Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Feb- ruar 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 29. Juni 2020 internationaler Schutz gewährt worden war. A.b Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 28. April 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 15. Dezember 2019 in Grie- chenland angekommen und am 11. Februar 2020 daktyloskopisch erfasst und durch die griechischen Behörden befragt worden. Er habe eine Aufent- haltserlaubnis von sechs Monaten erhalten. Auf jenem Dokument habe sich ein Vermerk befunden, dass er für die Erlangung der Jahresaufent- haltsgenehmigung zu einem anderen Amt gehen und Geld zahlen müsse. Da er dies nicht habe finanzieren können, habe er dies nicht getan. Wäh- rend des Asylverfahrens sei er in Griechenland sieben Monate aus ihm un- bekannten Gründen inhaftiert gewesen. Weil er weder Geld noch Unter- kunft gehabt habe, habe er Griechenland im August 2020 verlassen. Un- gefähr zwei Jahre habe er dann in Serbien und Bosnien gelebt, wo er viele Probleme gehabt habe. Schliesslich sei er in die Schweiz gekommen. Ge- sundheitlich gehe es ihm gut. A.c Am 28. April 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schrift- lich das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechen- land, woraufhin er über seine Rechtsvertretung am 4. Mai 2022 eine Stel- lungnahme einreichte. Darin hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwer- deführer sei als Minderjähriger in Griechenland angekommen und habe zu- erst auf der Strasse und danach in Haft leben müssen, wobei er unter un- menschlichen Bedingungen festgehalten worden sei. Selbst eine Jahres- aufenthaltsgenehmigung habe er nicht erhalten, da er hierfür kein Geld ge- habt habe. Er habe keinen Zugang zu einer Unterkunft und keine ander- weitige Unterstützung erhalten. B. B.a Am 29. April 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden ge- stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom
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28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re- gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 4. Mai 2022 zu und teilten mit, dass dem Beschwerdeführer, den sie als B._______ geboren am (…) registriert hätten, am 29. Juni 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden sei und seine Aufenthaltsbewilligung bis am 2. Juli 2021 gültig gewesen sei. C. Am 17. Mai 2022 war der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung. Da- bei wurden verschiedene Wunden angeschaut und beurteilt, ob die Be- handlung mit Antibiotika fortgesetzt werden sollte. Im Bericht wurde weiter auf selbstzugefügte (…)verletzungen (…) sowie (…) aufgrund psychischer Probleme («disagio psichico») hingewiesen. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Kopie seiner Taskara ein. E. Am 26. September 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zu, wozu dieser am 27. September 2022 Stellung nahm. Darin wies er im Wesentlichen erneut auf die misslichen Umstände und die fehlende Unterstützung in Griechenland hin. Weiter brachte er vor, der Sachverhalt sei bezüglich seines Gesundheitszustandes nicht hinreichend erstellt. Von den fehlenden medizinischen Unterlagen könne vorliegend nicht auf fehlende psychische Probleme geschlossen werden, zumal be- reits seit dem Arztbesuch vom 17. Mai 2022 bekannt sei, dass er psychisch angeschlagen sei, und er seit dem Transfer ins Bundesasylzentrum C._______ keine psychologische Unterstützung erhalten habe. F. F.a Mit Verfügung vom 28. September 2022 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F.b Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über subsidiären Schutz in Griechen-
D-4449/2022 Seite 4 land, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Betreffend die Auf- enthaltsbewilligung hielt es fest, dass seine Rückübernahme in keiner Weise an die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels gebunden sei, dessen Er- neuerung er beantragen könne. Ausserdem müsse die Beendigung des subsidiären Schutzes formell festgestellt werden. Da er keine Beweise diesbezüglich vorgelegt habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihm der Schutz entzogen worden sei. Folglich könne er bei seiner Rückkehr bei den zuständigen Stellen eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels bean- tragen. Hinsichtlich des gesundheitlichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass eine medizinische Gesundheitsversorgung im Bundesasylzentrum C._______ gewährleistet sei, zumal er dort auch Arzttermine wahrgenom- men habe. Das SEM gehe daher davon aus, dass er aufgrund fehlender anderslautender Hinweise aktuell gesund sei. In Anbrachtet dessen und gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich seine Rücküberstellung nach Griechenland als zulässig. Es bestünden keine ernsthaften Anhaltspunkte, die diese Einschätzung zu än- dern vermöchten. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs stellte das SEM fest, dass er zum Zeitpunkt der vorgebrachten Inhaf- tierung aus Sicht der griechischen Behörden volljährig gewesen sei. Ohne- hin sei die Haft nicht ausreichend belegt. Sofern er sich deshalb ungerecht behandelt fühle, könne er sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden und notfalls seine Rechte auf dem Rechtsweg durchsetzen. So- dann lägen auch keinerlei Beweise vor, dass er in Griechenland tatsächlich unter derart schlechten Bedingungen gelebt habe. Bei seiner Rückkehr nach Griechenland könne er sowohl bei den zuständigen staatlichen Be- hörden seine Rechtsansprüche geltend machen als auch sich an die zahl- reichen karitativen Organisationen wenden. Sodann sei nicht belegt, dass er sich jemals hilfesuchend an die griechischen Behörden gewendet habe und sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Der Wegwei- sungsvollzug sei nach dem Gesagtem zumutbar. G. G.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventu- aliter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Subeventualiter sei die Wegweisung des Beschwerde- führers als unzulässig und/oder unzumutbar zu beurteilen. Ihm sei weiter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
D-4449/2022 Seite 5 G.b In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, er habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten und schlimme Dinge erlebt, wovon er immer wieder eingeholt werde und des- halb nicht gut schlafen könne. Deshalb habe er versucht, im BAZ C._______ mit jemandem von der Pflege zu sprechen, er habe jedoch keine Hilfe erhalten. Da in jenem Bundesasylzentrum faktisch keine psy- chologischen Behandlungen verfügbar seien und deshalb der Schluss von den fehlenden Unterlagen auf die fehlenden gesundheitlichen Schwierig- keiten entsprechend fehlgehe, sei der medizinische Sachverhalt nicht voll- ständig erstellt. Zwar möge die medizinische Grundversorgung in jenem Bundes-asylzentrum vorhanden sein, psychologische Behandlungen seien aktuell nur in Ausnahme- und absoluten Notsituationen verfügbar. Im Wis- sen um die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Bundesasylzentrum C._______ wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu ermöglichen oder vorzunehmen. Sollte wider Erwarten von einem voll- ständig erstellten Sachverhalt ausgegangen werden, sei eine Wegweisung nach Griechenland zudem unrechtmässig, da der Beschwerdeführer ent- gegen der Argumentation der Vorinstanz als Minderjähriger bei seiner An- kunft in Griechenland in Haft genommen worden sei und er damit dort eine Behandlung erlebt habe, die gegen die internationalen Verpflichtungen verstosse. Weiter wäre die Vorinstanz gehalten gewesen abzuklären, ob er aufgrund seiner Erlebnisse in Griechenland gemäss neuster bundesver- waltungsgerichtlicher Rechtsprechung als besonders verletzliche Person einzustufen sei. Zudem seien die Umstände für Personen mit Schutzstatus in Griechenland im Allgemeinen äusserst prekär. Hinzu komme, dass kei- neswegs sichergestellt sei, dass er tatsächlich erneut einen subsidiären Schutzstatus erhalten würde. So werde berichtet, dass Bussen drohen, wenn nicht rechtzeitig eine Verlängerung des Status beantragt werde. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland umgehend in Haft kommen würde. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher als unzulässig und unzumutbar.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-4449/2022 Seite 6 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde deshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der medizinische Sachverhalt zu seiner psychischen Verfassung sei nicht vollständig festge- stellt, wodurch das SEM seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe. Diese Rüge ist vorab zu be- urteilen, da sie allenfalls geeignet ist, die Kassation der angefochtenen Ver- fügung zu bewirken.
E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 5.3 Im persönlichen Dublin-Gespräch vom 28. April 2022 gab der Be- schwerdeführer an, es gehe ihm gut. Den Akten ist zu entnehmen, dass er im April 2022 medizinische Hilfe wegen eines (…) und eines (…) in An- spruch genommen habe. In der medizinischen Konsultation vom 17. Mai 2022 seien die Fortsetzung der Antibiotikatherapie, eine Verletzung (…) und selbstzugefügte (…)wunden (…) beurteilt worden. Zudem hielt der Be- richt fest, dass es zu (…) zur Linderung der psychischen Belastung gekom- men sei. Ihm sei deshalb für zwei Wochen ein angstlösendes Beruhigungs- mittel verschrieben worden. Nach Transfer ins Bundesasylzentrum C._______ wurde er am 6. Juli 2022 und 10. August 2022 wegen (…) me- dizinisch behandelt. In der Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2022 ist von einer psychischen Überlastung mit Schlaflosigkeit und Flashbacks die Rede, welche die Vorinstanz abzuklären hätte. Entgegen seiner Ansicht hätte er während den Arztterminen vom 6. Juli 2022 und 10. August 2022 allfällige psychische Probleme dem behandelnden Arzt mitteilen können, auch wenn dieser nicht Psychiater ist und die Pflege ihm diesbezüglich nicht geholfen habe. Somit hätten sich ernsthafte psychische Leiden in den
D-4449/2022 Seite 8 medizinischen Akten zweifellos niedergeschlagen, selbst wenn psycholo- gische Behandlungen in jenem Bundesasylzentrum nicht oder nur verzö- gert verfügbar wären. Von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden.
E. 5.4 Demnach erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begeh- ren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be- steht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
E. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland inter- nationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden sei- ner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück- sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und ernied- rigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunk- tionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existie- ren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zi- vilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz- berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen
D-4449/2022 Seite 10 Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehren- den keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Ein- schätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstin- stanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Län- derberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern.
E. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechen- land grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Perso- nen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwie- gende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).
E. 8.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustos- sen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Be- hörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen- digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von indi- viduellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 29. Juni 2020 subsidi- ären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 Richtli- nie 2011/95/EU, sog. Qualifikationsrichtlinie), wofür es vorliegend jedoch keinerlei Hinweise gibt. Damit wird ihm der notwendige Schutz gewährt. Zwar besitzt er aktuell keine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Da die griechischen Behörden sich aber bereit erklärten, ihn wiederaufzuneh- men, ist davon auszugehen, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltsti- tels problemlos möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2022 vom
27. September 2022 E. 7.6.1 m.w.H.). Ob er dabei tatsächlich mit einer Busse wegen verspäteter Gesuchstellung zu rechnen hat, ist dabei irrele- vant.
E. 8.4.2 Betreffend seine damalige Lebenssituation in Griechenland bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für drei Monate obdachlos gewesen sei und keinerlei Unterstützung erhalten habe. Er macht indessen nicht geltend, sich während seines Aufenthalts vergeblich um Unterstützung seitens der
D-4449/2022 Seite 11 Behörden bemüht zu haben. Bei Unterstützungsbedarf sowie allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es dem Beschwerdeführer und dies ist ihm vorliegend auch zuzumuten, dass er sich an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfor- dert. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran kann auch die behauptete sie- benmonatige Inhaftierung während seines Asylverfahrens nichts ändern, zumal keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, die eine völkerrechtswid- rige Inhaftierung in Griechenland für wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahme- systems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu gera- ten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.
E. 8.4.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Be- schwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Heraus- forderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozi- alen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es han- delt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher bereits mehrere Monate in Griechenland und zwei Jahre in Serbien und Bosnien verbracht habe. Da er aufgrund seines Schutzstatus Anspruch auf Verlän- gerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsver- sorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechi- schen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefähr- dung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nicht die Legalvermutung umzustossen. Obschon seine Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie entgegen seiner Auffassung keine besondere Verletz- lichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu begrün- den, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist.
D-4449/2022 Seite 12
E. 8.4.4 Hinsichtlich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass seine körperlichen Beschwerden aufgrund des aktuel- len Aktenstandes als geheilt zu erachten sind. Die vorgebrachten psychi- schen Leiden sind mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des neusten Referenzurteils einzu- stufen, zumal sich schwere psychische Leiden in den Arztberichten nieder- geschlagen hätten (vgl. oben E. 5.3). Bezeichnenderweise macht er auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, er sei noch in ärztlicher Behandlung oder benötige dringend eine Therapie oder bestimmte Medikamente. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vul- nerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Grie- chenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Ver- sorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.).
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksich- tigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Ver- mutung, der Vollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4 f.).
E. 8.4.6 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit er- klärt hat.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
D-4449/2022 Seite 13 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4449/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts- kasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4449/2022 Urteil vom 10. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat; Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 29. Juni 2020 internationaler Schutz gewährt worden war. A.b Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 28. April 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 15. Dezember 2019 in Griechenland angekommen und am 11. Februar 2020 daktyloskopisch erfasst und durch die griechischen Behörden befragt worden. Er habe eine Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten erhalten. Auf jenem Dokument habe sich ein Vermerk befunden, dass er für die Erlangung der Jahresaufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Amt gehen und Geld zahlen müsse. Da er dies nicht habe finanzieren können, habe er dies nicht getan. Während des Asylverfahrens sei er in Griechenland sieben Monate aus ihm unbekannten Gründen inhaftiert gewesen. Weil er weder Geld noch Unterkunft gehabt habe, habe er Griechenland im August 2020 verlassen. Ungefähr zwei Jahre habe er dann in Serbien und Bosnien gelebt, wo er viele Probleme gehabt habe. Schliesslich sei er in die Schweiz gekommen. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.c Am 28. April 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland, woraufhin er über seine Rechtsvertretung am 4. Mai 2022 eine Stellungnahme einreichte. Darin hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger in Griechenland angekommen und habe zuerst auf der Strasse und danach in Haft leben müssen, wobei er unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden sei. Selbst eine Jahresaufenthaltsgenehmigung habe er nicht erhalten, da er hierfür kein Geld gehabt habe. Er habe keinen Zugang zu einer Unterkunft und keine anderweitige Unterstützung erhalten. B. B.a Am 29. April 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 4. Mai 2022 zu und teilten mit, dass dem Beschwerdeführer, den sie als B._______ geboren am (...) registriert hätten, am 29. Juni 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden sei und seine Aufenthaltsbewilligung bis am 2. Juli 2021 gültig gewesen sei. C. Am 17. Mai 2022 war der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung. Dabei wurden verschiedene Wunden angeschaut und beurteilt, ob die Behandlung mit Antibiotika fortgesetzt werden sollte. Im Bericht wurde weiter auf selbstzugefügte (...)verletzungen (...) sowie (...) aufgrund psychischer Probleme («disagio psichico») hingewiesen. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Kopie seiner Taskara ein. E. Am 26. September 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zu, wozu dieser am 27. September 2022 Stellung nahm. Darin wies er im Wesentlichen erneut auf die misslichen Umstände und die fehlende Unterstützung in Griechenland hin. Weiter brachte er vor, der Sachverhalt sei bezüglich seines Gesundheitszustandes nicht hinreichend erstellt. Von den fehlenden medizinischen Unterlagen könne vorliegend nicht auf fehlende psychische Probleme geschlossen werden, zumal bereits seit dem Arztbesuch vom 17. Mai 2022 bekannt sei, dass er psychisch angeschlagen sei, und er seit dem Transfer ins Bundesasylzentrum C._______ keine psychologische Unterstützung erhalten habe. F. F.a Mit Verfügung vom 28. September 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F.b Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über subsidiären Schutz in Griechenland, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Betreffend die Aufenthaltsbewilligung hielt es fest, dass seine Rückübernahme in keiner Weise an die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels gebunden sei, dessen Erneuerung er beantragen könne. Ausserdem müsse die Beendigung des subsidiären Schutzes formell festgestellt werden. Da er keine Beweise diesbezüglich vorgelegt habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihm der Schutz entzogen worden sei. Folglich könne er bei seiner Rückkehr bei den zuständigen Stellen eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragen. Hinsichtlich des gesundheitlichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass eine medizinische Gesundheitsversorgung im Bundesasylzentrum C._______ gewährleistet sei, zumal er dort auch Arzttermine wahrgenommen habe. Das SEM gehe daher davon aus, dass er aufgrund fehlender anderslautender Hinweise aktuell gesund sei. In Anbrachtet dessen und gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich seine Rücküberstellung nach Griechenland als zulässig. Es bestünden keine ernsthaften Anhaltspunkte, die diese Einschätzung zu ändern vermöchten. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, dass er zum Zeitpunkt der vorgebrachten Inhaftierung aus Sicht der griechischen Behörden volljährig gewesen sei. Ohnehin sei die Haft nicht ausreichend belegt. Sofern er sich deshalb ungerecht behandelt fühle, könne er sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden und notfalls seine Rechte auf dem Rechtsweg durchsetzen. Sodann lägen auch keinerlei Beweise vor, dass er in Griechenland tatsächlich unter derart schlechten Bedingungen gelebt habe. Bei seiner Rückkehr nach Griechenland könne er sowohl bei den zuständigen staatlichen Behörden seine Rechtsansprüche geltend machen als auch sich an die zahlreichen karitativen Organisationen wenden. Sodann sei nicht belegt, dass er sich jemals hilfesuchend an die griechischen Behörden gewendet habe und sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Der Wegweisungsvollzug sei nach dem Gesagtem zumutbar. G. G.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Subeventualiter sei die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzulässig und/oder unzumutbar zu beurteilen. Ihm sei weiter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G.b In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten und schlimme Dinge erlebt, wovon er immer wieder eingeholt werde und deshalb nicht gut schlafen könne. Deshalb habe er versucht, im BAZ C._______ mit jemandem von der Pflege zu sprechen, er habe jedoch keine Hilfe erhalten. Da in jenem Bundesasylzentrum faktisch keine psychologischen Behandlungen verfügbar seien und deshalb der Schluss von den fehlenden Unterlagen auf die fehlenden gesundheitlichen Schwierigkeiten entsprechend fehlgehe, sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Zwar möge die medizinische Grundversorgung in jenem Bundes-asylzentrum vorhanden sein, psychologische Behandlungen seien aktuell nur in Ausnahme- und absoluten Notsituationen verfügbar. Im Wissen um die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Bundesasylzentrum C._______ wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu ermöglichen oder vorzunehmen. Sollte wider Erwarten von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen werden, sei eine Wegweisung nach Griechenland zudem unrechtmässig, da der Beschwerdeführer entgegen der Argumentation der Vorinstanz als Minderjähriger bei seiner Ankunft in Griechenland in Haft genommen worden sei und er damit dort eine Behandlung erlebt habe, die gegen die internationalen Verpflichtungen verstosse. Weiter wäre die Vorinstanz gehalten gewesen abzuklären, ob er aufgrund seiner Erlebnisse in Griechenland gemäss neuster bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als besonders verletzliche Person einzustufen sei. Zudem seien die Umstände für Personen mit Schutzstatus in Griechenland im Allgemeinen äusserst prekär. Hinzu komme, dass keineswegs sichergestellt sei, dass er tatsächlich erneut einen subsidiären Schutzstatus erhalten würde. So werde berichtet, dass Bussen drohen, wenn nicht rechtzeitig eine Verlängerung des Status beantragt werde. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland umgehend in Haft kommen würde. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher als unzulässig und unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde deshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der medizinische Sachverhalt zu seiner psychischen Verfassung sei nicht vollständig festgestellt, wodurch das SEM seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Im persönlichen Dublin-Gespräch vom 28. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. Den Akten ist zu entnehmen, dass er im April 2022 medizinische Hilfe wegen eines (...) und eines (...) in Anspruch genommen habe. In der medizinischen Konsultation vom 17. Mai 2022 seien die Fortsetzung der Antibiotikatherapie, eine Verletzung (...) und selbstzugefügte (...)wunden (...) beurteilt worden. Zudem hielt der Bericht fest, dass es zu (...) zur Linderung der psychischen Belastung gekommen sei. Ihm sei deshalb für zwei Wochen ein angstlösendes Beruhigungsmittel verschrieben worden. Nach Transfer ins Bundesasylzentrum C._______ wurde er am 6. Juli 2022 und 10. August 2022 wegen (...) medizinisch behandelt. In der Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2022 ist von einer psychischen Überlastung mit Schlaflosigkeit und Flashbacks die Rede, welche die Vorinstanz abzuklären hätte. Entgegen seiner Ansicht hätte er während den Arztterminen vom 6. Juli 2022 und 10. August 2022 allfällige psychische Probleme dem behandelnden Arzt mitteilen können, auch wenn dieser nicht Psychiater ist und die Pflege ihm diesbezüglich nicht geholfen habe. Somit hätten sich ernsthafte psychische Leiden in den medizinischen Akten zweifellos niedergeschlagen, selbst wenn psychologische Behandlungen in jenem Bundesasylzentrum nicht oder nur verzögert verfügbar wären. Von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden. 5.4 Demnach erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 8.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 8.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 29. Juni 2020 subsidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, sog. Qualifikationsrichtlinie), wofür es vorliegend jedoch keinerlei Hinweise gibt. Damit wird ihm der notwendige Schutz gewährt. Zwar besitzt er aktuell keine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Da die griechischen Behörden sich aber bereit erklärten, ihn wiederaufzunehmen, ist davon auszugehen, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels problemlos möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2022 vom 27. September 2022 E. 7.6.1 m.w.H.). Ob er dabei tatsächlich mit einer Busse wegen verspäteter Gesuchstellung zu rechnen hat, ist dabei irrelevant. 8.4.2 Betreffend seine damalige Lebenssituation in Griechenland bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für drei Monate obdachlos gewesen sei und keinerlei Unterstützung erhalten habe. Er macht indessen nicht geltend, sich während seines Aufenthalts vergeblich um Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Bei Unterstützungsbedarf sowie allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es dem Beschwerdeführer und dies ist ihm vorliegend auch zuzumuten, dass er sich an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran kann auch die behauptete siebenmonatige Inhaftierung während seines Asylverfahrens nichts ändern, zumal keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, die eine völkerrechtswidrige Inhaftierung in Griechenland für wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 8.4.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher bereits mehrere Monate in Griechenland und zwei Jahre in Serbien und Bosnien verbracht habe. Da er aufgrund seines Schutzstatus Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nicht die Legalvermutung umzustossen. Obschon seine Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie entgegen seiner Auffassung keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist. 8.4.4 Hinsichtlich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass seine körperlichen Beschwerden aufgrund des aktuellen Aktenstandes als geheilt zu erachten sind. Die vorgebrachten psychischen Leiden sind mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des neusten Referenzurteils einzustufen, zumal sich schwere psychische Leiden in den Arztberichten niedergeschlagen hätten (vgl. oben E. 5.3). Bezeichnenderweise macht er auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, er sei noch in ärztlicher Behandlung oder benötige dringend eine Therapie oder bestimmte Medikamente. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). 8.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Vollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4 f.). 8.4.6 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: