Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Vollzugspunkte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens von Beginn an chronische (...)schmerzen vorgebracht. Aus den beim SEM eingereichten medizinischen Unterlagen werde ersichtlich, dass bei ihm ein (...) (A21; [...]) vermutet werde und diesbezüglich beim Spezialisten um Beurteilung und Therapievorschlag ersucht worden sei. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer das SEM darauf hingewiesen, dass er von der (...)klinik für (...) eine Diagnose erhalten und ihm eine Operation empfohlen worden sei und der medizinische Bericht postalisch unterwegs sei (A20). Das SEM habe daraufhin die Pflegedokumentation des BAZ I._______ konsultiert (A24), den Bericht des Termins im (...) jedoch nicht abgewartet. Der nun vorliegende Sprechstundenbericht der (...)klinik für (...) vom 30. Mai 2025 (vgl. Beschwerde BM 4) bestätige eine klare Indikation für einen operativen Eingriff. Da der Beschwerdeführer befürchtet habe, dass seine (...)schmerzen nach der Operation schlimmer werden würden und er ohne medizinische Nachbehandlung nach Griechenland weggewiesen werde, habe er sich gegen eine Operation und für ein konservatives Prozedere entschieden. Inzwischen wolle er den operativen Eingriff jedoch vornehmen lassen, wenn Aussicht auf Erfolg bestehe. Er werde umgehend mit der Pflege Kontakt aufnehmen und sich die Operation erklären lassen. Mit Blick auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 sei sein Gesundheitszustand für die Feststellung, ob er als äusserst vulnerable Person gelte, entscheidrelevant. Der massgebliche medizinische Sachverhalt sei somit nicht vollständig abgeklärt worden.
E. 3.2 Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht; es ist indes nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.4 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat und angesichts seiner ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. So legte es in der angefochtenen Verfügung dar, dem Befundbericht des (...) vom 2. Mai 2025 sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein (...) diagnostiziert worden sei. Weiter sei ihm ein (...) diagnostiziert worden (A21). Diesbezüglich sei er an die (...)klinik für (...) weitergewiesen worden. Der Termin habe am 20. Mai 2025 stattgefunden, wobei der medizinischen Dokumentation der ORS zu entnehmen sei, dass er den Termin wahrgenommen habe und ihm laut (...) eine Operation empfohlen worden sei, er hingegen erklärt habe, er wolle sich konservativ behandeln lassen (A24). Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten sei, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können, zumal eine fachärztliche Bestätigung der bereits gestellten Diagnose eines (...) an ihren Erwägungen nichts zu ändern vermöchte. Nach Ansicht des Gerichts erlaubten es die medizinischen Berichte dem SEM tatsächlich rechtsgenüglich abzuschätzen, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig und zumutbar ist respektive ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das SEM in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Erhebung weiterer Beweise respektive das Abwarten des Krankenhausberichts verzichtet hat. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weder in der Vorbereitungsphase auf eine Operation noch in einer laufenden Behandlung respektive ([...]-)Therapie (A24: Eintrag vom [...] April 2025 [«(...)»]). Allein die Tatsache, dass das SEM die Vulnerabilität des Beschwerdeführers anders einschätzt als der Beschwerdeführer, führt nicht zur Annahme der Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, der Beschwerdeführer sei dort als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme am (...) Mai 2025 zugestimmt. Mithin könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Als Schutzberechtigter könne er sich ferner auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen - insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern in vielerlei Hinsicht gleichgestellt. Es dürfe erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, sich ergänzend an Hilfsorganisationen zu wenden. Diese würden auch kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration anbieten. Auch Migrantenorganisationen spielten eine wichtige Rolle als Anlaufstellen und böten Dienstleistungen und Hilfe an, so etwa die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece». Auch würden ihm die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Trotz der schwierigen Verhältnisse sollte er grundsätzlich in der Lage sein, seine existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Bei Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei zudem ein Antrag beim griechischen Staat auf das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine «AMKA»-Sozialversicherungsnummer verfüge, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Damit habe er Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen, und er könne sich als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Seine Gesundheitsprobleme ([...], sowie [...] und [...]) seien nicht derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Vorliegend könne auch ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage vorliege. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Für Personen mit Flüchtlingsstatus sei die medizinische Versorgung gewährleistet, da sie in dieser Hinsicht griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien, insbesondere auch im Zusammenhang mit einem (...). Es sei ihm somit nicht gelungen, die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, umzustossen. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig und zumutbar.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 verwiesen, in welchem festgehalten worden sei, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland lasse sich bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht aufrecht erhalten. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen. Diese seien namentlich dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration hätten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines (...), der daraus resultierenden chronischen Schmerzen, der (...) und des sozialen Rückzugs nicht in der Lage, seine Existenz in Griechenland selbständig zu sichern. Die Schmerzen hätten ihn in der Vergangenheit daran gehindert, an Lebensmittel zu gelangen oder Schmerzmedikamente zu kaufen, da ihm an gewissen Tagen das Aufstehen und Laufen unmöglich sei. Aufgrund seines körperlichen Zustands werde er nicht in der Lage sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Er verfüge nebst Dari über keinerlei Sprachkenntnisse. Da er keine Ausbildung genossen habe, kämen für ihn in Griechenland nur körperliche Arbeiten in Frage, welche er auch bei leichter Besserung seines gesundheitlichen Zustands kaum ausführen könne. Somit werde er vermutlich langfristig in seinem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt sein. Zudem sei nicht erstellt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland der Zugang zum Gesundheitssystem offenstehe. Während seines Aufenthalts in Griechenland sei es ihm nicht möglich gewesen, die dringend benötigte medizinische Versorgung zu erhalten. Er laufe damit bei einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden falle er in die Gruppe der äusserst vulnerablen Personen. Es lägen keine begünstigenden Umstände vor, denn er verfüge auch nicht über Kontakte in Griechenland. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei daher als unzumutbar und unzulässig zu qualifizieren.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der bekannt schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2).
E. 5.2.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde, zumal davon auszugehen ist, dass Griechenland als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gewährt und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Vorbringen in der Beschwerde ändern nichts an dieser Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Schutzgewährung nur sehr kurz in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine Angaben zu seinen Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um in Griechenland Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 5.3.3) ist sodann nicht zu befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird.
E. 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen - wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist -, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5).
E. 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insgesamt kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 5 ff.) verwiesen werden (vgl. ebenso die Zusammenfassung der angefochtenen Verfügung in E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat sich nach Erhalt des Schutzstatus nur wenige Wochen in Griechenland aufgehalten und hat nach dem Aufenthalt auf der Insel E._______ nur noch zehn oder elf Tage in F._______ verbracht. Wie bereits erwähnt, ist insbesondere vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um von den griechischen Behörden Hilfe zu erhalten, respektive dass ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern er sich bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass er Zugang zu einem Sprachkurs gehabt hätte, diesen aber nicht wahrgenommen habe (A14 F50-52). Die Behauptung, er habe nicht gewusst, dass er sich an NGOs, die griechischen Behörden oder die Kirche hätte wenden können (A14 F29 f.), überzeugt nicht, da er selbst angegeben hat, er habe den Asylentscheid über den Schutzstatus per E-Mail bekommen und damit auch Erklärungen zu Rechten, Pflichten und Unterstützungsmöglichkeiten. Diese Informationen seien zusätzlich auf der Webseite vorhanden gewesen (A14 F16-19). Aufgrund seines Schutzstatus hat er die Möglichkeit, in Griechenland eine AMKA-Nummer zu beantragen und es stehen ihm grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es darf ihm zugemutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. In gesundheitlicher Hinsicht leidet der Beschwerdeführer an (...)schmerzen infolge eines (...). Zur Behandlung wurden ihm verschiedene Medikamente verschrieben und es wurde eine (...) verordnet (Einträge medizinische Dokumentation der ORS vom 24. und 30. April sowie 9. Mai 2025; Medic-Help Rezept vom 30. April 2025; medizinische Dokumentation von Dr. med. G._______ vom 30. April 2025; Verordnung zur [...] vom Gesundheitsdienst des BAZ H._______ vom 30. April 2025 [A16 und A24]). Am 20. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer in der (...)klinik für (...) untersucht, wobei ihm gemäss Eintrag in der medizinischen Dokumentation der ORS vom 23. Mai 2025 von der (...) ein operativer Eingriff empfohlen worden sei, er sich jedoch dazu entschieden habe, konservativ behandelt zu werden (A24). Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Sprechstundenbericht der (...)klinik für (...) vom 30. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass ein (...) diagnostiziert worden sei ([...]). Mit dem Beschwerdeführer sei besprochen worden, dass eine operative (...), Schmerzen sowie Einschränkungen der Lebensqualität indiziert sei. Während der Besprechung habe der Beschwerdeführer sich gegen die Operation entschieden und eine konservative Behandlung bevorzugt. Es sei ihm sodann erläutert worden, dass es bildgebend wie klinisch eine klare chirurgische Indikation zur Operation gebe und er sich bei Symptomverschlechterung melden solle (vgl. Beschwerde BM 4). Hinsichtlich der (...) und (...) wandte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nie an das Pflegepersonal. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung - mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - bereits korrekt festgehalten hat, sind die psychischen und physischen Probleme des Beschwerdeführers - ohne diese zu verkennen - nicht als gravierende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Sie vermögen nicht den Schweregrad zu erreichen, bei dem davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. An dieser Einschätzung ändert auch die auf Beschwerdeebene vage geäusserte Absicht nichts, der Beschwerdeführer ziehe nun doch in Betracht, sich operieren zu lassen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Mangels konkreter Hinweise, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über seine gesundheitliche Situation informiert werden (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.).
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am (...) Mai 2025 explizit zugestimmt haben und er über eine bis am (...) Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4176/2025 Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophia Moczko, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat) / Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Am selben Tag wurden seine Personalien aufgenommen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Dezember 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am (...) Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 25. April 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am (...) Mai 2025 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und über eine bis am (...) Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. C.a Am 1. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückführungsgesprächs persönlich befragt. Dabei gab er an, er habe in Afghanistan acht Jahre lang die Schule besucht und verfüge über Berufserfahrung in der (...) sowie im (...). Am 1. September 2021 sei er aus Afghanistan ausgereist und über B._______ in den C._______ gelangt, wo er sich während (...) aufgehalten habe. Danach habe er sich bis zum (...) illegal in der D._______ aufgehalten und im (...) gearbeitet. Daraufhin sei er nach Griechenland gereist und habe sich dort auf der Insel E._______ in einem Camp aufgehalten. Einen Monat nach der Schutzgewährung habe er das Camp verlassen müssen, wobei er sich wegen der Verzögerung der Ausstellung seiner Identitätskarte und seines Reisepasses infolge Fehlerfassens seines Geburtsdatums weiterhin auf E._______ habe aufhalten müssen. Danach habe er ohne Unterkunft auf der Insel gelebt, da keine Unterstützungsangebote wie NGOs zur Verfügung gestanden hätten. Im Camp habe er zwar nach einer Unterkunft gefragt, was aber jedes Mal verneint worden sei. Es wäre für ihn nicht möglich gewesen, eine Unterkunft in Griechenland zu finanzieren. Nach Erhalt des Reisepasses habe er sich zehn bis elf Tage in F._______ aufgehalten und sich dort wegen seiner (...)schmerzen bei anderen Afghanen nach Wohnungen erkundigt. Mangels Sprachkenntnisse und des Vorliegens eines Arbeitsvertrages sei es ihm jedoch auch dort nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu bekommen. Die Angebote der griechischen Behörden, NGOs und Kirchen seien ihm nicht bekannt gewesen. Auch bezüglich der Arbeitssuche habe er sich nie an die griechischen Behörden, an NGOs, die Kirche oder Drittpersonen gewendet. Er habe in Griechenland nicht gearbeitet, da es im Camp keine diesbezügliche Möglichkeit respektive Unterstützung gegeben habe und er daraufhin aufgrund der (...)schmerzen arbeitsunfähig gewesen sei. Wenn er in Griechenland eine Arbeitsmöglichkeit gehabt hätte, wäre er dortgeblieben. Während des Aufenthalts im Camp habe er von einer Hilfsorganisation drei Mal Unterstützungsmaterialien wie Lebensmittel und Hygieneartikel sowie während des Ramadans Datteln erhalten. Nach der Schutzgewährung habe er von Familien aus dem Camp Lebensmittel erhalten und in F._______ sei er manchmal von Landsleuten unterstützt worden. Ansonsten habe er gehungert. Zur Finanzierung seiner Reisedokumente habe er seine Familie in Afghanistan kontaktieren müssen, zudem habe ihm ein Freund aus der D._______ Geld geliehen. In Griechenland gebe es keine Stelle, an welche er sich wegen seiner finanziellen Probleme hätte wenden können. Obwohl im Camp Sprachkurse angeboten worden seien, habe er diese nicht besucht. Aufgrund der Platzverhältnisse und des Lärms im Camp sei es nicht möglich gewesen zu lernen. Zu seiner Gesundheitssituation gab er an, dass er in Griechenland drei Tage krank gewesen sei und an permanenten (...)schmerzen, (...) und (...) leide. Im Camp in Griechenland sei es ihm so schlecht gegangen sei, dass er bei der Essensausgabe nicht habe anstehen können. Er habe im Camp einen Arzt aufgesucht, sei jedoch nicht untersucht worden. Seine Freunde hätten Geld für ihn gesammelt und Schmerzmittel für ihn gekauft. Er habe so viele Schmerzmittel zu sich genommen, dass sein Körper nicht mehr darauf reagieren würde. Eine medizinische Behandlung nach dem Aufenthalt im Camp sei nicht mehr möglich gewesen, da die Krankenversicherung nach der Schutzgewährung nur noch einen Monat gültig gewesen sei. Eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) habe er nicht erhalten. Am 15. April 2025 habe er Griechenland per Flugzeug verlassen. Gegen eine Wegweisung nach Griechenland spreche, dass er wegen seiner (...)schmerzen stark belastet sei. C.b Am 1. und 6. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine medizinische Dokumentation der ORS mit einem Eintrag vom 24. April 2025, Befragungsresultate (MEK) vom selben Tag sowie eine medizinische Dokumentation von Dr. med. G._______ vom 30. April 2025 zu den Akten. D. Am 27. Mai 2025 liess das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zukommen. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 äusserte sich dieser dahingehend, dass er nach wie vor an starken chronischen (...)schmerzen leide, welche auch (...) würden. Ferner habe er Schlafprobleme. Die allgemein bekannte Situation der Hilflosigkeit von Geflüchteten in Griechenland in Kombination mit den chronischen starken Schmerzen habe ihn psychisch in die Isolation getrieben. Vergangene Woche sei ihm im Krankenhaus mitgeteilt worden, dass zwei seiner (...), weshalb eine Operation indiziert sei und ärztliche Folgetermine ausstehend seien. Da der ärztliche Bericht des Krankenhauses zum Zeitpunkt des Entscheidentwurfs noch nicht vorgelegen habe, könnten keine seriösen Annahmen zu seiner Erkrankung und den Konsequenzen einer vermutlich mangelhaften beziehungsweise nicht schnell genug erfolgenden Behandlung in Griechenland getroffen werden. Es sei somit nicht auszuschliessen, dass er als besonders vulnerable schutzberechtigte Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (nachfolgend: Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021) zu betrachten sei. Zwecks vollständiger Erstellung des medizinischen Sachverhalts sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die medizinischen Berichte vorliegen würden und insbesondere die Notwendigkeit und Möglichkeit einer zeitnahen Operation geklärt sei. Der Stellungnahme lag ein Schreiben des Gesundheitsdienstes des BAZ H._______ an die (...)klinik für (...) vom 5. Mai 2025, ein Befundbericht des (...) vom 2. Mai 2025 sowie die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Pflegedienst des BAZ I._______ vom 28. und 30. Mai 2025 bei. E. Am 30. Mai 2025 übermittelte der Pflegedienst des BAZ I._______ dem SEM eine undatierte Seite mit Röntgenbildern vom (...), eine medizinische Dokumentation der ORS mit weiteren Einträgen vom 30. April bis 30. Mai 2025 sowie eine Anmeldung des Beschwerdeführers vom Gesundheitsdienst des BAZ H._______ beim (...), ein Medic-Help Rezept und eine Verordnung zur Physiotherapie vom Medic-Help Gesundheitsdienst BAZ H._______ vom 30. April 2025. F. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (eröffnet am 3. Juni 2025) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erheben. Er beantragt, die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache betreffend die angefochtenen Dispositivziffern zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Sprechstundenbericht der (...)klinik für (...) vom 30. Mai 2025 bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Vollzugspunkte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens von Beginn an chronische (...)schmerzen vorgebracht. Aus den beim SEM eingereichten medizinischen Unterlagen werde ersichtlich, dass bei ihm ein (...) (A21; [...]) vermutet werde und diesbezüglich beim Spezialisten um Beurteilung und Therapievorschlag ersucht worden sei. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer das SEM darauf hingewiesen, dass er von der (...)klinik für (...) eine Diagnose erhalten und ihm eine Operation empfohlen worden sei und der medizinische Bericht postalisch unterwegs sei (A20). Das SEM habe daraufhin die Pflegedokumentation des BAZ I._______ konsultiert (A24), den Bericht des Termins im (...) jedoch nicht abgewartet. Der nun vorliegende Sprechstundenbericht der (...)klinik für (...) vom 30. Mai 2025 (vgl. Beschwerde BM 4) bestätige eine klare Indikation für einen operativen Eingriff. Da der Beschwerdeführer befürchtet habe, dass seine (...)schmerzen nach der Operation schlimmer werden würden und er ohne medizinische Nachbehandlung nach Griechenland weggewiesen werde, habe er sich gegen eine Operation und für ein konservatives Prozedere entschieden. Inzwischen wolle er den operativen Eingriff jedoch vornehmen lassen, wenn Aussicht auf Erfolg bestehe. Er werde umgehend mit der Pflege Kontakt aufnehmen und sich die Operation erklären lassen. Mit Blick auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 sei sein Gesundheitszustand für die Feststellung, ob er als äusserst vulnerable Person gelte, entscheidrelevant. Der massgebliche medizinische Sachverhalt sei somit nicht vollständig abgeklärt worden. 3.2 Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht; es ist indes nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat und angesichts seiner ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. So legte es in der angefochtenen Verfügung dar, dem Befundbericht des (...) vom 2. Mai 2025 sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein (...) diagnostiziert worden sei. Weiter sei ihm ein (...) diagnostiziert worden (A21). Diesbezüglich sei er an die (...)klinik für (...) weitergewiesen worden. Der Termin habe am 20. Mai 2025 stattgefunden, wobei der medizinischen Dokumentation der ORS zu entnehmen sei, dass er den Termin wahrgenommen habe und ihm laut (...) eine Operation empfohlen worden sei, er hingegen erklärt habe, er wolle sich konservativ behandeln lassen (A24). Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten sei, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können, zumal eine fachärztliche Bestätigung der bereits gestellten Diagnose eines (...) an ihren Erwägungen nichts zu ändern vermöchte. Nach Ansicht des Gerichts erlaubten es die medizinischen Berichte dem SEM tatsächlich rechtsgenüglich abzuschätzen, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig und zumutbar ist respektive ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das SEM in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Erhebung weiterer Beweise respektive das Abwarten des Krankenhausberichts verzichtet hat. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weder in der Vorbereitungsphase auf eine Operation noch in einer laufenden Behandlung respektive ([...]-)Therapie (A24: Eintrag vom [...] April 2025 [«(...)»]). Allein die Tatsache, dass das SEM die Vulnerabilität des Beschwerdeführers anders einschätzt als der Beschwerdeführer, führt nicht zur Annahme der Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, der Beschwerdeführer sei dort als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme am (...) Mai 2025 zugestimmt. Mithin könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Als Schutzberechtigter könne er sich ferner auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen - insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern in vielerlei Hinsicht gleichgestellt. Es dürfe erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, sich ergänzend an Hilfsorganisationen zu wenden. Diese würden auch kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration anbieten. Auch Migrantenorganisationen spielten eine wichtige Rolle als Anlaufstellen und böten Dienstleistungen und Hilfe an, so etwa die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece». Auch würden ihm die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Trotz der schwierigen Verhältnisse sollte er grundsätzlich in der Lage sein, seine existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Bei Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei zudem ein Antrag beim griechischen Staat auf das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine «AMKA»-Sozialversicherungsnummer verfüge, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Damit habe er Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen, und er könne sich als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Seine Gesundheitsprobleme ([...], sowie [...] und [...]) seien nicht derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Vorliegend könne auch ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage vorliege. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Für Personen mit Flüchtlingsstatus sei die medizinische Versorgung gewährleistet, da sie in dieser Hinsicht griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien, insbesondere auch im Zusammenhang mit einem (...). Es sei ihm somit nicht gelungen, die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, umzustossen. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig und zumutbar. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 verwiesen, in welchem festgehalten worden sei, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland lasse sich bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht aufrecht erhalten. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen. Diese seien namentlich dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration hätten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines (...), der daraus resultierenden chronischen Schmerzen, der (...) und des sozialen Rückzugs nicht in der Lage, seine Existenz in Griechenland selbständig zu sichern. Die Schmerzen hätten ihn in der Vergangenheit daran gehindert, an Lebensmittel zu gelangen oder Schmerzmedikamente zu kaufen, da ihm an gewissen Tagen das Aufstehen und Laufen unmöglich sei. Aufgrund seines körperlichen Zustands werde er nicht in der Lage sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Er verfüge nebst Dari über keinerlei Sprachkenntnisse. Da er keine Ausbildung genossen habe, kämen für ihn in Griechenland nur körperliche Arbeiten in Frage, welche er auch bei leichter Besserung seines gesundheitlichen Zustands kaum ausführen könne. Somit werde er vermutlich langfristig in seinem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt sein. Zudem sei nicht erstellt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland der Zugang zum Gesundheitssystem offenstehe. Während seines Aufenthalts in Griechenland sei es ihm nicht möglich gewesen, die dringend benötigte medizinische Versorgung zu erhalten. Er laufe damit bei einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden falle er in die Gruppe der äusserst vulnerablen Personen. Es lägen keine begünstigenden Umstände vor, denn er verfüge auch nicht über Kontakte in Griechenland. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei daher als unzumutbar und unzulässig zu qualifizieren. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der bekannt schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 5.2.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde, zumal davon auszugehen ist, dass Griechenland als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gewährt und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Vorbringen in der Beschwerde ändern nichts an dieser Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Schutzgewährung nur sehr kurz in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine Angaben zu seinen Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um in Griechenland Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 5.3.3) ist sodann nicht zu befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen - wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist -, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insgesamt kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 5 ff.) verwiesen werden (vgl. ebenso die Zusammenfassung der angefochtenen Verfügung in E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat sich nach Erhalt des Schutzstatus nur wenige Wochen in Griechenland aufgehalten und hat nach dem Aufenthalt auf der Insel E._______ nur noch zehn oder elf Tage in F._______ verbracht. Wie bereits erwähnt, ist insbesondere vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um von den griechischen Behörden Hilfe zu erhalten, respektive dass ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern er sich bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass er Zugang zu einem Sprachkurs gehabt hätte, diesen aber nicht wahrgenommen habe (A14 F50-52). Die Behauptung, er habe nicht gewusst, dass er sich an NGOs, die griechischen Behörden oder die Kirche hätte wenden können (A14 F29 f.), überzeugt nicht, da er selbst angegeben hat, er habe den Asylentscheid über den Schutzstatus per E-Mail bekommen und damit auch Erklärungen zu Rechten, Pflichten und Unterstützungsmöglichkeiten. Diese Informationen seien zusätzlich auf der Webseite vorhanden gewesen (A14 F16-19). Aufgrund seines Schutzstatus hat er die Möglichkeit, in Griechenland eine AMKA-Nummer zu beantragen und es stehen ihm grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es darf ihm zugemutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. In gesundheitlicher Hinsicht leidet der Beschwerdeführer an (...)schmerzen infolge eines (...). Zur Behandlung wurden ihm verschiedene Medikamente verschrieben und es wurde eine (...) verordnet (Einträge medizinische Dokumentation der ORS vom 24. und 30. April sowie 9. Mai 2025; Medic-Help Rezept vom 30. April 2025; medizinische Dokumentation von Dr. med. G._______ vom 30. April 2025; Verordnung zur [...] vom Gesundheitsdienst des BAZ H._______ vom 30. April 2025 [A16 und A24]). Am 20. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer in der (...)klinik für (...) untersucht, wobei ihm gemäss Eintrag in der medizinischen Dokumentation der ORS vom 23. Mai 2025 von der (...) ein operativer Eingriff empfohlen worden sei, er sich jedoch dazu entschieden habe, konservativ behandelt zu werden (A24). Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Sprechstundenbericht der (...)klinik für (...) vom 30. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass ein (...) diagnostiziert worden sei ([...]). Mit dem Beschwerdeführer sei besprochen worden, dass eine operative (...), Schmerzen sowie Einschränkungen der Lebensqualität indiziert sei. Während der Besprechung habe der Beschwerdeführer sich gegen die Operation entschieden und eine konservative Behandlung bevorzugt. Es sei ihm sodann erläutert worden, dass es bildgebend wie klinisch eine klare chirurgische Indikation zur Operation gebe und er sich bei Symptomverschlechterung melden solle (vgl. Beschwerde BM 4). Hinsichtlich der (...) und (...) wandte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nie an das Pflegepersonal. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung - mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - bereits korrekt festgehalten hat, sind die psychischen und physischen Probleme des Beschwerdeführers - ohne diese zu verkennen - nicht als gravierende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Sie vermögen nicht den Schweregrad zu erreichen, bei dem davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. An dieser Einschätzung ändert auch die auf Beschwerdeebene vage geäusserte Absicht nichts, der Beschwerdeführer ziehe nun doch in Betracht, sich operieren zu lassen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Mangels konkreter Hinweise, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über seine gesundheitliche Situation informiert werden (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). 5.3.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am (...) Mai 2025 explizit zugestimmt haben und er über eine bis am (...) Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: