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E-2979/2023

E-2979/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 1.6 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 3.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern.

E. 3.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in Griechenland lediglich einen humanitären Status erhalten. Ihm sei gesagt worden, mit dem Schutzstatus habe er kein Recht auf Unterstützung. Für seine medizinische Versorgung habe er selbst aufkommen müssen. Er habe kein Essen erhalten und während 30 Tagen auf der Strasse gelebt. Sein Schutzstatus laufe überdies im (...) 2023 ab und werde nicht verlängert.

E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 5.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).

E. 5.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 5.4.4 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am (...) 2022 subsidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 [sogenannte Qualifikationsrichtlinie]). Da die griechischen Behörden sich bereit erklärten, ihn wiederaufzunehmen, ist - entgegen der Einbringen des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels im (...) 2023 möglich sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2023 vom 24. Mai 2023 E 10.1 m.w.H.).

E. 5.4.5 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, (...). Den medizinischen Akten (vgl. A16) ist zu entnehmen, dass er aufgrund der (...) Probleme mehrfach bei der Pflege vorgesprochen hat. Er erklärte, er (...). Am 10. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Resultate der (...) wiesen keine Auffälligkeiten auf. Es wurde aber eine erneute (...) wegen (...) genommen. Am 23. Mai 2023 hatte der Beschwerdeführer einen weiteren Arzttermin beim (...). Entsprechende Resultate beziehungsweise ein Arztbericht sind bis heute nicht beim Gericht eingegangen. Es kann jedoch auch ohne Abwarten dieser Berichte davon ausgegangen werden, dass er sich in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 5.5 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Seine anders lautenden Vorbringen überzeugen nicht. Vorab ist festzuhalten, dass seine Angaben insbesondre in zeitlicher Hinsicht gewisse Ungereimtheiten aufweisen. So erklärt er zunächst, sich während vier Monaten - d.h. vom (...) 2022 bis Mitte (...) 2023 - in einem (...) Dorf aufgehalten zu haben. Später erklärt er, er habe das Dorf zwanzig Tage nach Schutzgewährung (ungefähr Mitte [...] 2022) verlassen und sei danach noch für einen Monat in Athen geblieben, bevor er nach Italien gereist sei. Im gleichen Gespräch gab er an, ab (...) ungefähr drei Monate - wohl in Athen - gearbeitet zu haben (vgl. A11). In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2023 sowie seiner Beschwerdeschrift macht er geltend, er habe 30 Tage auf der Strasse leben müssen. Es ist somit davon auszugehen, dass er das Dorf Mitte (...) 2022 (20 Tage nach Schutzgewährung) verlassen hat und danach während drei bis vier Monaten in Athen gelebt hat. Drei Monate davon hat er gearbeitet. Dass er vorübergehend auf der Strasse hat leben müssen, ist nicht auszuschliessen. Letztlich kann aber festgehalten werden, dass selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerde-führer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellten und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. So ist er - wie dargelegt - nach der Schutzgewährung Ende (...) 2022 lediglich drei bis vier Monate in Griechenland geblieben und ging während dreier Monate einer Arbeit nach. Ausserdem war es ihm möglich, sich zusammen mit anderen Personen eine Unterkunft zu organisieren und sich zu verpflegen. Um staatliche Unterstützung hat er sich einzig aufgrund von Aussagen von Drittpersonen nie wirklich bemüht. Es ist ihm folglich zuzumuten, nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um Hilfe zu erhalten. Aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme gehört er nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-2656/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.4). Eine allfällig notwendige medikamentöse Behandlung steht ihm auch in Griechenland zur Verfügung. Entsprechend gibt er selbst zu Protokoll, dass ihm auf der Insel Lesbos (...) entnommen und Medikamente abgegeben wurden (vgl. A11). Im Dorf hat er sich lediglich vom (...) bis zur Schutzgewährung am (...) 2023 - beziehungsweise zwanzig weitere Tage ohne Bewilligung - aufgehalten, weshalb nicht gesagt werden kann, dass ihm dort die medizinische Unterstützung - bei legalem Aufenthalt - langfristig verweigert worden wäre. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der sich aus seinen physischen Beschwerden ergebende mindere Behandlungsbedarf ohne Weiteres auch in Griechenland abgedeckt werden kann. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptungen - grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er trotz seines - nach eigenen Angaben - niedrigen Bildungsniveaus und der mangelnden Sprachkenntnisse in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 5.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben E. 4) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2979/2023 Urteil vom 2. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) März 2023 in der Schweiz um Asyl und bevollmächtigte am 30. März 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung (vgl. SEM-Akte 1242984-12/2). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Griechenland aufgegriffen worden war und tags darauf um Asyl ersucht hatte. Am (...) 2022 wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt. C. Anlässlich des Gesprächs vom 5. April 2023 (vgl. SEM-Akten 1242984-11/4, nachfolgend A11) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), bestätigte der Beschwerdeführer, am (...) 2022 internationalen Schutz erhalten zu haben. Das Asylgesuch habe er jedoch bereits am (...), nicht am (...) 2022 gestellt. Es sei zunächst in Lesbos gewesen, danach aber (...) transferiert worden. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, welche Rechte mit dem erlangten Schutzstatus einhergingen. Nach der Schutzgewährung sei er aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Er habe erklärt, dass er keine Unterkunft, kein Geld und keine Arbeit habe und nicht wisse, wohin er gehen könne. Man habe ihm aber lediglich geantwortet, er habe einen Schutzstatus erhalten, kein Asyl und werde deshalb nicht von Hilfsorganisationen unterstützt. Er sei nach der Schutzgewährung dennoch etwa 20 Tage im Camp geblieben und sei danach nach Athen gefahren. Er habe während ungefähr drei Monaten auf dem Feld gearbeitet und täglich EUR 15.- verdient. Da es sich um eine saisonale Arbeit gehandelt habe, sei er danach wieder arbeitslos gewesen. Er habe zusammen mit anderen Leuten in einem verlassenen Haus geschlafen und ein Mal pro Tag von einem Somalier eine Mahlzeit erhalten. Da er nicht mehr habe arbeiten können, habe er sich auch seine medizinische Versorgung nicht leisten können. Da er nicht gebildet sei, er die Sprache nicht beherrsche und ihm gesagt worden sei, dass er kein Recht auf Unterstützung habe und sein Schutzstatus nicht verlängert werde, habe er sich nicht um weiteren Schutz bemüht. Deshalb sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Italien gereist. In Griechenland habe er kein Leben, keine Unterkunft, keine medizinische Versorgung, keine Arbeit und keine Perspektive, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, (...). Dies sei in seinem Heimatland einmal operiert, dadurch aber lediglich verschlechtert worden. Ausserdem leide er an (...). In Griechenland habe man bei ihm auf Lesbos eine (...) entnommen und ihm diverse Tabletten gegeben. Nach seinem Transfer (...) habe er keine medizinische Unterstützung mehr erhalten. D. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 5. April 2023 - mit Erinnerung vom 4. Mai 2023 - um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz (vgl. SEM-Akte 1242984-9/3). Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 9. Mai 2023 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem (...) 2022 über subsidiären Schutz und sei im Besitz einer vom (...) 2022 bis (...) 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-Akte 1242984-14/1). E. Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf am 17. Mai 2023 zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung äusserte sich am 19. Mai 2023. F. Der Vorinstanz lagen folgende Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor: die medizinische Dokumentation des ORS des BAZ B._______ mit diversen Einträgen vom 28. März bis am 12. Mai 2023, ein Resultat eines (...) vom 28. März 2023, sowie ein Endbefund des C._______ vom 26. April 2023 sowie zwei Endberichte vom 28. März 2023 zu einem (...) (alle in der SEM-Akte 1242984-16/6, nachfolgend A16). G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 - am 22. Mai 2023 eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete ihr Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 22. Mai 2023 (vgl. SEM-Akte 1242984-19/1). I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen. 1.6 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 3.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern. 3.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in Griechenland lediglich einen humanitären Status erhalten. Ihm sei gesagt worden, mit dem Schutzstatus habe er kein Recht auf Unterstützung. Für seine medizinische Versorgung habe er selbst aufkommen müssen. Er habe kein Essen erhalten und während 30 Tagen auf der Strasse gelebt. Sein Schutzstatus laufe überdies im (...) 2023 ab und werde nicht verlängert. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 5.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 5.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 5.4.4 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am (...) 2022 subsidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 [sogenannte Qualifikationsrichtlinie]). Da die griechischen Behörden sich bereit erklärten, ihn wiederaufzunehmen, ist - entgegen der Einbringen des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels im (...) 2023 möglich sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2023 vom 24. Mai 2023 E 10.1 m.w.H.). 5.4.5 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, (...). Den medizinischen Akten (vgl. A16) ist zu entnehmen, dass er aufgrund der (...) Probleme mehrfach bei der Pflege vorgesprochen hat. Er erklärte, er (...). Am 10. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Resultate der (...) wiesen keine Auffälligkeiten auf. Es wurde aber eine erneute (...) wegen (...) genommen. Am 23. Mai 2023 hatte der Beschwerdeführer einen weiteren Arzttermin beim (...). Entsprechende Resultate beziehungsweise ein Arztbericht sind bis heute nicht beim Gericht eingegangen. Es kann jedoch auch ohne Abwarten dieser Berichte davon ausgegangen werden, dass er sich in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 5.5 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Seine anders lautenden Vorbringen überzeugen nicht. Vorab ist festzuhalten, dass seine Angaben insbesondre in zeitlicher Hinsicht gewisse Ungereimtheiten aufweisen. So erklärt er zunächst, sich während vier Monaten - d.h. vom (...) 2022 bis Mitte (...) 2023 - in einem (...) Dorf aufgehalten zu haben. Später erklärt er, er habe das Dorf zwanzig Tage nach Schutzgewährung (ungefähr Mitte [...] 2022) verlassen und sei danach noch für einen Monat in Athen geblieben, bevor er nach Italien gereist sei. Im gleichen Gespräch gab er an, ab (...) ungefähr drei Monate - wohl in Athen - gearbeitet zu haben (vgl. A11). In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2023 sowie seiner Beschwerdeschrift macht er geltend, er habe 30 Tage auf der Strasse leben müssen. Es ist somit davon auszugehen, dass er das Dorf Mitte (...) 2022 (20 Tage nach Schutzgewährung) verlassen hat und danach während drei bis vier Monaten in Athen gelebt hat. Drei Monate davon hat er gearbeitet. Dass er vorübergehend auf der Strasse hat leben müssen, ist nicht auszuschliessen. Letztlich kann aber festgehalten werden, dass selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerde-führer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellten und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. So ist er - wie dargelegt - nach der Schutzgewährung Ende (...) 2022 lediglich drei bis vier Monate in Griechenland geblieben und ging während dreier Monate einer Arbeit nach. Ausserdem war es ihm möglich, sich zusammen mit anderen Personen eine Unterkunft zu organisieren und sich zu verpflegen. Um staatliche Unterstützung hat er sich einzig aufgrund von Aussagen von Drittpersonen nie wirklich bemüht. Es ist ihm folglich zuzumuten, nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um Hilfe zu erhalten. Aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme gehört er nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-2656/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.4). Eine allfällig notwendige medikamentöse Behandlung steht ihm auch in Griechenland zur Verfügung. Entsprechend gibt er selbst zu Protokoll, dass ihm auf der Insel Lesbos (...) entnommen und Medikamente abgegeben wurden (vgl. A11). Im Dorf hat er sich lediglich vom (...) bis zur Schutzgewährung am (...) 2023 - beziehungsweise zwanzig weitere Tage ohne Bewilligung - aufgehalten, weshalb nicht gesagt werden kann, dass ihm dort die medizinische Unterstützung - bei legalem Aufenthalt - langfristig verweigert worden wäre. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der sich aus seinen physischen Beschwerden ergebende mindere Behandlungsbedarf ohne Weiteres auch in Griechenland abgedeckt werden kann. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptungen - grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er trotz seines - nach eigenen Angaben - niedrigen Bildungsniveaus und der mangelnden Sprachkenntnisse in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben E. 4) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: