Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.4 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin (mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs) zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2018, Rz. 16 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
E. 4.3 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, im Rahmen der Befragung vom 8. Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, ihre Aussagen in F._______ Sprache zu machen. Dadurch sei die Befragung erheblich negativ beeinflusst worden. Zudem habe die befragende Person über keine Fachausbildung in Befragungstechnik bei Opfern von Menschenhandel verfügt. Im Protokoll besagter Befragung vermerkte der dort anwesende Rechtsvertreter, dass nach seiner Ansicht die Qualität des Gesprächs negativ beeinflusst worden sei, einerseits dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen nicht in F._______ Sprache habe machen können und andererseits durch die mangelhafte Übersetzung. Diese Rüge wurde auf Beschwerdeebene wiederholt sinngemäss geltend gemacht. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme vom 15. April 2019 Kirundi als ihre Muttersprache angab. Kirundi und G._______ spreche sie sehr gut und H._______ «genügend für die Anhörung». Wobei sie in der Folge zu Protokoll gab, zusätzlich ein bisschen I._______ und J._______ zu sprechen und ergänzend anfügte «wie mein H._______» (vgl. 1038227-12/6 S. 3). In Erfüllung ihrer obliegenden Pflichten bestellte die Vorinstanz für die Befragung vom 8. Mai 2019 eine Kirundi - die Muttersprache der Beschwerdeführerin - sprechende Dolmetscherin. In casu stehen die sinngemäss geltend gemachten Übersetzungsprobleme in Widerspruch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin. Im Anschluss zur Befragung erklärte sie nämlich explizit, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Sodann lässt sich nicht erschliessen, inwiefern es sich für die Beschwerdeführerin als Vorteil erwiesen hätte, die Befragung in F._______ Sprache durchzuführen, insbesondere sie ihre diesbezüglichen Sprachkenntnisse als deutlich tiefer einstufte, als ihre Muttersprache Kirundi. Schlussendlich hat die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls bestätigt, weshalb sie sich grundsätzlich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. Bezeichnenderweise werden auf Beschwerdeebene auch keine konkreten Angaben gemacht, sondern in pauschaler Art und Weise moniert, aufgrund des Umstands, dass sie sich nicht in F._______ Sprache habe äussern können, sei die Befragung «erheblich negativ beeinflusst» worden. Eine Überprüfung des Protokolls durch das Bundesverwaltungsgericht zeigt sodann, dass die Anhörung reibungslos verlief und keine konkreten Hinweise bestehen, welche auf Mängel im Zusammenhang mit der durchgeführten Übersetzung und Befragungstechnik hindeuten würden. Sodann ist festzuhalten, dass sowohl die dolmetschende als auch die befragende Person hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
E. 4.4 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Vorinstanz habe im Aktenverzeichnis vermerkt, der Rechtsvertretung sei in das Protokoll vom 8. Mai 2019 Einsicht gewährt worden, was aber nicht erfolgt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dadurch der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen ist. So war der Rechtsvertreter bei besagter Befragung und anschliessender Rückübersetzung anwesend, womit er in Kenntnis des gesamten Befragungsinhalts war. Zudem wurden ihm mit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Ziffer 5 des Dispositivs), womit eine frist- und sachgerechte Beschwerdeerhebung gewährleistet war. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
E. 4.5 Die weitere Rüge, wonach die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise behauptet habe, die Beschwerdeführerin habe in Burundi selbständig ein Visum beantragt, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Die Beschwerdeführerin sagte im Rahmen der Befragung nämlich aus «Ich ging daher zum Konsulat und beantragte das Visum» (vgl. A22/12 S. 3) und führte später aus «...., ich bekam sehr schnell ein Visum und das war sehr ungewöhnlich» (vgl. A22/12 S. 4). Der Umstand, dass sie gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden sei, ist von der Vorinstanz ebenfalls berücksichtigt worden, so führte das SEM im Rahmen der Sachverhaltserfassung aus, dass auf sie Druck ausgeübt und sie gezwungen worden sei, nach L._______ zu reisen. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet.
E. 4.6 Der Rüge, wonach die eingereichte Stellungnahme zwar auszugs-weise wiedergegeben aber ungenügend gewürdigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz äusserte sich unter anderem ausführlich zu den in der Stellungnahme geäusserten Zweifeln, dass die Beschwerdeführerin in L._______ tatsächlich Zugang zu den behördlichen Schutzstrukturen habe, welche den Opfern von Menschenhandel Schutz und Betreuung biete. Das SEM hielt diesbezüglich fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthielten verschieden Anzeichen dafür, dass sie in L._______ Opfer eines Verbrechens in Zusammenhang mit Menschendhandel gewesen sein könnte. In der Schweiz sei diesbezüglich kein strafrechtliches Verfahren hängig. Ermittlungen und Untersuchungen in diesem Zusammenhang würden nicht in die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden fallen, weshalb ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines strafrechtlichen Verfahrens nicht gefordert sei. L._______ sei bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei und zum Zeitpunkt der Organisation ihrer Überstellung nach L._______ werde das SEM erneut darauf hinweisen. Es obliege der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat in Zusammenhang mit Menschenhandel, deren Opfer sie gemäss eigenen Angaben geworden sei, bei den zuständigen Behörden in L._______ vorzubringen. L._______ verfüge über eine entsprechende Gesetzgebung und die notwendigen Schutzvorrichtungen für Opfer von Menschenhandel. Darüber hinaus habe sie die Möglichkeit, sich an die diversen Organisationen zu wenden, welche sich in L._______ den Opfern von Menschenhandel annehme. Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet.
E. 4.7 Der Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts - da die Vorinstanz keine medizinischen Abklärungen durchgeführt habe, obschon die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, während sechs Jahren der K._______ ausgesetzt gewesen zu sein - kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der in der Stellungnahme geltend gemachte Verdacht auf das Vorliegen einer Traumatisierung wurde in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich gewürdigt. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, das SEM habe in rechtswidriger Weise keine weiteren Abklärungen getätigt, vermag sie damit nicht zu überzeugen. Einerseits gab die Beschwerdeführerin an, keine medizinischen Probleme zu haben und andererseits gab sie zu Protokoll, ihren Gesundheitszustand nicht zu kennen. Weder die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin noch die Angaben in der Stellungnahme lassen darauf schliessen, dass die Hinweise auf allfällige gesundheitliche Probleme derart schwer wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit in L._______ zu bezweifeln wäre; eine Notwendigkeit vertiefter Abklärungen ist damit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat diesen Verfahrensgrundsätzen demnach vorliegend Genüge getan.
E. 4.8 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden.
E. 4.9 Nach dem Gesagten ist der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in L._______ aufgehalten, wo sie am 23. März 2013 um Asyl ersuchte. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in L._______ aufgrund ihres Flüchtlingsstatus über ein permanentes Aufenthaltsrecht verfügt. Bei L._______ handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die L._______ Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 25. April 2019 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit L._______ ist somit gegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Allerdings wendet sie ein, in L._______ unter einer falschen Identität registriert zu sein, weshalb unklar sei, ob sie in L._______ auch mit ihrer echten Identität über einen Schutzstatus verfüge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die L._______ Behörden dem Rückübernahmeantrag - bei welchem die Beschwerdeführerin mit den in der Schweiz genannten Personalien aufgeführt war - explizit zustimmten. Die Rückübernahme ist damit gewährleistet. Im Weiteren ist auf die ausführlichen und zu bestätigenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Gestützt auf diese Erwägungen waren und sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.a AsylG gegeben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Prüfung des Selbsteintrittsrechts gemäss Dublin-III-Verordnung.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf L._______ zu prüfen.
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 8.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat L._______, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin angeordnet. L._______ ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat L._______, wie bereits erwähnt, als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu Gunsten von sicheren Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführerin müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die L._______ Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewährt oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde respektive dass sie in L._______ aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-679/2019 vom 15. Februar 2019 E. 8.4 m.w.H).
E. 8.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei einer Rückkehr nach L._______ bestehe die Gefahr, dass sie wieder von kriminellen Organisationen in Gewahrsam genommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass L._______ ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin kann im Fall einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die L._______ Behörden bereits mit der Anfrage vom 25. April 2019 darüber informiert hat, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein potentielles Opfer von Menschenhandel, und sie dies im Zeitpunkt der Organisation der Überstellung erneut tun wird. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in L._______ alle Rechte aus der FK zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit L._______ Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich L._______ nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. In BVGE 2016/27 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zum Thema der Sicherstellung der Identifizierung von Menschenhandelsopfern in Asylverfahren auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat das fedpol über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, worauf dieses den Fall prüfte und die Ergebnisse dem SEM mitteilte. Das SEM hat damit in Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten - Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflichten - gehandelt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, von einer Rückkehr nach L._______ abzusehen.
E. 8.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben, da die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind.
E. 8.7 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vermutung, dass L._______ seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen Staat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die L._______ Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8.8 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die am 20. Juni 2019 superprovisorisch angeordnete Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das vorliegende Verfahren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG war und von der Mittellosigkeit der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3111/2019 Urteil vom 27. Juni 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer und Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, alias B._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Matiu Dermont, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Burundi im Februar 2013 und gelangte - im Besitz eines Visums - auf dem Luftweg nach L._______. Am 4. Februar 2019 habe sie L._______ verlassen und sei auf dem Landweg via C._______ und D._______ in die Schweiz gereist, wo sie am 6. April 2019 ein Asylgesuch stellte. B. Am 15. April 2019 wurde die Personalienaufnahme im BAZ Region E._______, am 23. April 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und am 8. Mai 2019 ein erweitertes Dublin-Gespräch durchgeführt. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2013 in L._______ um Asyl ersucht hatte und ihr am 24. Juni 2013 Schutz gewährt worden war. D. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 23. April 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass möglicherweise nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten werde und sie nach L._______ zurückzukehren habe. Ihr wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. E. Am 25. April 2019 ersuchte das SEM die L._______ Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Gleichentags stimmten die L._______ Behörden dem Ersuchen zu, weil sie in L._______ als Flüchtling über einen permanenten Aufenthaltsstatus verfüge. F. Dem Bundesamt für Polizei (fedpol) leitete das SEM am 14. Mai 2019 eine Zusammenfassung der Nachbefragung weiter. Nach Überprüfung des Falls meldete fedpol dem SEM am 27. Mai 2019, dass keine weiteren Schritte vorgesehen seien. Der Fall weise keinen Zusammenhang zur Schweiz auf. Zudem sei die Beschwerdeführerin in den schweizerischen Datenbanken nicht bekannt und sie habe keine genauen Angaben zum Tatort oder zu den Tätern geliefert. G. Das SEM unterbreitete dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. H. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in L._______ unter einer falschen Identität bekannt. Aus den Akten ergebe sich nicht, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Umstände in L._______ weiterhin als Flüchtling anerkannt sei. Sollte L._______ nicht eine explizite Bestätigung abgegeben haben, dass sie bei einer Rückkehr auch mit ihrer echten Identität als Flüchtling anerkannt sein werde, sei in casu kein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) zu erlassen. Sodann lägen deutliche Anzeichen dafür vor, dass sie Opfer eines Verbrechens im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sei. Auch wenn L._______ grundsätzlich in der Lage wäre, Opfern von Menschenhandel Schutz und Betreuung zu bieten, sei es im vorliegenden Fall fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Zugang zu den entsprechenden Strukturen hätte. Die Wegweisung könne nur dann als zulässig bezeichnet werden, wenn von den L._______ Behörden eine Zusicherung abgegeben werde, welche ihr eine umgehende Unterbringung und Betreuung in angebrachten Strukturen garantiere. Sodann lägen aufgrund des Erlebten Gründe für eine mögliche Traumatisierung vor. Es sei kaum anzunehmen, dass solche Erlebnisse ohne Spuren an einer Person vorbeigehen würden. Es sei angezeigt abzuklären, ob tatsächlich eine Traumatisierung vorliege und ob eine Behandlung notwendig sei. I. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den L._______ Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach L._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Mit Telefax vom 20. Juni 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3.4 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin (mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs) zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2018, Rz. 16 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). 4.3 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, im Rahmen der Befragung vom 8. Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, ihre Aussagen in F._______ Sprache zu machen. Dadurch sei die Befragung erheblich negativ beeinflusst worden. Zudem habe die befragende Person über keine Fachausbildung in Befragungstechnik bei Opfern von Menschenhandel verfügt. Im Protokoll besagter Befragung vermerkte der dort anwesende Rechtsvertreter, dass nach seiner Ansicht die Qualität des Gesprächs negativ beeinflusst worden sei, einerseits dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen nicht in F._______ Sprache habe machen können und andererseits durch die mangelhafte Übersetzung. Diese Rüge wurde auf Beschwerdeebene wiederholt sinngemäss geltend gemacht. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme vom 15. April 2019 Kirundi als ihre Muttersprache angab. Kirundi und G._______ spreche sie sehr gut und H._______ «genügend für die Anhörung». Wobei sie in der Folge zu Protokoll gab, zusätzlich ein bisschen I._______ und J._______ zu sprechen und ergänzend anfügte «wie mein H._______» (vgl. 1038227-12/6 S. 3). In Erfüllung ihrer obliegenden Pflichten bestellte die Vorinstanz für die Befragung vom 8. Mai 2019 eine Kirundi - die Muttersprache der Beschwerdeführerin - sprechende Dolmetscherin. In casu stehen die sinngemäss geltend gemachten Übersetzungsprobleme in Widerspruch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin. Im Anschluss zur Befragung erklärte sie nämlich explizit, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Sodann lässt sich nicht erschliessen, inwiefern es sich für die Beschwerdeführerin als Vorteil erwiesen hätte, die Befragung in F._______ Sprache durchzuführen, insbesondere sie ihre diesbezüglichen Sprachkenntnisse als deutlich tiefer einstufte, als ihre Muttersprache Kirundi. Schlussendlich hat die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls bestätigt, weshalb sie sich grundsätzlich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. Bezeichnenderweise werden auf Beschwerdeebene auch keine konkreten Angaben gemacht, sondern in pauschaler Art und Weise moniert, aufgrund des Umstands, dass sie sich nicht in F._______ Sprache habe äussern können, sei die Befragung «erheblich negativ beeinflusst» worden. Eine Überprüfung des Protokolls durch das Bundesverwaltungsgericht zeigt sodann, dass die Anhörung reibungslos verlief und keine konkreten Hinweise bestehen, welche auf Mängel im Zusammenhang mit der durchgeführten Übersetzung und Befragungstechnik hindeuten würden. Sodann ist festzuhalten, dass sowohl die dolmetschende als auch die befragende Person hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 4.4 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Vorinstanz habe im Aktenverzeichnis vermerkt, der Rechtsvertretung sei in das Protokoll vom 8. Mai 2019 Einsicht gewährt worden, was aber nicht erfolgt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dadurch der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen ist. So war der Rechtsvertreter bei besagter Befragung und anschliessender Rückübersetzung anwesend, womit er in Kenntnis des gesamten Befragungsinhalts war. Zudem wurden ihm mit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Ziffer 5 des Dispositivs), womit eine frist- und sachgerechte Beschwerdeerhebung gewährleistet war. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 4.5 Die weitere Rüge, wonach die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise behauptet habe, die Beschwerdeführerin habe in Burundi selbständig ein Visum beantragt, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Die Beschwerdeführerin sagte im Rahmen der Befragung nämlich aus «Ich ging daher zum Konsulat und beantragte das Visum» (vgl. A22/12 S. 3) und führte später aus «...., ich bekam sehr schnell ein Visum und das war sehr ungewöhnlich» (vgl. A22/12 S. 4). Der Umstand, dass sie gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden sei, ist von der Vorinstanz ebenfalls berücksichtigt worden, so führte das SEM im Rahmen der Sachverhaltserfassung aus, dass auf sie Druck ausgeübt und sie gezwungen worden sei, nach L._______ zu reisen. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. 4.6 Der Rüge, wonach die eingereichte Stellungnahme zwar auszugs-weise wiedergegeben aber ungenügend gewürdigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz äusserte sich unter anderem ausführlich zu den in der Stellungnahme geäusserten Zweifeln, dass die Beschwerdeführerin in L._______ tatsächlich Zugang zu den behördlichen Schutzstrukturen habe, welche den Opfern von Menschenhandel Schutz und Betreuung biete. Das SEM hielt diesbezüglich fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthielten verschieden Anzeichen dafür, dass sie in L._______ Opfer eines Verbrechens in Zusammenhang mit Menschendhandel gewesen sein könnte. In der Schweiz sei diesbezüglich kein strafrechtliches Verfahren hängig. Ermittlungen und Untersuchungen in diesem Zusammenhang würden nicht in die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden fallen, weshalb ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines strafrechtlichen Verfahrens nicht gefordert sei. L._______ sei bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei und zum Zeitpunkt der Organisation ihrer Überstellung nach L._______ werde das SEM erneut darauf hinweisen. Es obliege der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat in Zusammenhang mit Menschenhandel, deren Opfer sie gemäss eigenen Angaben geworden sei, bei den zuständigen Behörden in L._______ vorzubringen. L._______ verfüge über eine entsprechende Gesetzgebung und die notwendigen Schutzvorrichtungen für Opfer von Menschenhandel. Darüber hinaus habe sie die Möglichkeit, sich an die diversen Organisationen zu wenden, welche sich in L._______ den Opfern von Menschenhandel annehme. Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. 4.7 Der Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts - da die Vorinstanz keine medizinischen Abklärungen durchgeführt habe, obschon die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, während sechs Jahren der K._______ ausgesetzt gewesen zu sein - kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der in der Stellungnahme geltend gemachte Verdacht auf das Vorliegen einer Traumatisierung wurde in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich gewürdigt. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, das SEM habe in rechtswidriger Weise keine weiteren Abklärungen getätigt, vermag sie damit nicht zu überzeugen. Einerseits gab die Beschwerdeführerin an, keine medizinischen Probleme zu haben und andererseits gab sie zu Protokoll, ihren Gesundheitszustand nicht zu kennen. Weder die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin noch die Angaben in der Stellungnahme lassen darauf schliessen, dass die Hinweise auf allfällige gesundheitliche Probleme derart schwer wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit in L._______ zu bezweifeln wäre; eine Notwendigkeit vertiefter Abklärungen ist damit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat diesen Verfahrensgrundsätzen demnach vorliegend Genüge getan. 4.8 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. 4.9 Nach dem Gesagten ist der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in L._______ aufgehalten, wo sie am 23. März 2013 um Asyl ersuchte. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in L._______ aufgrund ihres Flüchtlingsstatus über ein permanentes Aufenthaltsrecht verfügt. Bei L._______ handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die L._______ Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 25. April 2019 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit L._______ ist somit gegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Allerdings wendet sie ein, in L._______ unter einer falschen Identität registriert zu sein, weshalb unklar sei, ob sie in L._______ auch mit ihrer echten Identität über einen Schutzstatus verfüge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die L._______ Behörden dem Rückübernahmeantrag - bei welchem die Beschwerdeführerin mit den in der Schweiz genannten Personalien aufgeführt war - explizit zustimmten. Die Rückübernahme ist damit gewährleistet. Im Weiteren ist auf die ausführlichen und zu bestätigenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Gestützt auf diese Erwägungen waren und sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.a AsylG gegeben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Prüfung des Selbsteintrittsrechts gemäss Dublin-III-Verordnung.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf L._______ zu prüfen. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat L._______, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin angeordnet. L._______ ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat L._______, wie bereits erwähnt, als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu Gunsten von sicheren Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführerin müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die L._______ Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewährt oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde respektive dass sie in L._______ aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-679/2019 vom 15. Februar 2019 E. 8.4 m.w.H). 8.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei einer Rückkehr nach L._______ bestehe die Gefahr, dass sie wieder von kriminellen Organisationen in Gewahrsam genommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass L._______ ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin kann im Fall einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die L._______ Behörden bereits mit der Anfrage vom 25. April 2019 darüber informiert hat, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein potentielles Opfer von Menschenhandel, und sie dies im Zeitpunkt der Organisation der Überstellung erneut tun wird. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in L._______ alle Rechte aus der FK zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit L._______ Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich L._______ nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. In BVGE 2016/27 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zum Thema der Sicherstellung der Identifizierung von Menschenhandelsopfern in Asylverfahren auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat das fedpol über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, worauf dieses den Fall prüfte und die Ergebnisse dem SEM mitteilte. Das SEM hat damit in Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten - Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflichten - gehandelt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, von einer Rückkehr nach L._______ abzusehen. 8.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben, da die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind. 8.7 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vermutung, dass L._______ seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen Staat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die L._______ Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.8 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Die am 20. Juni 2019 superprovisorisch angeordnete Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das vorliegende Verfahren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG war und von der Mittellosigkeit der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: