behörden verneint. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung reichen die dargelegten Verhältnisse für Schutzberechtigte in Polen nicht aus, um zur Annahme zu führen, dass eine Rückkehr dorthin grundsätzlich eine Verletzung von Art. 4 GRC respektive Art. 3 EMRK darstellen würde. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen - die sich unter anderem aus der EMRK und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergeben - nachkommt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3173/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1 und E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 7.2). Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Lage von Personen mit internationalem Schutz sind nicht geeignet, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, dass die Beschwerdeführerin in Polen einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt würde. Konkrete Hinweise dafür, dass ihr dort die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen vorenthalten würden, wurden von ihr nicht vorgebracht. Sollte sie sich Diskriminierungen oder ungerechtfertigten Einschränkungen ihrer Ansprüche ausgesetzt sehen, ist sie gehalten, sich nötigenfalls an die polnischen Behörden zu wenden und den Rechtsweg einzuschlagen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sie Übergriffe seitens privater Personen befürchten respektive entsprechenden Drohungen ausgesetzt sein sollte. Die polnischen Behörden sind diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, ihre polnischen Freunde hätten eine Anzeige eingereicht, aber die Polizei habe nichts unternommen (vgl. SEM-Akte [...]-13/4 [nachfolgend Akte 13]). Sie konnte jedoch weder angeben, wann die Anzeige eingereicht wurde, noch machte sie geltend, dass sie sich um die Beschaffung von Beweismitteln - wie etwa Auszüge aus den sozialen Medien - bemüht hätte. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die polnischen Justizbehörden in ihrem Fall nicht gewillt oder in der Lage wären, sie vor drohenden Übergriffen durch afghanische Landsleute zu schützen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a AsylG ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind aber ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.5 Nachdem die Beschwerdeführerin in Polen als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK respektive Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Polen ist Signatarstaat der EMRK und der FoK, wobei es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde keine genügenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Selbst wenn Schutzberechtigte in Polen mit verschiedenen Schwierigkeiten konfrontiert sind, insbesondere bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft oder einer Arbeitsstelle, lässt sich daraus nicht ableiten, dass ihnen dort eine unmenschliche Behandlung droht. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Freund bereits einmal gelungen ist, eine Unterkunft erhältlich zu machen (vgl. Akte 13). Zudem ging ihr Partner offenbar mehrere Monate lang einer Arbeit nach (vgl. SEM-Akte [...]-13/3). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass es den Beiden auch zukünftig möglich sein wird, eine Unterkunft zu finden und ihre elementaren Bedürfnisse zu decken. Zudem kann ihnen zugemutet werden, sich bei Bedarf an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden. Die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anerkannt, womit ihr unter anderem der Zugang zu Unterstützungsleistungen des polnischen Staates sowie zur Gesundheitsversorgung offensteht (vgl. Urteil des BVGer D-1006/2022 vom 9. März 2022 E. 9.2).

E. 7.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei psychisch belastet, habe Knie- und Magenschmerzen sowie Probleme mit den Zähnen. Zudem sei sie (...) geworden (vgl. Akte 13). Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin wegen verschiedenen Beschwerden beim medizinischen Personal gemeldet hat. Sie wurde namentlich wegen (...) sowie (...) behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-23/29). Zudem musste sie sich nach einem (...) in Spitalpflege begeben, wobei im ambulanten Bericht vom 24. Januar 2023 als Diagnose der Verdacht auf einen (...) aufgeführt ist. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Physiotherapie und ihr (...) wurde untersucht, wobei Zeichen eines (...) festgestellt wurden (vgl. Beschwerdebeilage 2). Derzeit sind offenbar weitere Termine für die Durchführung eines (...) vorgesehen (vgl. Terminbestätigung der C._______, Beschwerdebeilage 2). In Bezug auf den psychischen Zustand lässt sich der medizinischen Verlaufsdokumentation entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu einem Termin bei der D._______ aufgeboten worden war. Gemäss deren Rückmeldung sei die Patientin dort aber nicht wegen psychischer Probleme erschienen, sondern um eine Bestätigung zu erhalten, dass sie mit dem Zentrum nicht zufrieden sei und transferiert werden wolle (vgl. SEM-Akte [...]-26/4). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Diese sind aber nicht als derart gravierend zu erachten, als dass sie einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnten. Es ist nicht zu befürchten, dass ihr in diesem Fall eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Zudem ist davon auszugehen, dass sie allenfalls notwendige Behandlungen auch in Polen erhältlich machen könnte. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang zwar geltend, ihr sei in polnischen Spitälern eine Behandlung verweigert worden, weil sie nicht registriert gewesen sei (vgl. Akte 13). Als anerkannter Flüchtling hat sie aber einen einklagbaren Anspruch auf medizinische Versorgung, weshalb sie gehalten ist, sich an die zuständigen polnischen Institutionen zu wenden, wenn ihr eine Behandlung unrechtmässig verweigert werden sollte. Sodann hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde, indem die polnischen Behörden über diesen informiert würden. Zudem könnten ihr die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz sowie allenfalls eine angemessene Menge einer ärztlich verordneten Medikation mitgegeben werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde.

E. 7.7 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die oben aufgeführten Regelvermutungen umzustossen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zulässig und zumutbar. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung, von den polnischen Behörden individuelle Garantien zu hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen.

E. 7.8 Da Polen einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt hat, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Überdies verfügt sie sowohl über eine gültige polnische Aufenthaltsbewilligung als auch über ein gültiges polnisches Reisedokument für Flüchtlinge.

E. 8 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Dasselbe gilt für die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese Anträge ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre.

E. 10.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos zu erachten waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4824/2023 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der Ethnie Hazara, reiste am 20. Dezember 2022 zusammen mit ihrem Partner B._______ (N [...]) auf dem Luftweg von Polen in die Schweiz. Am folgenden Tag stellte sie ein Asylgesuch. Aus den von ihr eingereichten Unterlagen - unter anderem eine polnische Aufenthaltsbewilligung sowie ein von Polen ausgestelltes Reisedokument für Flüchtlinge - sowie der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) geht hervor, dass ihr am 13. Oktober 2021 in Polen Schutz gewährt worden war. B. Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2022 ein persönliches Gespräch und gewährte ihr insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen. Dabei erklärte sie, dass sie in Polen Schutz erhalten habe, aber nicht genau wisse, um was für einen Status es sich handle. Zusammen mit ihrem Freund habe sie sich zuerst in einem Camp und später in einer selbst gemieteten Privatunterkunft aufgehalten. In Polen sei ihr Leben in Gefahr gewesen, da sie telefonisch, schriftlich und in den sozialen Medien bedroht worden sei. Sie und ihr Freund - der Paschtune sei - gehörten verschiedenen Ethnien und unterschiedliche Religionen an, weshalb ihnen gesagt worden sei, dass sie ihren Stamm beschämen würden. Sie könne nicht genau angeben, wer sie bedroht habe; die Personen seien aber Hazara gewesen. Polnische Freunde von ihnen hätten deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Es sei aber nichts unternommen worden, weil sie keine Beweise gehabt hätten. Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei psychisch belastet. Auch körperlich gehe es ihr nicht gut, da sie in Polen keine entsprechende Behandlung erhalten habe. Sie habe etwa (...) sowie Probleme mit den (...). Zudem sei sie sowohl in Afghanistan als auch in Polen (...). Sie sei in Polen mehrmals im Spital gewesen, habe sich aber nicht behandeln lassen können, weil dies zu teuer und sie nicht versichert gewesen sei. In den Spitälern sei ihnen jeweils gesagt worden, sie müssten sich registrieren lassen. Dass sie ihren Anspruch auf medizinische Versorgung gerichtlich geltend machen könne, habe sie nicht gewusst. Ergänzend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in Afghanistan einer Nationalmannschaft angehört habe und verschiedenen Sportarten nachgegangen sei, welche in Polen nicht angeboten würde. Sie sei überdies bekannt geworden, weil sie (...) habe; in Polen gebe es - anders als in der Schweiz - keine Möglichkeit, solche Aktivitäten auszuüben. C. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ein: einen afghanischen Reisepass und eine afghanische Identitätskarte, eine polnische Aufenthaltsbewilligung und ein polnisches Reisedokument, mehrere Screenshots sowie Zertifikate und ein Foto betreffend ihre sportlichen Aktivitäten in Afghanistan. D. D.a Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Polen und der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin. D.b Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM mit Schreiben vom 16. Januar 2023 ausdrücklich zu. E. Mit Schreiben vom 29. August 2023 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In ihrer Eingabe vom 30. August 2023 führte die Rechtsvertreterin aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Sie wolle nicht nach Polen zurückkehren, da sie dort keine medizinische Versorgung und keine Unterstützung erhalten habe. Zudem habe sie keine Erlaubnis erhalten, Sport zu treiben. Sie habe gesundheitliche Probleme und Schmerzen in den (...) sowie (...). Psychisch gehe es ihr ebenfalls nicht gut. Ausserdem fühle sie sich in Polen nicht sicher, habe keine Verbindung zu diesem Staat und möchte in der Schweiz bleiben. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. September 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 1. September 2023 nieder. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 7. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 1. September 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien spezifische Garantien von den polnischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei das Verfahren mit demjenigen von B._______ zu koordinieren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie diverse medizinischen Berichte bei. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Situation in Polen sei für anerkannte Schutzberechtigte prekär. Es gebe keine langfristige Integrationsstrategie und es gelinge Flüchtlingen oft nicht, sich aus der Armut respektive der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Der allgemeine Mangel an Sozialwohnungen mache es schwierig, eine Unterkunft zu finden. Stereotype und negative Einstellungen gegenüber Ausländern seien weit verbreitet und es komme oft zu Diskriminierungen. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei mit Problemen behaftetet, namentlich aufgrund von sprachlichen und kulturellen Barrieren, langen Wartezeiten für Termine bei Fachärzten und teuren Medikamenten. In der Praxis bestünden oft verschiedene Hindernisse bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und auch der Eintritt in den Arbeitsmarkt sei mit vielen Herausforderungen verbunden. Das SEM verneine in der angefochtenen Verfügung, dass ein schutzwürdiges Interesse an einem Asylverfahren in der Schweiz bestehe, da der Beschwerdeführerin bereits in Polen internationaler Schutz gewährt worden sei. Sie habe indessen eine belastete Vergangenheit und insbesondere die unerträgliche Situation in Polen sei sehr prägend gewesen. Diskriminierungen seien dort an der Tagesordnung und der polnische Staat unternehme zu wenig, um dies zu unterbinden. Es zeige sich eine Zunahme von rassistisch motivierter Gewalt, Fremdenfeindlichkeit und Hassreden. Bei einer Rückkehr nach Polen drohten ihr Diskriminierungen sowie «hate crimes». Zudem fehle es an finanzieller und medizinischer Unterstützung, was angesichts der prekären Lebensumstände mit einem «real risk» einer unmenschlichen Behandlung verbunden sei. Bestehe - wie vorliegend - die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) respektive Art. 3 EMRK, sei es nicht zulässig, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten. Angesichts der prekären Zustände für Personen mit Schutzstatus könne Polen nicht als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten. Es sei daher auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, da der Vollzug der Wegweisung gegen internationales Recht verstosse. Zudem wäre die Beschwerdeführerin in Polen Diskriminierung sowie Armut ausgesetzt und erhielte keine medizinische Hilfe, womit sie in eine existenzielle Notlage geraten würde. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. September 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit dem Verfahren D-4818/2023 betreffend B._______ behandelt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. 5.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es sich bei Polen um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Die Beschwerdeführerin hat dort einen Schutzstatus erhalten und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Zudem hat Polen am 16. Januar 2023 ihre Rückübernahme zugesichert. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an einer (erneuten) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Behörden verneint. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung reichen die dargelegten Verhältnisse für Schutzberechtigte in Polen nicht aus, um zur Annahme zu führen, dass eine Rückkehr dorthin grundsätzlich eine Verletzung von Art. 4 GRC respektive Art. 3 EMRK darstellen würde. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen - die sich unter anderem aus der EMRK und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergeben - nachkommt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3173/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1 und E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 7.2). Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Lage von Personen mit internationalem Schutz sind nicht geeignet, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, dass die Beschwerdeführerin in Polen einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt würde. Konkrete Hinweise dafür, dass ihr dort die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen vorenthalten würden, wurden von ihr nicht vorgebracht. Sollte sie sich Diskriminierungen oder ungerechtfertigten Einschränkungen ihrer Ansprüche ausgesetzt sehen, ist sie gehalten, sich nötigenfalls an die polnischen Behörden zu wenden und den Rechtsweg einzuschlagen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sie Übergriffe seitens privater Personen befürchten respektive entsprechenden Drohungen ausgesetzt sein sollte. Die polnischen Behörden sind diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, ihre polnischen Freunde hätten eine Anzeige eingereicht, aber die Polizei habe nichts unternommen (vgl. SEM-Akte [...]-13/4 [nachfolgend Akte 13]). Sie konnte jedoch weder angeben, wann die Anzeige eingereicht wurde, noch machte sie geltend, dass sie sich um die Beschaffung von Beweismitteln - wie etwa Auszüge aus den sozialen Medien - bemüht hätte. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die polnischen Justizbehörden in ihrem Fall nicht gewillt oder in der Lage wären, sie vor drohenden Übergriffen durch afghanische Landsleute zu schützen. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.

6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a AsylG ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind aber ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.5 Nachdem die Beschwerdeführerin in Polen als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK respektive Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Polen ist Signatarstaat der EMRK und der FoK, wobei es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde keine genügenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Selbst wenn Schutzberechtigte in Polen mit verschiedenen Schwierigkeiten konfrontiert sind, insbesondere bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft oder einer Arbeitsstelle, lässt sich daraus nicht ableiten, dass ihnen dort eine unmenschliche Behandlung droht. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Freund bereits einmal gelungen ist, eine Unterkunft erhältlich zu machen (vgl. Akte 13). Zudem ging ihr Partner offenbar mehrere Monate lang einer Arbeit nach (vgl. SEM-Akte [...]-13/3). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass es den Beiden auch zukünftig möglich sein wird, eine Unterkunft zu finden und ihre elementaren Bedürfnisse zu decken. Zudem kann ihnen zugemutet werden, sich bei Bedarf an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden. Die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anerkannt, womit ihr unter anderem der Zugang zu Unterstützungsleistungen des polnischen Staates sowie zur Gesundheitsversorgung offensteht (vgl. Urteil des BVGer D-1006/2022 vom 9. März 2022 E. 9.2). 7.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei psychisch belastet, habe Knie- und Magenschmerzen sowie Probleme mit den Zähnen. Zudem sei sie (...) geworden (vgl. Akte 13). Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin wegen verschiedenen Beschwerden beim medizinischen Personal gemeldet hat. Sie wurde namentlich wegen (...) sowie (...) behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-23/29). Zudem musste sie sich nach einem (...) in Spitalpflege begeben, wobei im ambulanten Bericht vom 24. Januar 2023 als Diagnose der Verdacht auf einen (...) aufgeführt ist. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Physiotherapie und ihr (...) wurde untersucht, wobei Zeichen eines (...) festgestellt wurden (vgl. Beschwerdebeilage 2). Derzeit sind offenbar weitere Termine für die Durchführung eines (...) vorgesehen (vgl. Terminbestätigung der C._______, Beschwerdebeilage 2). In Bezug auf den psychischen Zustand lässt sich der medizinischen Verlaufsdokumentation entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu einem Termin bei der D._______ aufgeboten worden war. Gemäss deren Rückmeldung sei die Patientin dort aber nicht wegen psychischer Probleme erschienen, sondern um eine Bestätigung zu erhalten, dass sie mit dem Zentrum nicht zufrieden sei und transferiert werden wolle (vgl. SEM-Akte [...]-26/4). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Diese sind aber nicht als derart gravierend zu erachten, als dass sie einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnten. Es ist nicht zu befürchten, dass ihr in diesem Fall eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Zudem ist davon auszugehen, dass sie allenfalls notwendige Behandlungen auch in Polen erhältlich machen könnte. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang zwar geltend, ihr sei in polnischen Spitälern eine Behandlung verweigert worden, weil sie nicht registriert gewesen sei (vgl. Akte 13). Als anerkannter Flüchtling hat sie aber einen einklagbaren Anspruch auf medizinische Versorgung, weshalb sie gehalten ist, sich an die zuständigen polnischen Institutionen zu wenden, wenn ihr eine Behandlung unrechtmässig verweigert werden sollte. Sodann hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde, indem die polnischen Behörden über diesen informiert würden. Zudem könnten ihr die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz sowie allenfalls eine angemessene Menge einer ärztlich verordneten Medikation mitgegeben werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde. 7.7 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die oben aufgeführten Regelvermutungen umzustossen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zulässig und zumutbar. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung, von den polnischen Behörden individuelle Garantien zu hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. 7.8 Da Polen einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt hat, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Überdies verfügt sie sowohl über eine gültige polnische Aufenthaltsbewilligung als auch über ein gültiges polnisches Reisedokument für Flüchtlinge.

8. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Dasselbe gilt für die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese Anträge ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre. 10.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos zu erachten waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: