Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer hat zwar formell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, seine materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegen den Entscheid betreffend das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) wendet er nichts ein, womit die Verfügung in diesen Punkten mangels rechtsgenüglicher Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der angeordnete Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gerügt und im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärungen beantragt. Zum einen, weil der entscheidrelevante Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt worden sei, zum anderen, weil das SEM seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, um aufzuzeigen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland die notwendige Medikation zur Verfügung stehen werde und er dort Zugang zu Blindenorganisationen, entsprechender Betreuung und Arbeit habe.
E. 6.2 Zur Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lagen dem SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits verschiedene ärztliche Berichte (Brillenrezept des [...] vom 5. April 2024, Austrittsberichte des [...] vom 23. April 2024 und 10. April 2024, Operationsbericht des [...] vom 8. April 2024) vor, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, noch weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt erübrigen sich weitere Abklärungen zum Augenleiden des Beschwerdeführers.
E. 6.3 Mit der Rüge, das SEM habe die Situation in Griechenland hinsichtlich Zugangs und Erhältlichkeit der notwendigen Medikation sowie betreffend den Zugang zu Blindenorganisationen nicht ausreichend abgeklärt, dringt der Beschwerdeführer ebenso nicht durch. Diese Rüge zielt im Kern auf eine abweichende Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch das SEM ab, namentlich auf eine Einstufung des Beschwerdeführers als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (vgl. dort E. 11.5.3), da nur in diesem Fall abgeklärt werden müsste, ob besonders begünstigende Umstände im Falle einer Rückkehr nach Griechenland vorliegen. Da - wie nachfolgend aufgezeigt (s. E. 10.2 f.) - nicht zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen ist, bestand für das SEM keine Verpflichtung, die Bedingungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland vertieft abzuklären.
E. 6.4 Die beantragte Rückweisung der Sache fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.2.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu denen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1 sowie E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3).
E. 7.3 Die Situation schutzberechtigter Personen in Griechenland gibt schon seit längerer Zeit Anlass für Diskussionen über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen und belegter schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon aus, dass schutzsuchende Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und aus anderen Gründen ebenfalls kein generalisiertes «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2).
E. 7.4 Nach dem genannten Referenzurteil gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfestellung in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliege grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.4 f.).
E. 7.5 Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden könne. Das Gericht erachte den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Solche besonders begünstigenden Umstände seien namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen sei, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Seien keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so sei der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.5.3).
E. 7.6 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Das SEM führt zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Bundesrat habe Griechenland zu einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erklärt. Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Zudem hätten die griechischen Behörden am 26. April 2024 seiner Rückübernahme zugestimmt. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirtschaftslage anerkanntermassen nicht einfach seien, könne der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Flüchtlingsstatus in Griechenland auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach er griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, medizinischer Versorgung respektive mit anderen ausländischen Personen gleichgestellt sei. Es dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Seinen Aussagen im persönlichen Gespräch vom 26. April 2024 sei hingegen zu entnehmen, dass er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland seine Rechte einzufordern. Weiter stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus eine sogenannte «AMKA»-Sozialversicherungsnummer erhalten habe oder diese bei seiner Rückkehr nach Griechenland beantragen könne. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen und ermögliche arbeitssuchenden Personen, sich bei den entsprechenden Stellen zu melden. Es stehe dem Beschwerdeführer ferner offen, sich vor Ort an Hilfsorganisationen zu wenden, zumal es in Griechenland verschiedene Angebote wie Unterkünfte, Rechtsbeistand oder psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie Beratungsstellen gebe. In diesem Zusammenhang sei auch auf das sogenannte HELIOS-Programm hinzuweisen, ein zusätzliches Integrationsprojekt der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine gesundheitliche Situation vordergründig Augenprobleme geltend gemacht. Den Akten sei zu entnehmen, dass eine Netzhautablösung diagnostiziert worden und daher ein operativer Eingriff mit anschliessender medikamentöser Behandlung und Verlaufskontrollen erfolgt sei. Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Besserung und könne fast alles selbständig, ohne Unterstützung Dritter, machen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Es könne ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung in Griechenland gegeben sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Die Augenprobleme des Beschwerdeführers seien zwar nicht zu unterschätzen, sie seien aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Für das weitere Verfahren sei daher einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung.
E. 8.2 In der Beschwerde wurde dem zunächst entgegnet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem neusten Referenzurteil noch nicht mit dem aktuellsten Bericht von Refugee Support Aegean (RSA) und der Stiftung Pro Asyl vom März 2022 auseinandergesetzt habe. Darin würde explizit die prekäre Situation von Schutzberechtigten in Griechenland dokumentiert. Trotz des HELIOS-Programms würden demnach Personen mit internationalem Schutzstatus in eine existenzielle Notlage geraten. Sowohl der Zugang zu medizinischer Versorgung als auch der Zugang zu Sozialleistungen sei bloss theoretischer Natur und faktisch unmöglich. Zudem sei es aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland kaum möglich eine Erwerbstätigkeit zu finden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Augenleidens körperlich eingeschränkt und leide unter starken Schmerzen. Auf dem rechten Auge sei er beinahe erblindet, auf dem linken Auge sei sein Sehvermögen ebenfalls stark eingeschränkt. Mittels Operationen und medikamentöser Therapien werde versucht, den gänzlichen Verlust des Sehvermögens zu verhindern. Aufgrund weiterer nicht therapierbarer Erkrankungen der Augen leide der Beschwerdeführer ausserdem an Schwindel und starken Kopfschmerzen. Er sei auf medikamentöse Therapie angewiesen und es sei unklar, ob die notwendige Medikation in Griechenland erhältlich und zugänglich sei. Während seines Aufenthalts in Griechenland sei es ihm trotz sämtlicher Anstrengungen seinerseits nicht möglich gewesen, die dringend benötigte medizinische Versorgung zu erhalten. Es sei für ihn im Weiteren nahezu unmöglich, sich in einem neuen Umfeld ohne fremde Hilfe zurecht zu finden. Dass es ihm momentan besser gehe, wie er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, liege daran, dass er sich in der Schweiz in einem geschützten, ihm mittlerweile bekannten Rahmen bewege und auf die Unterstützung verschiedener Personen zählen könne. Aufgrund der Sehbehinderung drohe ihm die vollständige Mittel- und Obdachlosigkeit; die Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Lebens sei schlicht nicht mehr möglich.
E. 9.1 Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit - wie die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen.
E. 9.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien [GC] vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), die vorliegend nicht gegeben sind, zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Eine Erkrankung des Beschwerdeführers, die die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde, ist auch aus den vorgelegten ärztlichen Berichten nicht erkennbar, so dass seine gesundheitliche Situation nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
E. 10.1 Im Lichte des vorgenannten Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 ist im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland eine zweistufige Prüfung erforderlich. Zunächst ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls als (äusserst) vulnerabel zu bezeichnen ist, und lediglich, falls dies bejaht wird, wäre weiter zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit umgestossen werden konnte beziehungsweise ob besonders begünstigende Umstände vorliegen, die trotz besonderer Vulnerabilität ausnahmsweise eine Überstellung als zumutbar erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 10.2 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils. Bei den durch die ärztlichen Berichte des (...) vom 23. April 2024, 8. April 2024, 10. April 2024, 13. Mai 2024 und 15. Mai 2024 dokumentierten Augenleiden des Beschwerdeführers handelt es sich zwar um ernstzunehmende Beschwerden nicht aber um eine schwerwiegende Krankheit oder Behinderung. Eine notwendige medizinische Behandlung im Zusammenhang mit den Augenleiden steht ihm zudem grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung, selbst wenn die Lebensbedingungen und die Einforderung der benötigten medizinischen Hilfe in Griechenland für ihn zweifellos eine gewisse Herausforderung darstellen werden.
E. 10.3 Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus und der dadurch ermöglichten Berufung auf die Qualifikationsrichtlinie hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Auch wenn er vorbringt, er habe im Camp bereits erfolglos versucht, finanzielle und medizinische Hilfe zu erlangen, so ist dem entgegenzuhalten, dass er sich gemäss seinen Angaben nur zwei Monate nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises ausser Land begeben hat. Demnach ist bereits angesichts der sehr kurzen vor Ort verbrachten Zeit nicht davon auszugehen, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten.
E. 10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Übrigen gesunden, jungen Mann, der in der Vergangenheit unter Beweis hat stellen können, dass er selbständig für sich zu sorgen weiss und in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu beschreiten. Mit seinem Bruder, der sich seinen Angaben gemäss weiterhin in Griechenland befindet (SEM-Akten [...]-21/5 F13), verfügt der Beschwerdeführer überdies über eine Bezugsperson, welche ihm bei der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Leistungen behilflich sein kann. Es gelingt ihm damit nicht, die bestehende Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
E. 10.5 Die Vorinstanz war angesichts dieser Einschätzung im Übrigen nicht gehalten, vertiefte Abklärungen hinsichtlich des allfälligen Bestehens besonders begünstigender Umstände im Falle einer Rückkehr vorzunehmen.
E. 10.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der sub-eventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, ebenfalls abzuweisen ist.
E. 11 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 12 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3022/2024 Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Camilla Mariéthoz Wyssen, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Jasmin Iglesias, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM am 28. März 2024 zu seinen Personalien angehört. B. Abklärungen der Vorinstanz in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 22. April 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 26. April 2024 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer sei in Griechenland seit dem 23. Februar 2024 als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer bis zum (...) 2027 gültigen Aufenthaltsbewilligung. D. Am 26. April 2024 führte das SEM ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch und wies ihn im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf seinen Schutzstatus in Griechenland und die Absicht hin, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Der Beschwerdeführer machte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, sich in Griechenland während drei Monaten in einem Asylheim aufgehalten zu haben. Nachdem er den Schutzstatus erhalten habe, sei er direkt in die Schweiz gereist. Er habe nicht in Griechenland bleiben wollen, weil er die Sprache nicht gesprochen und niemanden gekannt habe. Er habe nicht arbeiten können. Auch die Situation in der Asylunterkunft sei prekär gewesen, unter anderem habe er wegen seiner Augenprobleme keine medizinische Unterstützung erhalten. E. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens diverse medizinische Unterlagen zu den Akten. F. Am 3. Mai 2024 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung nahm gleichentags Stellung. G. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 - eröffnet am 7. Mai 2024 - trat die Vor-instanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM - handelnd durch seine Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung, Verpflegung und Zugang zu fachspezifischer medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. I. Dem Beschwerdeführer wurde der Eingang des Rechtsmittels am 16. Mai 2024 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer hat zwar formell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, seine materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegen den Entscheid betreffend das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) wendet er nichts ein, womit die Verfügung in diesen Punkten mangels rechtsgenüglicher Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der angeordnete Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt insoweit ohne Einschränkung prüft.
5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gerügt und im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärungen beantragt. Zum einen, weil der entscheidrelevante Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt worden sei, zum anderen, weil das SEM seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, um aufzuzeigen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland die notwendige Medikation zur Verfügung stehen werde und er dort Zugang zu Blindenorganisationen, entsprechender Betreuung und Arbeit habe. 6.2 Zur Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lagen dem SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits verschiedene ärztliche Berichte (Brillenrezept des [...] vom 5. April 2024, Austrittsberichte des [...] vom 23. April 2024 und 10. April 2024, Operationsbericht des [...] vom 8. April 2024) vor, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, noch weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt erübrigen sich weitere Abklärungen zum Augenleiden des Beschwerdeführers. 6.3 Mit der Rüge, das SEM habe die Situation in Griechenland hinsichtlich Zugangs und Erhältlichkeit der notwendigen Medikation sowie betreffend den Zugang zu Blindenorganisationen nicht ausreichend abgeklärt, dringt der Beschwerdeführer ebenso nicht durch. Diese Rüge zielt im Kern auf eine abweichende Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch das SEM ab, namentlich auf eine Einstufung des Beschwerdeführers als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (vgl. dort E. 11.5.3), da nur in diesem Fall abgeklärt werden müsste, ob besonders begünstigende Umstände im Falle einer Rückkehr nach Griechenland vorliegen. Da - wie nachfolgend aufgezeigt (s. E. 10.2 f.) - nicht zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen ist, bestand für das SEM keine Verpflichtung, die Bedingungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland vertieft abzuklären. 6.4 Die beantragte Rückweisung der Sache fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu denen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1 sowie E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3). 7.3 Die Situation schutzberechtigter Personen in Griechenland gibt schon seit längerer Zeit Anlass für Diskussionen über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen und belegter schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon aus, dass schutzsuchende Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und aus anderen Gründen ebenfalls kein generalisiertes «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). 7.4 Nach dem genannten Referenzurteil gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfestellung in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliege grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.4 f.). 7.5 Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden könne. Das Gericht erachte den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Solche besonders begünstigenden Umstände seien namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen sei, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Seien keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so sei der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.5.3). 7.6 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM führt zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Bundesrat habe Griechenland zu einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erklärt. Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Zudem hätten die griechischen Behörden am 26. April 2024 seiner Rückübernahme zugestimmt. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirtschaftslage anerkanntermassen nicht einfach seien, könne der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Flüchtlingsstatus in Griechenland auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach er griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, medizinischer Versorgung respektive mit anderen ausländischen Personen gleichgestellt sei. Es dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Seinen Aussagen im persönlichen Gespräch vom 26. April 2024 sei hingegen zu entnehmen, dass er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland seine Rechte einzufordern. Weiter stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus eine sogenannte «AMKA»-Sozialversicherungsnummer erhalten habe oder diese bei seiner Rückkehr nach Griechenland beantragen könne. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen und ermögliche arbeitssuchenden Personen, sich bei den entsprechenden Stellen zu melden. Es stehe dem Beschwerdeführer ferner offen, sich vor Ort an Hilfsorganisationen zu wenden, zumal es in Griechenland verschiedene Angebote wie Unterkünfte, Rechtsbeistand oder psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie Beratungsstellen gebe. In diesem Zusammenhang sei auch auf das sogenannte HELIOS-Programm hinzuweisen, ein zusätzliches Integrationsprojekt der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine gesundheitliche Situation vordergründig Augenprobleme geltend gemacht. Den Akten sei zu entnehmen, dass eine Netzhautablösung diagnostiziert worden und daher ein operativer Eingriff mit anschliessender medikamentöser Behandlung und Verlaufskontrollen erfolgt sei. Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Besserung und könne fast alles selbständig, ohne Unterstützung Dritter, machen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Es könne ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung in Griechenland gegeben sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Die Augenprobleme des Beschwerdeführers seien zwar nicht zu unterschätzen, sie seien aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Für das weitere Verfahren sei daher einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung. 8.2 In der Beschwerde wurde dem zunächst entgegnet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem neusten Referenzurteil noch nicht mit dem aktuellsten Bericht von Refugee Support Aegean (RSA) und der Stiftung Pro Asyl vom März 2022 auseinandergesetzt habe. Darin würde explizit die prekäre Situation von Schutzberechtigten in Griechenland dokumentiert. Trotz des HELIOS-Programms würden demnach Personen mit internationalem Schutzstatus in eine existenzielle Notlage geraten. Sowohl der Zugang zu medizinischer Versorgung als auch der Zugang zu Sozialleistungen sei bloss theoretischer Natur und faktisch unmöglich. Zudem sei es aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland kaum möglich eine Erwerbstätigkeit zu finden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Augenleidens körperlich eingeschränkt und leide unter starken Schmerzen. Auf dem rechten Auge sei er beinahe erblindet, auf dem linken Auge sei sein Sehvermögen ebenfalls stark eingeschränkt. Mittels Operationen und medikamentöser Therapien werde versucht, den gänzlichen Verlust des Sehvermögens zu verhindern. Aufgrund weiterer nicht therapierbarer Erkrankungen der Augen leide der Beschwerdeführer ausserdem an Schwindel und starken Kopfschmerzen. Er sei auf medikamentöse Therapie angewiesen und es sei unklar, ob die notwendige Medikation in Griechenland erhältlich und zugänglich sei. Während seines Aufenthalts in Griechenland sei es ihm trotz sämtlicher Anstrengungen seinerseits nicht möglich gewesen, die dringend benötigte medizinische Versorgung zu erhalten. Es sei für ihn im Weiteren nahezu unmöglich, sich in einem neuen Umfeld ohne fremde Hilfe zurecht zu finden. Dass es ihm momentan besser gehe, wie er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, liege daran, dass er sich in der Schweiz in einem geschützten, ihm mittlerweile bekannten Rahmen bewege und auf die Unterstützung verschiedener Personen zählen könne. Aufgrund der Sehbehinderung drohe ihm die vollständige Mittel- und Obdachlosigkeit; die Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Lebens sei schlicht nicht mehr möglich. 9. 9.1 Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit - wie die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. 9.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien [GC] vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), die vorliegend nicht gegeben sind, zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Eine Erkrankung des Beschwerdeführers, die die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde, ist auch aus den vorgelegten ärztlichen Berichten nicht erkennbar, so dass seine gesundheitliche Situation nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt. 10. 10.1 Im Lichte des vorgenannten Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 ist im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland eine zweistufige Prüfung erforderlich. Zunächst ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls als (äusserst) vulnerabel zu bezeichnen ist, und lediglich, falls dies bejaht wird, wäre weiter zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit umgestossen werden konnte beziehungsweise ob besonders begünstigende Umstände vorliegen, die trotz besonderer Vulnerabilität ausnahmsweise eine Überstellung als zumutbar erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 10.2 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils. Bei den durch die ärztlichen Berichte des (...) vom 23. April 2024, 8. April 2024, 10. April 2024, 13. Mai 2024 und 15. Mai 2024 dokumentierten Augenleiden des Beschwerdeführers handelt es sich zwar um ernstzunehmende Beschwerden nicht aber um eine schwerwiegende Krankheit oder Behinderung. Eine notwendige medizinische Behandlung im Zusammenhang mit den Augenleiden steht ihm zudem grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung, selbst wenn die Lebensbedingungen und die Einforderung der benötigten medizinischen Hilfe in Griechenland für ihn zweifellos eine gewisse Herausforderung darstellen werden. 10.3 Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus und der dadurch ermöglichten Berufung auf die Qualifikationsrichtlinie hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Auch wenn er vorbringt, er habe im Camp bereits erfolglos versucht, finanzielle und medizinische Hilfe zu erlangen, so ist dem entgegenzuhalten, dass er sich gemäss seinen Angaben nur zwei Monate nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises ausser Land begeben hat. Demnach ist bereits angesichts der sehr kurzen vor Ort verbrachten Zeit nicht davon auszugehen, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. 10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Übrigen gesunden, jungen Mann, der in der Vergangenheit unter Beweis hat stellen können, dass er selbständig für sich zu sorgen weiss und in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu beschreiten. Mit seinem Bruder, der sich seinen Angaben gemäss weiterhin in Griechenland befindet (SEM-Akten [...]-21/5 F13), verfügt der Beschwerdeführer überdies über eine Bezugsperson, welche ihm bei der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Leistungen behilflich sein kann. Es gelingt ihm damit nicht, die bestehende Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 10.5 Die Vorinstanz war angesichts dieser Einschätzung im Übrigen nicht gehalten, vertiefte Abklärungen hinsichtlich des allfälligen Bestehens besonders begünstigender Umstände im Falle einer Rückkehr vorzunehmen. 10.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der sub-eventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, ebenfalls abzuweisen ist.
11. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
12. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Camilla Mariéthoz Wyssen Natassia Gili Versand: