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E-1313/2025

E-1313/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Gleiches gilt für den Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als superprovisorische Massnahme. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Eine vorgängige Klärung des Vertretungsverhältnisses erscheint vorliegend ebenfalls nicht notwendig, da der Inhalt der Beschwerdeschriften im Wesentlichen deckungsgleich ist und aufgrund des Verfahrensausgangs weder ein Honorar noch eine Parteientschädigung geschuldet ist. Gemäss Art. 12 Abs. 2 AsylG wird das vorliegende Urteil der rubrizierten Rechtsvertretung, als dem Gericht zuerst bezeichneten Rechtsvertretung, zugestellt. Der nachträglich angezeigten Rechtsvertretung (Solidaritätsnetz Bern) ist eine Kopie des Urteils zuzustellen.

E. 5 Die Beschwerdeführerin hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben.

E. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.

E. 7 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3).

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist.

E. 9.4 Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.5 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt.

E. 9.6 Die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind keineswegs derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist.

E. 9.7 Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung durch einen Dolmetscher und des Risikos der Beschwerdeführerin, in Griechenland Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt zu werden, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass ein solches Risiko nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Die Vorinstanz führte zudem korrekterweise aus, dass Griechenland über funktionierende Behörden verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten. So sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, sollte sie sich in Zukunft vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten, sich an die entsprechenden Behörden zu wenden und Schutz zu verlangen.

E. 9.8 Der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Beurteilung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeausführungen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Vermutung der Zumutbarkeit kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren ist, dass sie eine besonders vulnerable Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt.

E. 10.3 Auch im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen, was zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu führen vermöchte. Dem Gericht sind die schwierigen Verhältnisse in Griechenland bekannt. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können, inwiefern sie nicht in der Lage sein sollte, sich bei einer Rückkehr an die griechischen Gesundheitsinstitutionen zu wenden und die rechtlichen Garantien nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist somit als zumutbar zu qualifizieren.

E. 10.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung einer individuellen Zusicherung von Seiten der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4.). Das entsprechende Subeventualbegehren ist somit abzuweisen.

E. 11 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 12 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1313/2025 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler , Rechtsanwältin, undMuriel Spring, AsyLex, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2024 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 6. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Dem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 20. Januar 2025 zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland am 19. November 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 18. November 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. Am 27. Januar 2025 führte die Vorinstanz ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie in Griechenland von einem Dolmetscher im Asylverfahren vergewaltigt worden sei. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet, da er für sie zum System des Staates gehört habe. Er habe ihr gedroht, dass sich eine Anzeige negativ auf ihr Asylverfahren auswirken würde. Von den griechischen Behörden habe sie nie Unterstützung erhalten, die Situation für Flüchtlinge und insbesondere für sie als Frau sei katastrophal. In der Schweiz habe sie hingegen Familie (Bruder / Tante). Betreffend ihre gesundheitliche Lage trug sie vor, dass es ihr körperlich gut gehe. Psychisch sei sie etwas angeschlagen, wisse aber nicht, ob sie ein psychisches Problem habe, oder nicht. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung schriftlich Stellung zu dem am 18. Februar 2025 ausgehändigten Entscheidentwurf (mit allen entscheidrelevanten Akten). Sie führte aus, dass sie nicht mit dem Entscheid einverstanden sei und wiederholte im Wesentlichen die zuvor erwähnten Gründe. Betreffend den Gesundheitszustand führte die Rechtsvertretung aus, dass der Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend erstellt sei, da der Wunsch nach einer psychiatrischen Behandlung nicht gewährt worden sei. Aufgrund der traumatischen Ereignisse in Griechenland könne der Sachverhalt nicht als erstellt gelten und es bestehe bei einer Rückkehr nach Griechenland das Risiko einer Retraumatisierung. F. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich Griechenland, wo die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt sei, bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Griechenland sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte sie aus, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung spreche (mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 bzw. E-3431/2021 vom 28. März 2022). Bei der Beurteilung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung in Griechenland und verwies auf die Rechtstaatlichkeit Griechenlands, wonach davon auszugehen sei, dass es für die Beschwerdeführerin möglich sei sich an die Polizeibehörden zu wenden. Die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder und ihrer Tante in der Schweiz falle nicht unter den Schutzbereich der EMRK. Der medizinische Sachverhalt sei für die Vorinstanz für die Beurteilung der Wegweisung nach Griechenland ausreichend erstellt. Es würden vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung habe. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung. G. Am 20. Februar 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einem Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen und auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass ihr aufgrund der in Griechenland vorherrschenden Bedingungen bei einer Rückkehr dorthin ein reales Risiko unmenschlicher Behandlung drohe. Es sei zu erwarten, dass sie in diesem Falle in eine existentielle Notlage geraten würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich bei ihr aufgrund ihrer traumatischen Erlebnisse in Griechenland um eine Person, die als besonders vulnerabel einzustufen sei. Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Entscheid der Vorinstanz betreffend den medizinischen Sachverhalt angesichts des Untersuchungsgrundsatzes Mängel aufweise, weshalb eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. I. Am 28. Februar 2025 ging eine weitere Beschwerdeschrift vom Solidaritätsnetz Bern beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtsbegehren und der Inhalt decken sich im Wesentlichen mit der Beschwerde der rubrizierten Rechtsvertretung, mit dem Unterschied, dass eventualiter weder eine vorläufige Aufnahme, noch eine Zusicherung von Garantien im Falle einer Überstellung beantragt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Gleiches gilt für den Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als superprovisorische Massnahme. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Eine vorgängige Klärung des Vertretungsverhältnisses erscheint vorliegend ebenfalls nicht notwendig, da der Inhalt der Beschwerdeschriften im Wesentlichen deckungsgleich ist und aufgrund des Verfahrensausgangs weder ein Honorar noch eine Parteientschädigung geschuldet ist. Gemäss Art. 12 Abs. 2 AsylG wird das vorliegende Urteil der rubrizierten Rechtsvertretung, als dem Gericht zuerst bezeichneten Rechtsvertretung, zugestellt. Der nachträglich angezeigten Rechtsvertretung (Solidaritätsnetz Bern) ist eine Kopie des Urteils zuzustellen.

5. Die Beschwerdeführerin hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben. 6.3. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.

7. Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 8. 8.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2. Gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). 9.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. 9.4. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.5. Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. 9.6. Die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind keineswegs derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. 9.7. Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung durch einen Dolmetscher und des Risikos der Beschwerdeführerin, in Griechenland Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt zu werden, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass ein solches Risiko nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Die Vorinstanz führte zudem korrekterweise aus, dass Griechenland über funktionierende Behörden verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten. So sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, sollte sie sich in Zukunft vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten, sich an die entsprechenden Behörden zu wenden und Schutz zu verlangen. 9.8. Der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist somit als zulässig zu qualifizieren. 10. 10.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.2. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Beurteilung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeausführungen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Vermutung der Zumutbarkeit kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren ist, dass sie eine besonders vulnerable Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt. 10.3. Auch im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen, was zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu führen vermöchte. Dem Gericht sind die schwierigen Verhältnisse in Griechenland bekannt. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können, inwiefern sie nicht in der Lage sein sollte, sich bei einer Rückkehr an die griechischen Gesundheitsinstitutionen zu wenden und die rechtlichen Garantien nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist somit als zumutbar zu qualifizieren. 10.4. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung einer individuellen Zusicherung von Seiten der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4.). Das entsprechende Subeventualbegehren ist somit abzuweisen.

11. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

12. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 14. 14.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben. 14.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: