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E-4007/2023

E-4007/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4007/2023 Urteil vom 27. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass eine Abfrage in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. Januar 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und er dort am 7. April 2020 internationalen Schutz erhielt, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass am 19. Juli 2021 die Personalienaufnahme erfolgte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des am 21. Juli 2021 durchgeführten Dublin-Gesprächs ausführte, es sei nicht sein Ziel gewesen, in Griechenland Schutz zu erhalten, er habe sich dort nie wohl gefühlt und unter Zukunftsängsten gelitten, sei ferner dem (...) und habe unter (...) gelitten, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, innert angesetzter Frist zur Überstellung nach Griechenland Stellung zu nehmen, dass er einen Auszug aus dem syrischen Personenmelderegister, inklusive Übersetzung, zu den Akten gab, dass die Vorinstanz die griechischen Behörden mit Schreiben vom 22. Juli 2021 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729; nachfolgend: "bilaterales Rückübernahmeabkommen") um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz am 26. Juli 2021 zustimmten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2021 zur beabsichtigten Überstellung nach Griechenland schriftlich Stellung nahm und im Wesentlichen geltend machte, als Asylsuchender habe er in Griechenland Übergriffe, unter anderem mit einem Messer, von (...) Clans erlitten, wobei die Behörden nichts dagegen unternommen hätten, dass er nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland auf der Strasse gelebt habe und psychisch schwer angeschlagen gewesen sowie dem (...) sei, wobei er von den Behörden keine Unterstützung erhalten und nur dank der Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Geschwister überlebt habe, dass er ferner immer noch an (...) leide, wobei diesbezüglich noch keine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge diverse Arztberichte zu den Akten reichte, dass dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 der Entscheidentwurf zugstellt wurde und er mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz am 1. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels am 12. Mai 2022 die angefochtene Verfügung aufhob und erklärte, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-4801/2021 vom 18. Mai 2022 das Beschwerdeverfahren abschrieb, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. August 2022 dem Beschwerdeführer mitteilte, im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dränge sich insbesondere eine neue Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf, und forderte ihn zur Einreichung aktueller Arztberichte sowie einer Stellungnahme zum Behandlungsbedarf auf, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2022 dazu Stellung nahm und einen Arztbericht von Dr. med. B._______, Facharzt FMH Psychiatrie Psychotherapie, vom 15. September 2022 zu den Akten gab, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 aufforderte, weitere aktuelle Arztberichte einzureichen sowie seine aktuelle Behandlungssituation darzulegen, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 dazu Stellung nahm, dass er am 20. Juni 2023 einen weiteren Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 15. Juni 2023 zu den Akten gab, dass dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 der Entscheidentwurf zugstellt wurde und er mit Schreiben vom 11. Juli 2023 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juli 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz am 19. Juli 2023 Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei zu sistieren sowie die zuständigen Behörden mittels vorsorglicher Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er schliesslich beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde vorliegend von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge in Ermangelung eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet hat, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einleitend festhält, den Arztberichten sei zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert habe und der medizinische Sachverhalt aufgrund der Akten ausreichend erstellt sei, dass Griechenland an diverse völker- sowie unionsrechtliche Verpflichtungen gebunden sei, welche dem Beschwerdeführer unter anderem Anspruch auf Unterkunft sowie medizinische Betreuung einräumen würden und er nicht ausreichend dargelegt habe, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um die ihm zustehenden Leistungen geltend zu machen, dass es sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person handle, bei der ernsthafte Gefahr bestehe, der Gesundheitszustand würde sich im Falle einer Überstellung rapide sowie schwerwiegend verschlechtern, und davon auszugehen sei, er könne seine Beschwerden auch in Griechenland behandeln lassen, dass die Vorinstanz schliesslich festhält, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten grundsätzlich auch vulnerable Personen überstellt werden, sofern ihre Erkrankungen nicht als schwer einzustufen und sie mithin nicht als äusserst vulnerable Person zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei seinerzeit als Asylsuchender auf C._______ schweren Attacken durch Clans ausgesetzt gewesen und habe unter anderem Messerattacken sowie ein (...) erlitten, was - zusätzlich zu dem in seiner Heimat erlebten - seinen psychischen Zustand schwer beeinträchtigt habe, dass er nach Erteilung des Schutzstatus keine Unterstützung von staatlicher Seite erhalten und als Obdachloser auf der Strasse gelebt habe, dass er sich deshalb im Frühjahr 20(...) für kurze Zeit in die Schweiz zu seinen Geschwistern begeben, jedoch keine Asylgesuch gestellt habe und daraufhin - zwecks Arbeitssuche - wieder nach Griechenland zurückgekehrt sei, sich seine dortige Situation aber nicht verbessert habe, weshalb er in die Schweiz zurückgekehrt sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass er auf engmaschige Betreuung angewiesen sei, welche er in Griechenland nicht erhalten werde, und das gewaltfreie Umfeld in der Schweiz bei seinen Geschwistern sich stabilisierend auf seinen Zustand auswirke, dass eine Überstellung nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar sei, wobei die Zustände in Griechenland von europäischen Gerichten und Institutionen sowie Flüchtlingsorganisationen scharf kritisiert würden, dass die Vorinstanz bereits eingehend auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands hingewiesen hat, dass es sich bei Griechenland nach Einschätzung des Bundesrates sodann um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und ferner die Vermutung besteht, dass Überstellungen dorthin zumutbar sind (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VWVAL, SR 142.281]) und der Bundesrat auf seine diesbezüglichen Beurteilungen bisher nicht zurückgekommen ist, dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 auch bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen ist, worunter unter anderem Personen fallen, welche zwar an gesundheitlichen Problemen leiden, die aber nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1), dass der Beschwerdeführer gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten aus dem Jahre 2021 und 2022 an einem nicht schweren (...), einer (...), einer - inzwischen nicht mehr schweren - (...), einer (...) sowie einer (...) leide, dass der aktuellste Arztbericht vom 15. Juni 2023 (vgl. SEM-Akten 47/2) als Diagnosen eine (...), eine andauernde (...) sowie eine (...) festhält und weitere Leiden nicht mehr erwähnt sind, dass dem Arztbericht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer von (...) mittlerweile distanziert habe, und ein Teil seiner psychischen Belastung offenbar auch mit der Situation als Asylgesuchsteller in der Schweiz zusammenhängt, wobei der Bericht zwar von einer engmaschigen Betreuung und der Einnahme von Medikamenten spricht, dies aber nicht näher ausführt und namentlich keine konkreten weiteren notwendigen Behandlungsmassnahmen erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage zwar als vulnerable, aber nicht als äusserst vulnerable Person (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.5.3) zu bezeichnen ist, weshalb keine Überstellungshindernisse vorliegen, zumal aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage die erwähnten Legalvermutungen nicht umgestossen werden, dass in diesem Zusammenhang nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - festgestellt werden kann, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend erstellt, und dies auch nicht substantiiert dargelegt wird, dass er im Übrigen in Griechenland - soweit notwendig - allfällige medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen und die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte einfordern kann, dass schliesslich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer kein im Sinne von Art. 8 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern explizit geltend macht, er ein solches ferner nicht substantiiert darlegt und sich auch nicht in genügender Weise aus den Akten ergibt, dass somit insgesamt keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten, dass der Beschwerdeführer die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung bei seiner Rückkehr nach Griechenland verlängern lassen kann, wobei Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr am Flughafen informiert werden, wohin sie sich für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wenden können (vgl. etwa zuletzt Urteil des BVGer D-3794/2023 vom 13. Juni 2023 E. 8.3 m.w.H.), dass die Vorinstanz deshalb - vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und sich die dortigen Behörden mit der Überstellung einverstanden erklärt haben - zu Recht auf das Asylgesucht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist und ihn aus der Schweiz weggewiesen sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht geben ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: