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D-868/2022

D-868/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes der Region (…) mit der Wahrung seiner Rechte im Asyl- verfahren. Am 13. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am (…) dort Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Afghanistan im Jahr (…) ver- lassen und sei im Oktober (…) nach Griechenland gelangt. Er habe dort ein Asylgesuch gestellt und nach dem Brand im Camp von B._______ Schutz erhalten. Er wisse jedoch nicht, welche Art von Schutz. Es habe nie eine Anhörung stattgefunden. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er fühle sich psychisch nicht so gut, ansonsten sei er gesund. D. D.a. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 17. Dezember 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt. D.b. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 20. Dezember 2021 zu und bestätigten gleichzeitig, dass der Be- schwerdeführer am (…) in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm eine (…) gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. E. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 teilte das SEM dem Beschwerde-

D-868/2022 Seite 3 führer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Griechenland ihm internatio- nalen Schutz gewährt habe. Daher werde beabsichtigt, auf sein Asylge- such gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutre- ten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. F. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 brachte der Beschwer- deführer vor, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren. Er sei genö- tigt worden, dort ein Asylgesuch zu stellen. Nach dem Brand im Flüchtlings- camp in B._______ sei er hospitalisiert und aufgrund seiner psychischen Probleme ans Bett gefesselt worden. Zudem habe er eine psychiatrische Behandlung erhalten. Nachdem er ins neu aufgebaute Camp zurückge- kehrt sei, sei ihm – ohne vorgängige Anhörung zu den Asylgründen – inter- nationaler Schutz gewährt worden. Anschliessend habe er drei Monate lang in einem Flüchtlingszentrum in C._______ gelebt, danach habe er die- ses verlassen müssen. In der Folge habe er auf der Strasse nach Nahrung suchen müssen und sei bis zur Ausreise in Richtung Schweiz bei Bekann- ten untergekommen. Er sei in Griechenland diskriminiert worden und habe von den Behörden keine Hilfe erhalten. Ausserdem sei er bei einem (…) von seinem Trainer unter Drogen gesetzt worden. Er leide unter psychi- schen Problemen und Schlafstörungen und benötige eine psychiatrische Behandlung. Es sei ferner auf die bekannten systemischen Mängel im grie- chischen Aufnahmesystem zu verweisen. Griechenland gewähre Asylsu- chenden und Flüchtlingen keine Unterstützungsleistungen und/oder Integ- rationsangebote, und die Zustände in den Unterkünften seien alarmierend. Gemäss einem neuen Gesetz müssten Personen mit Schutzstatus die ihnen für die Dauer des Verfahrens zugewiesene Unterkunft 30 Tage nach Zuerkennung des Schutzstatus verlassen und würden sich selber überlas- sen. Faktisch bestehe infolge administrativer und rechtlicher Hürden kaum Zugang zu Unterkunft oder Arbeit, weshalb Tausende auf der Strasse leben müssten. Er sei als bei seiner Ankunft noch Minderjähriger ebenfalls diesen problematischen Verhältnissen ausgesetzt gewesen. Das SEM sei daher gehalten, das Asylgesuch materiell zu behandeln. Zumindest sei ein aus- führlicher Arztbericht einzuholen, und es seien von den griechischen Be- hörden Garantien betreffend Unterbringung und Behandlung von ihm als vulnerable Person zu verlangen. Der Eingabe lag ein Foto (Kopie) bei.

D-868/2022 Seite 4 G. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwer- deführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 18. Februar 2022 und führte dabei aus, er habe in Griechenland keine Dokumente erhalten und auch nie eine Anhörung zu den Asylgründen gehabt. Die Zustände in Grie- chenland seien schrecklich gewesen. Er habe auf der Strasse leben müs- sen und keine Unterstützung erhalten. Der Grund für seine Ausreise aus Griechenland sei aber auch gewesen, dass er von einem Bekannten na- mens D._______ geschlagen worden sei. Dieser habe zunächst sein Ver- trauen gewonnen, ihn unterstützt, einen Sport-Trainer für ihn organisiert und ihn ab und zu bei sich beherbergt. Nach ungefähr acht Monaten habe D._______ ihn aber eines Tages gefesselt und misshandelt. Daraufhin sei er sofort geflohen und drei Monate später aus Griechenland ausgereist. Er habe Angst, diesem Mann bei einer Rückkehr nach Griechenland wieder zu begegnen. Von der Polizei könne er keinen Schutz erwarten. Weiter wird geltend gemacht, es bestehe angesichts dieser neuen Vorbringen der Ver- dacht, dass die Sachverhaltsabklärung nicht abgeschlossen sei; ihm müsse die Möglichkeit gewährt werden, seine Befürchtungen hinsichtlich einer Wegweisung nach Griechenland umfassend zu äussern. Zudem be- nötige er psychologische Behandlung; er habe aber bisher keinen Arztter- min erhalten. Er benötige ausserdem eine (…), welche er in Griechenland nicht erhalten könne. Es müsse abgeklärt werden, welche Konsequenzen dies haben könne. Ferner sei vor Erlass eines Entscheids abzuklären, wel- che rechtliche Schritte er in Griechenland einleiten könne und ob es ihm möglich und zumutbar sei, Unterstützung für die Aufarbeitung seines Trau- mas zu erhalten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müsse er mit men- schenunwürdigen Lebensbedingungen rechnen, da Griechenland Perso- nen mit Schutzstatus nicht unterstütze. H. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei in Grie- chenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt worden, und

D-868/2022 Seite 5 Griechenland habe einer Rückübernahme zugestimmt. Auch unter Berück- sichtigung der Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei nach wie vor davon auszugehen, dass Griechenland seinen völkerrechtli- chen Verpflichtungen grundsätzlich nachkomme. Das Aufnahmesystem sei keineswegs völlig dysfunktional, und Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Bezüglich des angeblichen Vorfalls mit D._______ habe der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt. Zudem würden seine vorgän- gigen Aussagen (er sei von seinem Trainer unter Drogen gesetzt worden, er sei von Bekannten beherbergt worden, er sei nach dem Brand im Camp im Spital ans Bett gefesselt worden) von der Darstellung in der Stellung- nahme abweichen. Seine Schilderung sei zudem unplausibel. Ohnehin stehe der angebliche Vorfall mit D._______ der Wegweisung nach Grie- chenland nicht entgegen, da Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionie- render Polizei respektive ein sicherer Drittstaat sei. Aus den medizinischen Akten ergebe sich sodann nicht, dass eine psychologische Abklärung des Beschwerdeführers notwendig sei. Die (…) ihrerseits sei gemäss Arztbe- richt vom 8. Februar 2022 nicht dringlich. Es sei Sache des Beschwerde- führers, die ihm zustehenden Rechte in Griechenland einzufordern; im Üb- rigen sei er den Akten zufolge in Griechenland bereits psychiatrisch behan- delt worden. Nach dem Gesagten drohe bei seiner Überstellung nach Grie- chenland auch unter Berücksichtigung der medizinischen Vorbringen keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das SEM werde aber die griechischen Be- hörden vor der Überstellung über die Gesundheitssituation informieren. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge dort über eine bis am (…) gültige Aufenthaltsbewilligung. Falls er eine Rechtsverletzung im griechischen Asylverfahren (fehlende Anhö- rung zu den Asylgründen) rügen wolle, könne er in Griechenland den Rechtsweg beschreiten. Es lägen Hinweise dafür vor, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft (auch) in der Schweiz sei hingegen nicht ersichtlich. Er könne nach Griechenland zurückkehren, wo er Schutz vor Rückschiebung geniesse. Auf das Asylgesuch sei daher nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf eine Gesetzesänderung und des Vorbringens, der Be- schwerdeführer habe auf der Strasse leben respektive bei Bekannten woh- nen müssen, als zulässig zu erachten; es sei diesbezüglich auf die dem Beschwerdeführer gemäss Qualifikationsrichtlinie zustehenden Rechte so- wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Der Vollzug sei sodann auch zumutbar, zumal die Qualifikationsrichtlinie

D-868/2022 Seite 6 den Zugang zu Unterkunft, Bildung, Arbeit, Sozialhilfe und Gesundheits- vorsorge gewährleiste. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen nach- zuweisen, dass Griechenland die entsprechenden Verpflichtungen in sei- nem Fall verletzt habe. Gegebenenfalls sei er gehalten, seine Rechte ein- zufordern. Im Übrigen gebe es in Griechenland auch karitativ tätige Orga- nisationen, an welche sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Sollte er von Drittpersonen bedroht werden, könne er sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden. Es bestünden sodann auch keine medizi- nischen Vollzugshindernisse. Gemäss Auskunft von Medic Help vom

15. Februar 2022 seien keine medizinischen Abklärungen mehr ausste- hend gewesen. Für Medic Help habe offensichtlich keine Veranlassung be- standen, den Beschwerdeführer psychologisch untersuchen zu lassen. Im Übrigen bestehe in Griechenland eine ausreichende medizinische Infra- struktur, zu welcher der Beschwerdeführer wie erwähnt Zugang habe res- pektive in der Vergangenheit bereits gehabt habe. Schliesslich sei der Voll- zug auch möglich. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2022 er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sa- che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses ma- teriell zu behandeln. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 10. Dezember 2021 sowie die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) bei (alles in Kopie). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

24. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

D-868/2022 Seite 7 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-868/2022 Seite 8

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge sowie Ziff. B. II. b. ff. der Beschwerdebe- gründung). Er macht geltend, das SEM habe weder den medizinischen Sachverhalt und die Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland noch den Vorfall mit D._______ hinreichend abgeklärt. Ferner habe es die Vorbrin- gen betreffend D._______ sowie die Ausführungen in den Stellungnahmen zur Lage in Griechenland und zur Rechtsprechung diverser deutscher Ge- richte nicht ausreichend gewürdigt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte im persönlichen Dublin-Gespräch vor, es gehe ihm psychisch nicht so gut (vgl. A16 S. 1). Im Rahmen des recht- lichen Gehörs vom 23. Dezember 2021 machte er geltend, er sei nach dem Brand im Camp in B._______ hospitalisiert und wegen psychischer Prob- leme psychiatrisch behandelt worden. Er sei nach wie vor psychisch ange- schlagen und leide namentlich unter Schlafstörungen (vgl. A24 S. 1). Der Beschwerdeführer suchte in der Folge dreimal einen Arzt auf (vgl. die Arzt- termine vom 27. Dezember 2021, 12. Januar 2022 und 8. Februar 2022), wobei aber jeweils nur seine (…) thematisiert wurden. Den entsprechen- den Arztberichten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer an einer erheblichen und potentiell vollzugsrelevanten psy- chischen Erkrankung leidet. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 18. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, er benötige eine psychologische Behandlung, aber auch in dieser Eingabe fehlen substanziierte Anhaltspunkte, welche auf das Bestehen einer ernst- haften psychischen Erkrankung mit dringendem Behandlungsbedarf schliessen lassen könnten. Bezeichnenderweise wird schliesslich auch auf Beschwerdeebene dazu weder Näheres vorgebracht noch ein diesbezüg- licher Arztbericht eingereicht. Laut Arztbericht vom 8. Februar 2022 ist fer- ner eine (…) ([…]) zwar angezeigt, jedoch nicht dringlich. Im Verfügungs- zeitpunkt waren keine weiteren Arzttermine geplant. Bei dieser Sachlage konnte das SEM – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Feststel- lung, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt – zu Recht darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers und den konkreten Behandlungs- möglichkeiten in Griechenland zu veranlassen. Weitere Abklärungen zum Vorfall mit D._______ waren sodann ebenfalls nicht angezeigt, zumal der angebliche Übergriff durch D._______ ungeachtet der Frage der Glaubhaf- tigkeit nicht relevant ist für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Weg-

D-868/2022 Seite 9 weisungsvollzugs (vgl. dazu auch nachstehend E. 8.6). Das SEM ist dem- nach zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sach- verhalt ausgegangen; eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann sodann eben- falls nicht festgestellt werden. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwer- deführers geprüft und gewürdigt, wobei es sich insbesondere zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers, zum angeblichen Vorfall mit D._______ sowie zu den Lebensumständen in Griechenland geäussert und einlässlich und in nachvollziehbarer Weise begründet hat, weshalb es den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet. Dem Beschwerde- führer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachge- recht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbe- gründet, und das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am (…) in Griechen- land als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am (…) gültige grie- chische Aufenthaltsbewilligung. Griechenland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007), und die griechi- schen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am

20. Dezember 2021 ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt.

E. 6.3 Die vorstehenden Feststellungen werden in der Beschwerde nicht be- stritten. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

D-868/2022 Seite 10

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder- nissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.4 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland unter misslichen Bedingungen leben müssen, und bei ei- ner Rückkehr drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Asylverfahren in Griechenland weise systemische Mängel auf, und auch für Personen mit Schutzstatus sei die Situation prekär, da für diese weder Unterstützungs-

D-868/2022 Seite 11 noch Integrationsmassnahmen vorgesehen seien. Eine gerichtliche Durch- setzung von Ansprüchen sei faktisch kaum möglich. Die menschenunwür- digen Zustände würden in zahlreichen Berichten beschrieben. Diverse deutsche Gerichte hätten in Fällen von Personen mit Schutzstatus in Grie- chenland ebenfalls erwogen, dass deren Lebensumstände in Griechenland nicht menschenrechtskonform seien. Insbesondere sei der Zugang zu ei- ner Unterkunft und zu finanziellen Mitteln aufgrund von rechtlichen und ad- ministrativen Hürden schwierig. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) empfehle, von der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs auszugehen, wenn nicht besonders begünstigende Umstände vorlägen. Solche bestünden beim Beschwerdeführer nicht, da er jung und gesund- heitlich angeschlagen sei. Es sei unrealistisch, dass er die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen erhalten wür- de.

E. 8.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja- nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach (vgl. dazu beispielsweise die Ur- teile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 E. 6.1 sowie D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert], je m.w.H.). Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebens- bedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situ- ation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Ver- letzung von Art. 3 EMRK drohen würde (Urteil des BVGer E-5435/2021 vom 10. Januar 2022, E. 7.2.2). Den Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Da er als Flüchtling anerkannt wurde, kann er sich auf die Qualifika- tionsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlin- gen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und

D-868/2022 Seite 12 Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Be- schwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). Die aktenkundigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (unspezi- fische psychische Probleme respektive Schlafstörungen, Nasenbluten und […]) lassen zudem nicht befürchten, dass bei einer Überstellung nach Grie- chenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Ver- kürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie dies für eine An- nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland ei- ner menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise auf einzelne Urteile von deutschen Gerichten – welche für die Schweiz nicht bindend sind – nichts zu ändern.

E. 8.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Per- sonen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland erheblichen Schwie- rigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe und Gesundheitsversorgung erhalten. Sollten dem Beschwerdeführer die entsprechenden Leistungen verwehrt werden, so obliegt es ihm, diese ge- gebenenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen; es geht aus den Akten nicht hervor, dass er dies in der Vergangenheit bereits erfolglos gemacht hätte. Im Übrigen ist festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass seine Lebensbedingungen in Griechenland prekär gewe- sen seien. Seine diesbezüglichen Aussagen sind unsubstanziiert, und die Hinweise in den Akten auf seine ambitionierten sportlichen Betätigungen in Griechenland ([…]; vgl. A24 S. 1, A28 S. 1) lassen vielmehr darauf schlies- sen, dass er dort entgegen seinen Vorbringen in geregelten Verhältnissen gelebt hat. Im Weiteren sprechen auch die geltend gemachten medizini- schen Probleme nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Wie bereits erwähnt leidet der Beschwerdeführer offenbar an Schlafstörungen

D-868/2022 Seite 13 und psychischem Unwohlsein sowie an einer verletzungsbedingten (…), welche (…) verursacht. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist da- von auszugehen, dass diese gesundheitlichen Probleme bei Bedarf alle- samt auch in Griechenland adäquat behandelt werden können. Der Be- schwerdeführer hat im Übrigen selber darauf hingewiesen, dass er in Grie- chenland im Zusammenhang mit psychischen Problemen nach dem Brand im Flüchtlingscamp von B._______ eine psychiatrische Behandlung erhal- ten habe (vgl. A24 S. 1); er hatte demnach offensichtlich Zugang zu adä- quater medizinischer Versorgung, und es weist nichts darauf hin, dass ihm dieser Zugang künftig nicht gewährt würde. Sollte er in Griechenland (er- neut) einen Übergriff durch D._______ und/oder seinen ehemaligen Trai- ner befürchten oder erleiden, ist er sodann gehalten, sich – allenfalls mit Unterstützung eines Rechtsvertreters oder einer Hilfsorganisation – an die zuständigen griechischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche als schutzfähig und –willig zu erachten sind (vgl. dazu beispielsweise das Ur- teil des BVGer D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.7.4 m.w.H.).Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforde- rungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen; es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.

E. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben; dies ungeachtet allfälliger, durch die aktuelle Corona-Pandemie bedingter temporärer Vollzugshindernisse.

E. 8.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

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E. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-868/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-868/2022 Urteil vom 2. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes der Region (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. Am 13. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am (...) dort Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Afghanistan im Jahr (...) verlassen und sei im Oktober (...) nach Griechenland gelangt. Er habe dort ein Asylgesuch gestellt und nach dem Brand im Camp von B._______ Schutz erhalten. Er wisse jedoch nicht, welche Art von Schutz. Es habe nie eine Anhörung stattgefunden. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er fühle sich psychisch nicht so gut, ansonsten sei er gesund. D. D.a. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 17. Dezember 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt. D.b. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 20. Dezember 2021 zu und bestätigten gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm eine (...) gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. E. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Griechenland ihm internationalen Schutz gewährt habe. Daher werde beabsichtigt, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. F. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren. Er sei genötigt worden, dort ein Asylgesuch zu stellen. Nach dem Brand im Flüchtlingscamp in B._______ sei er hospitalisiert und aufgrund seiner psychischen Probleme ans Bett gefesselt worden. Zudem habe er eine psychiatrische Behandlung erhalten. Nachdem er ins neu aufgebaute Camp zurückgekehrt sei, sei ihm - ohne vorgängige Anhörung zu den Asylgründen - internationaler Schutz gewährt worden. Anschliessend habe er drei Monate lang in einem Flüchtlingszentrum in C._______ gelebt, danach habe er dieses verlassen müssen. In der Folge habe er auf der Strasse nach Nahrung suchen müssen und sei bis zur Ausreise in Richtung Schweiz bei Bekannten untergekommen. Er sei in Griechenland diskriminiert worden und habe von den Behörden keine Hilfe erhalten. Ausserdem sei er bei einem (...) von seinem Trainer unter Drogen gesetzt worden. Er leide unter psychischen Problemen und Schlafstörungen und benötige eine psychiatrische Behandlung. Es sei ferner auf die bekannten systemischen Mängel im griechischen Aufnahmesystem zu verweisen. Griechenland gewähre Asylsuchenden und Flüchtlingen keine Unterstützungsleistungen und/oder Integrationsangebote, und die Zustände in den Unterkünften seien alarmierend. Gemäss einem neuen Gesetz müssten Personen mit Schutzstatus die ihnen für die Dauer des Verfahrens zugewiesene Unterkunft 30 Tage nach Zuerkennung des Schutzstatus verlassen und würden sich selber überlassen. Faktisch bestehe infolge administrativer und rechtlicher Hürden kaum Zugang zu Unterkunft oder Arbeit, weshalb Tausende auf der Strasse leben müssten. Er sei als bei seiner Ankunft noch Minderjähriger ebenfalls diesen problematischen Verhältnissen ausgesetzt gewesen. Das SEM sei daher gehalten, das Asylgesuch materiell zu behandeln. Zumindest sei ein ausführlicher Arztbericht einzuholen, und es seien von den griechischen Behörden Garantien betreffend Unterbringung und Behandlung von ihm als vulnerable Person zu verlangen. Der Eingabe lag ein Foto (Kopie) bei. G. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 18. Februar 2022 und führte dabei aus, er habe in Griechenland keine Dokumente erhalten und auch nie eine Anhörung zu den Asylgründen gehabt. Die Zustände in Griechenland seien schrecklich gewesen. Er habe auf der Strasse leben müssen und keine Unterstützung erhalten. Der Grund für seine Ausreise aus Griechenland sei aber auch gewesen, dass er von einem Bekannten namens D._______ geschlagen worden sei. Dieser habe zunächst sein Vertrauen gewonnen, ihn unterstützt, einen Sport-Trainer für ihn organisiert und ihn ab und zu bei sich beherbergt. Nach ungefähr acht Monaten habe D._______ ihn aber eines Tages gefesselt und misshandelt. Daraufhin sei er sofort geflohen und drei Monate später aus Griechenland ausgereist. Er habe Angst, diesem Mann bei einer Rückkehr nach Griechenland wieder zu begegnen. Von der Polizei könne er keinen Schutz erwarten. Weiter wird geltend gemacht, es bestehe angesichts dieser neuen Vorbringen der Verdacht, dass die Sachverhaltsabklärung nicht abgeschlossen sei; ihm müsse die Möglichkeit gewährt werden, seine Befürchtungen hinsichtlich einer Wegweisung nach Griechenland umfassend zu äussern. Zudem benötige er psychologische Behandlung; er habe aber bisher keinen Arzttermin erhalten. Er benötige ausserdem eine (...), welche er in Griechenland nicht erhalten könne. Es müsse abgeklärt werden, welche Konsequenzen dies haben könne. Ferner sei vor Erlass eines Entscheids abzuklären, welche rechtliche Schritte er in Griechenland einleiten könne und ob es ihm möglich und zumutbar sei, Unterstützung für die Aufarbeitung seines Traumas zu erhalten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müsse er mit menschenunwürdigen Lebensbedingungen rechnen, da Griechenland Personen mit Schutzstatus nicht unterstütze. H. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt worden, und Griechenland habe einer Rückübernahme zugestimmt. Auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei nach wie vor davon auszugehen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkomme. Das Aufnahmesystem sei keineswegs völlig dysfunktional, und Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Bezüglich des angeblichen Vorfalls mit D._______ habe der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt. Zudem würden seine vorgängigen Aussagen (er sei von seinem Trainer unter Drogen gesetzt worden, er sei von Bekannten beherbergt worden, er sei nach dem Brand im Camp im Spital ans Bett gefesselt worden) von der Darstellung in der Stellungnahme abweichen. Seine Schilderung sei zudem unplausibel. Ohnehin stehe der angebliche Vorfall mit D._______ der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen, da Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierender Polizei respektive ein sicherer Drittstaat sei. Aus den medizinischen Akten ergebe sich sodann nicht, dass eine psychologische Abklärung des Beschwerdeführers notwendig sei. Die (...) ihrerseits sei gemäss Arztbericht vom 8. Februar 2022 nicht dringlich. Es sei Sache des Beschwerdeführers, die ihm zustehenden Rechte in Griechenland einzufordern; im Übrigen sei er den Akten zufolge in Griechenland bereits psychiatrisch behandelt worden. Nach dem Gesagten drohe bei seiner Überstellung nach Griechenland auch unter Berücksichtigung der medizinischen Vorbringen keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das SEM werde aber die griechischen Behörden vor der Überstellung über die Gesundheitssituation informieren. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge dort über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung. Falls er eine Rechtsverletzung im griechischen Asylverfahren (fehlende Anhörung zu den Asylgründen) rügen wolle, könne er in Griechenland den Rechtsweg beschreiten. Es lägen Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft (auch) in der Schweiz sei hingegen nicht ersichtlich. Er könne nach Griechenland zurückkehren, wo er Schutz vor Rückschiebung geniesse. Auf das Asylgesuch sei daher nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf eine Gesetzesänderung und des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe auf der Strasse leben respektive bei Bekannten wohnen müssen, als zulässig zu erachten; es sei diesbezüglich auf die dem Beschwerdeführer gemäss Qualifikationsrichtlinie zustehenden Rechte sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Der Vollzug sei sodann auch zumutbar, zumal die Qualifikationsrichtlinie den Zugang zu Unterkunft, Bildung, Arbeit, Sozialhilfe und Gesundheitsvorsorge gewährleiste. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen nachzuweisen, dass Griechenland die entsprechenden Verpflichtungen in seinem Fall verletzt habe. Gegebenenfalls sei er gehalten, seine Rechte einzufordern. Im Übrigen gebe es in Griechenland auch karitativ tätige Organisationen, an welche sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Sollte er von Drittpersonen bedroht werden, könne er sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden. Es bestünden sodann auch keine medizinischen Vollzugshindernisse. Gemäss Auskunft von Medic Help vom 15. Februar 2022 seien keine medizinischen Abklärungen mehr ausstehend gewesen. Für Medic Help habe offensichtlich keine Veranlassung bestanden, den Beschwerdeführer psychologisch untersuchen zu lassen. Im Übrigen bestehe in Griechenland eine ausreichende medizinische Infrastruktur, zu welcher der Beschwerdeführer wie erwähnt Zugang habe respektive in der Vergangenheit bereits gehabt habe. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 10. Dezember 2021 sowie die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) bei (alles in Kopie). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge sowie Ziff. B. II. b. ff. der Beschwerdebegründung). Er macht geltend, das SEM habe weder den medizinischen Sachverhalt und die Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland noch den Vorfall mit D._______ hinreichend abgeklärt. Ferner habe es die Vorbringen betreffend D._______ sowie die Ausführungen in den Stellungnahmen zur Lage in Griechenland und zur Rechtsprechung diverser deutscher Gerichte nicht ausreichend gewürdigt. 5.2. Der Beschwerdeführer brachte im persönlichen Dublin-Gespräch vor, es gehe ihm psychisch nicht so gut (vgl. A16 S. 1). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 23. Dezember 2021 machte er geltend, er sei nach dem Brand im Camp in B._______ hospitalisiert und wegen psychischer Probleme psychiatrisch behandelt worden. Er sei nach wie vor psychisch angeschlagen und leide namentlich unter Schlafstörungen (vgl. A24 S. 1). Der Beschwerdeführer suchte in der Folge dreimal einen Arzt auf (vgl. die Arzttermine vom 27. Dezember 2021, 12. Januar 2022 und 8. Februar 2022), wobei aber jeweils nur seine (...) thematisiert wurden. Den entsprechenden Arztberichten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer erheblichen und potentiell vollzugsrelevanten psychischen Erkrankung leidet. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 18. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, er benötige eine psychologische Behandlung, aber auch in dieser Eingabe fehlen substanziierte Anhaltspunkte, welche auf das Bestehen einer ernsthaften psychischen Erkrankung mit dringendem Behandlungsbedarf schliessen lassen könnten. Bezeichnenderweise wird schliesslich auch auf Beschwerdeebene dazu weder Näheres vorgebracht noch ein diesbezüglicher Arztbericht eingereicht. Laut Arztbericht vom 8. Februar 2022 ist ferner eine (...) ([...]) zwar angezeigt, jedoch nicht dringlich. Im Verfügungszeitpunkt waren keine weiteren Arzttermine geplant. Bei dieser Sachlage konnte das SEM - insbesondere unter Berücksichtigung seiner Feststellung, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt - zu Recht darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland zu veranlassen. Weitere Abklärungen zum Vorfall mit D._______ waren sodann ebenfalls nicht angezeigt, zumal der angebliche Übergriff durch D._______ ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit nicht relevant ist für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch nachstehend E. 8.6). Das SEM ist demnach zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann sodann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft und gewürdigt, wobei es sich insbesondere zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zum angeblichen Vorfall mit D._______ sowie zu den Lebensumständen in Griechenland geäussert und einlässlich und in nachvollziehbarer Weise begründet hat, weshalb es den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, und das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am (...) gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Griechenland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007), und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2021 ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. 6.3. Die vorstehenden Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4. In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland unter misslichen Bedingungen leben müssen, und bei einer Rückkehr drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Asylverfahren in Griechenland weise systemische Mängel auf, und auch für Personen mit Schutzstatus sei die Situation prekär, da für diese weder Unterstützungs- noch Integrationsmassnahmen vorgesehen seien. Eine gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen sei faktisch kaum möglich. Die menschenunwürdigen Zustände würden in zahlreichen Berichten beschrieben. Diverse deutsche Gerichte hätten in Fällen von Personen mit Schutzstatus in Griechenland ebenfalls erwogen, dass deren Lebensumstände in Griechenland nicht menschenrechtskonform seien. Insbesondere sei der Zugang zu einer Unterkunft und zu finanziellen Mitteln aufgrund von rechtlichen und administrativen Hürden schwierig. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) empfehle, von der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs auszugehen, wenn nicht besonders begünstigende Umstände vorlägen. Solche bestünden beim Beschwerdeführer nicht, da er jung und gesundheitlich angeschlagen sei. Es sei unrealistisch, dass er die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen erhalten wür-de. 8.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 E. 6.1 sowie D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert], je m.w.H.). Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (Urteil des BVGer E-5435/2021 vom 10. Januar 2022, E. 7.2.2). Den Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Da er als Flüchtling anerkannt wurde, kann er sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). Die aktenkundigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (unspezifische psychische Probleme respektive Schlafstörungen, Nasenbluten und [...]) lassen zudem nicht befürchten, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise auf einzelne Urteile von deutschen Gerichten - welche für die Schweiz nicht bindend sind - nichts zu ändern. 8.6. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland erheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe und Gesundheitsversorgung erhalten. Sollten dem Beschwerdeführer die entsprechenden Leistungen verwehrt werden, so obliegt es ihm, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen; es geht aus den Akten nicht hervor, dass er dies in der Vergangenheit bereits erfolglos gemacht hätte. Im Übrigen ist festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass seine Lebensbedingungen in Griechenland prekär gewesen seien. Seine diesbezüglichen Aussagen sind unsubstanziiert, und die Hinweise in den Akten auf seine ambitionierten sportlichen Betätigungen in Griechenland ([...]; vgl. A24 S. 1, A28 S. 1) lassen vielmehr darauf schliessen, dass er dort entgegen seinen Vorbringen in geregelten Verhältnissen gelebt hat. Im Weiteren sprechen auch die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Wie bereits erwähnt leidet der Beschwerdeführer offenbar an Schlafstörungen und psychischem Unwohlsein sowie an einer verletzungsbedingten (...), welche (...) verursacht. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Probleme bei Bedarf allesamt auch in Griechenland adäquat behandelt werden können. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen selber darauf hingewiesen, dass er in Griechenland im Zusammenhang mit psychischen Problemen nach dem Brand im Flüchtlingscamp von B._______ eine psychiatrische Behandlung erhalten habe (vgl. A24 S. 1); er hatte demnach offensichtlich Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung, und es weist nichts darauf hin, dass ihm dieser Zugang künftig nicht gewährt würde. Sollte er in Griechenland (erneut) einen Übergriff durch D._______ und/oder seinen ehemaligen Trainer befürchten oder erleiden, ist er sodann gehalten, sich - allenfalls mit Unterstützung eines Rechtsvertreters oder einer Hilfsorganisation - an die zuständigen griechischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche als schutzfähig und -willig zu erachten sind (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.7.4 m.w.H.).Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen; es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 8.7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben; dies ungeachtet allfälliger, durch die aktuelle Corona-Pandemie bedingter temporärer Vollzugshindernisse. 8.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1. Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 10.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: