opencaselaw.ch

D-3794/2023

D-3794/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei den Eltern seines Cousins, der in der Schweiz lebe, aufgewachsen sei und beide wie Brüder zueinander stünden. Zum medizinischen Sachverhalt machte er geltend, dass es ihm psychisch äusserst schlecht gehe und er an Gewicht verloren habe. Er habe sich deswegen noch nicht an den Gesundheitsdienst des BAZ gewandt, weil er bereits ein Medikament erhalten und angenommen habe, dass er sich dort erst wieder melden dürfe, wenn er die Medikamente aufgebraucht habe. Seine psychischen Probleme seien noch nicht von einer fachkundigen Person überprüft worden, deshalb sei der medizinische Sachverhalt zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht erstellt. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er sich in Griechenland bemüht, Arbeit zu finden und habe sich deshalb auch an verschiedene Organisationen gewandt. Belege habe er für seine Arbeitsbemühungen keine, weil er stets persönlich respektive mündlich um Arbeit angefragt habe. Er sei grösstenteils obdachlos gewesen, einmal sei er in einem Park von Unbekannten überfallen und mit einem Messer verletzt geworden. Die um Hilfe angerufene Polizei habe ihm nicht helfen wollen. Angesichts dieser geschilderten Umstände würde er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hätten und Griechenland als sicherer Drittstaat gelte; er könne dorthin zurückkehren. Zu seinem Gesundheitszustand hielt die Vorinstanz fest, dass er gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts des BAZ am 8. Juni 2023 lediglich Magnesium und Hygieneprodukte für seine trockene Haut sowie am 28. Juni 2023 Schmerzmedikamente und eine Wundsalbe erhalten habe und aufgefordert worden sei mitzuteilen, ob die Medikamente wirken würden. Psychische Beschwerden habe er jedoch keine erwähnt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese keiner dringlichen Behandlung bedürften. Weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands müssten somit nicht abgewartet werden. Zu den geltend gemachten prekären Lebensbedingungen sei festzustellen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden sei, der seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Der Beschwerdeführer könne sich hinsichtlich des Messerangriffs durch Drittpersonen an die entsprechenden Behörden wenden. Aufgrund seines subsidiären Schutzstatus stünden ihm gemäss Richtlinie 20011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) auch Sozialleistungen und der Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinsicher Versorgung (inklusive der Behandlung von erforderlichen psychischen Erkrankungen) zu, die er - im Bedarfsfall auch auf dem Rechtsweg - einfordern könne. Auch nach Inkrafttreten des griechischen Gesetzes Nr. 4636/2019 vom 1. März 2020 für Personen mit subsidiärem Schutz (wonach die Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte und Flüchtlinge nach Erhalt eines positiven Entscheids nach dreissig Tagen eingestellt werden) sowie den eher schwierigen Lebensbedingungen würden gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dennoch keine begründeten Hinweise dafür vorliegen, dass Rückkehrende in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien. Diese Vermutung könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug - aufgrund der individuellen Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur - in eine existenzielle Notlage geraten würden. Weder seine persönlichen Schilderungen noch die zitierten Berichte oder sein Gesundheitszustand könnten diese Vermutung umstossen. Ferner sei aufgrund seiner oberflächlichen Schilderungen und fehlender diesbezüglicher Beweismittel davon auszugehen, dass er nicht alles Zumutbare unternommen habe, um eine Arbeit zu finden oder Unterstützung zu erhalten. Seinem Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, die griechischen Behörden informiert und ihm bei Bedarf Reservemedikamente ausgehändigt. Schliesslich könne er aus der geltend gemachten brüderlichen Beziehung zu seinem Cousin nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser seit 23 Jahren in der Schweiz lebe, auch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer monierte, dass er in Griechenland mit Erreichen der Volljährigkeit aus der Unterkunft weggewiesen worden und seither auf sich gestellt gewesen sei. Er habe mehrheitlich auf der Strasse gelebt und im Rahmen seines jungen Alters alles Zumutbare unternommen, um eine Arbeit zu finden. Einmal sei er mit einem Messer angegriffen und ausgeraubt worden, wobei ihm sein Mobiltelefon geraubt worden sei, auf welchem er Belege über seine Versuche, Hilfe in Griechenland zu erhalten, gespeichert habe. Er habe sich erfolglos an verschiedene Organisationen gewandt und auch keine medizinische Hilfe erhalten. Aufgrund rassistischer Überfälle in Griechenland habe er Schmerzen an den Gelenken, Knochen, den Knien und dem Brustkorb. Es sei ihm aufgrund seines jungen Alters nicht zuzumuten gewesen, beim Gesundheitsdienst (in der Schweiz) seine psychischen Probleme geltend zu machen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er sich dort erst wieder melden dürfe, wenn die ihm ausgehändigten Medikamente aufgebraucht seien. Dementsprechend sei der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt worden. Zur prekären Situation für schutzbedürftige Personen in Griechenland verwies der Beschwerdeführer auf die internationale und europäische Rechtsprechung sowie verschiedene Berichte. Bei einer Rückkehr würde er in eine existentielle Notlage geraten und aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er nicht in der Lage, seine Rechte in Griechenland einzufordern. Er sei auf die Unterstützung seiner Familie (des Cousins) in der Schweiz angewiesen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 6.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung korrekterweise zum Schluss, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, und legte in ihrer Verfügung zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. SEM-Akte A24/12). Sodann geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 30. Juli 2015 subsidiärer Schutz gewährt worden war, er sich dort aufgehalten hat sowie über einen griechischen (abgelaufenen) Reisepass und eine griechische (abgelaufene) Aufenthaltsbewilligung verfügt. Schliesslich stimmten die griechischen Behörden am 14. Juni 2023 seiner Rückübernahme explizit zu (vgl. SEM-Akten A5/1, A9/1, A15/1).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt sind. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem real risk auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die zitierte juristische Analyse zu Griechenland vom 3. August 2022 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der aktuelle AIDA Country Report vom Mai 2022 ändern nichts an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung.

E. 8.2.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).

E. 8.2.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 8.2.3 Nach Durchsicht der Akten lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2, bestätigt in Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11). Bei einer Rückkehr ist es ihm angesichts seines - nach seinen eigenen Angaben - rund achtjährigen Aufenthalts in Griechenland möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er zuvor aktiv um Hilfe bei Hilfsorganisationen ersucht hätte. Schliesslich bleibt festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein besonders Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Cousin darzulegen, zumal dieser seit 23 Jahren in der Schweiz lebt und somit nicht durch eine enge Beziehung mit dem aktuell 24-jährigen Beschwerdeführer in Afghanistan verbunden gewesen sein kann.

E. 8.2.4.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür bedarf es jedoch ganz aussergewöhnlicher Umstände (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).

E. 8.2.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 beim Gesundheitsdienst des BAZ Magnesium sowie Hygieneprodukte für die Behandlung seiner Hautprobleme und am 28. Juni 2023 wegen Schmerzen(...), (...) und (...) erhalten hat, andere gesundheitlichen Beschwerden hat er nicht erwähnt (vgl. SEM-Akten A21/2; A24/12). Seine geltend gemachten psychischen Probleme erscheinen vor dem Hintergrund, dass er diese beim Gesundheitsdienst nicht geltend gemacht hat, nicht schwerwiegend. Es ist ihm zuzumuten, bei Bedarf nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Er gehört somit nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medikamentöse Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung. Herzu ist vollumfänglich auf die Verfügung der Vorinstanz zu verweisen.

E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig und zumutbar.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 14. Juni 2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte A15/1). Seine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung kann er bei seiner Rückkehr nach Griechenland verlängern lassen (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-3995/2022 vom 27. September 2022 E. 7.6.1 m.w.H.), wobei Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr am Flughafen informiert werden, wo sich für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wenden können (vgl Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.5).

E. 9 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3794/2023 Urteil vom 13. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 6. Juni 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 8. Juni 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm die griechischen Behörden in der Folge am 30. Juli 2015 subsidiären Schutz gewährten. Ausserdem hat er am 24. März 2016 in der Schweiz, am 27. Juli 2018 und am 4. September 2019 in Frankreich sowie am 14. Dezember 2020 in Deutschland um Asyl ersucht. In den Akten befinden sich ein abgelaufener griechischer Reiseausweis sowie eine abgelaufene griechische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. A.c Mit Vollmacht vom 9. Juni 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region D._______ ihr Mandat an. B. Am 13. Juni 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113. 729) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. C. C.a Am 13. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C.b Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. D. Am 14. Juni 2023 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. E. E.a Am 20. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zum medizinischen Sachverhalt. E.b Darin hielt er zusammenfassend fest, dass er mit seinem Cousin, der seit 23 Jahren in der Schweiz lebe und über eine hiesige Niederlassungsbewilligung verfüge, in Afghanistan aufgewachsen sei und dieser eine enge Bezugsperson für ihn darstelle. In Griechenland habe er hingegen keine Familienangehörigen. Zu den Lebensumständen in Griechenland führte er aus, dass er nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit aus dem Camp für Minderjährige auf die Strasse gesetzt worden und seither auf sich selber gestellt gewesen sei. Er habe sich erfolglos um Arbeit bemüht, habe weder von den griechischen Behörden noch von den verschiedenen Hilfsorganisationen sowie Stiftungen Unterstützung erhalten und habe auch die griechische Sprache nicht erlernen können, die für die Stellensuche wichtig gewesen wäre. Da er kein Einkommen erzielt habe, habe er auch keine Wohnung mieten können und habe auf der Strasse und in Parks übernachtet, wo er mehrmals überfallen und einmal mit einem Messer attackiert worden sei. Für seinen Lebensunterhalt und für die Bezahlung der Übernachtung in einem Wohnheim habe er tagsüber betteln müssen. Um dieser Perspektivlosigkeit zu entfliehen, sei er nach zwei Jahren Aufenthalt in Griechenland ausgereist und habe in Frankreich und Deutschland um Asyl ersucht und sei schliesslich zu seinem Cousin in die Schweiz gereist. Insgesamt habe er während mehrerer Jahre erfolglos versucht, sich eine Existenz in Griechenland aufzubauen. Angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden (Gelenk- und Knochenschmerzen, Schlafstörungen, allgemeine psychische Probleme) gehöre er zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen, weshalb sich eine Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar erweise. Er habe sich sowohl in Griechenland als auch in der Schweiz erfolglos um die dringend benötigte medizinische Hilfe bemüht. Zudem würden keine begünstigenden Umstände vorliegen, welche eine Wegweisung nach Griechenland zumutbar machen würden. Bei einer Rückkehr würde er in eine existentielle Notlage geraten. F. Mit E-Mailnachricht vom 21. Juni 2023 hielt die Medic-Help des BAZ E._______ auf Anfrage des SEM vom gleichen Tag hin fest, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in das BAZ bei der medizinischen Pflege nicht gemeldet habe, er keine Medikamente einnehme und auch keine Arzttermine vereinbart habe. G. Am 28. Juni 2023 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 27. Juni 2023. H. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Weiter wurde der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. I. Am 30. Juni 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. J. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juni 2023 mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die aufschiebende Wirkung und um die Sistierung des Wegweisungsvollzug. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsreicht am 7. Juli 2023 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei den Eltern seines Cousins, der in der Schweiz lebe, aufgewachsen sei und beide wie Brüder zueinander stünden. Zum medizinischen Sachverhalt machte er geltend, dass es ihm psychisch äusserst schlecht gehe und er an Gewicht verloren habe. Er habe sich deswegen noch nicht an den Gesundheitsdienst des BAZ gewandt, weil er bereits ein Medikament erhalten und angenommen habe, dass er sich dort erst wieder melden dürfe, wenn er die Medikamente aufgebraucht habe. Seine psychischen Probleme seien noch nicht von einer fachkundigen Person überprüft worden, deshalb sei der medizinische Sachverhalt zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht erstellt. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er sich in Griechenland bemüht, Arbeit zu finden und habe sich deshalb auch an verschiedene Organisationen gewandt. Belege habe er für seine Arbeitsbemühungen keine, weil er stets persönlich respektive mündlich um Arbeit angefragt habe. Er sei grösstenteils obdachlos gewesen, einmal sei er in einem Park von Unbekannten überfallen und mit einem Messer verletzt geworden. Die um Hilfe angerufene Polizei habe ihm nicht helfen wollen. Angesichts dieser geschilderten Umstände würde er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hätten und Griechenland als sicherer Drittstaat gelte; er könne dorthin zurückkehren. Zu seinem Gesundheitszustand hielt die Vorinstanz fest, dass er gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts des BAZ am 8. Juni 2023 lediglich Magnesium und Hygieneprodukte für seine trockene Haut sowie am 28. Juni 2023 Schmerzmedikamente und eine Wundsalbe erhalten habe und aufgefordert worden sei mitzuteilen, ob die Medikamente wirken würden. Psychische Beschwerden habe er jedoch keine erwähnt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese keiner dringlichen Behandlung bedürften. Weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands müssten somit nicht abgewartet werden. Zu den geltend gemachten prekären Lebensbedingungen sei festzustellen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden sei, der seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Der Beschwerdeführer könne sich hinsichtlich des Messerangriffs durch Drittpersonen an die entsprechenden Behörden wenden. Aufgrund seines subsidiären Schutzstatus stünden ihm gemäss Richtlinie 20011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) auch Sozialleistungen und der Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinsicher Versorgung (inklusive der Behandlung von erforderlichen psychischen Erkrankungen) zu, die er - im Bedarfsfall auch auf dem Rechtsweg - einfordern könne. Auch nach Inkrafttreten des griechischen Gesetzes Nr. 4636/2019 vom 1. März 2020 für Personen mit subsidiärem Schutz (wonach die Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte und Flüchtlinge nach Erhalt eines positiven Entscheids nach dreissig Tagen eingestellt werden) sowie den eher schwierigen Lebensbedingungen würden gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dennoch keine begründeten Hinweise dafür vorliegen, dass Rückkehrende in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien. Diese Vermutung könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug - aufgrund der individuellen Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur - in eine existenzielle Notlage geraten würden. Weder seine persönlichen Schilderungen noch die zitierten Berichte oder sein Gesundheitszustand könnten diese Vermutung umstossen. Ferner sei aufgrund seiner oberflächlichen Schilderungen und fehlender diesbezüglicher Beweismittel davon auszugehen, dass er nicht alles Zumutbare unternommen habe, um eine Arbeit zu finden oder Unterstützung zu erhalten. Seinem Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, die griechischen Behörden informiert und ihm bei Bedarf Reservemedikamente ausgehändigt. Schliesslich könne er aus der geltend gemachten brüderlichen Beziehung zu seinem Cousin nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser seit 23 Jahren in der Schweiz lebe, auch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. 5.3 Der Beschwerdeführer monierte, dass er in Griechenland mit Erreichen der Volljährigkeit aus der Unterkunft weggewiesen worden und seither auf sich gestellt gewesen sei. Er habe mehrheitlich auf der Strasse gelebt und im Rahmen seines jungen Alters alles Zumutbare unternommen, um eine Arbeit zu finden. Einmal sei er mit einem Messer angegriffen und ausgeraubt worden, wobei ihm sein Mobiltelefon geraubt worden sei, auf welchem er Belege über seine Versuche, Hilfe in Griechenland zu erhalten, gespeichert habe. Er habe sich erfolglos an verschiedene Organisationen gewandt und auch keine medizinische Hilfe erhalten. Aufgrund rassistischer Überfälle in Griechenland habe er Schmerzen an den Gelenken, Knochen, den Knien und dem Brustkorb. Es sei ihm aufgrund seines jungen Alters nicht zuzumuten gewesen, beim Gesundheitsdienst (in der Schweiz) seine psychischen Probleme geltend zu machen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er sich dort erst wieder melden dürfe, wenn die ihm ausgehändigten Medikamente aufgebraucht seien. Dementsprechend sei der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt worden. Zur prekären Situation für schutzbedürftige Personen in Griechenland verwies der Beschwerdeführer auf die internationale und europäische Rechtsprechung sowie verschiedene Berichte. Bei einer Rückkehr würde er in eine existentielle Notlage geraten und aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er nicht in der Lage, seine Rechte in Griechenland einzufordern. Er sei auf die Unterstützung seiner Familie (des Cousins) in der Schweiz angewiesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung korrekterweise zum Schluss, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, und legte in ihrer Verfügung zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. SEM-Akte A24/12). Sodann geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 30. Juli 2015 subsidiärer Schutz gewährt worden war, er sich dort aufgehalten hat sowie über einen griechischen (abgelaufenen) Reisepass und eine griechische (abgelaufene) Aufenthaltsbewilligung verfügt. Schliesslich stimmten die griechischen Behörden am 14. Juni 2023 seiner Rückübernahme explizit zu (vgl. SEM-Akten A5/1, A9/1, A15/1). 6.4 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt sind. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem real risk auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die zitierte juristische Analyse zu Griechenland vom 3. August 2022 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der aktuelle AIDA Country Report vom Mai 2022 ändern nichts an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung. 8.2 8.2.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 8.2.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.2.3 Nach Durchsicht der Akten lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2, bestätigt in Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11). Bei einer Rückkehr ist es ihm angesichts seines - nach seinen eigenen Angaben - rund achtjährigen Aufenthalts in Griechenland möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er zuvor aktiv um Hilfe bei Hilfsorganisationen ersucht hätte. Schliesslich bleibt festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein besonders Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Cousin darzulegen, zumal dieser seit 23 Jahren in der Schweiz lebt und somit nicht durch eine enge Beziehung mit dem aktuell 24-jährigen Beschwerdeführer in Afghanistan verbunden gewesen sein kann. 8.2.4 8.2.4.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür bedarf es jedoch ganz aussergewöhnlicher Umstände (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.2.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 beim Gesundheitsdienst des BAZ Magnesium sowie Hygieneprodukte für die Behandlung seiner Hautprobleme und am 28. Juni 2023 wegen Schmerzen(...), (...) und (...) erhalten hat, andere gesundheitlichen Beschwerden hat er nicht erwähnt (vgl. SEM-Akten A21/2; A24/12). Seine geltend gemachten psychischen Probleme erscheinen vor dem Hintergrund, dass er diese beim Gesundheitsdienst nicht geltend gemacht hat, nicht schwerwiegend. Es ist ihm zuzumuten, bei Bedarf nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Er gehört somit nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medikamentöse Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung. Herzu ist vollumfänglich auf die Verfügung der Vorinstanz zu verweisen. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig und zumutbar. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 14. Juni 2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte A15/1). Seine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung kann er bei seiner Rückkehr nach Griechenland verlängern lassen (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-3995/2022 vom 27. September 2022 E. 7.6.1 m.w.H.), wobei Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr am Flughafen informiert werden, wo sich für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wenden können (vgl Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.5). 9. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: