Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 13. September 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin im Bundesasylzentrum Boudry (BAZ) um Asyl. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 20. September 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, sie habe ihren kamerunischen Pass zusammen mit ihrer Identitätskarte verloren, sei aber im Besitz eines griechischen Reisedokumentes, welches sie dem BAZ Boudry übergeben habe. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. September 2021 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 25. Januar 2018 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. D. Im persönlichen Gespräch vom 23. September 2021 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über den ihr durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Auf Nachfrage zu Gründen, warum sie Griechenland verlassen habe, erklärte die Beschwerdeführerin trotz Erhalts der griechischen Aufenthaltsgenehmigung sowie der Ausländerbescheinigung weder Unterkunft noch genügende finanzielle Unterstützung erhalten zu haben und ihre Arbeit (Olivenpflücken) sei zu hart für sie gewesen. E. Mit gleichentags eröffnetem Schreiben vom 24. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Ihre Rechtsvertreterin brachte mit gleichentags zugestelltem Schreiben vom 29. September 2021 im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe nach Erhalt des internationalen Schutzes das Flüchtlingscamp verlassen müssen und habe sich alsdann in Athen keine eigene Wohnung leisten können, sondern sich ein Zimmer bei der afrikanischen Gemeinschaft gemietet. Sie habe mehrfach wegen Problemen mit den Mitbewohnern (Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, Schläge, Ausschluss aus der bereits bezahlten Unterkunft) umziehen müssen und deshalb auch wiederholt die Polizei zu ihrer Unterstützung hinzugezogen. So habe ihr jene beispielsweise persönliche Gegenstände wiederbeschafft, welche ihr von den Nachbarn vorenthalten worden seien. Die Beschwerdeführerin begründete alsdann ihre Befürchtung vor weiterer Diskriminierung und Gewalt bei einer Rückkehr nach Griechenland mit dem angeblich fehlenden Schutz seitens der griechischen Behörden. Im Weiteren kritisierte sie die Lebensbedingungen in Griechenland für international Schutzberechtigte, welche auch von öffentlich zugänglichen Berichten (Refugee Support Aegean [RSA], Pro Asyl) bemängelt würden, wie beispielsweise der erschwerte Zugang zu Wohnraum durch administrative Hürden (chronischer Platzmangel bei beziehungsweise durch hohe Nachfrage an Unterkünften, fehlende finanzielle Unterstützung, Notwendigkeit einer Steueridentifikations- und Sozialversicherungsnummer, drei Säulen Modell des griechischen Sozialsystem, kein garantiertes Mindesteinkommen). Selbst das Bundesverwaltungsgericht sei sich der Probleme in Griechenland bewusst (BVGer Urteil D-5780/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 9.5) und einige europäische Staaten - darunter die Schweiz - hätten sich mit einem Brief vom 1. Juni 2021 bei der Europäischen Kommission über die Rückführung von international Schutzberechtigten nach Griechenland beschwert. Die wirtschaftliche Situation habe sich aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch verschärft. Betreffend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwies die Beschwerdeführerin alsdann auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Urteile C-540/17 und C-541/17 vom 13. November 2019) sowie auf Art. 3 EMRK. Ihre erlittene körperliche Gewalt, die Diskriminierung und soziale Ausgrenzung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung würden ein Vollzugshindernis darstellen. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung ihres seit Februar 2020 illegalen Aufenthaltes in der Schweiz (Genf) und ihre aktive Mitgliedschaft der LGBTIQ (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual and Queer) Gemeinschaft geltend. Zur Stützung ihrer Vorbringen, besonders verletzlich und auf Unterstützung angewiesen zu sein («della necessità di essere accompagnata in maniera adeguata»), wie auch betreffend ihre Mitgliedschaft verwies sie auf ein Unterstützungsschreiben der LGBTIQ Gemeinschaft vom 20. Juli 2021 sowie auf Fotokopien einer diesbezüglichen Veranstaltung. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden legte sie ihren Ausführungen eine Kopie des bereits in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen ärztlichen Attests des Universitätsspitals Genf vom 22. September 2021 beziehungsweise ein Foto eines solchen vom 5. August 2021 bei. F. Am 27. September 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. G. Die griechischen Behörden stimmten am 1. Oktober 2021 dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 27. September 2021 zu. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie über eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland bis am 30. Januar 2021 verfüge. H. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Oktober 2021 wurde bei der Beschwerdeführerin hauptsächlich eine depressive Verstimmung mit gelegentlichen Suizidgedanken festgestellt und Escitalopram 20mg zur Behandlung verschrieben. I. Den Entscheidentwurf vom 18. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2021 zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 nahm die Rechtsvertretung zu diesem Stellung. Sie machte insbesondere geltend, der Wegweisungsvollzug würde die alleinstehende, mittellose, gesundheitlich angeschlagene lesbische Frau mit Wohnungs- und Arbeitsmangel wie auch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung mit ernsthaften Nachteilen (Diskriminierung) konfrontieren. Die Schweiz müsse hierfür die Frauenrechtskonvention (CEDAW) wahren. Die Beschwerdeführerin habe in Athen aus Angst vor Obdachlosigkeit, Angriffen und sexuellen Übergriffen von Wohnung zu Wohnung ziehen müssen. Mit der herbeigerufenen Polizei habe es Verständigungsprobleme gegeben und sie habe sich nach den seitens der Mitbewohner erlittenen Schlägen aus Scham nicht in ärztliche Behandlung begeben, wobei das Rote Kreuz nur in Notfällen habe aufgesucht werden können. Nebst ihren Leiden an Gastritis, Verstopfung und psychischen Beschwerden leide sie unter Erschöpfung und Müdigkeit sowie dem Umstand, ihre sexuelle Orientierung nicht ausleben zu können. Weder die notwendige medizinische Behandlung noch der Zugang zum griechischen Gesundheitssystem noch ihre Situation in Griechenland aufgrund ihrer sexuellen Orientierung seien von der Vorinstanz genügend abgeklärt beziehungsweise gewürdigt worden. Den griechischen Behörden sei alsdann verschwiegen worden, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit Februar 2020 in der Schweiz befinde und hier im Gegensatz zu Griechenland bestens sozial vernetzt sei. Zudem sei ihr griechischer Flüchtlingsausweis nicht mehr gültig. J. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 26. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, andernfalls werde sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Oktober 2021 wurde bei der Beschwerdeführerin hauptsächlich eine mittelschwere reaktive depressive Verstimmung, chronische Obstipation und gelegentliche Suizidgedanken (ohne konkrete Vorstellung) festgestellt sowie die Verschreibung von Escitalopram 20mg zur weiteren Behandlung bestätigt. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an das SEM zum Eintreten auf das Asylgesuch sowie dessen materielle Prüfung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. M. Mit Schreiben vom 3. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 18. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt, da sie insbesondere den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die genannten Vorwürfe begründete sie im Wesentlichen damit, der Sachverhalt sei ohne Erfragung der Sachverhaltselemente zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin (Unterbringung, berufliche Möglichkeiten, Ausbildung) wie auch ohne Erkundigungen zur konkreten Lage in Griechenland (Garantien betreffend Unterkunft und Betreuung, frauenspezifische Situation der besonders vulnerablen lesbischen Beschwerdeführerin) und damit unvollständig festgestellt worden. Betreffend ihre gesundheitliche Situation sei insbesondere hinsichtlich Suizidalität das Ergebnis der begonnenen Behandlung abzuwarten, bevor ein Wegweisungsvollzug geprüft werden könne.
E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Zunächst erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich insgesamt hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren zitierten Berichten und der von ihr genannten Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich anlässlich ihres rechtlichen Gehörs vom 29. September 2021 und ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 zum beabsichtigten vorinstanzlichen Entscheid umfassend in das Verfahren einzubringen. Es war ihr damit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auch ohne Weiteres möglich, sich hinreichend zum Wegweisungsvollzug und dessen Voraussetzungen beziehungsweise zu den wesentlichen Sachverhaltselementen zu äussern. So schilderte sie explizit, eine Arbeitstätigkeit in Griechenland ausgeübt und über Einkommen wie auch über eine Unterkunft verfügt zu haben (...). Die Vorinstanz durfte zu Recht von zusätzlichem Erfragen des Sachverhaltes (insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten weitergehenden individuellen Situation) bei der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin absehen. Im Weiteren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Beurteilung der Gefährdung (Lageanalyse, Notwendigkeit von Garantien) eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche die materielle Entscheidung beschlägt und nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts zurückzuführen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor, weil die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Griechenland würdigte und der blosse Umstand, deren Auffassung nicht zu teilen, für eine solche nicht genügt, zumal dies wiederum eine Frage des materiellen Rechts ist. Die Vorinstanz hat sich alsdann mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere mit den Arztberichten vom 5. August 2021 und 22. September 2021 und den darin gestellten Diagnosen und Therapien (...) auseinandergesetzt. Im Weiteren hat sie sich am 7. Oktober 2021 bei Medic-Help nach möglichen suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin sowie allfälligen weiteren medizinischen Abklärungen und Therapien erkundigt (...). Nachdem keine weiteren Abklärungen geplant sowie hinsichtlich Therapie samt medikamentöser Behandlung keine neuen Sachverhaltselemente berichtet wurden, konnte die Vorinstanz zu Recht von einem richtig und vollständig erstellten Sachverhalt ausgehen. Der Arztbericht vom 13. Oktober 2021 bestätigte alsdann die vorbekannten gesundheitlichen Einschränkungen und damit auch die fehlende Notwendigkeit weiterführender Abklärungen beziehungsweise eines weiteren Zuwartens mit der Entscheidfindung (...). Aus dem nach dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgten medizinischen Bericht vom 27. Oktober 2021 (...) ergab sich alsdann keine wesentliche Änderung ihres Gesundheitszustandes (leichte Verschlechterung infolge abschlägigen Asylentscheids), weshalb die Einschätzung der Vorinstanz einer ausreichend erstellten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zutreffend war.
E. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weitergehender Begründung beziehungsweise vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt, ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihrer Rückübernahme am 1. Oktober 2021 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt.
E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.
E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden ferner gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Im Weiteren führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe Berichte der RSA und Pro Asyl wie auch die deutsche Rechtsprechung zitiert, auf ihre medizinische Situation (Depressionen, Suizidgedanken) hingewiesen und ihre Befürchtungen betreffend fehlende Unterstützung, Unterbringung und Zugang zum Arbeitsmarkt dargelegt. Angesichts dieser Ausgangslage sowie ihrer sexuellen Orientierung mache die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK geltend. Sie befürchte, als alleinstehende, mittellose, gesundheitlich beeinträchtigte, lesbische Frau, welche sich aufgrund fehlender Sprachkenntnisse kaum verständigen könne, obdachlos zu werden und in ständiger Angst vor Übergriffen leben zu müssen. Hierzu hielt das SEM fest, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt habe. Es sei Aufgabe der Beschwerdeführerin, die ihr zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ebenso bestünden karitative Organisationen, an die sie sich bei Unterstützungsbedarf wenden könne. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht würden die gesamte Bevölkerung Griechenlands betreffen und seien kein Grund für die Annahme eines Vollzugshindernisses. Auch könne sie weder aus den geltend gemachten Hinweisen auf Urteile des EGMR noch auf das Schreiben einiger Staaten an die Europäische Kommission vom 1. Juni 2021 noch auf die Rechtsprechung des BVGer (Urteil D-5780/2019) noch auf die griechische Gesetzesrevision etwas zu ihren Gunsten ableiten, da gar kein beziehungsweise nur ein geringer individuell konkreter Zusammenhang mit ihr ersichtlich sei. Vollzugshindernisse würden nur unter sehr strengen Auflagen anerkannt. Es reiche nicht aus, dass der Lebensstandard in Griechenland im Vergleich zu anderen europäischen Staaten niedriger sei. Bezüglich ihrer sexuellen Orientierung habe Griechenland keine Gesetze erlassen, welche Personen der LGBTIQ Gemeinschaft diskriminierten oder verfolgten, im Gegenteil würden ihre Rechte respektiert und im europäischen Ranking zur Achtung dieser liege es auf Platz 18 (...). Sollte sie angemessenen Schutz vor Angriffen Dritter benötigen, bei Angst oder Unsicherheiten, könne sie sich in Griechenland als Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde an diese wenden. In der Vergangenheit habe sie die Polizei bereits erfolgreich hinzugezogen (beispielsweise Wiedererlangung persönlicher Gegenstände). Die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin erachtete das SEM betreffend ihre gesundheitlichen Einschränkungen (unter anderem leichte Depression, Verstopfung, Gewichtsverlust, Selbstmordgedanken) und die medikamentöse Behandlung in Griechenland als sichergestellt und schloss aufgrund ihrer Beschwerden und der vorhandenen medizinischen Unterlagen im Falle einer Rückschaffung nach Griechenland eine medizinische Notlage aus. Es wies zudem darauf hin, dass einige Menschen Selbstmordgedanken bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Asylentscheid entwickeln könnten, es jedoch nicht richtig wäre, wenn die Erwähnung eines Suizidrisikos die Behörden dazu zwingen würde, ihren Entscheid zu überdenken. Zudem könne sie von ihrem Arzt bestmöglich auf die Abreise vorbereitet und ihre medizinische Behandlung aufgrund der vorhandenen Infrastruktur in Griechenland dort fortgesetzt werden. Es lägen damit keine erhärteten Hinweise für die Annahme vor, Griechenland hielte sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es sei ferner auch nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Betreffend den abgelaufenen, griechischen Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, der Flüchtlingsstatus erlösche nicht mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung und letztere könne regelmässig erneuert werden.
E. 8.2 In der Beschwerde wurde unter Wiederholung des Sachverhaltsvortrages wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die allgemein schwierige Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen (vgl. vorstehend Sachverhalt E. und I.) und festgehalten, es liege bei der Beschwerdeführerin ein «real risk» und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Als lesbische Frau sei sie in Griechenland Nachteilen ausgesetzt, welche in Kombination mit der schwierigen Situation für Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland menschenunwürdig seien. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Yogyakarta Prinzipien (Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung), auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), RSA und Pro Asyl sowie auf die deutsche Rechtsprechung. Ebenso wiederholte sie ihren Hinweis auf das bisher unbeantwortete Schreiben einiger Länder an die Europäische Kommission hinsichtlich der Lebensbedingungen in Griechenland vom 1. Juni 2021 und brachte in diesem Zusammenhang vor, die hiesige Rechtsprechung (namentlich BVGer Urteil D-559/2020 vom 19. Februar 2020) dürfe unter Würdigung der aktuellen Umstände keine Gültigkeit mehr haben. Die menschenunwürdige Situation vor Ort habe sich zudem durch die Covid-19-Pandemie und infolge Naturgewalten verschärft. Anstatt das von der Vorinstanz angeführte Ranking Griechenlands zur Achtung der sexuellen Orientierung seien vielmehr die konkreten Ausführungen zu den Lebensumständen zu würdigen gewesen, welche die lesbische afrikanisch-stämmige Flüchtlingsfrau erwarte. Der Wegweisungsvollzug verlange nämlich von der Beschwerdeführerin faktisch ein diskretes Verhalten bezüglich ihrer sexuellen Orientierung. Berichten zufolge würden Betroffene stark diskriminiert, beleidigt und angegriffen. Die psychisch stark belastete und suizidgefährdete Beschwerdeführerin, welche in Griechenland nur mit Hilfe des Roten Kreuzes teilweisen Zugang zu medizinischer Unterstützung erlangt habe, habe bisher seitens Polizei trotz entsprechendem Ersuchen keine Hilfe erhalten. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt ausserordentlich vulnerabel.
E. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhielten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte und der Rechtsprechung -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es bisher keine Hinweise darauf gibt, dass Angehörige der LGBTIQ Gemeinschaft in Griechenland asylrechtlich verfolgt oder systematisch diskriminiert würden (vgl. www.rainbow-europe.org). Eine Verletzung des CEDAW ist ebensowenig ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse (Rückerhalt entwendeter Gegenstände durch Polizeiintervention; Streitigkeiten mit Mitmietern beziehungsweise Nachbarn; vgl. auch Sachverhalt E.) bestätigen den - ebenso für Angehörige der LGBTIQ Gemeinschaft - vorhandenen Polizeischutz (vgl. konkret nachstehend E. 9.3). Personen mit Schutzstatus sind - und zwar unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung - griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). So konnte die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben - einer Arbeit nachgehen (Olivenpflücken), Einkommen generieren und sich mehrfach eine Unterkunft beziehungsweise ein Zimmer mieten. Damit war sie bisher aus eigenen Kräften in der Lage, einer Obdachlosigkeit vorzubeugen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Unterstützungsleistungen und weitere Rechte - sofern die Beschwerdeführerin sie denn brauchen würde - direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.).
E. 9.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. ... ). Es handelt sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer Behandlungsmöglichkeiten) ist - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - gewährleistet. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, jene in Anspruch zu nehmen, war es ihr doch auch möglich, das Rote Kreuz im medizinischen Notfall aufzusuchen (vgl. Sachverhalt I). Weiter lassen weder ihre Vorbringen noch die vorliegenden medizinischen Dokumente darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Den Akten der Vorinstanz kann alsdann entnommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin beim für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton als Spezialfall angemeldet hat (...), um sicherzustellen, dass sie über ihre notwendigen Medikamente verfügt beziehungsweise ihr diese mitgegeben werden. Sie ist weder aus den genannten noch aus anderen Gründen, wie sich auch aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, als besonders vulnerabel zu bezeichnen. Das der Beschwerde beigelegte Unterstützungsschreiben der LGBTIQ Gemeinschaft vom 20. Juli 2021 und die Fotokopien von LGBTIQ-Veranstaltungen sind unbehelflich beziehungsweise führen nicht zu einer anderen Einschätzung.
E. 9.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. BVGer Urteil D-559/2020 vom 19. Februar 2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Entgegen ihrer Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Erwägung 8.2) und im Sinne ihrer Schilderungen zum rechtlichen Gehör (vgl. Sachverhalt E) kam ihr die Polizei in Griechenland wiederholt zu Hilfe. Die hiesige Rechtsprechung betreffend die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland ist alsdann - wiederum entgegen ihrer Behauptung - nicht überholt, nur weil die Schweiz sich am 1. Juni 2021 an einem schriftlichen Ersuchen von europäischen Staaten an die Europäische Kommission zwecks Überprüfung der Situation im Land beteiligte. Dies zeigt vielmehr auf, dass sich die Schweiz laufend mit der aktuellen Situation vor Ort auseinandersetzt und die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen verfolgt. Der Beschwerdeführerin steht zusätzlich die Möglichkeit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine der vor Ort tätigen karitativen Hilfsorganisationen zu wenden, um beispielsweise eine dolmetschende Person für die von ihr geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit der Polizei zu organisieren, sollten ihre bei der PA angegebenen zusätzlich zur Muttersprache bestehenden Englisch- und Französischkenntnisse nicht ausreichen (...). Ebenso kann sie für ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung derartige Unterstützung vor Ort in Anspruch nehmen, sofern überhaupt nötig. Die in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht vor möglichen Übergriffen durch Drittpersonen ändert alsdann nichts an der Einschätzung der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der griechischen Behörden, auch unter Berücksichtigung der sexuellen Orientierung.
E. 9.4 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf inskünftig - wiederum - von ihr erwartet werden, die genannte Unterstützung (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ist schliesslich unbehelflich, da die Urteile ausländischer Gerichte für die Schweiz nicht bindend sind. Im Weiteren kann sie auch nichts zu ihren Gunsten aus ihrem illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit Februar 2020 bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs am 13. September 2021 ableiten.
E. 9.5 Nach dem Gesagten ist es ihr nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, und erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung, Betreuung und frauenspezifische Gewalt (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4).
E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über subsidiären Schutz verfügt und eine Reiseunfähigkeit (auch in gesundheitlicher Hinsicht) verneint wurde. Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine Rechtsunsicherheit. Die Beschwerdeführerin ist zudem im Besitz ihrer griechischen Reisedokumente und die Vorinstanz hat zu Recht auf die problemlose Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bei geltendem internationalem Flüchtlingsstatus hingewiesen (vi-Entscheid, S. 7). Ihrer gesundheitlichen Situation, insbesondere allfälligen suizidalen Tendenzen, ist im Übrigen bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.
E. 9.7 Schliesslich stehen weder die Corona-Pandemie noch allfällige Naturkatastrophen dem Wegweisungsvollzug entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Sowohl bei der Corona-Pandemie wie auch bei Naturkatastrophen handelt es sich - wenn überhaupt - um blosse temporäre Vollzugshindernisse, welchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird.
E. 10 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom allfälligen Vorliegen der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4823/2021 Urteil vom 10. November 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Am 13. September 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin im Bundesasylzentrum Boudry (BAZ) um Asyl. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 20. September 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, sie habe ihren kamerunischen Pass zusammen mit ihrer Identitätskarte verloren, sei aber im Besitz eines griechischen Reisedokumentes, welches sie dem BAZ Boudry übergeben habe. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. September 2021 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 25. Januar 2018 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. D. Im persönlichen Gespräch vom 23. September 2021 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über den ihr durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Auf Nachfrage zu Gründen, warum sie Griechenland verlassen habe, erklärte die Beschwerdeführerin trotz Erhalts der griechischen Aufenthaltsgenehmigung sowie der Ausländerbescheinigung weder Unterkunft noch genügende finanzielle Unterstützung erhalten zu haben und ihre Arbeit (Olivenpflücken) sei zu hart für sie gewesen. E. Mit gleichentags eröffnetem Schreiben vom 24. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Ihre Rechtsvertreterin brachte mit gleichentags zugestelltem Schreiben vom 29. September 2021 im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe nach Erhalt des internationalen Schutzes das Flüchtlingscamp verlassen müssen und habe sich alsdann in Athen keine eigene Wohnung leisten können, sondern sich ein Zimmer bei der afrikanischen Gemeinschaft gemietet. Sie habe mehrfach wegen Problemen mit den Mitbewohnern (Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, Schläge, Ausschluss aus der bereits bezahlten Unterkunft) umziehen müssen und deshalb auch wiederholt die Polizei zu ihrer Unterstützung hinzugezogen. So habe ihr jene beispielsweise persönliche Gegenstände wiederbeschafft, welche ihr von den Nachbarn vorenthalten worden seien. Die Beschwerdeführerin begründete alsdann ihre Befürchtung vor weiterer Diskriminierung und Gewalt bei einer Rückkehr nach Griechenland mit dem angeblich fehlenden Schutz seitens der griechischen Behörden. Im Weiteren kritisierte sie die Lebensbedingungen in Griechenland für international Schutzberechtigte, welche auch von öffentlich zugänglichen Berichten (Refugee Support Aegean [RSA], Pro Asyl) bemängelt würden, wie beispielsweise der erschwerte Zugang zu Wohnraum durch administrative Hürden (chronischer Platzmangel bei beziehungsweise durch hohe Nachfrage an Unterkünften, fehlende finanzielle Unterstützung, Notwendigkeit einer Steueridentifikations- und Sozialversicherungsnummer, drei Säulen Modell des griechischen Sozialsystem, kein garantiertes Mindesteinkommen). Selbst das Bundesverwaltungsgericht sei sich der Probleme in Griechenland bewusst (BVGer Urteil D-5780/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 9.5) und einige europäische Staaten - darunter die Schweiz - hätten sich mit einem Brief vom 1. Juni 2021 bei der Europäischen Kommission über die Rückführung von international Schutzberechtigten nach Griechenland beschwert. Die wirtschaftliche Situation habe sich aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch verschärft. Betreffend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwies die Beschwerdeführerin alsdann auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Urteile C-540/17 und C-541/17 vom 13. November 2019) sowie auf Art. 3 EMRK. Ihre erlittene körperliche Gewalt, die Diskriminierung und soziale Ausgrenzung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung würden ein Vollzugshindernis darstellen. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung ihres seit Februar 2020 illegalen Aufenthaltes in der Schweiz (Genf) und ihre aktive Mitgliedschaft der LGBTIQ (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual and Queer) Gemeinschaft geltend. Zur Stützung ihrer Vorbringen, besonders verletzlich und auf Unterstützung angewiesen zu sein («della necessità di essere accompagnata in maniera adeguata»), wie auch betreffend ihre Mitgliedschaft verwies sie auf ein Unterstützungsschreiben der LGBTIQ Gemeinschaft vom 20. Juli 2021 sowie auf Fotokopien einer diesbezüglichen Veranstaltung. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden legte sie ihren Ausführungen eine Kopie des bereits in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen ärztlichen Attests des Universitätsspitals Genf vom 22. September 2021 beziehungsweise ein Foto eines solchen vom 5. August 2021 bei. F. Am 27. September 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. G. Die griechischen Behörden stimmten am 1. Oktober 2021 dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 27. September 2021 zu. Sie teilten mit, dass der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie über eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland bis am 30. Januar 2021 verfüge. H. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Oktober 2021 wurde bei der Beschwerdeführerin hauptsächlich eine depressive Verstimmung mit gelegentlichen Suizidgedanken festgestellt und Escitalopram 20mg zur Behandlung verschrieben. I. Den Entscheidentwurf vom 18. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2021 zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 nahm die Rechtsvertretung zu diesem Stellung. Sie machte insbesondere geltend, der Wegweisungsvollzug würde die alleinstehende, mittellose, gesundheitlich angeschlagene lesbische Frau mit Wohnungs- und Arbeitsmangel wie auch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung mit ernsthaften Nachteilen (Diskriminierung) konfrontieren. Die Schweiz müsse hierfür die Frauenrechtskonvention (CEDAW) wahren. Die Beschwerdeführerin habe in Athen aus Angst vor Obdachlosigkeit, Angriffen und sexuellen Übergriffen von Wohnung zu Wohnung ziehen müssen. Mit der herbeigerufenen Polizei habe es Verständigungsprobleme gegeben und sie habe sich nach den seitens der Mitbewohner erlittenen Schlägen aus Scham nicht in ärztliche Behandlung begeben, wobei das Rote Kreuz nur in Notfällen habe aufgesucht werden können. Nebst ihren Leiden an Gastritis, Verstopfung und psychischen Beschwerden leide sie unter Erschöpfung und Müdigkeit sowie dem Umstand, ihre sexuelle Orientierung nicht ausleben zu können. Weder die notwendige medizinische Behandlung noch der Zugang zum griechischen Gesundheitssystem noch ihre Situation in Griechenland aufgrund ihrer sexuellen Orientierung seien von der Vorinstanz genügend abgeklärt beziehungsweise gewürdigt worden. Den griechischen Behörden sei alsdann verschwiegen worden, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit Februar 2020 in der Schweiz befinde und hier im Gegensatz zu Griechenland bestens sozial vernetzt sei. Zudem sei ihr griechischer Flüchtlingsausweis nicht mehr gültig. J. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 26. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, andernfalls werde sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Oktober 2021 wurde bei der Beschwerdeführerin hauptsächlich eine mittelschwere reaktive depressive Verstimmung, chronische Obstipation und gelegentliche Suizidgedanken (ohne konkrete Vorstellung) festgestellt sowie die Verschreibung von Escitalopram 20mg zur weiteren Behandlung bestätigt. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an das SEM zum Eintreten auf das Asylgesuch sowie dessen materielle Prüfung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. M. Mit Schreiben vom 3. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 18. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt, da sie insbesondere den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die genannten Vorwürfe begründete sie im Wesentlichen damit, der Sachverhalt sei ohne Erfragung der Sachverhaltselemente zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin (Unterbringung, berufliche Möglichkeiten, Ausbildung) wie auch ohne Erkundigungen zur konkreten Lage in Griechenland (Garantien betreffend Unterkunft und Betreuung, frauenspezifische Situation der besonders vulnerablen lesbischen Beschwerdeführerin) und damit unvollständig festgestellt worden. Betreffend ihre gesundheitliche Situation sei insbesondere hinsichtlich Suizidalität das Ergebnis der begonnenen Behandlung abzuwarten, bevor ein Wegweisungsvollzug geprüft werden könne. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Zunächst erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich insgesamt hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren zitierten Berichten und der von ihr genannten Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich anlässlich ihres rechtlichen Gehörs vom 29. September 2021 und ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 zum beabsichtigten vorinstanzlichen Entscheid umfassend in das Verfahren einzubringen. Es war ihr damit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auch ohne Weiteres möglich, sich hinreichend zum Wegweisungsvollzug und dessen Voraussetzungen beziehungsweise zu den wesentlichen Sachverhaltselementen zu äussern. So schilderte sie explizit, eine Arbeitstätigkeit in Griechenland ausgeübt und über Einkommen wie auch über eine Unterkunft verfügt zu haben (...). Die Vorinstanz durfte zu Recht von zusätzlichem Erfragen des Sachverhaltes (insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten weitergehenden individuellen Situation) bei der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin absehen. Im Weiteren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Beurteilung der Gefährdung (Lageanalyse, Notwendigkeit von Garantien) eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche die materielle Entscheidung beschlägt und nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts zurückzuführen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor, weil die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Griechenland würdigte und der blosse Umstand, deren Auffassung nicht zu teilen, für eine solche nicht genügt, zumal dies wiederum eine Frage des materiellen Rechts ist. Die Vorinstanz hat sich alsdann mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere mit den Arztberichten vom 5. August 2021 und 22. September 2021 und den darin gestellten Diagnosen und Therapien (...) auseinandergesetzt. Im Weiteren hat sie sich am 7. Oktober 2021 bei Medic-Help nach möglichen suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin sowie allfälligen weiteren medizinischen Abklärungen und Therapien erkundigt (...). Nachdem keine weiteren Abklärungen geplant sowie hinsichtlich Therapie samt medikamentöser Behandlung keine neuen Sachverhaltselemente berichtet wurden, konnte die Vorinstanz zu Recht von einem richtig und vollständig erstellten Sachverhalt ausgehen. Der Arztbericht vom 13. Oktober 2021 bestätigte alsdann die vorbekannten gesundheitlichen Einschränkungen und damit auch die fehlende Notwendigkeit weiterführender Abklärungen beziehungsweise eines weiteren Zuwartens mit der Entscheidfindung (...). Aus dem nach dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgten medizinischen Bericht vom 27. Oktober 2021 (...) ergab sich alsdann keine wesentliche Änderung ihres Gesundheitszustandes (leichte Verschlechterung infolge abschlägigen Asylentscheids), weshalb die Einschätzung der Vorinstanz einer ausreichend erstellten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zutreffend war. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weitergehender Begründung beziehungsweise vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt, ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihrer Rückübernahme am 1. Oktober 2021 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8. 8.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden ferner gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Im Weiteren führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe Berichte der RSA und Pro Asyl wie auch die deutsche Rechtsprechung zitiert, auf ihre medizinische Situation (Depressionen, Suizidgedanken) hingewiesen und ihre Befürchtungen betreffend fehlende Unterstützung, Unterbringung und Zugang zum Arbeitsmarkt dargelegt. Angesichts dieser Ausgangslage sowie ihrer sexuellen Orientierung mache die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK geltend. Sie befürchte, als alleinstehende, mittellose, gesundheitlich beeinträchtigte, lesbische Frau, welche sich aufgrund fehlender Sprachkenntnisse kaum verständigen könne, obdachlos zu werden und in ständiger Angst vor Übergriffen leben zu müssen. Hierzu hielt das SEM fest, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt habe. Es sei Aufgabe der Beschwerdeführerin, die ihr zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ebenso bestünden karitative Organisationen, an die sie sich bei Unterstützungsbedarf wenden könne. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht würden die gesamte Bevölkerung Griechenlands betreffen und seien kein Grund für die Annahme eines Vollzugshindernisses. Auch könne sie weder aus den geltend gemachten Hinweisen auf Urteile des EGMR noch auf das Schreiben einiger Staaten an die Europäische Kommission vom 1. Juni 2021 noch auf die Rechtsprechung des BVGer (Urteil D-5780/2019) noch auf die griechische Gesetzesrevision etwas zu ihren Gunsten ableiten, da gar kein beziehungsweise nur ein geringer individuell konkreter Zusammenhang mit ihr ersichtlich sei. Vollzugshindernisse würden nur unter sehr strengen Auflagen anerkannt. Es reiche nicht aus, dass der Lebensstandard in Griechenland im Vergleich zu anderen europäischen Staaten niedriger sei. Bezüglich ihrer sexuellen Orientierung habe Griechenland keine Gesetze erlassen, welche Personen der LGBTIQ Gemeinschaft diskriminierten oder verfolgten, im Gegenteil würden ihre Rechte respektiert und im europäischen Ranking zur Achtung dieser liege es auf Platz 18 (...). Sollte sie angemessenen Schutz vor Angriffen Dritter benötigen, bei Angst oder Unsicherheiten, könne sie sich in Griechenland als Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde an diese wenden. In der Vergangenheit habe sie die Polizei bereits erfolgreich hinzugezogen (beispielsweise Wiedererlangung persönlicher Gegenstände). Die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin erachtete das SEM betreffend ihre gesundheitlichen Einschränkungen (unter anderem leichte Depression, Verstopfung, Gewichtsverlust, Selbstmordgedanken) und die medikamentöse Behandlung in Griechenland als sichergestellt und schloss aufgrund ihrer Beschwerden und der vorhandenen medizinischen Unterlagen im Falle einer Rückschaffung nach Griechenland eine medizinische Notlage aus. Es wies zudem darauf hin, dass einige Menschen Selbstmordgedanken bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Asylentscheid entwickeln könnten, es jedoch nicht richtig wäre, wenn die Erwähnung eines Suizidrisikos die Behörden dazu zwingen würde, ihren Entscheid zu überdenken. Zudem könne sie von ihrem Arzt bestmöglich auf die Abreise vorbereitet und ihre medizinische Behandlung aufgrund der vorhandenen Infrastruktur in Griechenland dort fortgesetzt werden. Es lägen damit keine erhärteten Hinweise für die Annahme vor, Griechenland hielte sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es sei ferner auch nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Betreffend den abgelaufenen, griechischen Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, der Flüchtlingsstatus erlösche nicht mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung und letztere könne regelmässig erneuert werden. 8.2 In der Beschwerde wurde unter Wiederholung des Sachverhaltsvortrages wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die allgemein schwierige Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen (vgl. vorstehend Sachverhalt E. und I.) und festgehalten, es liege bei der Beschwerdeführerin ein «real risk» und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Als lesbische Frau sei sie in Griechenland Nachteilen ausgesetzt, welche in Kombination mit der schwierigen Situation für Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland menschenunwürdig seien. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Yogyakarta Prinzipien (Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung), auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), RSA und Pro Asyl sowie auf die deutsche Rechtsprechung. Ebenso wiederholte sie ihren Hinweis auf das bisher unbeantwortete Schreiben einiger Länder an die Europäische Kommission hinsichtlich der Lebensbedingungen in Griechenland vom 1. Juni 2021 und brachte in diesem Zusammenhang vor, die hiesige Rechtsprechung (namentlich BVGer Urteil D-559/2020 vom 19. Februar 2020) dürfe unter Würdigung der aktuellen Umstände keine Gültigkeit mehr haben. Die menschenunwürdige Situation vor Ort habe sich zudem durch die Covid-19-Pandemie und infolge Naturgewalten verschärft. Anstatt das von der Vorinstanz angeführte Ranking Griechenlands zur Achtung der sexuellen Orientierung seien vielmehr die konkreten Ausführungen zu den Lebensumständen zu würdigen gewesen, welche die lesbische afrikanisch-stämmige Flüchtlingsfrau erwarte. Der Wegweisungsvollzug verlange nämlich von der Beschwerdeführerin faktisch ein diskretes Verhalten bezüglich ihrer sexuellen Orientierung. Berichten zufolge würden Betroffene stark diskriminiert, beleidigt und angegriffen. Die psychisch stark belastete und suizidgefährdete Beschwerdeführerin, welche in Griechenland nur mit Hilfe des Roten Kreuzes teilweisen Zugang zu medizinischer Unterstützung erlangt habe, habe bisher seitens Polizei trotz entsprechendem Ersuchen keine Hilfe erhalten. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt ausserordentlich vulnerabel. 9. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhielten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte und der Rechtsprechung -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es bisher keine Hinweise darauf gibt, dass Angehörige der LGBTIQ Gemeinschaft in Griechenland asylrechtlich verfolgt oder systematisch diskriminiert würden (vgl. www.rainbow-europe.org). Eine Verletzung des CEDAW ist ebensowenig ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse (Rückerhalt entwendeter Gegenstände durch Polizeiintervention; Streitigkeiten mit Mitmietern beziehungsweise Nachbarn; vgl. auch Sachverhalt E.) bestätigen den - ebenso für Angehörige der LGBTIQ Gemeinschaft - vorhandenen Polizeischutz (vgl. konkret nachstehend E. 9.3). Personen mit Schutzstatus sind - und zwar unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung - griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). So konnte die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben - einer Arbeit nachgehen (Olivenpflücken), Einkommen generieren und sich mehrfach eine Unterkunft beziehungsweise ein Zimmer mieten. Damit war sie bisher aus eigenen Kräften in der Lage, einer Obdachlosigkeit vorzubeugen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Unterstützungsleistungen und weitere Rechte - sofern die Beschwerdeführerin sie denn brauchen würde - direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.). 9.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. ... ). Es handelt sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer Behandlungsmöglichkeiten) ist - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - gewährleistet. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, jene in Anspruch zu nehmen, war es ihr doch auch möglich, das Rote Kreuz im medizinischen Notfall aufzusuchen (vgl. Sachverhalt I). Weiter lassen weder ihre Vorbringen noch die vorliegenden medizinischen Dokumente darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Den Akten der Vorinstanz kann alsdann entnommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin beim für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton als Spezialfall angemeldet hat (...), um sicherzustellen, dass sie über ihre notwendigen Medikamente verfügt beziehungsweise ihr diese mitgegeben werden. Sie ist weder aus den genannten noch aus anderen Gründen, wie sich auch aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, als besonders vulnerabel zu bezeichnen. Das der Beschwerde beigelegte Unterstützungsschreiben der LGBTIQ Gemeinschaft vom 20. Juli 2021 und die Fotokopien von LGBTIQ-Veranstaltungen sind unbehelflich beziehungsweise führen nicht zu einer anderen Einschätzung. 9.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. BVGer Urteil D-559/2020 vom 19. Februar 2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Entgegen ihrer Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Erwägung 8.2) und im Sinne ihrer Schilderungen zum rechtlichen Gehör (vgl. Sachverhalt E) kam ihr die Polizei in Griechenland wiederholt zu Hilfe. Die hiesige Rechtsprechung betreffend die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland ist alsdann - wiederum entgegen ihrer Behauptung - nicht überholt, nur weil die Schweiz sich am 1. Juni 2021 an einem schriftlichen Ersuchen von europäischen Staaten an die Europäische Kommission zwecks Überprüfung der Situation im Land beteiligte. Dies zeigt vielmehr auf, dass sich die Schweiz laufend mit der aktuellen Situation vor Ort auseinandersetzt und die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen verfolgt. Der Beschwerdeführerin steht zusätzlich die Möglichkeit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine der vor Ort tätigen karitativen Hilfsorganisationen zu wenden, um beispielsweise eine dolmetschende Person für die von ihr geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit der Polizei zu organisieren, sollten ihre bei der PA angegebenen zusätzlich zur Muttersprache bestehenden Englisch- und Französischkenntnisse nicht ausreichen (...). Ebenso kann sie für ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung derartige Unterstützung vor Ort in Anspruch nehmen, sofern überhaupt nötig. Die in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht vor möglichen Übergriffen durch Drittpersonen ändert alsdann nichts an der Einschätzung der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der griechischen Behörden, auch unter Berücksichtigung der sexuellen Orientierung. 9.4 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf inskünftig - wiederum - von ihr erwartet werden, die genannte Unterstützung (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ist schliesslich unbehelflich, da die Urteile ausländischer Gerichte für die Schweiz nicht bindend sind. Im Weiteren kann sie auch nichts zu ihren Gunsten aus ihrem illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit Februar 2020 bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs am 13. September 2021 ableiten. 9.5 Nach dem Gesagten ist es ihr nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, und erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung, Betreuung und frauenspezifische Gewalt (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4). 9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über subsidiären Schutz verfügt und eine Reiseunfähigkeit (auch in gesundheitlicher Hinsicht) verneint wurde. Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine Rechtsunsicherheit. Die Beschwerdeführerin ist zudem im Besitz ihrer griechischen Reisedokumente und die Vorinstanz hat zu Recht auf die problemlose Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bei geltendem internationalem Flüchtlingsstatus hingewiesen (vi-Entscheid, S. 7). Ihrer gesundheitlichen Situation, insbesondere allfälligen suizidalen Tendenzen, ist im Übrigen bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 9.7 Schliesslich stehen weder die Corona-Pandemie noch allfällige Naturkatastrophen dem Wegweisungsvollzug entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Sowohl bei der Corona-Pandemie wie auch bei Naturkatastrophen handelt es sich - wenn überhaupt - um blosse temporäre Vollzugshindernisse, welchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird. 10. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom allfälligen Vorliegen der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser