Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 12. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2017 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatten. C. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 19. November 2018 gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten in Griechenland zwar ein Asylgesuch eingereicht, jedoch keine Aufenthaltsbewilligung respektive keine Antwort erhalten. Sie hätten ca. zwei Jahre und zwei Monate lang in einem Camp gelebt. Ihr Ziel sei stets die Schweiz gewesen. Als die Beschwerdeführerin schwanger geworden sei, seien sie nach Athen gebracht worden, von wo sie mit dem Flugzeug illegal nach Italien gereist seien. Schliesslich seien sie mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Angaben und der Eurodac-Meldung wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zur Möglichkeit einer Überstellung und der Zuständigkeit von Griechenland beziehungsweise Italien zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei machten sie geltend, in Griechenland kein Asylgesuch eingereicht zu haben und dass die Bedingungen im Camp sehr schwierig gewesen seien. Sie hätten ganz wenig Geld bekommen, damit hätten sie nicht einmal die Medikamente bezahlen können. Es habe auch keine Arbeitsmöglichkeit gegeben. Ausserdem sei ihr Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen. D. Am 13. Dezember 2018 antworteten die griechischen Behörden auf eine Anfrage des SEM nach dem Stand des griechischen Asylverfahrens. Dabei teilten sie dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden seit dem 6. Juli 2018 über subsidiären Schutz und bis 5. September 2021 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihnen in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden und demzufolge die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführenden sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 11. Januar 2019 schriftlich äussern könnten. F. Am 20. Dezember 2018 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 30. Dezember 2018 zu. G. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführenden zur Welt. H. Mit Eingabe vom 9. Januar führten die Beschwerdeführenden an, sie hätten nie in Griechenland bleiben wollen. Das Camp hätten sie trotz des subsidiären Schutzstatus nicht verlassen dürfen und seien fast wie Gefangene behandelt worden. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und monatlich zusammen lediglich 140 Euro erhalten, wobei das Geld manchmal ohne Angabe von Gründen nicht ausbezahlt oder gekürzt worden sei. Darüber hätten sie sich nirgends beschweren können. Für die damals schwangere Beschwerdeführerin sei es zudem sehr schwierig gewesen, einen Arzttermin zu bekommen. Der Arzt habe ihnen dann sogar gesagt, dass er keine afghanische Frau behandeln wolle. Für Medikamente hätten sie auch kein Geld erhalten. Ausserhalb des Camps seien sie bedroht und bestohlen worden, was die Polizei jedoch nicht interessiert habe. Im Camp sei es ausserdem sehr gefährlich gewesen, es habe viel Kriminalität und Streit gegeben, niemand habe für Sicherheit gesorgt. Manchmal seien sogar Zelte abgebrannt worden. I. Am 6. Februar 2019 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM betreffend den am (...) geborenen Sohn der Beschwerdeführenden ebenfalls zu. J. Mit Verfügung vom 8. März 2019 - eröffnet am 13. März 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden können. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 19. März 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Entscheids und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Schreiben vom 20. März 2019 informierte der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin über ihren gesundheitlichen Zustand. Sie habe sich im (...) 2019 zweimal wegen Kopfschmerzen, Müdigkeitserscheinungen und Schlafstörungen im Kontext einer möglichen post-traumatischen Belastung in Behandlung begeben. Es seien ihr schmerzlindernde Medikamente und eine Physiotherapie verschrieben worden. Sie sei überdies an das E._______ zur psychischen Unterstützung verwiesen worden. Eine nachgeburtliche Blutarmut habe eine Eiseninfusion erforderlich gemacht. Es scheine wichtig, die momentan ungewisse psychosoziale Situation zu berücksichtigen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3.2 - einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.
E. 4 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würden, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hätten. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihnen nicht gelingen, weil ihnen bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Sie könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auch würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistungen bestimmt und deren Zugang zu Wohnraum regelt, umgesetzt. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermögen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden seien gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufordern. Nebst den staatlichen Strukturen bestünden zudem private Hilfsorganisationen, an die sie sich wenden könnten. Auch könne Griechenland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sei gewährleistet. Gegenteilige Hinweise lägen dem SEM keine vor. Griechenland sei überdies ein Rechtstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Bei (befürchteten) Übergriffen durch Privatpersonen können sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sollte die Polizei ihnen trotz ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Sicherheit keinen Schutz gewähren, seien sie gehalten, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden.
E. 5.2 Hiergegen bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vor, dass das griechische Fürsorgesystem für Personen mit Schutzstatus häufig unzulänglich sei. Es gebe kein Sozialwohnungssystem. Auch sei der Zugang zu medizinischer Versorgung beschränkt und es gebe hierfür grosse Hürden zu überwinden. Die Situation im Zeltlager in Griechenland sei schrecklich gewesen, dies sei kein Ort für eine Familie mit kleinen Kindern. Leider hätten sie dieses nicht verlassen können, da ihnen nicht geholfen worden sei, eine bedarfsgerechte Wohnung zu finden. Griechenland sei kein Land, in welches man mit einem Neugeborenen zurückkehren könne. Es brauche regelmässige Kontrollen beim Kinderarzt, dasselbe gelte für ihr ältestes Kind. Auch die Beschwerdeführerin brauche medizinische Betreuung und Behandlung, möglicherweise benötige sie eine psychiatrische Behandlung. Es sei nicht klar, ob eine solche angesichts ihrer finanziellen Situation in Griechenland möglich sei. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
E. 6 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden am 6. Juli 2018 subsidiären Schutz gewährten und ihrer Rückübernahme am 30. Dezember 2018 (respektive am 6. Februar 2019 betreffend das neugeborene Kind) ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Auf ihre weiteren Beschwerdevorbringen ist nachfolgend einzugehen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden müssten somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-6383/2018 E. 9.3; je m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die von Griechenland ratifizierte und umgesetzte Qualifikationsrichtlinie, wonach auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung - unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen wie griechische Staatsangehörige - haben, zutreffend bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) und obiger Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich im Falle benötigter Unterstützung an die griechischen Behörden zu wenden und diese allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, wie sie dies bereits im griechischen Asylverfahren zur Erlangung des subsidiären Schutzstatus getan haben (vgl. vorinstanzliche Akten, A26). Auch die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. oben, Sachverhalt L. sowie E. 5.2) sind nicht von solcher Schwere, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, kann Griechenland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ist gewährleistet. Gemäss Qualifikationsrichtlinie ist Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewähren, inklusive erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen (vgl. Qualifikationsrichtlinie Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 30). Die von den Beschwerdeführenden rein behauptungsweise vorgebrachte Weigerung des griechischen Arztes, die Beschwerdeführerin zu behandeln, vermag diese Vermutung nicht zu widerlegen. Unter den genannten Voraussetzungen erscheint eine Rückkehr nach Griechenland für die Beschwerdeführenden - auch mit einem neugeborenen Kind - zumutbar.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1374/2019 Urteil vom 1. April 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 12. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2017 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatten. C. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 19. November 2018 gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten in Griechenland zwar ein Asylgesuch eingereicht, jedoch keine Aufenthaltsbewilligung respektive keine Antwort erhalten. Sie hätten ca. zwei Jahre und zwei Monate lang in einem Camp gelebt. Ihr Ziel sei stets die Schweiz gewesen. Als die Beschwerdeführerin schwanger geworden sei, seien sie nach Athen gebracht worden, von wo sie mit dem Flugzeug illegal nach Italien gereist seien. Schliesslich seien sie mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Angaben und der Eurodac-Meldung wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zur Möglichkeit einer Überstellung und der Zuständigkeit von Griechenland beziehungsweise Italien zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei machten sie geltend, in Griechenland kein Asylgesuch eingereicht zu haben und dass die Bedingungen im Camp sehr schwierig gewesen seien. Sie hätten ganz wenig Geld bekommen, damit hätten sie nicht einmal die Medikamente bezahlen können. Es habe auch keine Arbeitsmöglichkeit gegeben. Ausserdem sei ihr Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen. D. Am 13. Dezember 2018 antworteten die griechischen Behörden auf eine Anfrage des SEM nach dem Stand des griechischen Asylverfahrens. Dabei teilten sie dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden seit dem 6. Juli 2018 über subsidiären Schutz und bis 5. September 2021 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihnen in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden und demzufolge die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführenden sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 11. Januar 2019 schriftlich äussern könnten. F. Am 20. Dezember 2018 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 30. Dezember 2018 zu. G. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführenden zur Welt. H. Mit Eingabe vom 9. Januar führten die Beschwerdeführenden an, sie hätten nie in Griechenland bleiben wollen. Das Camp hätten sie trotz des subsidiären Schutzstatus nicht verlassen dürfen und seien fast wie Gefangene behandelt worden. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und monatlich zusammen lediglich 140 Euro erhalten, wobei das Geld manchmal ohne Angabe von Gründen nicht ausbezahlt oder gekürzt worden sei. Darüber hätten sie sich nirgends beschweren können. Für die damals schwangere Beschwerdeführerin sei es zudem sehr schwierig gewesen, einen Arzttermin zu bekommen. Der Arzt habe ihnen dann sogar gesagt, dass er keine afghanische Frau behandeln wolle. Für Medikamente hätten sie auch kein Geld erhalten. Ausserhalb des Camps seien sie bedroht und bestohlen worden, was die Polizei jedoch nicht interessiert habe. Im Camp sei es ausserdem sehr gefährlich gewesen, es habe viel Kriminalität und Streit gegeben, niemand habe für Sicherheit gesorgt. Manchmal seien sogar Zelte abgebrannt worden. I. Am 6. Februar 2019 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM betreffend den am (...) geborenen Sohn der Beschwerdeführenden ebenfalls zu. J. Mit Verfügung vom 8. März 2019 - eröffnet am 13. März 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden können. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 19. März 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Entscheids und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Schreiben vom 20. März 2019 informierte der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin über ihren gesundheitlichen Zustand. Sie habe sich im (...) 2019 zweimal wegen Kopfschmerzen, Müdigkeitserscheinungen und Schlafstörungen im Kontext einer möglichen post-traumatischen Belastung in Behandlung begeben. Es seien ihr schmerzlindernde Medikamente und eine Physiotherapie verschrieben worden. Sie sei überdies an das E._______ zur psychischen Unterstützung verwiesen worden. Eine nachgeburtliche Blutarmut habe eine Eiseninfusion erforderlich gemacht. Es scheine wichtig, die momentan ungewisse psychosoziale Situation zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3.2 - einzutreten. 1.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5. 5.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würden, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hätten. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihnen nicht gelingen, weil ihnen bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Sie könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auch würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistungen bestimmt und deren Zugang zu Wohnraum regelt, umgesetzt. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermögen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden seien gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufordern. Nebst den staatlichen Strukturen bestünden zudem private Hilfsorganisationen, an die sie sich wenden könnten. Auch könne Griechenland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sei gewährleistet. Gegenteilige Hinweise lägen dem SEM keine vor. Griechenland sei überdies ein Rechtstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Bei (befürchteten) Übergriffen durch Privatpersonen können sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sollte die Polizei ihnen trotz ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Sicherheit keinen Schutz gewähren, seien sie gehalten, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden. 5.2. Hiergegen bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vor, dass das griechische Fürsorgesystem für Personen mit Schutzstatus häufig unzulänglich sei. Es gebe kein Sozialwohnungssystem. Auch sei der Zugang zu medizinischer Versorgung beschränkt und es gebe hierfür grosse Hürden zu überwinden. Die Situation im Zeltlager in Griechenland sei schrecklich gewesen, dies sei kein Ort für eine Familie mit kleinen Kindern. Leider hätten sie dieses nicht verlassen können, da ihnen nicht geholfen worden sei, eine bedarfsgerechte Wohnung zu finden. Griechenland sei kein Land, in welches man mit einem Neugeborenen zurückkehren könne. Es brauche regelmässige Kontrollen beim Kinderarzt, dasselbe gelte für ihr ältestes Kind. Auch die Beschwerdeführerin brauche medizinische Betreuung und Behandlung, möglicherweise benötige sie eine psychiatrische Behandlung. Es sei nicht klar, ob eine solche angesichts ihrer finanziellen Situation in Griechenland möglich sei. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
6. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden am 6. Juli 2018 subsidiären Schutz gewährten und ihrer Rückübernahme am 30. Dezember 2018 (respektive am 6. Februar 2019 betreffend das neugeborene Kind) ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Auf ihre weiteren Beschwerdevorbringen ist nachfolgend einzugehen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3. Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden müssten somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-6383/2018 E. 9.3; je m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die von Griechenland ratifizierte und umgesetzte Qualifikationsrichtlinie, wonach auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung - unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen wie griechische Staatsangehörige - haben, zutreffend bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) und obiger Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich im Falle benötigter Unterstützung an die griechischen Behörden zu wenden und diese allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, wie sie dies bereits im griechischen Asylverfahren zur Erlangung des subsidiären Schutzstatus getan haben (vgl. vorinstanzliche Akten, A26). Auch die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. oben, Sachverhalt L. sowie E. 5.2) sind nicht von solcher Schwere, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, kann Griechenland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ist gewährleistet. Gemäss Qualifikationsrichtlinie ist Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewähren, inklusive erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen (vgl. Qualifikationsrichtlinie Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 30). Die von den Beschwerdeführenden rein behauptungsweise vorgebrachte Weigerung des griechischen Arztes, die Beschwerdeführerin zu behandeln, vermag diese Vermutung nicht zu widerlegen. Unter den genannten Voraussetzungen erscheint eine Rückkehr nach Griechenland für die Beschwerdeführenden - auch mit einem neugeborenen Kind - zumutbar. 8.4. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: