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D-6286/2023

D-6286/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.

E. 2 Für die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ist auf die Ausführungen in der Verfügung vom 17. November 2023 (vgl. Bst. K.) zu verweisen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) vor seiner Gesucheinreichung dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in seine Heimat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entgegenstehen würde.

E. 6.3 In seinen anders lautenden Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm gegen die Wegweisung nach Griechenland eingebrachten Gründe dem Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht entgegenstehen, da entsprechende Vorbringen erst auf Stufe der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu würdigen sind. In dieser Hinsicht kann neben dem vom Beschwerdeführer wiederholt angerufenen BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 (dort E. 2) auch auf das BVGer-Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2021 (dort E. 5) verwiesen werden.

E. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Insbesondere handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Auch lasse der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handle.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, in seinem Fall gebe es in Bezug auf den Drittstaat Griechenland sehr wohl Vollzugshindernisse. Dabei verweist er - wie schon in den Stellungnahmen vom 26. Oktober 2023 und vom 7. November 2023 - auf die auch vom EuGH festgestellten schwierigen Bedingungen in Griechenland insbesondere auch für Leute mit Schutzstatus beziehungsweise Flüchtlingseigenschaft. So sei der Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung für Schutzberechtigte noch schwieriger als für die einheimische Bevölkerung (vgl. Beschwerde S. 5 - 7 und 8 f.). Er selber verfüge über keinerlei Unterstützungsnetzwerk in Griechenland und habe - obwohl damals noch minderjährig und somit zur Gruppe der Vulnerablen gehörend - keine medizinische Behandlung erhalten (vgl. Beschwerde S. 4).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerde sowie die von ihm angeführten Quellen vermögen an der - sich auch auf das oben erwähnte Referenzurteil abstützenden - Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.

E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 9.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 9.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 9.3.3 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-gen nicht nachkommt (vgl. statt vieler das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2, bestätigt in Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11). Bei einer Rückkehr ist es dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Angaben immerhin über gewisse Englischkenntnisse sowie über eine siebenjährige Schulbildung verfügt (vgl. SEM-Akten 1281785-17 Ziff. 1.17.02 und 1.17.04), möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 9.3.4 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. diesbezüglich Bst. G.) - mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gab in der EB zu Protokoll, schon in Griechenland in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, wobei das verabreichte Pulver aber nichts genützt habe (vgl. SEM-Akten 1281785-17 Ziff. 8.02 und oben Bst. E). Anlässlich des internen Arztbesuchs im BAZ B._______ wurden ihm gegen die (...) rein pflanzliche, nicht verschreibungspflichtige Medikamente abgegeben, und er wurde wegen des (...9 für eine Ultraschalluntersuchung angemeldet. Gemäss der eingereichten Bestätigung wurde der Beschwerdeführer vom (...) für einen Termin am 23. November 2023 aufgeboten. Ungeachtet allfälliger noch ausstehender Untersuchungen ist der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt zu erachten und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme stehen einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei Bedarf nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Er gehört somit nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.

E. 9.3.5 Aufgrund des Gesagten bestehen keine Hinweise, dass die Vor-instanz ihre Untersuchungspflicht insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

E. 9.3.6 Schliesslich ist aufgrund des vorstehend Gesagten auch der Sub-Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, abzuweisen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-2738/2023 vom 24. Mai 2023 E. 10.4).

E. 9.3.7 Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit - falls nötig - zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers ist bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 9.3.8 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die Legalvermutung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6286/2023 Urteil vom 1. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, noch minderjährig zu sein, und reichte einen bis am 7. Juni 2026 gültigen Aufenthaltstitel sowie einen bis am 29. Juli 2028 gültigen griechischen Reiseausweis zu den Akten. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 22. November 2022 illegal nach Griechenland eingereist war und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte, und dass Griechenland ihm am 8. Juni 2023 internationalen Schutz gewährt hatte. C. Am 25. September 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. D.a Ebenfalls am 25. September 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM am 4. Oktober 2023 zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei. Weiter geht aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 4. Oktober 2023 hervor, dass er dort bis zu seinem 18. Geburtstag am (...) als unbegleiteter Minderjähriger gegolten habe. E. Am 17. Oktober 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung (EB) durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sich neun bis zehn Monate lang in Griechenland aufgehalten, bevor er am 20. September 2023 mit dem Flugzeug legal in die Schweiz gereist sei. In Griechenland habe er zuerst eine Identitätskarte und später einen "blauen Pass" erhalten. In Griechenland habe er zuerst drei Monate lang in einem geschlossenen Camp gelebt, bevor er in eine Struktur für unbegleitete Minderjährige gebracht worden sei. Er habe in Griechenland aber nur einen Monat lang die Schule besuchen können; nach dem Sommer habe man ihm gesagt, dass er als Volljähriger keinen Anspruch auf Schulbesuch mehr habe. Da er in Griechenland ohne Schule aber keine Zukunftsperspektive mehr gehabt hätte, habe er das Land verlassen. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er leide seit einem Anschlag auf seine Schule in Afghanistan im Jahr 2022 unter psychischen Beschwerden. Auch habe er auf der Flucht unangenehme Erfahrungen gemacht. So sei er von türkischen Polizisten im (...) geschlagen worden, weshalb er etwa beim Sport immer noch Beschwerden habe. Zudem habe er aufgrund der Ereignisse Stress. In Griechenland sei er in ärztlicher Behandlung gewesen, doch habe das ihm verabreichte Pulver nichts genützt. F. F.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. F.b Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 liess sich der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung zu den Gründen, die gegen seine Wegweisung nach Griechenland sprechen würden, vernehmen. Dabei brachte er vor, er habe in Griechenland keine Verwandte oder Bekannte, auf die er sich im Fall einer Rückkehr stützen könnte. Er sei erst seit wenigen Wochen volljährig und aufgrund seiner Jugendlichkeit nach wie vor vulnerabel. In Griechenland sei ihm am 8. Juni 2023, mithin zu einem Zeitpunkt, als er noch minderjährig gewesen sei, der Flüchtlingsstatus gewährt worden. Dabei sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er mit Erreichen der Volljährigkeit aus der Unterkunft für Minderjährige ausziehen müsse und auch keine staatliche Unterstützungsleistungen mehr erhalte. Da seine Rechtsvertretung in Griechenland die Erfahrung gemacht habe, dass anerkannte Flüchtlinge ohne Netz in der Regel auf der Strasse landeten, habe sie ihm zur Ausreise geraten. Sodann wurde in der Stellungnahme angemerkt, die im Schreiben der griechischen Behörden an das SEM gemachten Zusicherungen seien in Bezug auf die Unterstützung des Beschwerdeführers vor seiner Volljährigkeit gemacht worden und bezögen sich implizit auf Minderjährige. Er verfüge zudem über keine Ausbildung, die den Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ermöglichen würde. Schliesslich sei auch der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend erstellt. G. Der interne Arztbesuch im BAZ B._______ vom 2. November 2023 ergab die Diagnose (...) mit (...) sowie ein (...) nach Stockschlägen im Jahr 2022. Zur Behandlung der (...) wurden die pflanzlichen Medikamente (...) und (...) verschrieben, ausserdem wurde der Beschwerdeführer für eine Ultraschalluntersuchung des (...) angemeldet. H. H.a Die Vorinstanz händigte der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 6. November 2023 die entscheidrelevanten Akten sowie den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. H.b Mit Eingabe der 7. November 2023 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen, wobei er im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 angebrachten Einwände wiederholte und rügte, seine Vulnerabilität sei nicht genügend gewürdigt worden. I. Mit Verfügung vom 7. November 2023 - eröffnet am 8. November 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. J. Der Beschwerdeführer erhob durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 15. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien bezüglich angebrachte Unterkunft und medizinische Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte er eine Kopie einer Terminbestätigung des (...) ein. K. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2023 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten und auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen werde nicht eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.

2. Für die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ist auf die Ausführungen in der Verfügung vom 17. November 2023 (vgl. Bst. K.) zu verweisen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) vor seiner Gesucheinreichung dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in seine Heimat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entgegenstehen würde. 6.3 In seinen anders lautenden Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm gegen die Wegweisung nach Griechenland eingebrachten Gründe dem Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht entgegenstehen, da entsprechende Vorbringen erst auf Stufe der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu würdigen sind. In dieser Hinsicht kann neben dem vom Beschwerdeführer wiederholt angerufenen BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 (dort E. 2) auch auf das BVGer-Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2021 (dort E. 5) verwiesen werden. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 8.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Insbesondere handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Auch lasse der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handle. 8.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, in seinem Fall gebe es in Bezug auf den Drittstaat Griechenland sehr wohl Vollzugshindernisse. Dabei verweist er - wie schon in den Stellungnahmen vom 26. Oktober 2023 und vom 7. November 2023 - auf die auch vom EuGH festgestellten schwierigen Bedingungen in Griechenland insbesondere auch für Leute mit Schutzstatus beziehungsweise Flüchtlingseigenschaft. So sei der Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung für Schutzberechtigte noch schwieriger als für die einheimische Bevölkerung (vgl. Beschwerde S. 5 - 7 und 8 f.). Er selber verfüge über keinerlei Unterstützungsnetzwerk in Griechenland und habe - obwohl damals noch minderjährig und somit zur Gruppe der Vulnerablen gehörend - keine medizinische Behandlung erhalten (vgl. Beschwerde S. 4). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerde sowie die von ihm angeführten Quellen vermögen an der - sich auch auf das oben erwähnte Referenzurteil abstützenden - Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 9.3 9.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 9.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9.3.3 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-gen nicht nachkommt (vgl. statt vieler das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2, bestätigt in Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11). Bei einer Rückkehr ist es dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Angaben immerhin über gewisse Englischkenntnisse sowie über eine siebenjährige Schulbildung verfügt (vgl. SEM-Akten 1281785-17 Ziff. 1.17.02 und 1.17.04), möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 9.3.4 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. diesbezüglich Bst. G.) - mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gab in der EB zu Protokoll, schon in Griechenland in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, wobei das verabreichte Pulver aber nichts genützt habe (vgl. SEM-Akten 1281785-17 Ziff. 8.02 und oben Bst. E). Anlässlich des internen Arztbesuchs im BAZ B._______ wurden ihm gegen die (...) rein pflanzliche, nicht verschreibungspflichtige Medikamente abgegeben, und er wurde wegen des (...9 für eine Ultraschalluntersuchung angemeldet. Gemäss der eingereichten Bestätigung wurde der Beschwerdeführer vom (...) für einen Termin am 23. November 2023 aufgeboten. Ungeachtet allfälliger noch ausstehender Untersuchungen ist der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt zu erachten und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme stehen einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei Bedarf nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Er gehört somit nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung. 9.3.5 Aufgrund des Gesagten bestehen keine Hinweise, dass die Vor-instanz ihre Untersuchungspflicht insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 9.3.6 Schliesslich ist aufgrund des vorstehend Gesagten auch der Sub-Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, abzuweisen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-2738/2023 vom 24. Mai 2023 E. 10.4). 9.3.7 Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit - falls nötig - zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers ist bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 9.3.8 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die Legalvermutung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: