Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen und sich während dieser Zeit in Serbien aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Frankreichs erloschen sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse. Als Beweismittel reichten sie im vorinstanzlichen Verfahren eine undatierte Bestätigung eines Hotels in Serbien ein.
E. 4.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme von Antragstellenden nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Antragstellenden das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen haben (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beweiswert der Bestätigung des Hotels in Serbien gering ist. Entsprechende Dokumente sind leicht fälschbar. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich pauschal vorgebracht, das Dokument sei von Schleppern vermittelt worden und diese würden nicht «alles» offiziell machen. Weitere Belege für einen über dreimonatigen Aufenthalt in Serbien wurden nicht eingereicht. Des Weiteren fielen die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum angeblichen Aufenthalt in Serbien anlässlich des Dublin-Gesprächs widersprüchlich aus. Seine Angaben, sie hätten Frankreich am 30. August 2022 verlassen und sich bis Ende Dezember 2022 in Serbien aufgehalten, lassen sich nicht mit der Asylgesuchstellung in Frankreich am 21. Oktober 2022 vereinbaren. Es liegen somit keine kohärenten und hinreichend detaillierten Indizien (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014, Verzeichnis B, Ziff. II.3), für den von den Beschwerdeführenden behaupteten über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes vor (vgl. Art. 24 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 und 5 Dublin-III-VO). Frankreich ist offenbar zum gleichen Ergebnis gelangt, da es trotz der Hinweise auf eine mögliche Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Dublin-Raum ihrer Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.
E. 5 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Frankreich keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2161/2023 vom 25. April 2023 6.2.1). Dies stellen die Beschwerdeführenden denn auch nicht infrage, weshalb sich Weiterungen zur Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, hat die Ausübung der Souveränitätsklausel obligatorisch zu erfolgen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er und seine Partnerin hätten sich am 12. Juni 2022 in Frankreich religiös getraut. Ihre Beziehung stelle eine dauerhafte Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar und falle in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
E. 6.2.1 Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 10 Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (Urteile des BVGer E-1300/2023 vom 28. März 2023 E. 5.2.2; F-2645/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3). Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer 1 reichte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Belege betreffend die religiöse Trauung in Frankreich ein. Er macht zwar geltend, seine Partnerin zivilrechtlich heiraten zu wollen. Den Akten lassen sich aber keine Hinweise auf ein eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren entnehmen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer 1 ohnehin zumutbar, dieses im Ausland abzuwarten (vgl. Urteil des BVGer D-1344/2022 vom 25. März 2022 E. 6.2.2).
E. 6.2.3 Die Vorinstanz ging zu Recht nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK aus. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Alleine die nicht belegten Behauptungen des Vorliegens einer stabilen Partnerschaft und einer finanziellen Abhängigkeit lassen nicht auf eine im vorstehend dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung schliessen. Die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner Partnerin fällt - unbesehen eines Vorbehalts des Schweizerischen Ordre public in Bezug auf Polygamie (vgl. Urteil E-7259/2018 vom 21. Mai 2019 E. 5.2 m.H.) - nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dasselbe gilt mangels familiärer Bindung für die Beziehung zwischen den Kindern des Beschwerdeführers 1 und seiner Partnerin. Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben und Fotos nichts. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 10 Dublin-III-VO gelangen folglich nicht zur Anwendung.
E. 6.3 Überdies sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, Frankreich werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Probleme gänzlich unbelegt blieben. Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (Halsweh, Husten, Schnupfen) ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2039/2023 vom 20. April 2023 E. 6.4.5) und verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]).
E. 6.4 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat korrekterweise ihre Überstellung nach Frankreich angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-weisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2373/2023 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags ersuchte auch die Partnerin des Beschwerdeführers 1, D.________, N (...), in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 am 22. Mai 2019, 3. Dezember 2021 und 21. Oktober 2022 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 12. Januar 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer 1 gab an, er habe sich bereits in Frankreich aufgehalten, als seine Partnerin mit seinen Kindern aus erster Ehe am 10. Juni 2022 dorthin gereist sei. Am 12. Juni 2022 habe er seine Partnerin religiös geheiratet. Sein Asylgesuch sei von den französischen Behörden abgelehnt worden. Am 30. August 2022 seien sie nach Serbien gereist und hätten sich dort bis Ende Dezember 2022 aufgehalten. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, es bestehe weder bei ihm noch bei seinen Kindern Behandlungsbedarf. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 27. Februar 2023 um Übernahme der Beschwerdeführenden am 12. März 2023 gut gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 21. April 2023 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gleichentags beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren der Partnerin des Beschwerdeführers 1 und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. F. Mit Beschwerde vom 29. April 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Souveränitätsklausel anzuwenden. G. Am 1. Mai 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. 4.4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen und sich während dieser Zeit in Serbien aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Frankreichs erloschen sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse. Als Beweismittel reichten sie im vorinstanzlichen Verfahren eine undatierte Bestätigung eines Hotels in Serbien ein. 4.5. Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme von Antragstellenden nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Antragstellenden das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen haben (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beweiswert der Bestätigung des Hotels in Serbien gering ist. Entsprechende Dokumente sind leicht fälschbar. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich pauschal vorgebracht, das Dokument sei von Schleppern vermittelt worden und diese würden nicht «alles» offiziell machen. Weitere Belege für einen über dreimonatigen Aufenthalt in Serbien wurden nicht eingereicht. Des Weiteren fielen die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum angeblichen Aufenthalt in Serbien anlässlich des Dublin-Gesprächs widersprüchlich aus. Seine Angaben, sie hätten Frankreich am 30. August 2022 verlassen und sich bis Ende Dezember 2022 in Serbien aufgehalten, lassen sich nicht mit der Asylgesuchstellung in Frankreich am 21. Oktober 2022 vereinbaren. Es liegen somit keine kohärenten und hinreichend detaillierten Indizien (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014, Verzeichnis B, Ziff. II.3), für den von den Beschwerdeführenden behaupteten über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes vor (vgl. Art. 24 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 und 5 Dublin-III-VO). Frankreich ist offenbar zum gleichen Ergebnis gelangt, da es trotz der Hinweise auf eine mögliche Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Dublin-Raum ihrer Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.
5. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Frankreich keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2161/2023 vom 25. April 2023 6.2.1). Dies stellen die Beschwerdeführenden denn auch nicht infrage, weshalb sich Weiterungen zur Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, hat die Ausübung der Souveränitätsklausel obligatorisch zu erfolgen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er und seine Partnerin hätten sich am 12. Juni 2022 in Frankreich religiös getraut. Ihre Beziehung stelle eine dauerhafte Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar und falle in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK. 6.2.1. Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 10 Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (Urteile des BVGer E-1300/2023 vom 28. März 2023 E. 5.2.2; F-2645/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3). Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). 6.2.2. Der Beschwerdeführer 1 reichte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Belege betreffend die religiöse Trauung in Frankreich ein. Er macht zwar geltend, seine Partnerin zivilrechtlich heiraten zu wollen. Den Akten lassen sich aber keine Hinweise auf ein eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren entnehmen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer 1 ohnehin zumutbar, dieses im Ausland abzuwarten (vgl. Urteil des BVGer D-1344/2022 vom 25. März 2022 E. 6.2.2). 6.2.3. Die Vorinstanz ging zu Recht nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK aus. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Alleine die nicht belegten Behauptungen des Vorliegens einer stabilen Partnerschaft und einer finanziellen Abhängigkeit lassen nicht auf eine im vorstehend dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung schliessen. Die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner Partnerin fällt - unbesehen eines Vorbehalts des Schweizerischen Ordre public in Bezug auf Polygamie (vgl. Urteil E-7259/2018 vom 21. Mai 2019 E. 5.2 m.H.) - nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dasselbe gilt mangels familiärer Bindung für die Beziehung zwischen den Kindern des Beschwerdeführers 1 und seiner Partnerin. Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben und Fotos nichts. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 10 Dublin-III-VO gelangen folglich nicht zur Anwendung. 6.3. Überdies sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, Frankreich werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Probleme gänzlich unbelegt blieben. Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (Halsweh, Husten, Schnupfen) ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2039/2023 vom 20. April 2023 E. 6.4.5) und verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). 6.4. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat korrekterweise ihre Überstellung nach Frankreich angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-weisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: