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E-4308/2021

E-4308/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Überlegungen werden die Verfahren E-4307/2021 und E-4308/2021 vereinigt.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführer beantragen zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch; ihre materiellen Rechtsbegehren sowie die Beschwerdebegründung beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuche) und 2 (verfügte Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prüfungsgegenstand ist demnach nur der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat.

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1).

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, gemäss den griechischen Behörden seien die Beschwerdeführer im Besitz einer dauerhaften griechischen Aufenthaltsbewilligung. Daraus folge die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen in Bezug auf Zugang zu medizinischer Versorgung, Sozialversicherungen und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie seien gehalten, ihre Ansprüche bei den griechischen Behörden geltend zu machen, um eine Unterkunft zu finden, sozialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Indem sie Griechenland kurz nach Ausstellung der Aufenthaltsdokumente verlassen hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die innerstaatlichen Mittel in Griechenland nicht ausgeschöpft hätten. Betreffend die geltend gemachte Bedrohung durch Drittpersonen in Griechenland sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und die griechischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Wie bereits in der Vergangenheit erfolgt, seien sie auch bei einer Rückkehr nach Griechenland gehalten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren, welche unter anderem die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Dem wurde von den Beschwerdeführern entgegnet, die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne aufgrund der allgemein bekannten prekären Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland nicht mehr aufrechterhalten werden. Aus Sicht der SFH sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen, sofern nicht besonders begünstigende Umstände vorliegen würden. Der Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sei in Griechenland von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig. Bei einer Rückkehr nach Griechenland seien sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt, hätten keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle und wären von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sei mangelhaft gewesen und der Sohn habe nicht die Schule besuchen können. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und finanzieller Mittel sei es ihnen nicht möglich, wegen der Bedrohungen durch Drittpersonen den Rechtsweg in Griechenland zu ergreifen. Im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch Drittpersonen habe die griechische Polizei keine konkreten Massnahmen ergriffen, um die Tochter zu schützen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müsse hinsichtlich der Tochter zudem die Gefahr der geschlechterspezifischen Verfolgung berücksichtigt werden.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die griechische Polizei habe die Beschwerdeführer wegen der Bedrohungen durch Dritte aus der Gefahrenzone genommen und sie an einem anderen Ort untergebracht. Aufgrund der zahlreichen rechtlichen Möglichkeiten, die Griechenland Opfern von Übergriffen durch Privatpersonen zur Verfügung stelle, seien sie nicht auf den Schutz in der Schweiz angewiesen. In Bezug auf den Sohn sei das Kindeswohl durch eine Überstellung nach Griechenland nicht verletzt, da Griechenland Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] sei.

E. 5.4 In der Replik machen die Beschwerdeführer geltend, bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei eine konkrete Abklärung, ob eine Rückführung nach Griechenland aus medizinischer Sicht zumutbar sei, unabdingbar. In Griechenland habe es keine Integrationsmöglichkeiten wie beispielsweise Sprachkurse gegeben. Wegen fehlender Unterstützung und mangelnder Sprachkenntnisse hätten sie keine Arbeit finden können. Es gäbe keine Zusicherung, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland eine angemessene Unterkunft oder finanzielle Unterstützung erhalten würden. Zudem sei unklar, wie die Gleichstellung von Personen mit internationalem Schutz und den griechischen Staatsbürgern in der Praxis umgesetzt werde. Die Tochter bringt zudem vor, eine Rückführung nach Griechenland verstosse vor dem Hintergrund der erlebten Bedrohungen durch Drittpersonen gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Frauenrechtskonvention [CEDAW], SR 0.108). Hinzu komme die Gefahr, welche aufgrund der Obdachlosigkeit bestehe. Als junge Frau bestehe eine grosse Gefahr Opfer von Gewaltanwendung, insbesondere sexueller Gewalt zu werden. Die Regelvermutung betreffend die Einstufung Griechenlands als sicherer Drittstaat sei in ihrem Falle umgestossen worden.

E. 5.5 Vor dem Hintergrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung fest, dass sie an ihrer Beurteilung der Situation festhalte und die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht als schwerwiegend eingestuft werden könnten. Die Tochter benötige aufgrund des bei ihr festgestellten Gesundheitszustands keine Behandlung, die nicht auch in Griechenland zur Verfügung stehen würde.

E. 5.6 Die Beschwerdeführer fügen in ihrer Triplik an, aufgrund fehlender Unterstützung sei es ihnen nicht gelungen, sich in Griechenland zu integrieren. Somit würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen, welche eine Wegweisung nach Griechenland rechtfertigen würden. Sie hätten nie die Möglichkeit gehabt, einen Sprachkurs zu besuchen, zudem seien sie nie berufstätig gewesen und könnten auch nicht auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen. Aus finanziellen Gründen sei es ihnen nicht möglich gewesen, eine Wohnung anzumieten. Die Beschwerdeführerin benötige in Griechenland weiterhin Zugang zur medizinischen Behandlung, ansonsten sich ihr Zustand verschlechtern würde. Infolge fehlender Sozialversicherungsnummer und fehlender Krankenversicherung würden sie keine Medikamente erhalten. Der Sohn habe keine Schule besuchen können. Die Tochter macht zudem geltend, sie habe mit ihrer Familie an verschiedenen Stellen versucht Informationen darüber zu erhalten, wer nach der Gewährung des Schutzstatus für sie zuständig sei. Sie könne jedoch nicht mehr angeben, wie häufig sie bei welcher Stelle gewesen seien. Sie habe nie die Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu besuchen, obwohl sie sich darum bemüht habe.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. u.a. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Die Tochter moniert eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vor-instanz habe die Drohungen und den Angriff der Feinde des Beschwerdeführers, welche sie in Griechenland erlebt habe sowie die konkreten Umstände unzureichend gewürdigt. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die von der Tochter geltend gemachte Bedrohung in Griechenland berücksichtigt und festgestellt, dass Griechenland schutzfähig und schutzwillig sei und sie sich bei erneuten Bedrohungen bei einer Rückkehr nach Griechenland an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, wie dies bereits in der Vergangenheit geschehen sei. Zudem stehe ihr der Rechtsweg offen. Darüber hinaus handelt es sich vielmehr um eine Frage der materiellen Beurteilung. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

E. 6.4 Die Eltern und der Sohn monieren, die psychischen Probleme, welche die Beschwerdeführerin am 22. August 2022 bei der Pflege geschildert und am 23. August 2021 anlässlich des persönlichen Gesprächs wiederholt habe, seien im Mailverkehr vom 15. September 2021, anlässlich welcher sich die Vorinstanz bei der Pflege über den Gesundheitszustand informiert habe, nicht erwähnt worden. Die Vorinstanz habe es in der Folge unterlassen, eine abschliessende Abklärung ihres Gesundheitszustandes vorzunehmen. Zudem habe die Vorinstanz das Kindeswohl hinsichtlich der Bedrohung durch die Feinde des Beschwerdeführers nicht geprüft. In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin erwähnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an langjährigen Rückenschmerzen, Schmerzen im Gesäss und an Migräne leide. Wegen der Rückenschmerzen sei sie bereits im Iran in ärztlicher Behandlung gewesen; in der Schweiz sei sie in physiotherapeutischer Behandlung. Im Zusammenhang mit einem Sturz erwähnte die Vorinstanz zusätzlich den Röntgenbericht vom 27. August 2021. Zu ihren psychischen Beschwerden führte die Vorinstanz Zittern in den Händen und Füssen wegen nicht steuerbarer Nervosität auf. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich bereits im Iran ärztlich behandeln lassen. Hier in der Schweiz habe sie sich wegen ihrer gesundheitlichen Probleme bei der Pflege gemeldet und sie erhalte Schmerzmittel. Die Beschwerdeführerin wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingehend ärztlich untersucht, weshalb weitere gesundheitliche Abklärungen nicht nötig waren, zumal in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mehr erwähnt wurden. Daran ändert auch der auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Bericht vom 9. September 2022 nichts. In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zum Kindeswohl im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Dritte, erwähnte die Massnahmen durch die griechische Polizei sowie den Transfer der Beschwerdeführer in ein anderes Camp. Der Sachverhalt wurde in diesem Zusammenhang somit vollständig festgestellt und es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor.

E. 7.1 Im kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) stellte das Gericht fest, dass bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, nicht von der bisherigen Rechtsprechung - und damit von der Legalvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG - abzuweichen ist (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 mit Verweis auf das Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2).

E. 7.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukomme (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1).

E. 7.3 Gemäss der neuen Rechtsprechung ist indes eine eingehendere Prüfung bei Familien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) vorzunehmen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können. Für Familien mit Kindern erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Günstige Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, bereits in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2).

E. 7.4 Nicht länger aufrechterhalten wurde zudem die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3).

E. 8.1 Vorliegend stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses in Bezug auf den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt und das Kindeswohl hinsichtlich der Bedrohung des Sohnes durch die Feinde des Beschwerdeführers geprüft hat. In Bezug auf die Tochter hat die Vorinstanz die Drohungen und den Angriff durch die Feinde des Beschwerdeführers gewürdigt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung ist jedoch - im Sinne der obenstehenden Erwägungen - zu prüfen, ob eine vertiefte Abklärung durch die Vorinstanz angezeigt wäre.

E. 8.2 Ohne dem Ausgang des Verfahrens für die volljährige Tochter vorzugreifen, deren Profil auf den ersten Blick nicht den Kriterien einer vulnerablen Person entspricht, handelt es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit einem minderjährigen Sohn und damit um zumindest vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stellt das Gericht aufgrund der zum Urteilszeitpunkt vorliegenden medizinischen Dokumentation fest, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich belastet ist. Vor dem Hintergrund der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher - ohne weitere Abklärungen - zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Griechenland zumutbar respektive unzumutbar erscheint. Insbesondere ist nicht erstellt, ob in Bezug auf die sprachliche, wirtschaftliche und soziale Integration der Beschwerdeführer günstige Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen. Es bleiben offene Fragen betreffend die in Griechenland erhaltenen Leistungen, den Zugang zur medizinischen Versorgung (insbesondere die Behandlungschance der Beschwerdeführerin), den Zugang zur Schule für den minderjährigen Sohn sowie den aktuellen Bildungsstand und allfällige Berufserfahrungen der Tochter. Schliesslich erscheint der Sachverhalt auch in Bezug auf die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführer, insbesondere deren Schulbildung und Arbeitserfahrung, vor ihrer Ausreise aus Afghanistan und dem Iran nicht vollständig erstellt. Zudem gilt es abzuklären, wie es dem Beschwerdeführer möglich war, ohne Englisch- und Griechischkenntnisse afghanische Flüchtlinge im Camp in Griechenland zu vertreten und Beschwerden für sie bei der griechischen Polizei einzureichen sowie wie es den Beschwerdeführern gelang, ihre Flugtickets für die Reise in die Schweiz zu finanzieren (vgl. elektronische SEM-Akten 1103742-48/4 S. 1 ff.). Die Vorinstanz ist gehalten, den Sachverhalt im Hinblick auf die medizinische Versorgung in Griechenland sowie die bereits in Griechenland erhaltenen Hilfen und Leistungen vertieft abzuklären. Ferner hat sie sich dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr erwarten könnten. Des Weiteren ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten ärztlichen Bericht vom 9. September 2022 zu aktualisieren.

E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal den Beschwerdeführern dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 9.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen vollständig festzustellen und danach in der Sache (im Wegweisungsvollzugspunkt) neu zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob begünstigende Voraussetzungen oder Umstände im Sinne der entsprechenden Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vorliegen.

E. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden gutzuheissen sind, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugspunktes im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4308/2021, E-4307/2021 Urteil vom 11. Juli 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 21. September 2021 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit einem minderjährigen Sohn und einer bereits volljährigen Tochter (D._______, zunächst eigenes Beschwerdeverfahren E-4307/2021). Die Beschwerdeführer ersuchten am 24. Juli 2021 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 11. März 2020 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. Am 16. September 2020 wurde den Eltern und dem Sohn und am 23. Februar 2021 der Tochter von den griechischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt. B. Am 30. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführer statt. Die Beschwerdeführer reichten ihre griechischen Aufenthaltsbewilligungen und die griechischen Reiseausweise (alle im Original) zu den Akten. C. Am 23. August 2021 wurden die Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch angehört. Gleichzeitig gewährte ihnen die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands und der Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D. Am 23. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Eltern und des Sohnes, am 24. August 2021 erfolgte das Rückübernahmeersuchen für die Tochter. E. Am 25. August 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rücküber-nahmeersuchen zu und erklärten, die Eltern und der Sohn würden über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, welche bis am 4. März 2024 gültig sei, diejenige der Tochter sei bis am 17. März 2024 gültig. F. Mit Schreiben vom 30. August 2021 reichten die Eltern und der Sohn betreffend die Beschwerdeführerin eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 25. August 2021 sowie einen ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 ein. G. In den Akten befinden sich zwei Röntgenberichte vom 28. Juli 2021 und vom 27. August 2021, ein ärztlicher Bericht vom 26. August 2021 (bezüglich Beschwerdeführerin), ein ärztlicher Bericht vom 2. September 2021 (bezüglich Sohn) sowie ein Mailverkehr zwischen der Vorinstanz und der medizinischen Pflege vom 15. September 2021. H. Am 17. September 2021 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 20. September 2021 reichten sie eine Stellungnahme ein. Darin führen sie aus, die Situation für internationale Schutzberechtigte habe sich seit dem Machtwechsel in Griechenland im Sommer 2019 gravierend verschlechtert. Sie hätten das Camp nach der Schutzgewährung verlassen müssen. Da sie bedroht worden seien, habe sich die International Organization for Migration (IOM) für sie eingesetzt. Diese Zusicherung sei jedoch nur vorübergehend gewesen. In naher Zukunft wären sie obdachlos geworden, da besonders schutzbedürftigen Personen, wie Familien oder jungen Frauen in den Obdachlosenunterkünften entweder keine oder nur sehr begrenzte Plätze zur Verfügung stehen würden. Der Zugang zu Sozialleistungen, zu Unterkünften, zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt werde in Griechenland aufgrund administrativer Hürden verhindert. In Griechenland würden Personen mit einem internationalen Schutzstatus extreme materielle Not erleben, die zu einem menschenunwürdigen Dasein führe. Zudem sei der Beschwerdeführer und die Tochter aufgrund einer speziellen Funktion des Beschwerdeführers im Camp in Griechenland bedroht worden. Sie würden befürchten, dass ihnen seitens der Angehörigen der angezeigten Täter Gefahr drohe. Die Eltern und der Sohn gaben zudem an, eine Wegweisung nach Griechenland könne das Kindeswohl massiv gefährden und eine Verletzung der Kinderrechtskonvention darstellen. So habe der Sohn keine Möglichkeit eine Schule zu besuchen, obwohl gemäss Kinderrechtskonvention ein Anspruch darauf bestehe. Die Tochter führte weiter aus, sie habe keine Möglichkeit gehabt, in Griechenland eine Ausbildung zu machen, wodurch ihre Chancen auf dem ohnehin desolaten griechischen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden verunmöglicht worden sei. I. Mit Verfügungen vom 21. September 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. J. Mit Eingaben vom 28. September 2021 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügungen vom 21. September 2021 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei den vorliegenden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Das Beschwerdeverfahren der Tochter respektive der Eltern und des Sohnes sei beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, das Beschwerdeverfahren der Tochter respektive der Eltern und des Sohnes sei beizuziehen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. M. Am 11. November 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. N. Mit Replik vom 13. Dezember 2021 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Die Eltern und der Sohn reichten ein medizinisches Datenblatt vom 11. November 2021 (bezüglich Beschwerdeführerin) ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2022 wurde die Vorinstanz aufgrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 aufgefordert, eine erneute Vernehmlassung einzureichen. P. Am 15. August 2022 reichte die Vorinstanz eine zweite Vernehmlassung ein. Q. Mit Triplik vom 2. September 2022 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Den Eingaben lag die Stellungnahme der Beschwerdeführer zuhanden der Vorinstanz zum rechtlichen Gehör vom 28. Juli 2022 bei. Die Eltern und der Sohn reichten zusätzlich einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen Lage in Griechenland als sicherer Drittstaat ein. R. Die Eltern und der Sohn legten mit Schreiben vom 22. September 2022 einen ärztlichen Bericht vom 9. September 2022 (bezüglich Beschwerdeführerin) ins Recht. S. Das Schreiben vom 19. April 2023 mit der Anfrage nach dem Verfahrensstand wurde mit Schreiben vom 25. April 2023 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Überlegungen werden die Verfahren E-4307/2021 und E-4308/2021 vereinigt.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer beantragen zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch; ihre materiellen Rechtsbegehren sowie die Beschwerdebegründung beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuche) und 2 (verfügte Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prüfungsgegenstand ist demnach nur der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, gemäss den griechischen Behörden seien die Beschwerdeführer im Besitz einer dauerhaften griechischen Aufenthaltsbewilligung. Daraus folge die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen in Bezug auf Zugang zu medizinischer Versorgung, Sozialversicherungen und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie seien gehalten, ihre Ansprüche bei den griechischen Behörden geltend zu machen, um eine Unterkunft zu finden, sozialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Indem sie Griechenland kurz nach Ausstellung der Aufenthaltsdokumente verlassen hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die innerstaatlichen Mittel in Griechenland nicht ausgeschöpft hätten. Betreffend die geltend gemachte Bedrohung durch Drittpersonen in Griechenland sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und die griechischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Wie bereits in der Vergangenheit erfolgt, seien sie auch bei einer Rückkehr nach Griechenland gehalten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren, welche unter anderem die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Dem wurde von den Beschwerdeführern entgegnet, die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne aufgrund der allgemein bekannten prekären Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland nicht mehr aufrechterhalten werden. Aus Sicht der SFH sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen, sofern nicht besonders begünstigende Umstände vorliegen würden. Der Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sei in Griechenland von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig. Bei einer Rückkehr nach Griechenland seien sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt, hätten keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle und wären von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sei mangelhaft gewesen und der Sohn habe nicht die Schule besuchen können. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und finanzieller Mittel sei es ihnen nicht möglich, wegen der Bedrohungen durch Drittpersonen den Rechtsweg in Griechenland zu ergreifen. Im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch Drittpersonen habe die griechische Polizei keine konkreten Massnahmen ergriffen, um die Tochter zu schützen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müsse hinsichtlich der Tochter zudem die Gefahr der geschlechterspezifischen Verfolgung berücksichtigt werden. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die griechische Polizei habe die Beschwerdeführer wegen der Bedrohungen durch Dritte aus der Gefahrenzone genommen und sie an einem anderen Ort untergebracht. Aufgrund der zahlreichen rechtlichen Möglichkeiten, die Griechenland Opfern von Übergriffen durch Privatpersonen zur Verfügung stelle, seien sie nicht auf den Schutz in der Schweiz angewiesen. In Bezug auf den Sohn sei das Kindeswohl durch eine Überstellung nach Griechenland nicht verletzt, da Griechenland Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] sei. 5.4 In der Replik machen die Beschwerdeführer geltend, bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei eine konkrete Abklärung, ob eine Rückführung nach Griechenland aus medizinischer Sicht zumutbar sei, unabdingbar. In Griechenland habe es keine Integrationsmöglichkeiten wie beispielsweise Sprachkurse gegeben. Wegen fehlender Unterstützung und mangelnder Sprachkenntnisse hätten sie keine Arbeit finden können. Es gäbe keine Zusicherung, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland eine angemessene Unterkunft oder finanzielle Unterstützung erhalten würden. Zudem sei unklar, wie die Gleichstellung von Personen mit internationalem Schutz und den griechischen Staatsbürgern in der Praxis umgesetzt werde. Die Tochter bringt zudem vor, eine Rückführung nach Griechenland verstosse vor dem Hintergrund der erlebten Bedrohungen durch Drittpersonen gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Frauenrechtskonvention [CEDAW], SR 0.108). Hinzu komme die Gefahr, welche aufgrund der Obdachlosigkeit bestehe. Als junge Frau bestehe eine grosse Gefahr Opfer von Gewaltanwendung, insbesondere sexueller Gewalt zu werden. Die Regelvermutung betreffend die Einstufung Griechenlands als sicherer Drittstaat sei in ihrem Falle umgestossen worden. 5.5 Vor dem Hintergrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung fest, dass sie an ihrer Beurteilung der Situation festhalte und die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht als schwerwiegend eingestuft werden könnten. Die Tochter benötige aufgrund des bei ihr festgestellten Gesundheitszustands keine Behandlung, die nicht auch in Griechenland zur Verfügung stehen würde. 5.6 Die Beschwerdeführer fügen in ihrer Triplik an, aufgrund fehlender Unterstützung sei es ihnen nicht gelungen, sich in Griechenland zu integrieren. Somit würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen, welche eine Wegweisung nach Griechenland rechtfertigen würden. Sie hätten nie die Möglichkeit gehabt, einen Sprachkurs zu besuchen, zudem seien sie nie berufstätig gewesen und könnten auch nicht auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen. Aus finanziellen Gründen sei es ihnen nicht möglich gewesen, eine Wohnung anzumieten. Die Beschwerdeführerin benötige in Griechenland weiterhin Zugang zur medizinischen Behandlung, ansonsten sich ihr Zustand verschlechtern würde. Infolge fehlender Sozialversicherungsnummer und fehlender Krankenversicherung würden sie keine Medikamente erhalten. Der Sohn habe keine Schule besuchen können. Die Tochter macht zudem geltend, sie habe mit ihrer Familie an verschiedenen Stellen versucht Informationen darüber zu erhalten, wer nach der Gewährung des Schutzstatus für sie zuständig sei. Sie könne jedoch nicht mehr angeben, wie häufig sie bei welcher Stelle gewesen seien. Sie habe nie die Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu besuchen, obwohl sie sich darum bemüht habe. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. u.a. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). 6.3 Die Tochter moniert eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vor-instanz habe die Drohungen und den Angriff der Feinde des Beschwerdeführers, welche sie in Griechenland erlebt habe sowie die konkreten Umstände unzureichend gewürdigt. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die von der Tochter geltend gemachte Bedrohung in Griechenland berücksichtigt und festgestellt, dass Griechenland schutzfähig und schutzwillig sei und sie sich bei erneuten Bedrohungen bei einer Rückkehr nach Griechenland an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, wie dies bereits in der Vergangenheit geschehen sei. Zudem stehe ihr der Rechtsweg offen. Darüber hinaus handelt es sich vielmehr um eine Frage der materiellen Beurteilung. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 6.4 Die Eltern und der Sohn monieren, die psychischen Probleme, welche die Beschwerdeführerin am 22. August 2022 bei der Pflege geschildert und am 23. August 2021 anlässlich des persönlichen Gesprächs wiederholt habe, seien im Mailverkehr vom 15. September 2021, anlässlich welcher sich die Vorinstanz bei der Pflege über den Gesundheitszustand informiert habe, nicht erwähnt worden. Die Vorinstanz habe es in der Folge unterlassen, eine abschliessende Abklärung ihres Gesundheitszustandes vorzunehmen. Zudem habe die Vorinstanz das Kindeswohl hinsichtlich der Bedrohung durch die Feinde des Beschwerdeführers nicht geprüft. In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin erwähnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. August 2021 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an langjährigen Rückenschmerzen, Schmerzen im Gesäss und an Migräne leide. Wegen der Rückenschmerzen sei sie bereits im Iran in ärztlicher Behandlung gewesen; in der Schweiz sei sie in physiotherapeutischer Behandlung. Im Zusammenhang mit einem Sturz erwähnte die Vorinstanz zusätzlich den Röntgenbericht vom 27. August 2021. Zu ihren psychischen Beschwerden führte die Vorinstanz Zittern in den Händen und Füssen wegen nicht steuerbarer Nervosität auf. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich bereits im Iran ärztlich behandeln lassen. Hier in der Schweiz habe sie sich wegen ihrer gesundheitlichen Probleme bei der Pflege gemeldet und sie erhalte Schmerzmittel. Die Beschwerdeführerin wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingehend ärztlich untersucht, weshalb weitere gesundheitliche Abklärungen nicht nötig waren, zumal in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mehr erwähnt wurden. Daran ändert auch der auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Bericht vom 9. September 2022 nichts. In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zum Kindeswohl im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Dritte, erwähnte die Massnahmen durch die griechische Polizei sowie den Transfer der Beschwerdeführer in ein anderes Camp. Der Sachverhalt wurde in diesem Zusammenhang somit vollständig festgestellt und es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. 7. 7.1 Im kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) stellte das Gericht fest, dass bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, nicht von der bisherigen Rechtsprechung - und damit von der Legalvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG - abzuweichen ist (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 mit Verweis auf das Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). 7.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukomme (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). 7.3 Gemäss der neuen Rechtsprechung ist indes eine eingehendere Prüfung bei Familien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) vorzunehmen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können. Für Familien mit Kindern erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Günstige Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, bereits in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2). 7.4 Nicht länger aufrechterhalten wurde zudem die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). 8. 8.1 Vorliegend stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses in Bezug auf den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt und das Kindeswohl hinsichtlich der Bedrohung des Sohnes durch die Feinde des Beschwerdeführers geprüft hat. In Bezug auf die Tochter hat die Vorinstanz die Drohungen und den Angriff durch die Feinde des Beschwerdeführers gewürdigt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung ist jedoch - im Sinne der obenstehenden Erwägungen - zu prüfen, ob eine vertiefte Abklärung durch die Vorinstanz angezeigt wäre. 8.2 Ohne dem Ausgang des Verfahrens für die volljährige Tochter vorzugreifen, deren Profil auf den ersten Blick nicht den Kriterien einer vulnerablen Person entspricht, handelt es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit einem minderjährigen Sohn und damit um zumindest vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stellt das Gericht aufgrund der zum Urteilszeitpunkt vorliegenden medizinischen Dokumentation fest, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich belastet ist. Vor dem Hintergrund der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher - ohne weitere Abklärungen - zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Griechenland zumutbar respektive unzumutbar erscheint. Insbesondere ist nicht erstellt, ob in Bezug auf die sprachliche, wirtschaftliche und soziale Integration der Beschwerdeführer günstige Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen. Es bleiben offene Fragen betreffend die in Griechenland erhaltenen Leistungen, den Zugang zur medizinischen Versorgung (insbesondere die Behandlungschance der Beschwerdeführerin), den Zugang zur Schule für den minderjährigen Sohn sowie den aktuellen Bildungsstand und allfällige Berufserfahrungen der Tochter. Schliesslich erscheint der Sachverhalt auch in Bezug auf die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführer, insbesondere deren Schulbildung und Arbeitserfahrung, vor ihrer Ausreise aus Afghanistan und dem Iran nicht vollständig erstellt. Zudem gilt es abzuklären, wie es dem Beschwerdeführer möglich war, ohne Englisch- und Griechischkenntnisse afghanische Flüchtlinge im Camp in Griechenland zu vertreten und Beschwerden für sie bei der griechischen Polizei einzureichen sowie wie es den Beschwerdeführern gelang, ihre Flugtickets für die Reise in die Schweiz zu finanzieren (vgl. elektronische SEM-Akten 1103742-48/4 S. 1 ff.). Die Vorinstanz ist gehalten, den Sachverhalt im Hinblick auf die medizinische Versorgung in Griechenland sowie die bereits in Griechenland erhaltenen Hilfen und Leistungen vertieft abzuklären. Ferner hat sie sich dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr erwarten könnten. Des Weiteren ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten ärztlichen Bericht vom 9. September 2022 zu aktualisieren. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal den Beschwerdeführern dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 9.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen vollständig festzustellen und danach in der Sache (im Wegweisungsvollzugspunkt) neu zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob begünstigende Voraussetzungen oder Umstände im Sinne der entsprechenden Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vorliegen. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden gutzuheissen sind, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugspunktes im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren E-4307/2021 und E-4308/2021 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird.

3. Die angefochtenen Verfügungen werden in den Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: